Justament Okt. 2005: Viel Feind, viel Ehr
Die gesammelten völkerrechtlichen Aufsätze des umstrittenen Carl Schmitt
Thomas Claer
Zu den wohl schillernsten Figuren der deutschen Geistesgeschichte überhaupt zählt der Staats- und Völkerrechtler Carl Schmitt (1888-1985), der Denker der konkreten Situation und des permanenten Ausnahmezustands. Als einer der wirkungsvollsten und zugleich umstrittensten Vertreter der deutschen Staatstheorie zwischen den Weltkriegen bereitete der scharfe Kritiker des Parlamentarismus in der Weimarer Republik wissenschaftlich den Boden für die Umgestaltung des Staatsrechts in der ersten Phase der nationalsozialistischen Herrschaft. Nach der Machtergreifung der Nazis wurde er, nachdem er zuvor Professuren in Greifswald, Bonn und Köln innehatte, als glühender Verfechter nationalsozialistischer Ideen an die Universität Berlin berufen und lehrte dort bis zum deutschen Zusammenbruch 1945. Anfangs hatte er sich den neuen Machthabern mit unmissverständlichen Arbeiten wie “Der Führer schützt das Recht” oder “Nationalsozialismus und Völkerrecht” angedient, was ihm die Titulierung als “Kronjurist des Dritten Reiches” einbrachte. Doch schon 1936 wurde er aufgrund persönlicher Intrigen politisch kaltgestellt. Der Aufstieg in die höchsten Kreise des Systems blieb ihm so verwehrt, was er später vergeblich als angebliche Distanz zum NS-Regime umzudeuten versuchte. Von den Amerikanern nach dem Krieg verhaftet, kam er schon 1946 wieder frei, doch erhielt er seitdem als Wegbereiter des Faschismus keine Lehrbefugnis an deutschen Hochschulen mehr. Seiner Popularität bei seinen – politisch überwiegend dezidiert rechts oder links orientierten – Anhängern tat das keinen Abbruch. Zu Hunderten strömten sie fortan in seine in häuslicher Umgebung abgehaltenen Privatseminare. Ungeachtet aller politischen Verstrickungen genoss Carl Schmitt weltweite Anerkennung als schöpferischer Kopf einer in Opposition zur herrschenden Begrifflichkeit stehenden Staatstheorie. Die Faszination ist bis heute ungebrochen.
Einer seiner Schüler, der Alt-Achtundsechziger Günter Maschke, nom de guerre “Maschkiavelli”, hat nun nach achtjähriger Arbeit eine reichhaltig und akkribisch kommentierte Sammlung der wichtigsten Aufsätze Schmitts zum Völkerrecht und zur internationalen Politik aus den verschiedenen Schaffensperioden des Meisters vorgelegt. Schmitt, so Maschke, dürfe nicht den Juristen überlassen werden. Als besonderen Leckerbissen enthält diese Kompilation die hier erstmals seit 1927 wieder vollständig gedruckte Ursprungs-Version jener Abhandlung, deren Veröffentlichung in Buchform 1932 Schmitts Weltruhm begründete: “Der Begriff des Politischen”. Ortega y Gasset soll diese Schrift ins Spanische übersetzt haben. Legendär ist die darin proklamierte Unterscheidung von Freund und Feind als alleiniges konstitutionelles Merkmal der Sphäre des Politischen. Der Staat wiederum wird so zur “politischen Einheit, die als Ganzes für sich die Freund-Feind-Unterscheidung trifft”. Als “schlimme Verwirrung” betrachtet es Schmitt, den Staat mit Hilfe des Rechts zu begründen. So bezeichne eine “Herrschaft des Rechts” nur “die Legitimierung eines bestimmten status quo, an dessen Aufrechterhaltung alle ein Interesse haben, deren politische Macht oder ökonomischer Vorteil sich in diesem Recht stabilisiert”. Der von Schmitt bekämpfte Liberalismus sei im Grunde unpolitisch, indem er “das Politische vom Ethischen her zu binden und dem Ökonomischen zu unterwerfen” suche. Exemplarisch verdeutlicht sich im “Begriff des Politischen” das alle Texte durchziehende zentrale Anliegen Schmitts, die humanistischen Floskeln von Recht und Moral zu demaskierenund ihren angeblich wahren machtpolitischen Gehalt aufzuzeigen. Dabei oszilliert er permanent zwuschen dunkler Aufklärung und absurder Verschwörungstheorie. Zwar kann es oft hilfreich und instruktiv sein, sich die hinter den Institutionen und Theorien stehenden handfesten Interessen der jeweils Beteiligten bewusst zu machen. (Hier befindet sich Schmitt in direkter Nachbarschaft zum Marxismus mit seinen “objektiven Klassengegensätzen”.) Doch hat die Reduzierung alles Geschehens auf die stets niedrigsten denkbaren Motive mitunter etwas Eiferndes und Denunziatorisches, das die eigentliche Komplexität der Phänomene eher verdunkelt. Gleichwohl vermögen Schmitts Giftpfeile gegen einen sich humanitär gerierenden Imperialismus der Westmächte heute nicht weniger zielgenau zu treffen als vor achtzig Jahren, wo es noch um das Versailler Diktat, den heuchlerischen Völkerbund und die Besetzung des Rheinlands ging.
Jüngstes Beispiel für die immer noch enorme Anziehungskraft der Schmittschen Begrifflichkeiten ist die von Günther Jakobs (www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6) betriebene Unterscheidung eines exklusiven “Feindstrafrechts” zur bloßen Gefahrenabwehr vom konventionellen Bürgerstrafrecht als Reaktion auff die neue Gefahrenlage seit 9/11. Der prinzipiell Abweichende, also der Terrorist, biete keine Garantie personalen Verhaltens und könne deshalb nicht als Bürger behandelt, sondern müsse als Feind bekriegt werden. Auf seine staatsbürgerlichen Rechte dürfe er sich dann nicht mehr berufen. Insofern könnte Carl Schmitt also auch in Abu Graib und Guantanamo Pate gestanden haben.
Carl Schmitt
Frieden oder Pazifismus?
Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978
Duncker & Humblot Berlin 2005
1010 Seiten, € 98,-
ISBN: 3-428-08940-5
Justament Okt. 2005: Zurück in die Fünfziger?
Udo Di Fabios Buch zur unvollendeten politischen Wende
Thomas Claer
Gerade rechtzeitig zur heißen Phase des Bundestagswahlkampfes erschienen Udo Di Fabios Gedanken zur geistig-moralischen Erneuerung Deutschlands, gemeint offensichtlich nicht nur als Analyse und kritische Bestandsaufnahme, sondern auch explizit als politische Kampfschrift. Darin gibt der brillante Verfassungsrichter, doppelt promovierte Rechts- und Sozialwissenschaftler und – wie dem Justament-Kolumnisten berichtet wurde – allseits beliebte Universitätsprofessor der Unions-Spitzenkandidatin wortgewaltige Unterstützung in dem Bestreben, eine neue deutsche Gründerzeit einzuleiten. Die zentrale These ziert bereits den Schutzumschlag: Der Westen (und insbesondere Deutschland) gerate in Gefahr, weil eine falsche Idee der Freiheit die Alltagsvernunft zerstöre. Richtig hingegen, so breitet der Autor im Inneren des Buches aus, wäre eine konservative Korrektur vieler übertriebener Auswüchse des Liberalismus, um die freiheitliche Substanz unserer gesellschaft erhalten zu können, anders gesagt: um die Freiheit vor ihren selbstzerstörerischen Kräften zu schützen. Ähnliches wurde schon in der Kohl-Ära von renommierten konservativen Vordenkern wie Günter Rohrmoser vorgebracht. Seither haben sich manche Krisensymptome noch verschärft. Vieles, was Di Fabio beklagt, ist bedenkenswert, seine Einsprüche oft plausibel: Wenn etwa “gute Sitten” schwänden, wachse “die regulative Macht moralisierender Bürokratien”. Nur schwache Gesellschaften, befindet der Autor, regulierten ihre Konflikte in so hohem Maße über ihre Institutionen. Dort hingegen, wo jeder wisse, “was sich gehört”, brauche es keinen omnipräsenten Staat, der individuelle Freiheiten beschneide. Andererseits gehöre aber ein völlig aus dem Ruder gelaufener Individualismus zurückgefahren zugunsten eines stärkeren Gemeinschaftssinnes.
