Justament Feb. 2005: Privilegiert und diskriminiert
Jens Bisky berichtet von seiner Jugend in der DDR
Thomas Claer
Als Chronist des Berliner Geisteslebens und treffsicherer Kommentator der politischen und kulturellen Großwetterlage zählt der SZ-Feuilletonist Jens Bisky (Jahrgang 1966) heute zu den ausgewiesenen “Edelfedern” unseres Landes. Dass jemand mit seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund – Vater Lothar war Rektor der Potsdamer Hochschule für Film und Fernsehen und ist Vorsitzender der PDS – auf eine bewegte Jugend zurückblicken kann, also allerhand Mitteilenswertes erlebt hat, wird niemanden überraschen.
Zwei Umstände sind es vor allem, die seine Autobiographie aus der Masse der Kindheits- und Jugenderinnerungen der “Zonenkinder” herausheben: Zum einen geht der Autor, fern jeder Schönfärberei und Selbstgerechtigkeit, hart mit sich selbst und seiner Rolle in diesem Staate ins Gericht, obgleich das -angesichts der ihm zuteil gewordenen “Gnade der späten Geburt” und eher begrenzter schuldhafter persönlicher Verstrickungen – eigentlich niemand von ihm erwarten durfte. Zum anderen verfügt er schlicht über eine Sprache, die dem vielfach nur diffus Empfundenen und nuanciert Wahrgenommenen Form und Gestalt gibt. Dabei ist Bisky eigentlich kein Erzähler, die Darstellung von Geschehensabläufen ist seine Sache nicht unbedingt. So hätte man sich einzelne Abschnitte knapper gewünscht. Doch gelingen ihm, besonders zum Ende hin, die immer wieder eingeschobenen reflektierenden Passagen so außerordentlich gut, dass man sich an die stärksten Momente autobiographischen Schreibens seit Augustinus erinnert fühlt.
Nüchtern und schonungslos schildert der Autor sein früheres kindliches Ich, den immer strebsamen Pionierrats- und FDJ-Leitungs-Vorsitzenden, den ehrgeizigen Gedichts-Rezitator, später dann den erst linientreuen, dann zweifelnden SED-Genossen und NVA-Offiziersschüler, der ein Doppelleben zwischen Kasernenhof und Schwulenszene führt. Ganz nebenbei erfährt der Leser kaum Vorstellbares über die Ausgrenzung und Demütigung von Schwulen in der NVA. Die tägliche Schizophrenie zwischen staatlich und innerfamiliär geforderter Leistungs- und Anpassungsbereitschaft einerseits und hemmungslosem Freiheitsdrang andererseits zermürbt den Erzähler zusehends, fördert aber auch seine Reflexion. Die Verbohrtheit, mit der er bis zur Wende an seiner sozialistischen Überzeugung festhält und immer neue Wege findet, sie mit dem realen Leben in Einklang zu bringen, wird eindrucksvoll vorgeführt. Mit dem Ende der DDR werden dann Rückblicke möglich, die das Erlebte in völlig neuem Licht erscheinen lassen: Die Mutter und der langjährige Partner entpuppen sich als Stasi-Spitzel. Viele Erinnerungen erweisen sich als trügerisch. So sind es gerade auch die vielen kleinen privaten Tragödien, die die untergegangene DDR ausmachen.
Am Schluss des Buches, als sich anlässlich der Promotionsfeier des Autors diverse Freunde und Weggefährten aus Ost und West in Berlin versammeln, gerät dann doch etwas zu sehr ins Hollywoodeske. Dessen ungeachtet hat Jens Bisky ein wichtiges Buch geschrieben, kämpft es doch an zwei Fronten zugleich: zum einen gegen die derzeit sehr angesagte Verharmlosung und Verniedlichung, welche die DDR auf ihre folkloristische Komik reduziert, zum anderen gegen die westdeutsche Arroganz der unverdient Wohlbehüteten, die glaubt, sich über das Leben in der DDR ein moralisches Urteil anmaßen zu können.
Jens Bisky
Geboren am 13. August. Der Sozialismus und ich
2004, Rowohlt Verlag
256 Seiten
EUR 17,90
ISBN: 3-87134-507-5
Justament Feb. 2005: Just a five – 2000 bis 2005
Glückwünsche und Statements zum Jubiläum von Lesenden und Schreibenden
Dr. Thomas Claer, Rechtsanwalt in Berlin
Es war schon eine andere Zeit, als damals die erste justament erschien: Milenniums-Euphorie, Internet-Boom, Aufbruchstimmung aller Orten. Fünf Jahre, eine Wirtschaftsrezession, ein paar Kriege, Terroranschläge und Naturkatastrophen später sieht die Welt gleich wieder sehr viel nüchterner aus. Dabei haben es die jungen Juristen doch von Anfang an gewusst, dass die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Als in ihrer großen Mehrheit geübte Dauerbewältiger der vom Ausbildungssystem produzierten strukturellen Krisen sind sie ja schließlich Kummer gewohnt und lassen sich nun auch von Hartz IV nicht mehr aus der Bahn werfen. Heute gilt nichts anderes als vor fünf Jahren: Nach dem Examen ist vor dem Examen oder vor dem Berufseinstieg – ein Schrecken jagt den anderen, eine Verkettung von Extremsituationen mit ungewissem Ausgang. Aber Bangemachen gilt nicht! Denn immerhin will und wird justament auch künftig die bewährte geistig-moralische Stütze sein.
Justament Feb. 2005: Liebling Wohnzimmer
Wer das Risiko beim Start in die Selbständigkeit möglichst gering halten will, gründet eine Heim-Kanzlei
Thomas Claer
Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Juristen ist hinreichend bekannt. Achtzig Prozent der Absolventen drängt es derzeit – oft mangels Alternative – in den Anwaltsberuf. Doch nur ganze elf Prozent von ihnen finden eine feste Anstellung bei einer Kanzlei. So bleiben den meisten nur drei Alternativen: sich mit anderen zusammenzutun und ein Büro zu teilen, auf eigene Faust einen Geschäftsraum anzumieten oder die Kanzlei von der eigenen Wohnung aus zu betreiben.
