Justament Juni 2006: Entzauberung einer Unantastbaren
Weit ausholend hinterfragt Franz Josef Wetz die Menschenwürde
Thomas Claer
In der Wirklichkeit ist die Würde eines Menschen, wie jeder weiß, alles andere als “unantastbar”. Kaum jemand wird von sich behaupten können, nicht schon einmal einer – zumindest subjektiv – als würdelos oder unwürdig empfundenen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ironischerweise dürfte dies ganz besonders für einen Großteil der angehenden deutschen Juristen gelten, welcher Jahre seines Lebens in der nicht gänzlich unbegründeten Angst verbringt, am Ende einer langjährigen Ausbildung gleichsam mit leeren Händen und vor der Welt als Versager dazustehen. Und da bislang auch niemandem eine wirklich überzeugende und universelle Objektivierung der Menschenwürde gelungen ist, wurde und wird sie munter als “bloße Phrase”, “schöne Floskel”, und “leere Worthülse”, als “Präambellyrik und “Fassadenornamentik” diffamiert oder gar belächelt. Dieser Problematik hat der Ethikprofessor Franz Josef Wetz nun ein umfassendes Buch gewidmet, das – auf einer früheren Veröffentlichung des Verfassers basierend – neben den ausführlich dargestellten ideengeschichtlichen Hintergründen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der strafrechtlichen Frage der Würde des Verbrechers auch die aktuellen Diskurse zu den Auswirkungen der Globalisierung auf das Konzept der Menschenwürde behandelt. Das fast 400 Seiten starke Werk ist klar strukturiert und – erkennbar auch an den interessierten Laien gerichtet – durchweg gut lesbar geraten. Das Personenregister liest sich wie ein Who’s who der abendländischen Geistesgeschichte, wobei die “üblichen Verdächtigen”, Kant, Hegel und Nietzsche, in der Anzahl ihrer Erwähnungen noch von einem übertroffen werden, dessen Personeneigenschaft der versierte Jurist wohl in Zweifel ziehen wird: von GOTT, dem Schöpfer der Welt. Das geschieht nicht zufällig, denn widerspruchsfrei lässt sich die Menschenwürde als eine Würde, die allen Menschen kraft ihres Menschseins zukommt, wie der Verfasser feststellt, nur religiös begründen. Ihre vernunfttheoretischen Ableitungen hingegen entlarvt er als bloße begriffliche Säkularisierungen ursprünglich religiöser Deutungsmuster. Der Autor erweist sich letztlich als Realist, indem er dem Menschen keine Würde “an sich” zuspricht. Doch könnten die Menschen dann Würde erlangen, wenn sie sich gegenseitig als Menschen achteten und anerkennten.
Franz Josef Wetz
Illusion Menschenwürde. Aufstieg und Fall eines Grundwerts
Klett Cotta Verlag, 2005
396 Seiten
€ 22,00
ISBN: 3-608-94122-3
Justament Juni 2006: Steuern runter, Steuern rauf…
Wie unsere politische Klasse in der Steuerpolitik Kredit verspielt
Thomas Claer
Deutschland im Herbst 1998: Nach 16 Jahren Kohl übernehmen SPD und Grüne die Regierungsgeschäfte. Prominente, die seit jahren angekündigt haben, in diesem Fall auswandern zu wollen, werden wortbrüchig und bleiben im Lande. Weder bricht der Sozialismus aus, noch geht es endlich den Reichen an den Kragen. Vielmehr verfasst der deutsche Bundeskanzler mit seinem britischen Kollegen Tony Blair ein Papier, welches der alten Linken die Modernisierung zur neuen Mitte verordnet.
Steuern sinken
Es werden zwar punktuell einige Steuern erhöht (Ökosteuer), alles in allem aber die Steuern in großem Stil gesenkt: Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer sinkt in der rot-grünen Äraum sagenhafte 11 Prozentpunkte von 53 auf 42 Prozent, der Eingangssteuersatz von um nicht weniger beachtliche 11,9 Prozent von 25,9 auf 15 Prozent. Die öffentliche Wahrnehmung ist allerdings eine ganz andere: Zur Nr. 1 der Hitparade wird 2002 der “Steuersong” des Schröder-Parodisten Elmar Brandt, in welchem die Bundeskanzler-Puppe von angeblich ständig erhöhten Steuern fabuliert.