Die Crux liegt in dem, was schon Horkheimer und Adorno als “Dialektik der Aufklärung” diagnostizierten. Mitunter wird aus Wohltat Plage, gerade auch bei den Resultaten von Emanzipationsbewegungen. Was aber wäre die Alternative zur atomisierten Gesellschaft, die einem Michel Houellebecq den Stoff für seine traurig-destruktiven Romane liefert? Bei Di Fabio ist die Sache klar: Ehe und Familie statt Singledasein, viele Kinder statt Selbstverwirklichung, Religion statt Identitätskrisen, Anerkennung der Unterschiede zwischen den Geschlechtern statt verbiestertem Feminismus. Und all das sollte als Leitbild dem Einzelnen den rechten Weg weisen – so wie, der Autor hat keine Scheu, es auszusprechen, damals in den Fünfzigern, als alle die Ärmel hochkrempelten und die Welt noch in Ordnung war. Global betrachtet liegt Di Fabio damit voll im Trend: Die Religion verdrängt den Atheismus allerorten, in weltweit konsumierten Rap-Videos dienen sich unterwürfige Mädchen den machohaften Obermackern an und auch in Deutschland haben die Tugenden der Großelterngeneration längst wieder Hochkonjunktur. Glaubt man der These des SZ-Feuilletonisten Willi Winkler, dass wir kulturell längst wieder in den Fünfzigern leben, dann werden hier offene Türen eingerannt. Und in seiner fundamentalen Auseinandersetzung mit den Achtundsechzigern kämpft der Autor wohl auch nur noch gegen Windmühlen.
Seine stärksten Momente hat das Buch im kritischen Hinterfragen allgemein für selbstverständlich gehaltener Grundsätze wie des Universalismus der Menschenrechte. Dort ist Di Fabio ganz der skeptische Luhmann-Schüler mit dem kalten analytischen Blick, der ihm allerdings in den propagandistischen Passagen mitunter abhanden kommt.
Udo Di Fabio
Die Kultur der Freiheit
C. H. Beck verlag München 2005
295 Seiten, € 19,90
ISBN: 3-406-53745-6
Justament Okt. 2005: Sorgen in der Zeit
Ein drängendes Thema: private Altersvorsorge für junge Juristen
Thomas Claer
Einst, in fernen Zeiten, glaubte man noch den treuherzigen Worten eines kleinwüchsigen Arbeitsministers, die Renten seien sicher. Heute müssen die Beitragszahler der staatlichen Rentenversicherung befürchten, eines Tages nicht einmal mehr das zurückzuerhalten, was sie nach langen Jahren in die Kasse eingezahlt haben werden. Schuld ist die Demographie. Kinder kriegen die Leute, anders als der erste deutsche Bundeskanzler glaubte, eben nicht immer. Zur Vermeidung eines in Bälde zu befürchtenden Kollabierens des Rentensystems wird daher von Experten ein Mix aus der Anhebung des Renteneintrittsalters, einer Erhöhung der Beitragssätze sowie vor allem dem weiteren Ausbau der privaten Altersvorsorge favorisiert. Das alles würde natürlich schrittweise und über Jahre hin in zahllosen Stufen geschehen, ohne dass ein Ende abzusehen wäre. Früher oder später, so ist anzunehmen, wird auch die Politik ihren Bürgern die ebenso unpopulären wie unausweichlichen Maßnahmen, auf die es letztlich hinauslaufen wird, nicht mehr verheimlichen können.
Trend zur privaten Absicherung
Bereits seit Jahren erheben sich dementsprechend in den Wirtschafts- und Kulturteilen der Qualitätspresse die Kassandrastimmen, dass alle, die im Alter nicht hoffnungslos verarmen wollten, gut daran täten, jetzt den Gürtel enger zu schnallen und sich bitteschön privat abzusichern. Tatsächlich wird das, was wir heute Alter nennen – den Fortschritten der Medizin sei es gedankt – bald schon ein ansehnlich langer Lebensabschnitt sein: Wer heute 35 ist, hat einschlägigen Projektionen zufolge eine durchschnittliche Lebenserwartung von 91 Jahren. Kein Weg wird daher für die meisten an einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge vorbeiführen. Für junge Juristen folgt daraus zweierlei: Zum einen können sich aus diesem Trend interessante berufliche Tätigkeitsfelder ergeben: Wem es liegt, seine Klientel von den Vorzügen von Lebensversicherungen, Fondsparplänen und dergleichen zu überzeugen, der kann z. B. auf Provisionsbasis bei einem Finanzdienstleister einsteigen. Manche Kollegen sollen schon jetzt davon leben können. Zum anderen macht sich der junge Jurist aber auch Gedanken über die Absicherung der eigenen Zukunft.
Als Anwalt auf der sicheren Seite?
Noch bis vor kurzem galt als bombensicherer Geheimtipp zur sicheren Rente die Zulassung als Rechtsanwalt. Raus aus der staatlichen Rentenversicherung, rein ins Rechtsanwaltsversorgungswerk – und die Zukunft schien in trockenen Tüchern: Die alten Anwälte, hieß es, seien oft bis ins hohe Alter im Geschäft und nähmen das Versorgungswerk daher nicht in Anspruch, genug junge Kollegen strömten nach und zahlten ein. Ergo: volle Kassen und sichere Altersbezüge. Inzwischen hat sich aber Skepsis breitgemacht. Diskutiert wird nämlich eine jährliche Nachweispflicht aller Rechtsanwälte hinsichtlich ihrer beruflichen Weiterbildung. Die dadurch drohende Kostenlawine, die die Vorteile bei der Altersvorsorge rasch konterkarieren würde, lässt bereits viele “Nebenheranwälte” erzittern. Darüber hinaus ist für die Zukunft eine strikte Zulassungsbeschränkung für junge Anwälte im Gespräch. Das aber würde bedeuten: Wenn die quantitativ riesige Gruppe der in den letzten zwanzig Jahren neu zugelassenen Anwälte ins Rentenalter kommt, aus ihr dann nur die wenigsten ihre berufliche Tätigkeit im Alter fortsetzen und die Lebenserwartung weiter steigt, steht diesen Leistungsbeziehern eine zahlenmäßig recht beschränkte Gruppe an Beitragszahlern gegenüber. Die Überschüsse im Anwaltsversorgungswerk wären schnell verbraucht und die sichere Rente nur noch eine Fata Morgana.