Die beiden ersten Varianten sind schon deshalb aussichtsreicher, weil sie einen professionelleren Eindruck vermitteln, insbesondere dann, wenn die Lage stimmt. Aber hier beginnt schon das Dilemma: Wer sein Büro in einer Gegend mit zahlungskräftiger Klientel ansiedelt, muss zunächst kräftig investieren, denn die Mieten dort sind nicht billig. Und abgesehen von der gegenwärtig geradezu berüchtigten Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe, insbesondere an angehende Anwälte, ist eine Verschuldung auch nicht jedermanns Sache. Schließlich ist es angesichts der Dichte auf dem Rechtsberatungsmarkt keineswegs ausgemacht, dass die gepumpten Gelder auch eines Tages wieder eingefahren werden. Die jüngste alarmierende Zunahme von Anwalts-Insolvenzen spricht hier eine deutliche Sprache.
Was zu bedenken ist
Wer solche Risiken also scheut, dem bleibt als Kanzleisitz noch die eigene Wohnung, was die anstehenden Investitionskosten schon einmal drastisch senkt und den Nachtschlaf erheblich verbessern kann. Doch sind dazu einige kritische Vorüberlegungen unverzichtbar. Wer nicht bereits seine fachliche Spezialisierung gefunden hat und seine Tätigkeit nur auf diese beschränken will, muss als Generalist beginnen, da er es sich schlichtweg nicht leisten kann, die ersten versprengten Mandanten gleich wieder nach Hause zu schicken.
Da Anwälte ohne Spezialbereich aber bei “Otto Normalverbraucher” meist auf Misstrauen stoßen, empfiehlt sich auf Fragen nach dem Fachgebiet die Antwort “allgemeines Zivilrecht”, womit tatsächlich die meisten der zu erwartenden Fälle ungefähr umrissen sind. Doch sollte der Hinweis nicht fehlen, dass auch Fälle aus anderen Rechtsbereichen, sofern sie keine außergewöhnlichen Probleme beinhalten, übernommen werden können.
Die Mandanten-Klientel dürfte anfangs nahezu ausschließlich aus Bekannten und Nachbarn bestehen und auch bei gutem Gelingen erst allmählich durch Mund-zu-Mund-Propaganda spürbar wachsen. Probleme kann natürlich die mangelnde Zahlungsbereitschaft im Bekanntenkreis bringen, denn was als unentgeltliche Gefälligkeit gern in Anspruch genommen wird, ist plötzlich gar nicht mehr so dringlich, wenn es etwas kosten soll. Meist zahlt sich in der Anfangsphase aber eine gewisse Großzügigkeit des Kanzleigründers beim Honorar aus, vor allem gegenüber den “Multiplikatoren”, also den Zeitgenossen, die “Gott und die Welt kennen”.
Durch die in § 4 Abs. II S.1 RVG ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Gebührenunterschreitung in außergerichtlichen Angelegenheiten lassen sich durchaus ein paar Mandanten zum “Schnäppchenpreis” ködern. Doch Vorsicht ist geboten: Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 3.August 2004 müssen Pauschalvergütungen unterhalb der RVG-Sätze “in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen” (4 U 94/04). Bei einem Gebührenrahmen zwischen 10 und 50 Euro – für außergerichtliche Tätigkeiten wie etwa das Verfassen eines Schriftsatzes oder ein Beratungsgespräch -, so die strengen Richter weiter, lasse sich ein solches angemessenes Verhältnis nicht mehr verwirklichen. Das müssen auch die Mandanten einsehen.
Raum und Ausstattung
Anders als es die landläufige Bezeichnung suggeriert, ist das Wohnzimmer – womöglich mit Fernseher und Sesselgarnitur – eher nicht die typische Räumlichkeit der Heim-Kanzlei. Empfehlenswert ist ein separates (also kein Durchgangs-) Zimmer, in welchem möglichst wenig auf Wohn- oder gar Schlafnutzung hindeutet. Hingegen sollten eine (auch mit nichtjuristischer Literatur bestückte) Bücherwand oder eine kleine Hausbar der Seriosität der Kanzlei keinen Abbruch tun.
In der Büroausstattung darf sich der Kanzleigründer zunächst auf Computer mit Internetanschluss, Telefon, Faxgerät, Kleinkopierer, Schreibtisch, Bürostühle, ein paar Stempel und die elementarste juristische Literatur, darunter ein Einführungsbuch zur Kanzleigründung, beschränken. Unverzichtbar sind möglichst schicke eigene Anwalts-Visitenkarten, vorteilhaft ein individuell konzipiertes Anwalts-Briefpapier, was sich aber, um Kosten zu senken, notfalls auch am eigenen PC herstellen lässt.
Das Kanzleischild
Von großer Wichtigkeit ist fraglos das außen am Wohnhaus anzubringende Kanzleischild, an dem ausnahmsweise nicht gespart werden sollte, denn dieses entscheidet über die Frequentierung der Kanzlei durch die Bewohner der eigenen und umliegenden Straßen. Der Vermieter ist vor dessen Anbringung zu konsultieren, wird aber in der Regel nichts dagegen (und gegen die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung) haben, wenn man ihm klarmacht, dass mit dem ganz großen Publikumsandrang vorläufig eher weniger zu rechnen ist.
Je nach individueller Planung wird der Kanzleigründer zum beschleunigten Anlaufen seiner Geschäfte den Einsatz gezielter Marketinginstrumente in Erwägung ziehen. Bis aber die Einnahmen aus der Kanzlei die Lebenshaltungskosten decken, geht es allerdings kaum ohne einen adäquaten Nebenjob, und auch in dieser Hinsicht sind der Kreativität – ob Taxi fahren oder Post austragen – keine Grenzen gesetzt. Schließlich wusste schon Martin Luther (1483-1546): “Der Jurist, der nicht mehr ist als ein Jurist, ist ein arm Ding.”