Steuern entscheiden die Wahl
Deutschland im Herbst 2005: Der Bundestags-Wahlkampf läuft auf Hochtouren. Die Union setzt voll auf ihr vermeintliches Zugpferd, den renommierten Steuerrechtler Paul Kirchhof, der mit seinem Konzept der Niedrig-Steuer für alle – bei Kappung aller Ausnahme-Tatbestände – Deutschland fit für den internationalen Wettbewerb machen soll. Noch-kanzler Schröder, in den Umfragen zwischenzeitlich 20 Prozent hinter seiner Konkurrentin liegend, wittert seine letzte Chance und poltert gegen den “Professor aus Heidelberg”, der den Pendlern ihre Pauschale und den Krankenschwestern ihren steuerfreien Nachtarbeiterzuschuss streichen wolle. (Dabei war es doch eigentlich die SPD, welche zwei jahre zuvor zahlreiche steuerliche Ausnahmetatbestände abbauen wollteund damit am Widerstand der Union im Bundesrat gescheitert war. Alles Schnee von gestern!) Nun propagiert also die Sozialdemokratie, welche sieben Jahre lang die Steuern gesenkt hat, die Einführung einer zusätzlichen Reichensteuer für Besserverdienende. Schröders Rechnung geht auf. CDU und CSU nehmen angesichts sinkender Umfragewerte Paul Kirchhof aus ihrem Wahlkampfteam, verzichten auf die Niedrigsteuer und legen sich auf die besonders unpopuläre und volkswirtschaftlich besonders schädliche Erhöhung der Mehrwertsteuer um drei Prozent fest. Die Wahl endet mit einem Patt. Im schwarz-roten Koalitionsvertrag einigt man sich nach zähen verhandlungen dann auf beides, dioe Mehrwertsteuererhöhung und die Einführung einer Reichensteuer – jeweils ab 2007.
Steuern steigen
Deutschland im Frühjahr 2006: Reichensteuer und Mehrwertsteuererhöhung werden gegen alle Widerstände vom Kabinett beschlossen, aber auch gegen allemn wirtschaftlichen Sachverstand. Mit ersterer ist nun auf das zu versteuernde Einkommen ab 250.000 € (für Ehepaare ab 500.000 €) ein um 3 Prozent höherer Spitzensteuersatz zu zahlen. Steuersystematisch ist dies eine weitere Ausnahmeregelung zur linearen Progression, welcher selbst der altlinke Bremer Wirtschaftswissenschaftler Rudolf Hickel einen “reinen Placebo-Effekt” bescheinigt. Wesentlich größere Einnahmen für den Staat verspricht hingegen die erhöhte Mehrwertsteuer. Doch dieser vermeintliche Meilenstein auf dem Weg zur Sanierung der Staatskasse hat eine fatale Schattenseite: Zwar konnte man seine Ankündigung erst für das übernächste Kalenderjahr noch als geschickten wirtschaftspolitischen Schachzug begreifen, da die Neigung der Verbraucher, größere Anschaffungen im Hinblick auf die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung vorzuziehen, die Binnenkonjunktur stützte. Schon für 2007 ist jedoch mit dem Wegfall dieses Einmaleffektes ein erneuter konjunktureller Absturz zu befürchten. Und das wiederum wäre einem nachhaltigen Abbau der exorbitanten öffentlichen Verschuldung äußerst abträglich.
Was ist der deutsche Weg?
So vermittelt die deutsche Steuerpolitik der letzten Jahre letztlich den traurigen Eindruck eines opportunistischen, jeweils parteitaktisch motivierten Gezerres in entgegengesetzte Richtungen, wobei die entscheidenden politischen Gräben weniger zwischen, sondern eher quer zu den Parteien verlaufen. Eingebunden ist die Problematik in die große und existentielle Frage der Nachfolge für den alten, längst nicht mehr finanzierbaren Sozialstaat westdeutscher Prägung. Zwei zukunftsträchtige Wege zeigen uns jene Nachbarn auf, die ihre Sozialsysteme bereits erfolgreich modernisiert haben: das britische Modell mit niedrigen Steuersätzen und geringer sozialer Absicherung sowie das skandinavische Modell mit der Finanzierung sämtlicher Sozialleistungen über Steuern. Deutschland, der “kranke Mann Europas”, muss seinen Weg – ähnlich wie Frankreich – noch finden, sollte sich aber bald für eine Richtung entscheiden.
Justament April 2006: Beschränkte Haftung für alle?