Renditen rar gesät
Es hilft also alles nichts. Auch die jungen Juristen müssen, sofern sie sich nicht auf die Hartz IV-Schiene begeben wollen (dort lohnt sich alles Sparen nur noch begrenzt) Geld beiseite legen und attraktive Renditen suchen, auf dass sich das Kapital munter vermehre – so wenig es anfangs auch sein mag. Wohlan denn, beim Finanzberater des Vertrauens warten “Finanzprodukte” für jeden Anlegertyp, die nur eines gemeinsam haben: ihre äußerst magere Rendite knapp über der Inflationsrate. Der jährliche Garantiezins für Lebensversicherungen, der zuletzt Anfang 2004 auf 2,75 % gesenkt worden war, soll wegen niedriger Erträge auf dem Anleihenmarkt ab 2007 noch einmal auf 2,25 oder gar 2,00 % reduziert werden (SZ vom 16.9.05, S.34). Die Sparpläne der Banken sind meist noch jämmerlicher. Und die so genannten Mischfonds aus Sparzinsen, Renten, Immobilienanteilen und/oder Aktien, auf deren Auswahl der Kunde keinen Einfluss hat, kombinieren einen nach Abzug der Fondmanagementgebühren bestenfalls bescheidenen Gewinn mit dem zum Teil beachtlichen Risiko, gar keinen solchen zu erzielen. Wer hingegen ein Fondprodukt erwirbt, bei dem er am Ende garantiert seinen Einsatz zurückerhält, begibt sich bei der Rendite rasch wieder auf Sparbuchniveau. Wirklich geholfen ist mit all dem nur den Vermittlern, die damit ihre Provision verdienen. Doch genau diese Anlageformen sind es, die mit einem heute noch moderaten, bald aber schon ganz ansehnlichen jährlichen staatlichen Zuschuss (“Riester-Rente”) gefördert werden. Das freut die Finanzbranche und dämpft ein wenig den Verdruss der Vorsorgewilligen.
Wer nicht wagt …
Auf deutlich höhere Erträge kann im Zeitalter historisch niedriger Zinsen nur hoffen, wer den Mut aufbringt (und den Kraft- und Zeitaufwand nicht scheut), ein zumindest scheinbar höheres Risiko einzugehen und sich getreu dem Motto Immanuel Kants seines eigenen Verstandes zu bedienen. Die Weltwirtschaft wächst kontinuierlich und mit ihr die international aufgestellten heimischen Unternehmen längst nicht nur der ersten Reihe. Untersuchungen unabhängiger Institute zeigen, dass Aktien in den vergangenen Jahrzehnten, ja Jahrhunderten jährliche Zuwachsraten von durchschnittlich über 10 % erzielten, was keine andere Anlageform erreicht hat. Zwar muss dies nicht bis in alle Ewigkeit gelten, doch verspricht der Prozess der fortschreitenden Globalisierung genug Wachstum und Unternehmensgewinne, um auch in absehbarer Zeit die Kurse beflügeln zu können. Und ein Crash, der Schrecken jedes Anlegers, wie er alle paar Jahrzehnte einmal eintreten und im Extremfall zu Totalverlusten führen kann (häufig nach Phasen heftiger Übertreibungen), liegt gerade erst einige Jahre hinter uns. Kurzfristig birgt das ständige Auf und Ab für den Anleger also immense Risiken. Über längere Zeit betrachtet, zumal bei einem Anlagehorizont von 20 Jahren oder länger, überwiegen die Chancen die Risiken beträchtlich. Auch lässt sich – wenn es die Not gebietet – ein Einzelwert aus einem Aktien-Depot leichter zu Bargeld machen als sich ein Ausstieg aus komplizierten Sparplänen oder Lebensversicherungen bewerkstelligen ließe, ganz zu schweigen von der Veräußerung einer kreditfinanzierten Immobilie.
Aber Vorsicht!
Unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass ein Aktienportfolio zur soliden Altersvorsorge und nicht zur unseriösen Zockerei wird, ist allerdings eine konsequente Streuung der Risiken durch die stetige Diversifizierung der Bestände. Als Einstieg eignen sich beispielsweise Indexzertifikate, die einem bestimmten Börsenindex nachgebildet sind, jedoch den Nachteil haben, dass dem Anleger die jährlichen Gewinnausschüttungen der gelisteten Unternehmen, d. h. die mitunter recht attraktiven Dividenden, durch die Lappen gehen. Mit den meisten der aktiv gemanagten Aktienfonds, für die regelmäßig hohe Gebühren fällig werden, können die deutlich kostengünstigeren Indexpapiere in der “Performance”, also der Wertentwicklung, allerdings ohne weiteres mithalten.
Schließlich sollte jeder, der seine Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen will, noch bestimmte charakterliche Voraussetzungen mitbringen; zumindest aber sollte er bereit sein, sich diese mit der Zeit anzueignen. Ein notorischer Spielertyp, der zum “Alles oder nichts” tendiert, wird nur selten den langen Atem mitbringen, den es braucht, um an der Börse nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, mit welchem Körperteil dort das meiste Geld verdient wird. Was in Amerika oder England, wo die Mehrheit der Bevölkerung an den Kapitalmärkten investiert ist, als selbstverständlich gilt, muss im Shareholder-Entwicklungsland Deutschland erst noch gelernt werden: Mit äußerster Vorsicht und strenger Disziplin bei der Auswahl der Werte und dazu der nötigen Geduld lässt es sich – auch für junge Juristen – auf dem glatten Börsenparkett recht gut aushalten und sogar ganz ordentlich vorsorgen. Darüber hinaus haben Investments an der Börse noch einen interessanten Nebenaspekt: Sie sind der Bildung förderlich, denn der Anleger muss, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können, über alle Belange der Weltwirtschaft und -politik nebst ihren kulturellen Hintergründen stets gut unterrichtet, d. h. im Bilde sein.
Justament Aug. 2005: Sprengsätze und Teekannen-Sprüche
Klaus Lüderssen untersucht Schillers juristische Dimension
Thomas Claer
An Friedrich Schiller (1759-1805) scheiden sich die Geister bis heute. Für die einen ist er der unerträgliche, Millionen mit Umschlingung bedrohende und immer kitschnahe “Moraltrompeter von Säckingen” (Nietzsche), mit dessen Knittelversen und schwülstigen Theaterstücken schon zahllose Schülergenerationen gequält worden sind. Man denke nur an die “Feuerzangenbowle”: Wer sagt zu wem in welchem Akt an welcher Stelle “das war kein Heldenstück, Octavio”? Für die anderen hingegen bleibt er der große und immer wieder neu zu entdeckende Klassiker von Rang, der Dichter von “Sprengsätzen”, die sich nach einem Diktum des Dramatikers Heiner Müller nur leider allzu oft in “Teekannensprüche” verwandelt haben. Zum diesjährigen Jubiläum sind dem stets Polarisierenden wieder zahlreiche Veröffentlichungen gewidmet.
Der Frankfurter Strafrechtler und Rechtsphilosoph Klaus Lüderssen, der bereits in mehreren früheren Veröffentlichungen das Verhältnis von Recht und Literatur thematisiert hat, interpretiert nun Schillers Werke, genauer gesagt seine Dramen, unter juristischen Aspekten. Freilich beschränkt er sich dabei nicht auf eine Prüfung der Strafbarkeit des literarischen Personals nach dem bewährten Muster von “Der Fall Max und Moritz”. Nur am Rande klingt solches an, etwa wenn es um “Kabale und Liebe” geht: Wurm begeht Freiheitsberaubung durch Veranlassung der Verhaftung von Vater und Mutter Miller. Der Präsident ist mittelbarer Täter – nach heutiger Rechtsprechung Täter hinter dem Täter. Und so fort. Entscheidend aber sind für Lüderssen die in den Dramen behandelten großen rechtlichen Grundsatzfragen, die im Lichte der weltpolitischen Ereignisse der Gegenwart eine neue Relevanz gewinnen: Die regional begrenzte rechtliche Sicherheit, die das positivistische Zeitalter des Nationalstaates verhieß, schwinde in Zeiten der Globalisierung der Konflikte, so dass uns Schillers dramatisch verpackte abgestufte Rechtswelt und seine juristischen Gratwanderungen wieder näher kämen. Da ist dann zunächst das erneut brandaktuell gewordene Frühwerk “Die Räuber”, in dem sich der zornige junge Karl Moor nach intensiver Vorüberlegung dazu entschließt “die Gesetze durch Gesetzlosigkeit aufrecht zu erhalten”. “Blut und Tod soll mich vergessen lehren, dass mir jemals etwas teuer war.” – wer denkt dabei nicht an die jüngsten Ereignisse in London?