Justament Dez. 2004: Abenteurer des Geistes
Die erste deutschsprachige Koestler-Biographie von Christian Buckard
Thomas Claer
In den letzten Jahren ist der Schriftsteller und Journalist Arthur Koestler (1905-1983), der wie kaum ein anderer die Widersprüche und Extreme des 20. Jahrhunderts geradezu personifiziert hat, etwas in Vergessenheit geraten. Dies dürfte sich angesichts seines im kommenden September anstehenden hundertsten Geburtstags aber bald ändern. Einen Vorgeschmack liefert die (nach mehreren englischsprachigen) erste in deutscher Sprache verfasste Koestler-Biographie des Berliner Autors Christian Buckard.
Koestler gehörte, ähnlich wie sein Freund und Weggefährte George Orwell, zu jenen – für das “Jahrhundert der Extreme” typischen – von politischen Obsessionen besessenen Intellektuellen, die nicht nur vom Schreibtisch aus für ihre oft fanatisch verfolgten Überzeugungen stritten, sondern sich mit Vorliebe auch direkt ins Getümmel der Bürger- und Weltkriege stürzten. Aus einer jüdisch-ungarisch-österreichischen Familie in Budapest stammend, studierte Koestler zunächst Maschinenbau an der Technischen Hochschule Wien, verbrannte aber kurz vor den Examensprüfungen im Anschluss an eine nächtliche Diskussion mit einem Kommilitonen über die menschliche Willensfreiheit sämtliche Leistungsnachweise und wanderte als mittelloser glühender Zionist nach Palästina aus, wo er in einem Kibbuz schuftete. Über viele Umwege gelangte er Ende der zwanziger Jahre nach Berlin und machte dort als Journalist beim Ullstein-Verlag Karriere. Bald verschrieb er sich voll und ganz dem Kommunismus, floh vor den Nazis nach Paris, kämpfte im Spanischen Bürgerkrieg und saß als Spion in Francos Todeszelle, aus der er aber in letzter Sekunde durch die diplomatische Intervention britischer Parlamentarier gerettet werden konnte.
Als mutmaßlich erster westlicher linker Intellektueller brach er 1939 angesichts der Stalinschen Säuberungen in Moskau auf spektakuläre Weise mit dem Kommunismus und erlangte durch seinen Roman “Sonnenfinsternis” große Berühmtheit als Begründer der daraufhin jahrzehntelang florierenden “Renegatenliteratur” enttäuschter Ex-Kommunisten. Den Weltkrieg verbrachte er anfangs in einem französischen Internierungslager, später als Freiwilliger auf Seiten der Alliierten an der Front.
Nach dem Krieg lebte Koestler als Schriftsteller in London und verfasste neben einigen Romanen und einer umfangreichen Autobiographie eine Reihe viel beachteter, aber auch immer wieder angefeindeter Sachbücher zu den vielfältigsten Themen, darunter einigen juristischen. So beschrieb und debattierte er in “Reflections on hanging” (“Die Rache ist mein”) die Theorie und Praxis der Todesstrafe und engagierte sich in späten Jahren – dabei einmal mehr viele einstige Weggefährten vor den Kopf stoßend – für die Freigabe der aktiven Sterbehilfe. Konsequenterweise wählte der schwerkranke Koestler schließlich den Freitod, in welchen ihn seine 23 Jahre jüngere Frau begleitete.
Den brisanten und bereits vielfach dokumentierten Lebenslauf beleuchtet Buckard nun aufs Neue. Er tut dies unter Heranziehung bislang unveröffentlichter Dokumente, vergessener früher Arbeiten und vieler Gespräche mit Zeitzeugen. Manches gewinnt dabei eine erstaunliche Aktualität, vor allem der heute vielen Europäern befremdlich anmutende und doch ungebrochen starke Einfluss politischer Ideen auf das Denken und Handeln von Menschen.
Christian Buckard
Arthur Koestler. Ein extremes Leben
2004, Verlag C.H. Beck München
416 Seiten
EUR 24,90
ISBN: 3-406-52177-0
Justament Dez. 2004: Vergeltung ist süß
Michael Pawliks Theorie zur Legitimation von Strafe
Thomas Claer
Bereits die Themenstellung ist radikal, und der Verfasser legt Wert darauf, dies nicht zu bagatellisieren: Wer nach der Legitimation des staatlichen Strafens frage, müsse auch die Möglichkeit zulassen, dass es keine solche gibt. Dass ein solch schockierendes Ergebnis – der sozialen Praxis aller Länder und Zeiten zum Trotz – gar nicht so fern liegt, wie man glaubt, zeigt dieses Buch, in dem Pawlik die Einwände gegen sämtliche nur existierende Strafrechtstheorien darstellt. Wer sich einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Diskussion über die grundsätzliche Legitimität des Strafens verschaffen will, ist mit diesem Büchlein gut beraten, wenngleich sich angesichts des Preises nicht jedem eine private Anschaffung aufdrängen dürfte.
Zunächst zieht Michael Pawlik gegen die wohl noch vorherrschenden Präventionslehren zu Felde, denen zufolge – grob vereinfachend gesprochen – das Strafen sich nur durch seine Wirkung auf die Zukunft rechtfertigen lässt: Es dient der Abschreckung und Warnung und motiviert jeden, sich gesetzestreu zu verhalten, um einer Bestrafung zu entgehen. Und das wiederum liegt gleichzeitig im Interesse aller, deren persönliche Integrität durch eine so funktionierende Rechtsordnung geschützt wird.
Diese Auffassungen, die allen metaphysischen Konstrukten von auszugleichender Schuld und “gebrochenem” und deshalb durch Strafe wiederherzustellendem Recht eine Absage erteilen, sind aufgeklärt und modern, gehen sie doch von dem rationalen und nur den eigenen Nutzen maximierenden Individuum aus. Pawlik zufolge greifen sie dennoch viel zu kurz, da sie nur die Wirkungen der Strafe thematisieren, ohne deren Legitimität überzeugend begründen zu können.