“Die Verschwörung des Fiesko zu Genua” (aus der die schöne Fabel über die unterschiedlichen Regierungsformen stammt) und der “Tell” behandeln die Frage eines Widerstandsrechts gegen tyrannische Staatsgewalt. Im “Don Karlos”, dem vielleicht theoretisch brisantesten unter Schillers Stücken (“Geben Sie Gedankenfreiheit.”), konkurrieren verschiedene Konzeptionen einer Rechtsgesellschaft. Und in “Maria Stuart”, dem auch das Titelzitat entnommen ist, lässt die Protagonistin Montesquieu sprechen mit ihrem Ausruf: “Wehe dem armen Opfer, wenn derselbe Mund, der das Gesetz gab, auch das Urteil spricht!”
Im Übrigen beanstandet der Verfasser wiederholt die seit Jahrzehnten übliche, nach seiner Ansicht gänzlich unzulässige Verkürzung der klassischen Stücke durch ihre modernen Inszenierungen. Die eigentliche Aktualität der Werke werde so eher verdunkelt. Mit resümierenden Überlegungen zum “Recht als Kunst der Anerkennung” endet schließlich ein anregender Ausflug in die rechtskompatible Welt der Literatur.
Klaus Lüderssen
“Daß nicht der Nutzen des Staats Euch als Gerechtigkeit erscheine”. Schiller und das Recht
Insel Verlag Frankfurt am Main 2005
222 Seiten
EUR 14,90
ISBN: 3458172424
Justament Juni 2005: Terror – Totschlag – Talk im Trüben
Uwe Tellkamp setzt den überhitzten Neunzigern ein Denkmal
Thomas Claer
Diesmal also ein Zeitgeist-Buch über einen (und vermutlich auch von einem) “angry young man”: Der Bachmann-Preis-gekrönte Lyriker und studierte Mediziner Uwe Tellkamp (Jahrgang 1968) legt seinen zweiten Roman vor. Im Mittelpunkt steht darin der Leidensweg des zunächst arbeitslosen, später freiberuflich lebensberatend praktizierenden Philosophen Wiggo Ritter (30) in den späten neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. In Teilen der Kritik ist schon von einem Schlüsseltext zum aktuellen Mode-Phänomen des akademischen Proletariats die Rede. Doch halten sich die Berührungspunkte zur unlängst von der ZEIT ausgerufenen “Generation Praktikum” in Grenzen. Anders als heute konnte sich nämlich damals ein Berufsanfänger tatsächlich als Versager fühlen, wenn es trotz hunderter Bewerbungsschreiben nicht mit einem Arbeitsplatz klappte. Zumindest galt dies, wenn man sich wie unser Held in Kreisen bewegte, die unmittelbar vom Medien- und Technologie-, Spaßgesellschafts- und Börsenhype profitierten. Im “Eisvogel” tragen junge Männer um die 30 grundsätzlich Anzug, siezen sich und haben in erster Linie ihren weiteren beruflichen Aufstieg im Kopf. Wiggo Ritters Vater, ein steinreicher Investmentbanker, der seine Sätze häufig mit einem “Also, als ich in deinem Alter war …” einleitet, wenn er seinem missratenen Sohn die Leviten liest, wird als rücksichtslos egozentrischer und cholerischer Charakter gezeichnet und lässt selbst an Wiggos glänzender Dissertation kein gutes Haar.
Dabei wäre es für manch anderen der Inbegriff von Coolness, wie Wiggo in einem verfallenen Altbau in Berlin-Friedrichshain das Leben eines Bohemien zu führen. Doch der zum pathetischen Lamentieren neigende Jung-Philosoph erkennt für sich nur die Möglichkeiten zu resignieren oder Widerstand gegen jene Gesellschaft zu leisten, die ihm, dem Hochbegabten, keine Chance gibt – statt seine Einstellung (und die seines Umfelds) zu den Dingen zu hinterfragen. Unter dem Einfluss des politisch irrlichternden gleichaltrigen Patentanwalts Mauritz Kaltmeister stehend, entscheidet er sich fatalerweise für den Widerstand und schließt sich einer reaktionären Loge an, die von einem national erwachten Ständestaat träumt und von Adeligen und Großindustriellen finanziert wird. Schließlich verliebt sich Wiggo auch noch in die schöne, politisch indifferente Schwester des paranoid-faschistoiden Mauritz, der einen Bombenanschlag auf das KaDeWe plant – und am Ende entladen sich die Emotionen in blutiger Gewalt.
Der Roman ist – stilistisch den modernen Avantgarden verpflichtet – in einer Art short-cut-Erzähltechnik komponiert, in der die kraftvolle, bilderreiche Sprache des Verfassers voll zur Geltung kommt. So haben bei Tellkamp die Frauen mitunter Brombeeraugen oder hagebuttenrote Lippen. Doch ermüden die larmoyanten inneren und expliziten Monologe der Hauptfigur den Leser allmählich derart, dass er Lust verspürt, selbst ins Geschehen einzugreifen und dem Protagonisten einmal produktiv Contra zu geben (was im Roman nur sporadisch geschieht). Schließlich setzt sich der Autor am Ende gar dem (jüngst im SPIEGEL formulierten) Verdacht der geistigen Komplizenschaft aus, indem er den einfältig-trüben Kaskaden der rechten Schwadroneure ungebührlich viel Raum gibt. Oder wollte er nur die intellektuelle Beschränktheit jener neuen Rechten vorführen, gegen deren Vereinnahmungen die gleichermaßen scharfsinnigen wie prekären konservativ-revolutionären Demokratieskeptiker früherer Tage (von Sorel bis Jünger) ganz entschieden in Schutz zu nehmen sind?
Uwe Tellkamp
Der Eisvogel. Roman
Rowohlt Berlin 2005
318 Seiten
EUR 19,90
ISBN: 3 87134 522 9
Justament Juni 2005: Billig und gerecht
Miriam Schoeps erforscht die schwankenden Maßstäbe der “guten Sitten”
Thomas Claer
Im Jahre 1901 schuf eine förmliche Leipziger Herrenrunde einen der unsterblichen Klassiker der deutschen Rechtsprechung: Das Reichsgericht entwickelte seine legendäre Anstandsformel (RGZ 48,124), nach der ein Verhalten dann gegen die “guten Sitten” verstoße, wenn es dem “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” widerspreche. Was noch heute vor Gericht auch zur Begründung der Unwirksamkeit jedes Wuchergeschäfts zitiert wird, bezog sich damals auf das sprichwörtlich älteste Gewerbe der Welt, die noch bis vor 30 Jahren so genannte “Gewerbsunzucht”: Schuldverhältnisse, die ein geschlechtliches Verhalten gegen Bezahlung (den “Dirnenlohn”) zum Gegenstand hatten, wurden gem. § 138 BGB für nichtig erklärt. Lange war dies, wenn nicht in der Bevölkerung, so doch in einer bigotten Rechtsprechung, Konsens in Deutschland, bis vor knapp vier Jahrzehnten mit der sexuellen Revolution ein Wertewandel einsetzte, dessen Erschütterungen bis heute spürbar sind.
In ihrer Bielefelder Dissertation untersucht Miriam Schoeps die rechtlichen Beurteilungen der käuflichen Liebe und ihrer mannigfaltigen Geschwister wie Pornographie und Telefonsex im Spannungsfeld einer noch immer im Wandel begriffenen Sexualmoral. Dabei lesen sich die einschlägigen, oft divergierenden Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahrzehnte wie eine Serie verzweifelter Rückzugsgefechte, denen nicht selten eine geballte Ladung unfreiwilliger Komik anhaftet. So urteilte das VG Neustadt noch 1985, dass durch den Betrieb eines Bordells “das Anstandsgefühl eines größeren Teils der Bevölkerung und auch der Jugend beeinträchtigt werden kann.” Heute sind Erotikindustrie und -gewerbe längst zu gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Wirtschaftsfaktoren geworden. Die Nachfrage beläuft sich in Deutschland nach Schätzungen auf etwa 1,2 Millionen sexuelle Dienstleistungen pro Tag.
Die Gerichte modifizierten derweil ihre Rechtsprechung weg vom angeblich seit jeher bestehenden Sittengesetz hin zum “dynamischen Begriff der Sittenwidrigkeit”, welcher die “guten Sitten” als dem geschichtlichen Wandel unterworfen und durch die vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen der Rechtsgemeinschaft geprägt ansieht. Soll heißen: Erlaubt ist im Wesentlichen, was gefällt.
Miriam Schoeps
Die rechtliche Beurteilung kommerzialisierten Sexualverhaltens anhand außerrechtlicher Maßstäbe
Verlag Dr. Kovac Hamburg 2003
309 Seiten
EUR 95,00
ISBN: 3-8300-0914-3
Justament Juni 2005: Die Rechte der Frauen
Vom Sündenfall im Paradies bis zum “Gender Mainstreaming” war es für das “schöne Geschlecht” ein mühevoller und beschwerlicher Weg
Thomas Claer
Sieht man einmal von den sagenhaften Amazonen ab, die unter ihrem Nachwuchs lediglich die Mädchen aufzogen und nur einmal im Jahr mit Männern benachbarter Völker Umgang zur Erhaltung ihres Geschlechts pflegten, war die Sache seit alters her klar: Stets hatten sich die Frauen einer männlichen Dominanz zu erwehren, die sie im Prinzip rechtlos stellte, bis diese Selbstverständlichkeit vor kaum mehr als 200 Jahren erstmals hinterfragt wurde.
Schafott und Rednertribüne
Die französische Schriftstellerin Olympe de Gouges (1748-1793) mochte sich nicht damit abfinden, dass die 1789 proklamierte “Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte” die (sprichwörtlich bessere) Hälfte der Menschheit einfach überging. Schließlich hatten nicht zuletzt die zahlreichen Frauen, die Seite an Seite mit ihren Männern auf den Barrikaden gestanden hatten, der Französischen Revolution zum Triumph verholfen, wovon insbesondere die Darstellungen der später zum Revolutionssymbol avancierten Marianne eindrucksvoll Zeugnis geben. Olympe de Gouges formulierte 1791 eine “Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin”, die sich inhaltlich eng an die Menschen- und Bürgerrechtserklärung anlehnte, dabei aber – innovativ und revolutionär zugleich – konsequent “die Frau” in die Formulierungen und Artikel einbezog. Durchgängig ersetzte sie die Wörter “Mensch” oder “Mann” durch “Frau und Mann” und stellte jedem “Bürger” eine “Bürgerin” zur Seite. Die Frau, so heißt es in der Erklärung etwa, habe das Recht, das Schafott zu besteigen. Sie müsse daher gleichermaßen das Recht besitzen, die Rednertribüne zu besteigen.
Madame de Gouges übersandte die Erklärung der Nationalversammlung zur Ratifizierung und erregte damit in ganz Frankreich und sogar im Ausland Aufsehen. Eilig legte sie noch einen “Gesellschaftsvertrag zwischen Mann und Frau” (analog zu Jean-Jacques Rousseaus “Contrat Social”) nach, in welchem sie den Ersatz der konventionellen Ehe durch einen auf Gleichberechtigung basierenden Vertrag und besondere Rechte für die Frau als Mutter forderte. Tatsächlich entzog ein Gesetz von 1792 die Ehe in Frankreich erstmals der alleinigen Verfügung der Kirche und ermöglichte unter bestimmten Voraussetzungen auch die Scheidung. Im Übrigen aber stieß Olympe de Gouges bei den Hütern der Revolution auf wenig Gegenliebe. Das Revolutionstribunal verurteilte sie 1793 wegen “Anschlags auf die Souveränität” zum Tod auf der Guillotine. Noch im gleichen Jahr verbot die Nationalversammlung die während der Revolution entstandenen Frauenclubs, erließ ein generelles Versammlungsverbot für Frauen und machte so dem feministischen Spuk vorläufig ein Ende.
Sentiment und Wahlrecht
Erst nach einem halben Jahrhundert rumorte es wieder – diesmal jedoch zuerst jenseits des Atlantiks. In Seneca Falls / New York wurde 1848 ein Kongress von zwei engagierten Damen einberufen, auf dessen Tagesordnung erstmals die Diskriminierung der Frau stand. Die Teilnehmerinnen, welche sich zum Großteil aus erprobten Kämpferinnen der damals schon seit längerem aktiven Anti-Sklaverei-Bewegung rekrutierten, forderten für die Frauen u. a. ein Verfügungsrecht über ihr Eigentum und ihre Einkünfte, erweiterte Scheidungsmöglichkeiten und das Wahlrecht. Die Tagung verabschiedete schließlich eine “Declaration of Sentiment”, welche – angelehnt an die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 – allen Männern und Frauen die gleichen Rechte auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück als angeboren zusprach und die Sicherung dieser Rechte zum einzig legitimen Staatszweck erklärte. In zwölf Resolutionen forderten die Aktivistinnen schließlich eine strikte Gleichbehandlung von Frauen im privaten, religiösen, ökonomischen und politischen Kontext.
Derweil erlebte das alte Europa die (48er Revolution, in deren Folge den Frauen zunächst einige Rechte zugesprochen wurden, die man ihnen in der sich anschließenden Restaurationsperiode jedoch bald wieder entzog – so z. B. das Recht auf Mitgliedschaft in einem Verein, auf Redaktionsarbeit in Zeitungen sowie auf politische Betätigung. Erst die politische Liberalisierung der 1860er führte 1865 in deutschen Landen zur Gründung des “Allgemeinen Deutschen Frauenvereins” (ADF). Parallel zur aufkommenden Sozialdemokratie etablierte sich in den folgenden Jahrzehnten zudem eine couragierte proletarische Frauenbewegung, deren Galionsfigur (die vom 10-Mark-Schein der DDR noch heute bekannte) Clara Zetkin war. Den ersten Gang zur Wahlurne durften Frauen in Deutschland erst nach dem verlorenen Weltkrieg im Jahre 1918 antreten. Die Vereinigten Staaten von Amerika verliehen Frauen zwei Jahre später das Wahlrecht und Frankreich folgte dem gar erst 1944.
“Familie und Gedöns”
Infolge des Zweiten Weltkriegs und seiner demographischen Verwerfungen geriet die Frauenfrage in den Aufbaujahren in Westdeutschland zunächst etwas in Vergessenheit. Dies änderte sich jedoch schlagartig mit den Bewegungen der (68er. Das Familien- und Eherecht wurde, wie schon zuvor in der sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik, nun auch in der Bundesrepublik reformiert: Die aus der bürgerlichen und christlichen Tradition resultierende Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Ehefrauen wurde sukzessive aufgehoben und einer neuen, immer libertärer werdenden sozialen Realität angepasst: Alte Zöpfe, wie das Leitbild der Hausfrauenehe, das Schuldprinzip bei der Scheidung und – jedenfalls de jure – das alleinige Namensgebungsrecht des Mannes bei der Heirat, gingen dabei weitgehend über Bord. Da darüber hinaus Reformen des Arbeitsrechts folgten – z. B. der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen und paritätische Quotenregelungen in bestimmten Berufsfeldern – und sich der Ausbildungsstand von Männern und Frauen bald nicht mehr unterschied, entwickelte sich seit den 90er Jahren allmählich die Tendenz, das Thema “Gleichberechtigung der Geschlechter” zum vernachlässigbaren Luxusproblem zu degradieren. Nur noch Spott erntete Alt-Feministin Alice Schwarzer mit ihrer Kritik an frauenverachtender Werbung bei der jungen Generation selbstbewusster Medien-Karrierefrauen und der amtierende Bundeskanzler bezeichnete sein Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998 schlicht als “Ministerium für Familie und Gedöns”.