Daher bringt Pawlik die sich ohnehin wieder auf dem Vormarsch befindenden guten alten Vergeltungs-Theorien ins Spiel, freilich nicht die biblische “Auge-um-Auge”-Version, sondern eine “freiheitstheoretisch abgesicherte” Variante. Diese stützt sich entscheidend auf Hegel und sieht das strafrechtlich relevante Unrecht im spezifischen Unrecht des Bürgers eines Staates. Die Strafe wird dann zur Antwort nicht nur auf die Pflichtverletzung gegenüber dem konkreten Opfer, sondern vor allem auf die Loyalitätsverweigerung gegenüber dem Staat.
Wer aber darin dem Autor nicht folgt, etwa weil er die Vernunft der Institution Staat zurückhaltender beurteilt als Hegel, steht am Ende möglicherweise mit leeren Händen da. Ihm mag dann das staatliche Strafen nur als Ausdruck des spezifisch menschlichen “Instinktes des Strafens- und Richtenwollens” (Nietzsche) erscheinen. Im übrigen werden Strafe und Lohn, so Nietzsche an anderer Stelle, nicht zuletzt aus Nützlichkeitsgründen gegeben, weil sie wie Tadel und Lob am empfindlichsten auf die Eitelkeit wirken.
Michael Pawlik
Person, Subjekt, Bürger. Zur Legitimation von Strafe
2004, Duncker & Humblot, Berlin
124 Seiten
EUR 49,80
ISBN: 3-428-11542-2
Justament Dez. 2004: Strafrecht ohne Staatsanwalt
Jens-Uwe Krause erzählt unterhaltsam und kenntnisreich die Kriminalgeschichte der Antike
Thomas Claer
Das staatliche Gewaltmonopol war auch in unseren Breiten die längste Zeit keine Selbstverständlichkeit. Noch Goethe erboste sich über die erst zu seiner Zeit aufkommende Allgegenwärtigkeit der “Polizey”, die, wie er zu berichten wusste, schon einschreite, sobald nur jemand auf der Straße laut mit der Peitsche zu knallen beginne. Dagegen stand den Bürgern der europäischen Antike, selbst wenn sie Opfer von Gewalt- oder Eigentumsdelikten wurden, kaum öffentlich-organisierte Hilfe zur Seite, ohne dass sie aber deshalb dem Verbrechen hilflos ausgesetzt gewesen wären.
Nachbarn und Passanten fühlten sich in der Regel zum aktiven Beistand verpflichtet, und das Verbrechensopfer war gut beraten, durch lautstarkes Geschrei ihre Aufmerksamkeit zu erregen. Schließlich galt es, den Übeltäter im Wege der Selbsthilfe wenn möglich auf der Stelle dingfest zu machen und der meist wenig schlagkräftigen öffentlichen Verwaltung zu übergeben, die ihn dann in Gewahrsam nahm oder sogleich hinrichten ließ.
Viele aufschlussreiche Episoden über den Umgang der altgriechischen Stadtstaaten und des Römischen Reiches mit der Kriminalität, der Straferfolgung und der strafrechtlichen Sanktionierung finden sich in Jens-Uwe Krauses knappem und mit viel Akribie zusammengetragenem Band. Der Leser gewinnt eine anschauliche Vorstellung von der altertümlichen Rechtspraxis, der es weit weniger um Gerechtigkeit als vielmehr um praktikable Regeln zur Bewahrung des inneren Friedens ging.
So stellte sich die Untersuchung von Straftaten und die Fahndung nach den Tätern insbesondere in Griechenland als reine Privatsache dar. Bei den meisten Delikten blieb es auch nur dem Opfer vorbehalten, vor Gericht Privatklage gegen den Täter zu erheben. Andere Straftaten hingegen, vorwiegend solche gegen die Gemeinschaft, konnten von jedermann im Wege der Popularklage vor Gericht gebracht werden. Im übrigen aber galt: Wo kein (An-) Kläger, da kein Richter. Eine öffentliche Anklagebehörde wie unsere Staatsanwaltschaft war unbekannt.
Es versteht sich von selbst, dass von dieser Selbsthilfe-Justiz (nicht zu verwechseln mit der Selbst- und Lynchjustiz etwa in Western-Filmen) vornehmlich die Vermögenden und Mächtigen profitierten, welche die Mittel besaßen, eine Strafverfolgung zu organisieren und das Kostenrisiko von Gerichtsprozessen zu tragen. Andererseits blieb durch ein solchermaßen schlankes Gemeinwesen aber auch die Steuer- und Abgabenlast für die (nicht versklavte) Allgemeinheit gering.
Jens-Uwe Krause
Kriminalgeschichte der Antike
2004, Verlag C. H. Beck München
228 Seiten
EUR 24,90
ISBN: 3-406-52240-8
Justament Dez. 2004: Im letzten Gefecht*
Viele der in 150 Jahren erkämpften Arbeitnehmerrechte stehen auf dem Prüfstand
Thomas Claer
In diesen Tagen häufen sich wieder einmal die Vorschläge, wie Deutschland seine alte Attraktivität als Produktionsstandort zurückgewinnen könne: Kündigungsschutz einschränken, innerbetriebliche Mitbestimmung abschaffen, Feiertage streichen, Urlaub kürzen, Raucher- und Teepausen nicht mehr bezahlen, Löhne beschneiden, Flächentarif abschaffen, Wochenarbeitszeit erhöhen, Samstag wieder zum allgemeinen Arbeitstag machen, überhaupt länger und vor allem flexibler arbeiten – all das wird derzeit munter und mit großem Ernst debattiert.
In einem Land wie Deutschland, das sich mit Fug und Recht als die Wiege der Arbeiterbewegung ansehen darf, kommt dies bereits einer Kulturrevolution gleich. Offenbar geht es dem kranken Mann im Herzen Europas so schlecht, und der Leidensdruck ist so groß geworden, dass nun möglich ist, was noch vor wenigen Jahren undenkbar schien. Aber wie konnte das passieren?
Erste Rechte für Arbeiter
Angefangen hat alles im Februar, gewissermaßen im unmittelbaren Vormärz 1848, als zwei zornige junge Männer aus dem Rheinland im Londoner Exil einen nur 20 Seiten langen Text publizierten, der die Welt für mehr als ein Jahrhundert das Fürchten lehren sollte: Im “Manifest der Kommunistischen Partei” analysierten Karl Marx und Friedrich Engels messerscharf, schonungslos und sprachlich meisterhaft den modernen Kapitalismus als tendenziell globales Phänomen und schufen damit zugleich einen bis in unsere Zeit maßgeblichen Schlüsseltext zur Interpretation sozialer und politischer Umwälzungen. Darüber hinaus setzten sie im “Manifest” aber auch dem Kapitalismus gehörig die Pistole auf die Brust, indem sie seinen Untergang durch eine Weltrevolution des Proletariats prophezeiten.
Die Autorität des starken Analyse-Teils muss den darauf folgenden (schwächeren) Propaganda-Abschnitten so viel Nachdruck verliehen haben, dass fortan die Drohkulisse Kommunismus im Bewusstsein aller Besitzenden fest etabliert war. So sprach sich unter ihnen allmählich herum, dass es klüger – und letztlich sogar einträglicher – sein könnte, den Proleten etwas Zaster und sogar Rechte einzuräumen, sie dadurch gleichzeitig als Konsumenten der in rauen Mengen produzierten Waren zu gewinnen und auf diese Weise die Marxsche Verelendungstheorie Lügen zu strafen. Schritt für Schritt werkelten in der Folge konservative Regierungen unter dem Druck der organisierten proletarischen Interessenvertreter an der allmählichen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen des kleinen Mannes.
Die Hochphase
Eine gänzlich neue Situation ergab sich mit der Machtübernahme kommunistischer Parteien zunächst im anfangs von vielen völlig verklärten Sowjetreich und später auch in Mittel- und Osteuropa. Wer den Unterschied zwischen den Auswirkungen einer abstrakten und einer konkreten Bedrohung erfahren will, möge sich den rechtlichen und sozialen Status der westeuropäischen Arbeitnehmerschaft vor und in den Jahrzehnten der unmittelbaren räumlichen Nähe des real existierenden Sozialismus vor Augen halten – und sich seinen eigenen Reim auf die Gegenwart und die Zukunft machen.
Marxisten müssten es vermutlich als eine Art höhere Dialektik ansehen, dass die eigentlichen Arbeiterparadiese nicht in den Arbeiter- und Bauernstaaten (deren ökonomische Kraft nur zu einer elementaren Grundabsicherung genügte), sondern gleichsam in ihrem Schatten in den kapitalistischen Ländern entstanden. Im ideologischen Wettbewerb der Systeme kam dem Stellenwert der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ein hoher Symbolwert zu. Es galt als vollkommenster Beweis der eigenen Überlegenheit, den Gegner auch in seinem ureigensten Terrain zu übertreffen.
Grundsätzliche Bedenken angesichts der enormen Aufwertung und immer neuer Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerschaft kamen nur notorischen Nörglern wie Fernseh-Ekel Alfred Tetzlaff: Könnten etwa bei VW, gab er seinem sozialdemokratischen Schwiegersohn einmal zu verstehen, die so zahl- wie kinderreichen Gastarbeiter darüber mitbestimmen, welche Autos gebaut werden, dann würden bald nur noch Kleinbusse produziert…
Viele Räder stehen still
Neben den politisch und ökonomisch keineswegs zufälligen Wegfall der östlichen Drohkulisse tritt als wesentlicher und belastender Umstand vor allem der sich rasant beschleunigende Strukturwandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft. Weitere 20 % der noch verbliebenen deutschen Industriearbeitsplätze werden in den zwei kommenden Jahrzehnten verloren gehen.
Sie wären wohl nicht einmal durch weiteres Sozialdumping zu halten, denn Deutschland kann mit den meisten Regionen der Welt bezüglich der Produktionskosten einfach nicht konkurrieren. Zum Sinnbild dieser traurigen Wahrheit sind die streikenden Rüsselsheimer Opel-Arbeiter des diesjährigen Oktobers geworden, denen ein Sprecher von “General Motors” ausdrücklich für die Lahmlegung der gesamten Produktion dankte, da dies im Wege der bald anstehenden Standortschließung ohnehin beabsichtigt gewesen sei.
So bleibt Deutschland letztlich nur die Beschränkung auf die industrielle Produktion besonders hochwertiger Konsumgüter mit gut qualifiziertem Personal. Zudem brauchen die betreffenden Unternehmen nach wie vor einen Apparat, der die durch Outsourcing in alle Welt verstreuten Teile der Produktion vom Firmenstammsitz aus organisatorisch in Einklang bringt.
Die vielen Niedrig- und Fehlqualifizierten, die den Arbeitsmarkt überschwemmen, werden dann jedoch zunehmend in den Dienstleistungssektor gedrängt, der sich durch Angebot und Nachfrage sowie die absehbare staatliche Deregulierung bald schon überwiegend zum Niedriglohnsektor entwickeln dürfte. Ob dies mit einer “Rückkehr des Feudalismus” gleichzusetzen ist, wie es manchmal heißt, ist eher zweifelhaft. Die Rede vom Ende der Industriegesellschaft stellt aber gewiss keine Übertreibung dar: Es entsteht etwas Neues.
Von der Mitbestimmung zur Kontrolle?
Nun sind glücklicherweise eine Reihe von arbeitnehmerrechtlichen Mindeststandards, die sich unmittelbar aus den Grundrechten ergeben oder solchen gleichgestellt werden – etwa die Chancengleichheit von Frauen und Männern, ein grundlegender Arbeitsschutz oder die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsmarkt -, bereits auf europäischer Ebene in Chartas und Richtlinien verankert. Ab 2006 wird man diese auch in die erste europäische Verfassung aufnehmen, wenn bei deren Ratifizierung alles nach Plan läuft.