Dabei hat die r e c h t l i c h e Gleichstellung bis heute ganz überwiegend keine f a k t i s c h e gesellschaftliche Gleichstellung der Geschlechter mit sich gebracht. Bei gleicher Qualifikation und entsprechenden Fähigkeiten verdienen Frauen im Berufsleben durchschnittlich ein Viertel weniger als Männer. 80 Prozent der Hausarbeit wird von Frauen verrichtet. Und an den wirklichen Hebeln der Macht, an denen – wie jeder weiß – nicht die zunehmend marginalisierten Vertreter der politischen Klasse, sondern die Führungskräfte der Wirtschaft sitzen, sind Frauen mit einer Quote von deutlich unter 10 Prozent dramatisch unterrepräsentiert.
Hoffnung Gender Mainstreaming
Woran liegt also dieses hartnäckige Ungleichgewicht, diese sich allen Bemühungen widersetzende gesellschaftliche Status- und Machtdifferenz der Geschlechter? Gewiss nicht, so weiß man heute, an einer allein biologisch determinierten Andersartigkeit von Mann und Frau – wie sie etwa Aristoteles (384 – 322 v. Chr.) und Rousseau (1712 – 1778) annahmen. “Gender” als soziokulturelle Konstruktion von Sexualität, ist von der nicht notwendigerweise mit ihr übereinstimmenden biologischen Klassifikation von Geschlechtlichkeit (“sex”) zu unterscheiden – so die zentrale Erkenntnis der “Gender Studies”. Anthropologische Studien belegen die kulturelle Vielfalt der jeweils als männlich und weiblich gedeuteten Zuschreibungen. Die Symbolsysteme zur Erklärung der Welt – “Mythos”, “Religion”, später “Philosophie” und “Wissenschaft” – , die (wohl fast allen) Kulturen zugrunde liegen, basieren auf einer zu ihrer Entstehungszeit dominierenden einseitig männlichen Perspektive. Bereits im abendländischen Gründungsmythos, dem Sündenfall im Paradies, erscheint die Frau als Symbol der Sexualität und damit der Sünde. Dadurch wurde ein geringerer gesellschaftlicher Status von Frauen gleichsam historisch-kulturell zementiert.
Um dem abzuhelfen, wurde in der Europäischen Union 1998 mit dem Vertrag von Amsterdam das “Gender Mainstreaming” als verbindliches Prinzip für die Mitgliedsstaaten, festgesetzt, also die umfassende und zugleich alle tatsächlich bestehenden Unterschiede berücksichtigende Gleichstellung von Mann und Frau als Gemeinschaftsaufgabe statuiert. Auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums heißt es dazu erklärend, dass bei allen Entscheidungen stets die unterschiedlichen Lebenslagen von Frauen und Männern zu berücksichtigen seien. Es müsse vermieden werden, dass scheinbar neutrale Maßnahmen faktisch zu Benachteiligungen führten. Und wer weiß – vielleicht kann daran ja schon in wenigen Monaten die erste deutsche Bundeskanzlerin arbeiten.
Justament April 2005: Klassenkampf im Gerichtssaal
Helmut Brunn und Thomas Kirn erzählen von den “Linksanwälten” der 70er Jahre
Thomas Claer
Die Thematik ist in doppelter Hinsicht aktuell. Zum einen ist mit der jubiläumsbedingten ausufernden medialen Inszenierung der NS-Verbrechensgeschichte auch die andere finstere deutsche Sensations-Story der letzten Jahrzehnte, der RAF-Terrorismus, wieder ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Eine vieldiskutierte Ausstellung und ein nicht nur alle Zeitgrenzen verwischender, in seiner Aussage zweifelhafter Film geben dafür die anschaulichsten Beispiele. Zum anderen aber erleben wir derzeit eine durchaus an die 70er Jahre erinnernde Debatte um die angemessene Reaktion des Rechtsstaats auf die terroristische Herausforderung. So werden Begriffe wie “Feindstrafrecht”, die damals von Seiten der Terroristen selbst ins Spiel gebracht wurden, inzwischen wieder eifrig diskutiert – wie jüngst auf dem Strafverteidigertag im März in Aachen. Vielleicht, so lässt sich aus heutiger Sicht befürchten, waren die versprengten brutalen Wichtigtuer des “roten Jahrzehnts” ja nur die Vorboten eines globalen Terrorismus, der seine größten Schrecken (womöglich auch für die Institution Rechtsstaat) erst noch entfalten wird. Rechtsanwalt Helmut Brunn (Jahrgang 1945), selbst ehemaliger Aktivist der 68er Bewegung, und der etwa gleichaltrige Thomas Kirn, langjähriger Gerichtsreporter der FAZ, erzählen nun die drei Jahrzehnte zurückliegende Epoche aus juristischer Perspektive und sind dabei stets um eine sachliche, ausgewogene Beurteilung der Ereignisse bemüht.
Die “Linksanwälte”, das waren etwa 600 meist junge Rechtsanwälte (von damals ca. 30000 Anwälten insgesamt), die ihre Tätigkeit als Beitrag zum Klassenkampf und zur Überwindung des kapitalistischen Systems verstanden. Sie verteidigten als Strafverteidiger bevorzugt Terrorverdächtige, bestanden dabei auf die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen, wurden vom Staate schließlich mit strafrechtlichen oder standesrechtlichen Verfahren überzogen und des Sympathisierens mit dem Terrorismus beschuldigt. Anders als es der Titel suggeriert, wird das Geschehen hier aber nicht in erster Linie an diesen Personen festgemacht. (Ein Namensregister fehlt sogar ganz, was eigentlich unverzeihlich ist.) Vielmehr lassen die Autoren einen Panoramablick über das relevante Geschehen kreisen und folgen dabei weder einer Chronologie, noch sonst einer erkennbaren Struktur. Sie denken und erzählen in Assoziationen und Anekdoten – und gerade das macht das Buch so lesenswert und unterhaltsam. Auf diejenigen, die mit der Materie schon eng vertraut sind, wird manche Wiederauftischung des Altbekannten ermüdend wirken. Alle anderen, zumal die Jüngeren, die damals Kinder oder noch nicht geboren waren, bekommen einen tiefen Einblick in eine merkwürdige Zeit und erfahren daneben noch allerhand Kurioses. So wurde der heutige Bundestagsabgeordnete Ströbele von der Verteidigung des Top-Terroristen Andreas Baader gemäß § 138 a StPO allein deshalb ausgeschlossen, weil er sich als Sozialisten bezeichnet und die Mandanten mit “Genossen” angeredet habe. Der heutige Innenminister Schily wurde als Wahlverteidiger der inhaftierten Terroristen Baader, Ensslin und Raspe dringend des Kassiberschmuggels aus der Isolationszelle verdächtigt. Und Terrorist Baader, so wird es bis heute kolportiert, habe während eines ungestörten Gesprächs mit einer Wahlverteidigerin ein Kind gezeugt.