Welchen Sinn können beispielsweise deutsche Steckenpferde wie das Recht auf innerbetriebliche Mitbestimmung oder der strikte Kündigungsschutz unter gänzlich veränderten Rahmenbedingungen haben? Sind sie nur die Kostentreiber und Investitionsbremsen, als die sie derzeit häufig dargestellt werden, oder lassen sich ihnen auch aus ökonomischer Sicht positive Seiten abgewinnen?
Während die derzeitigen Regelungen des Kündigungsschutzes faktisch Neueinstellungen von Beschäftigten erschweren, vor allem die Berufseinsteiger über Gebühr benachteiligen und insofern tatsächlich in Frage gestellt gehören, wird die Mitbestimmung trotz lästiger Debatten im Aufsichtsrat und langwieriger Diskussionen in den Betriebsräten zunehmend als wichtige Instanz bei der Unternehmenskontrolle angesehen.
Bei mitbestimmten Unternehmen, so wird vorgebracht, habe es immerhin keine kriminellen Skandale gegeben wie in den Vereinigten Staaten bei “Enron” oder “Worldcom”, wo die Vorstände Kapital in Milliardenhöhe und die Ersparnisse von vielen tausend Kleinaktionären vernichtet haben.
In der Tat sollten sich Arbeitnehmervertreter als (zusätzliche) Kontrolleure ihrer Chefetagen schon deshalb besonders gut eignen, weil sie ein unmittelbares Wissen aus dem Unternehmen selbst und womöglich sogar detaillierte Kenntnis interner Probleme mitbringen. Ob hierzu aber ein Mitbestimmen zwingend notwendig ist, sei dahingestellt. Vielmehr steht zu befürchten, dass die aus einer anderen Zeit stammende ideologische Aufgeladenheit eines solchen Wortes einem effektiven und wünschenswerten “Controlling”, wie es heute heißt, auch von unten nach oben (und nicht nur umgekehrt) im Wege steht.
* Die Überschrift des Beitrags in der Printausgabbe war vom Verleger persönlich in “Gute zeiten – schlechte Zeiten?” abgeändert worden.
Justament Dez. 2004: Kündigen hier und anderswo
Die Rechte der Arbeitnehmer unterscheiden sich von Land zu Land erheblich voneinander – selbst innerhalb der Europäischen Union
Thomas Claer
Noch gerade rechtzeitig vor dem Zusammenbruch des Weltkommunismus konnte sich die damals noch weitaus schlankere Europäische Union 1989 auf eine für alle Mitgliedsländer verbindliche soziale Grundorientierung einigen: die “Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte”. Sie enthielt die in zwölf Kapiteln verankerte Kodifizierung grundlegender Arbeitnehmerrechte – von der Freizügigkeit über die berufliche Bildung, die Chancengleichheit von Männern und Frauen und die Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb bis hin zum Arbeitsschutz und der Eingliederung von behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt. Daneben sind in einschlägigen Richtlinien zahlreiche arbeitnehmerrechtliche Mindeststandards festgelegt.
Mit der Aufnahme eines Kanons zentraler Arbeitnehmerrechte in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch den Europäischen Rat in Nizza im Dezember 2000 ist die Sozialpolitik sogar zu einem Kernbereich der europäischen Politik geworden. Und schließlich haben diese arbeitnehmerrechtlichen Essentials auch Eingang in die am 29. Oktober 2004 von den Staats- und Regierungschefs in Rom unterzeichnete erste Europäische Verfassung gefunden.
Die “sensiblen” Bereiche wie die Löhne, das Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrecht sowie der soziale Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des Kündigungsschutzes sind jedoch in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten verblieben. Und hier gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede.
Der deutsche Weg
In Deutschland sind bekanntlich die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte gesetzlich geregelt, aber tarifvertraglich abdingbar. Sie liegen gem. §§ 622 ff. BGB je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses bei vier Wochen bis sieben Monaten, in der Probezeit bei zwei Wochen. Zudem muss in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern jede Kündigung von Arbeitgeberseite bei einem mindestens sechsmonatigen Arbeitsverhältnis sozial gerechtfertigt (i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes) sein, d. h. es müssen jeweils verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens umzusetzen oder ihn umzuschulen, wobei dies zum Teil nur bei fristgemäßem Einspruch des Betriebsrats berücksichtigt wird.
Bei der betriebsbedingten Kündigung ist eine so genannte “Sozialauswahl” erforderlich, wobei der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, etwaige Unterhaltspflichten oder eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu beachten hat. Nicht einzubeziehen sind diejenigen, deren Weiterbeschäftigung – insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes – im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Soziale Schweden
Alles in allem noch ein Stück arbeitnehmerfreundlicher ist der Kündigungsschutz im traditionell sozialdemokratischen Schweden ausgestaltet. Die gesetzlichen – jedoch tarifvertraglich abdingbaren – Kündigungsfristen liegen je nach Beschäftigungsdauer zwischen einem Monat und sieben Monaten. Erforderlich ist für jede Kündigung ein “sachlicher Grund”. Ein solcher liegt beispielsweise nicht vor, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
Nicht in Betracht kommt eine Kündigung wegen persönlichen Verhaltens oder einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wenn dies dem Arbeitgeber schon seit zwei Monaten bekannt ist. Bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen sind die Arbeitnehmer mit der kürzesten Beschäftigungszeit zuerst an der Reihe. Eine Ausnahme gilt nur in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Dort darf der Arbeitgeber zwei seiner Arbeitnehmer trotz verhältnismäßig kurzer Beschäftigungszeit von der Kündigung ausnehmen, wenn sie für den Betrieb wichtig sind.
Bei betriebsbedingten Kündigungen oder bei einer größeren Zahl von Entlassungen müssen die Arbeitgeber frühzeitig mit den örtlichen Arbeitnehmer-Vertretern verhandeln. Gehört der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft an, muss diese auch bei Entlassung aus personenbezogenen Gründen oder bei einer Pflichtverletzung zwei Wochen vor der Kündigung unterrichtet werden. Daraufhin kommt es gegebenenfalls zu einer Beratung mit dem Arbeitgeber. Dieses Verfahren gilt auch für Entlassungen aus Probearbeitsverhältnissen.
Das britische Modell
In Großbritannien beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu zwei Jahren eine Woche, danach pro Beschäftigungsjahr eine weitere Woche, aber höchstens zwölf Wochen. Die Kündigung muss lediglich “fair” sein, d.h. im Verhalten oder den Fähigkeiten des Arbeitnehmers begründet sein oder aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen. Eine Anhörung des Arbeitnehmervertreters ist nur bei Entlassung von zwanzig oder mehr Arbeitnehmern in Betrieben mit mindestens fünfzig Arbeitnehmern oder im Falle von Beschwerden bei Einzelkündigungen vorgeschrieben.
Auffällig ist die Ähnlichkeit des schwedischen Modells mit dem früheren deutschen, wohingegen sich für die Zukunft wohl eher eine weitere Annäherung des deutschen Kündigungsschutzes an das britische Modell prognostizieren lässt.
Justament Okt. 2004: Böse Geister in Bonn
Die Juristin Juli Zeh schildert in ihrem zweiten Roman die Verwirrungen
pubertierender Schüler
Thomas Claer
Die Erfolgsautorin Juli Zeh – ihr Roman-Debüt “Adler und Engel” (2001) ist
mittlerweile in zwanzig Sprachen übersetzt worden – hat ein Problem, um das
man sie beneiden könnte: den Überdruss an erreichbaren Zielen, “denn was
machst du, wenn du es geschafft hast? Dann stehst du dumm da”, erläuterte
sie kürzlich in einem Interview. Daher setze sie sich grundsätzlich nur
noch Ziele, die immer etwas über dem Erreichbaren lägen. So beabsichtige
sie etwa, “das Buch zu schreiben, das alles in sich aufnimmt, was ich je zu
denken, zu sagen und zu fühlen hatte.” Mit diesem Ziel könne sie
gemütlich mit jedem neuen Versuch scheitern.
Geht’s nicht eine Nummer kleiner?
Vielleicht sollte ihr jemand den Tipp geben, es doch lieber mal eine Nummer
kleiner zu versuchen, denn ihre neue Veröffentlichung “Spieltrieb” will
nicht nur ein vielschichtiger Roman sein, was streckenweise sehr gut
gelingt, sondern auch noch explizit unser Zeitalter erklären, was den Bogen
dann aber weit überspannt und zwischen den Zeilen besser aufgehoben gewesen
wäre.
Die 15-jährige Ada ist Schülerin eines Privatgymnasiums in der alten
Bundeshauptstadt Bonn, dort Jahrgangsbeste und nicht recht ausgelastet, so
dass sie neben ihrem Schulpensum noch wöchentlich drei Werke der
Weltliteratur verschlingt. Ihren von ihr schlichtweg für dumm gehaltenen
Mitschülern bringt sie nur Verachtung entgegen – bis der charismatische,
drei Jahre ältere Halbägypter Alev in ihre Klasse kommt, dessen Charisma
sie in kürzester Zeit verfällt. Er wird als ein zeitgenössischer
Wiedergänger von Mephistopheles gezeichnet, ist impotent und spricht unter
dem halbverdauten Einfluss von Macchiavelli und Nietzsche gelegentlich
zynische Wahrheiten aus, erzählt daneben aber auch jede Menge aberwitziges
Zeug, das von Ada begierig aufgesaugt wird.
Urenkel der Nihilisten
Schließlich hat er sie so weit, dass sie sich mit umfassendstem
Körpereinsatz an der Umsetzung seines Planes, der Verführung und
anschließenden Erpressung des sympathischen Lehrers Smutek beteiligt. Als
einziges Motiv für ihr Vorgehen dient den beiden die Auslebung eines – nach
dem Ende der Begründbarkeit jeglicher Werte und Moral als alleinige
Triebfeder menschlichen Verhaltens angenommenen – Spieltriebes. Die
Pennäler wähnen sich in jugendlichem Größenwahn als Aventgarde auf dem
Weg in eine neue Epoche und als Urenkel der Nihilisten. Dafür werden sie,
als alles auffliegt, von der Jugendrichterin erstaunlich ernst genommen und
tatsächlich für die Vorhut einer künftigen gesellschaftszersetzenden
Teufelsbrut gehalten.
Hölle der Pubertät
Juli Zeh, das beweist sie hier erneut, kann schreiben. Ihre Personen, nicht
zuletzt Adas hysterische Mutter und sämtliche Lehrerfiguren, sind
überzeugend konzipiert, der Plot wohldurchdacht und spannungsreich
inszeniert. Es gelingt ihr, die Hölle Pubertät aus der ungeschminkten
Perspektive von zwei Außenseitern zu schildern, die trotz enormer
Bildungsbeflissenheit letztlich genauso ratlos vor den Schrecken des
Erwachsenwerdens stehen wie ihre oberflächlichen und konsumorientierten
Altersgenossen. Ungeachtet des nicht unerheblichen Umfangs verläuft die
Geschichte meist tempo- und ereignisreich. Selbst die manchmal sehr bemüht
und weit hergeholt wirkenden Vergleiche sowie die eine oder andere
missglückte Naturschilderung wären der Autorin nachzusehen, wenn nur nicht
dieser pathetische und bedeutungsvoll von einer herannahenden Zeitenwende
raunende Rahmen wäre. Man mag die Reflexionen der Verfasserin über Recht,
Moral und den vielfach diagnostizierten Werteverfall für begründet halten
– der plumpe Transport von ideologischer Tendenz zieht das Buch an diesen
Stellen künstlerisch in den Keller: “Wenn das alles ein Spiel ist, sind wir
verloren. Wenn nicht, erst recht.” Du lieber Himmel!
Formal orientiert sich Juli Zeh vornehmlich an den großen Romanen des 19.