Helmut Brunn/Thomas Kirn
Rechtsanwälte – Linksanwälte. 1071 bis 1981 – Das rote Jahrzehnt vor Gericht
Eichborn Verlag Frankfurt am Main 2004
396 Seiten
EUR 22,90
ISBN: 3 8218-55586-X
Justament April 2005: Ohne Moos nix los
In den Praktikerseminaren des DAI lernen junge Rechtsanwälte vor allem die geschäftlichen Aspekte ihres Berufes kennen
Thomas Claer
Gewöhnlich fühlt sich der frisch zugelassene Junganwalt noch recht unbedarft in seiner neuen Rolle, denn vieles hat er in seiner langjährigen Ausbildung erlernen müssen, nicht aber, wie man als Anwalt seinen Lebensunterhalt verdient. Abhilfe schafft hier ein auf drei Samstage in sechs Wochen verteilter Crashkurs des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI). Letzteres, man muss es betonen, ist kein Abzockerverein, der einer orientierungslosen Jungjuristenschar an den Geldbeutel will, sondern eine Einrichtung der Bundes- und Landesrechtsanwaltskammern, die diese Veranstaltungen aus purer Kollegialität und, um der grassierenden Ahnungslosigkeit der Berufsanfänger entgegenzuwirken, zum relativen Schnäppchenpreis anbietet.
Kreativ kassieren
Während des ersten Seminartages geht es um die erste und unverzichtbare Qualifikation des Advokaten – das Schreiben von Rechnungen nach dem RVG. Der Referent, Rechtsanwalt Anton Braun, ein ausgewiesener Kenner des deutschen Gebührenrechts, überrascht die gut 50 hoffnungsfrohen Teilnehmer in Berlin-Mitte sogleich mit dem alarmierenden Befund, dass 80 Prozent aller verschickten Anwaltsrechnungen falsch und davon wiederum fast alle viel zu niedrig angesetzt worden seien. In einem Wälzer von 1.500 Seiten, den jeder Kursteilnehmer als Draufgabe mit nach Hause tragen darf, präsentiert Braun gemeinsam mit seinen Co-Autoren die optimale und garantiert anfechtungsresistente Gebührenrechnung für nahezu jede Fallgruppe. Maßgeblich ist für den Referenten dabei eine kreative Auslegung des RVG, die immer noch gerade eben von der Rechtsprechung gedeckt ist.
Wovon wir leben, erklärt er der staunenden Hörerschaft, ist, nicht “das Gesetz zu lesen, sondern in ihm zwischen den Zeilen zu lesen”, wie man bei der Abrechnung noch mehr für sich herausschlagen kann, denn schließlich müssten wir doch alle Geld verdienen. Die im RVG vorgesehenen “Schreiben einfacher Art” (für welche eine 0,3 Gebühr erhoben wird) sollten bei einem nach wirtschaftlichen Prinzipien operierenden Anwalt grundsätzlich nicht vorkommen, da sie niemals kostendeckend sein könnten. Die 1,3-Mittelgebühr dürfe aus gleichem Grunde in der Praxis nur die Mindestgebühr sein.
Überhaupt empfehle es sich, in der Abrechnung immer mindestens einen zehntel Punkt nach oben abzuweichen, da die Rechtsprechung einen anwaltlichen Ermessensspielraum von immerhin 30 Prozent anerkannt habe. Auch bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, erfahren wir, erlaubt das RVG dem Anwalt eine Anhebung seiner Gebühr, und dies gelte auch für alle Nacht- und Wochenendarbeiten oder in Eilfällen. Und so geht es munter weiter. Auf Kniffe dieser Art muss ein Advokaten-Greenhorn erst einmal kommen. Braun trägt seine Thesen mit unverkennbarer Begeisterung für die Materie vor. Er erweist sich als ein glänzender Rhetoriker, dessen Stimme den justament-Reporter nach gut neunstündigem Vortrag noch bis in den Schlaf verfolgt.
Dienstleistungen an den Mandanten bringen
Zwei Wochen später ist das Thema der Zivilprozess und alles, was damit zusammenhängt. Auch diesmal referiert Anton Braun. Mit sprühendem Witz gibt er ebenso zahl- wie lehrreiche Anekdoten zum Besten und appelliert aufs Neue an den Geschäftssinn seiner Zuhörer. Das Mandantengespräch, erfahren wir, habe schon deshalb zentrale Bedeutung, weil für den gewieften Anwalt daraus die Vermögensstrukturen des Mandanten erkennbar würden. Die Kunst bestehe darin, nicht nur am Fall zu kleben, sondern nebenbei noch herauszufinden, welche anwaltlichen Dienstleistungen sich womöglich außerdem an den Mann bringen ließen. Braucht der Mandant nicht auch ein Testament? Oder vielleicht eine Patientenverfügung?
Das Auditorium wird zusehends mutiger, stellt gezielte Fragen, und es entsteht ein reger Gedankenaustausch. Dieser setzt sich dann in den Pausen fort, in denen belegte Brötchen und Getränke gereicht werden.
Die Kursteilnehmer kommen miteinander ins Gespräch, und es offenbart sich – wie zu erwarten – eine gewisse Heterogenität im Status und den jeweiligen Tätigkeitsfeldern. Gesprächsfetzen schwirren durchs Foyer: “Wie viele Mandanten hast du denn schon? Zehn oder zwanzig?” – “Nein, nein, viel weniger.” – “Trägst Du denn im Gericht eine Robe? Also in Berlin dachte ich schon oft, da säße die Gegenpartei – und dann war es doch deren Anwalt.”
Nach dem Essen sinkt die Aufnahmefähigkeit des Publikums beträchtlich. Überhaupt ist es vielleicht alles etwas zu viel auf einmal. Und besonders zum Ende hin wird das Tempo für etliche zu schnell, um noch folgen zu können. Aber all dies liegt wohl in der Natur der Sache: Da viele Teilnehmer zu den Tagungsorten von weither angereist kommen, wäre eine andere zeitliche Organisation kaum praktizierbar.
Unbedingt empfehlenswert
Nach zwei weiteren Wochen geht es dann in die letzte Runde: Nun stehen anwaltliches Berufsrecht, Marketing, das Mandatsverhältnis und die Anwaltshaftung auf dem Programm. Es referiert Rechtsanwalt Stefan Peitscher, der diese Felder mit weniger Esprit, aber dafür mehr Struktur als sein Kollege Braun beackert. Auch er hat ein umfangreiches Skript mitgebracht, mit dem sich die prekären Fälle vom Erfolgshonorar bis zur Fehlberatungs-Haftung notfalls auch noch daheim lösen lassen. Freundlich und geduldig beantwortet er die zahlreichen Fragen der jungen Kollegen, und schließlich ist auch dieser Tagungstag zu Ende.
Hat sich das lange “Bankdrücken” also am Ende gelohnt? Für die meisten ganz sicher, denn die hier in komprimierter Form vermittelten Basics sind schlichtweg überlebenswichtig auf einem immer enger werdenden Markt. Das Gesamturteil lautet daher: unbedingt empfehlenswert.
“Die Zukunft liegt in der Spezialisierung”
Gespräch mit Anton Braun, Referent des DAI-Praktikerseminars “Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die jungen Anwälte”
Justament: Seit wann gibt es eigentlich die Praktikerseminare des DAI für junge Rechtsanwälte?
Braun: Seit 1998. Es wurde damals im DAI diskutiert, wie man die erwirtschafteten Überschüsse sinnvoll einsetzen könnte. Da die Vorbereitung auf den Rechtsanwaltsberuf durch unser Juristenausbildungssystem doch sehr mangelhaft ist und das fachliche Niveau der meisten jungen Anwälte erheblich hinter den Erfordernissen der Praxis zurückbleibt, besteht ein permanenter und dringender Bedarf an kostengünstiger Vermittlung von Basiswissen. Das gilt trotz der jüngsten Reformen im Referendariat auch heute noch. Es gab vor sieben Jahren zunächst ein Paket aus fünf Seminaren für ca. 500 DM. Heute sind wir bei drei Seminaren für 145 Euro. Aber leider ist zu befürchten, dass es solche Seminare schon im nächsten Jahr nicht mehr geben wird. Denn schließlich tragen sie sich wirtschaftlich nicht alleine.