Jahrhunderts, die ihr auch die ewig aktuellen Themen der
zwischenmenschlichen Beziehungen an die Hand geben, namentlich das der
Machtausübung über andere, wie es in Dostojewskis “Dämonen” behandelt
wird. Daneben fungiert als großer Stichwortgeber Robert Musil – nicht nur
mit dem fleißig debattierten “Mann ohne Eigenschaften”, sondern mehr noch
mit den “Verwirrungen des Zöglings Törleß”.
Juli Zeh – Spieltrieb. Roman
Schöffling & Co. Verlagsbuchhandlung Frankfurt am Main 2004
566 Seiten
EUR 24,80
ISBN 3-89561-056-9
Juli Zeh, geboren am 30.6.1974 in Bonn. 1,0-Abitur, Jurastudium in Passau
und Leipzig, 1998 erstes juristisches Staatsexamen mit der besten
Abschlussnote in Sachsen, 2003 zweites Staatsexamen. 1996 bis 2000 Studium
am Deutschen Literaturinstitut Leipzig. 1999 bis 2001 Juristischer
Aufbaustudiengang “Recht der Europäischen Integration (Magister,
LL.M.Eur.). Bücher: 2001 Roman “Adler und Engel”; 2002 Reisebericht “Die
Stille ist ein Geräusch – Eine Fahrt nach Bosnien”, 2002 “Recht auf
Beitritt? Ansprüche von Kandidatenstaaten gegen die Europäische Union”,
September 2004 Roman “Spieltrieb”. Diverse Kurzgeschichten und Essays.
Preise: 1999 Preis der Humboldt Universität im Beiragswettbewerb “Recht und
Wandel”; 2000 Caroline Schlegel Preis für Essayistik; 2001 Bremer
Literaturpreis; 2002 Rauriser Literaturpreis und Deutscher Bücherpreis
(bestes Debüt); 2003 Förderpreis zum Hölderlin-Preis; 2003
Ernst-Toller-Preis; 2004 Preis als Inselschreiber auf Sylt.
www.juli-zeh.de
Justament Okt. 2004: Die Wiegandsche Formel
Marc A. Wiegand analysiert, kritisiert und modifiziert Gustav Radbruch
Thomas Claer
Kaum ein deutscher Rechtsphilosoph ist heute so berühmt und einflussreich wie Gustav Radbruch (1878-1949), der überdies als SPD-Politiker und Reichsjustizminister 1921-23 auch noch Vorkämpfer eines humanen und sozialen Strafrechts war. Auf ihn und seine später “Formel” genannte Abgrenzung von Recht und Unrecht aus seinem legendären Aufsatz “Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht” (1946) berief sich die deutsche Rechtsprechung zunächst in den NS- und später in den Politbüro- und Mauerschützenprozessen. Doch blieb die Unterscheidung stets vage und angreifbar. Zudem stieß wohl jeder, der sich näher mit Radbruchs Werk beschäftigte, auf zahlreiche dunkle Stellen, immanente Widersprüche, Ungereimtheiten. Mittlerweile gibt es eine Flut von Veröffentlichungen zur Interpretation des Vieldiskutierten.
Marc A. Wiegand untersucht im ersten Teil seiner durchweg anregenden Leipziger Dissertation, der freilich nur den wahrhaft Hartgesottenen zu empfehlen ist, die Wurzeln der Radbruchschen Rechtsphilosophie und geht dabei bis auf den “Wertbegriff im Südwestdeutschen Neukantianismus” zurück. Im zweiten Teil hingegen wird es plötzlich brisant und sogar tagespolitisch aktuell, wenn man an die jüngsten Landtagswahlergebnisse denkt. Dort analysiert der Verfasser nämlich Radbruchs rechtsphilosophische Zweck- und Parteienlehre, in welcher dieser drei grundsätzliche Rechtszwecke und ihnen korrespondierende Rechtsauffassungen unterscheidet, die er sodann auf das politische Parteienspektrum der Weimarer Republik überträgt. Als Rechtszwecke können das Individuum (Individualismus), die Nation (Überindividualismus) und die Kultur (Transpersonalismus) fungieren. Radbruch ordnete sämliche liberalen und linken Parteien dem Individualismus, das konservative Lager und die Nazis dem Überindividualismus und gar niemanden dem Transpersonalismus (der Benutzung von Personen nur als Mittel zur Erreichung eines übergeordneten Zweckes) zu, worüber man im einzelnen sicherlich diskutieren muss. Wiegand tut dies, konzentriert sich aber vor allem auf die Einordnung des Nationalsozialismus, den er – anders als Radbruch – im Transpersonalismus ansiedelt, weil sein Zweck in einer, wenn auch zweifelhaften, Kulturleistung liege: darin, der arischen Kultur zur Herrschaft zu verhelfen, und nicht nur darin, einem Kollektiv zu dienen. Den im Nationalsozialismus angelegten Transpersonalismus belegt der Autor mittels einer Personalisierung der Bewegung auf ihren Führer, welcher in “Mein Kampf”-Zitaten zu Wort kommt und von Thomas Mann im Essay “Bruder Hitler” als unverantwortliche Künstlernatur charakterisiert wird, die für die Realisierung ihres Lebens(kunst)werks über Leichen geht. Dem Leser kommt hier der Komponist Stockhausen in dem Sinn, der vor drei Jahren das Attentat vom 11. September als ein famoses Kunstwerk bezeichnet hatte. Kurz gesprochen: Es handelt sich hier um ein vermintes Gelände und die Schlussfolgerungen des Autors sind keineswegs logisch zwingend, wenn auch oft plausibler als die von Radbruch. Am Ende glaubt Wiegand, mit dem Transpersonalismus in guter Kantischer Tradition (Der Mensch muss immer ein Selbstzweck sein!) die Zauberformel zur Rechts-Unrechts-Unterscheidung entdeckt zu haben. Dann gäbe es aber vermutlich mehr Unrecht, respektive gesetzliches, als Recht in der Welt!
Marc André Wiegand
Unrichtiges Recht
Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2004
252 Seiten
EUR 49,00
ISBN: 3-16-148259-X