Justament: Dann sollten sich also die Junganwälte noch schnell anmelden, um in den Genuss der preiswerten Seminare zu kommen?
Braun: Besser wäre es, sie engagierten sich, damit so etwas oder ähnliches auch in Zukunft angeboten wird, zum Beispiel durch rege Teilnahme und Interessenartikulation bei den Versammlungen der Rechtsanwaltskammern. Schließlich bilden die Junganwälte unter 40 Jahren – angesichts der in den letzten Jahren dramatisch gestiegenen Zahl der Neuzulassungen – schon bald die Mehrheit der Anwaltschaft. Ich verstehe nicht, dass die jungen Kollegen sich einfach alles von den alten vorschreiben lassen und nicht einmal selbst ihr Schicksal in die eigenen Hände nehmen.
Justament: Wie beurteilen Sie überhaupt die Zukunft der Rechtsanwälte in Deutschland? Welche Konsequenzen hat die zahlenmäßige Explosion des Berufsstandes?
Braun: Um es ganz klar zu sagen: Die Zukunft liegt für mich in der Spezialisierung der Anwälte. Und das beste Instrument dazu sind nun einmal die Fachanwaltschaften. Auch ein schlechter Anwalt wird irgendwann gute Arbeit leisten, wenn er eine Sache schon über hundertmal gemacht hat, also letztlich wie eine Maschine funktioniert. Und mit der Qualität der Anwaltstätigkeit steht und fällt das Ansehen des gesamten Berufsstandes. Statistische Erhebungen haben gezeigt, dass Fachanwälte ein Drittel mehr verdienen als ihre Kollegen, die nicht Fachanwalt sind. Ich finde, es sollte noch viel mehr anerkannte Fachanwaltschaften geben. Und, glauben Sie mir, das wird auch kommen.
Sorge bereitet mir aber, dass manche Fachanwälte ihren Titel nicht mehr in ihren Briefkopf schreiben und schamhaft verstecken aus Angst, Mandanten mit Anliegen aus anderen Rechtsgebieten zu verschrecken. Besonders aus dem ländlichen Raum sind mir solche Fälle bekannt geworden. Nach meiner Meinung gehen diese Kollegen den falschen Weg. Eine konsequente Spezialisierung hat sich bislang am Ende noch immer ausgezahlt.
Rechtsanwalt Anton Braun ist Hauptgeschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI). Das Interview führte Thomas Claer.
Das DAI bietet regelmäßig Praktikerseminare für junge Rechtsanwälte (nicht länger als zwei Jahre zugelassen) in Berlin, Bochum, Frankfurt am Main, Köln und München an. Paketpreis für drei Veranstaltungstage: ca. 145 EUR. Nähere Informationen und genaue Termine unter: http://www.anwaltsinstitut.de.
Justament April 2005: Der Kampf um Mandate
Wie Rechtsanwälte werben dürfen und was im Wettbewerb verboten ist: Die Anpreisung fachlicher Spezialkenntnisse wird künftig strenger überprüft
Thomas Claer
Ein Rechtsanwalt, glaubte man früher, sei eigentlich jemand, der keine Werbung nötig habe. Er unterscheide sich, so befand das Bundesverfassungsgericht noch Anfang der 90er Jahre, als Organ der Rechtspflege dadurch vom Gewerbetreibenden, dass er sich nicht maßgeblich vom “Streben nach Gewinn”, sondern von der “Verwirklichung des Rechts für seinen Mandanten” leiten lasse. Bis vor knapp zwanzig Jahren galt es einer herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung als mit dem anwaltlichen Berufsbild unvereinbar, “wie ein Gewerbetreibender” um die Gunst der Mandanten zu buhlen. Man kann es sich heute kaum noch vorstellen, wie entspannt es damals zwischen den Kollegen zugegangen sein muss, als sich noch nicht 125.000 Anwälte auf dem Markt drängten, sondern kaum die Hälfte.
Werbungs-Wende 1987
Bis zum 14. Juli 1987 war den Advokaten das Werben um Mandate weitgehend untersagt. Die Generalklausel des § 43 BRAO wurde durch Richtlinien der Bundesrechtanwaltskammer konkretisiert, deren umfassende Werbeverbote das Bundesverfassungsgericht als “wesentliche Erkenntnisquelle” dafür ansah, “was im Einzelgfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Standes entspricht.”
Wie eine Bombe schlugen dann die Beschlüsse des höchsten deutschen Gerichts ein, das unter völliger Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts für verfassungswidrig erklärte und dadurch eine schrittweise Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts einleitete. Erstmals schaffte der mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 2. September 1994 eingefügte § 43 b BRAO – hinzu traten die konkretisierenden §§ 6-10 BORA – einen gesetzlichen Rahmen für die anwaltliche Werbung. Diese ist dem Anwalt danach nur noch dann verboten, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nicht sachlich unterrichtet oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Was das im einzelnen bedeuteten kann, hatten die Gerichte seitdem häufig zu entscheiden und entzweit die Gelehrten (siehe Kasten). Gleichsam freie Fahrt gab das Bundesverfassungsgericht den werbenden Anwälten schließlich im Jahr 2000, indem es den Grundsatz proklamierte, entscheidend für die Beurteilung des Werbeverhaltens sei “der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes”.
Abschied vom Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt
Seit einigen Jahren räumt § 7 BORA den Rechtsanwälten ein dreifach abgestuftes Werberecht mit der fachlichen Spezialisierung ein. Neben der Fachanwaltschaft darf bis heute noch mit Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten geworben werden. Für ersteres ist es erforderlich, auf dem genannten Gebiet seit mindestens zwei Jahren nach der Zulassung in erheblichem Umfang tätig gewesen zu sein. Für letzteres genügt, wie schon der Name verrät, ein vages Interesse daran, in dieser Materie einmal tätig sein zu wollen. Doch damit soll es nun ein Ende haben.
Die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte hat auf ihrer Sitzung am 21. Februar 2005 diese Regelungen dahingehend neu gestaltet, dass derjenige, der unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nennen will, entsprechende fachliche Kenntnisse nachweisen muss. Benennungen von Teilbereichen der Berufstätigkeit dürfen nicht (mehr) mit Fachanwaltschaften verwechselbar oder sonst irreführend sein. Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist künftig zur Fortbildung auf diesem Gebiet verpflichtet und muss der Rechtsanwaltskammer gegenüber auf deren Verlangen die Fortbildung auch nachweisen können. Wer qualifizierte Zusätze (z. B. “Spezialist”) verwendet, muss zudem auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Neuregelung kann erst nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium in Kraft treten, was bislang noch nicht geschehen ist.
Rechtsprechung und Literatur zur anwaltlichen Werbung in Einzelfällen (Auswahl):
Erlaubt:
– Hinweise auf spezielle Rechtskenntnisse
– Slogans: “Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe”; “ALL YOU NEED IS L@W
– Rundschreiben an nach bestimmten Kriterien ausgesuchte Personen
– Hinweise auf besondere Lebenserfahrungen, wenn für Berufsausübung relevant
Nicht erlaubt:
– Ansprechen auf Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen oder von Beteiligten eines Unfallgeschehens
– reißerische Filmszenen, massive Soundunterstützung, erotische Darstellungen
– Präsentation einer Werbung auf einem Karnevalumzugswagen
– Selbstanpreisungen wie: “Die Nr. 1 in …”; “Wir erbringen Spitzenleistungen”
Strittig:
– Radiospot, der mit Crashgeräuschen eingeleitet wird, für Anwalt in Verkehrssachen
– Slogan: “Alles was Recht ist”