Was die zu erwartende Änderung des GmbH-Gesetzes bringen kann
Thomas Claer
Schon seit Generationen gehört die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH genannt, zu den unbestrittenen Klassikern sowohl des deutschen Gesellschaftsrechts wie auch des deutschen Wirtschaftslebens überhaupt. Bis in unsere Tage ist allein der Klang ihres Namens für Außenstehende Respekt einflößend geblieben und suggeriert jene Ehrfurcht gebietende Distinktion des Geldes, die selbst alles Geprotze mit Manieren-, Bildungs- oder Standesdünkel in den Schatten zu stellen vermag. Das Licht der Welt erblickte die GmbH – ohne dass es ein historisches Vorbild gegeben hätte – mit dem eigens für sie erlassenen GmbH-Gesetz im Jahre 1892. Ihr maßgeblicher Geburtshelfer, der Großindustrielle, Reichstagsabgeordnete und Hobby-Shakespeare-Forscher Wilhelm Oechelhäuser (1820-1092) gab ihr die prophetischen Worte mit auf den Weg: “Das Land, welches die sichersten, einfachsten und mannigfaltigsten Rechtsformen für die Vereinigung von Kapital und Personen bietet, muss wirtschaftlichen Vorsprung gewinnen.”
Einfache Prinzipien
Tatsächlich ist das Prinzip der GmbH nicht allzu kompliziert: Sie kann durch mehrere natürliche oder juristische Personen (seit 1980 auch durch lediglich eine) für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die Gesellschafter legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag die Satzung der künftigen GmbH fest. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe des Eigenkapitals der GmbH, des Stammkapitals, ist der Hauptgrund für das besagte exklusive Image dieser Gesellschaftsform. Sie beträgt derzeit mindestens 25.000 €. Ursprünglich hatte sie sie bei 20.000 Goldmark gelegen (was nach Wert und Kaufkraft damals, also 1892, deutlich mehr war als die heutigen 25.000 Euronen). Ab 1980 lag sie dann bei 50.000 DM. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen. Ferner ist die GmbH zwingend ins Handelsregister einzutragen. Und das Wichtigste: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet die Gesellschaft als juristische Person allein. Das heißt zwar, dass die Einlagen der Gesellschafter gegebenenfalls futsch sein können, mehr aber auch nicht. Anders als der glücklose Gesellschafter einer Personen-Gesellschaft, welcher schlimmstenfalls lebenslänglich auf seinen Schulden sitzen bleibt, ist der GmbH-Gesellschafter also vergleichsweise einfach “aus dem Schneider”. Hinzu kommen steuerliche Vorteile, die allerdings erst bei hohen Gewinnen so richtig zu Buche schlagen, da die Besteuerung von GmbH-Gewinnen im Gegensatz zur Einkommenssteuer keiner Progression unterliegt, d.h. mit steigenden Gewinnen nicht überproportional steigt.
Konkurrenz durch die Limited Company
Seit ihrer Gründung hat die GmbH eine immense praktische Bedeutung erlangt. Sie wird mittlerweile nicht mehr nur zu erwerbswirtschaftlichen, sondern auch zu nichtgewerblichen und nicht unmittelbar gewinnorientierten, ja sogar zu ideellen Zwecken gegründet. Nicht weniger als 996.000 GmbHs soll es derzeit in Deutschland geben (Kornblum, GmbH 2006, 28). Doch ist hier zu berücksichtigen, dass nicht selten zahlreiche kleine GmbHs als Gesellschafter einer größeren oder auch einer GmbH & Co. KG fungieren. Die “GmbH-Profis” stecken ihre Gesellschaften mitunter wie Matroschkas ineinander. Zwischen Januar und August 2005 erfolgten 23.496 GmbH-Neueintragungen (BT-Drucks. 16/283). Reformiert wurde das GmbH-Gesetz nach einem gescheiterten Anlauf zwischen 1969 und 1971 erst einmal: 1980 – und auch dort nur in eher bescheidenem Umfang. Doch in den letzten Jahren ist hier einiges in Bewegung geraten. Mit der fortschreitenden europäischen Integration ist es nämlich inzwischen zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen. In diesem Zusammenhang hat die britische Private Limited Company (Ltd.), die private Form der Aktiengesellschaft im U.K., vor allem wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung schnell zu großer Beliebtheit gefunden. Der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum gesetzt. In der Regel beträgt das Kapital einer Limited £1.000, es genügt aber auch schon £1. Die Ltd. füllt in Großbritannien, wo GmbHs unbekannt sind, in etwa die wirtschaftliche Funktion der deutschen GmbH aus. Auch wenn die Limited nicht in Großbritannien ansässig ist, wird sie nach den in Großbritannien für sie geltenden Vorschriften gegründet und in die dortigen Register eingetragen. Dagegen unterliegt die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dem Recht des Sitzstaates. Ist die Gesellschaft z. B. in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt und hat ihre Bilanzen nach deutschem Steuerrecht zu erstellen. Noch gibt es in Deutschland zwar erst gut 3000 Limited-Zweigniederlassungen, doch die Tendenz geht deutlich nach oben.
Neuwahlen bremsen Reform aus
Eigentlich hätte die große Reform, welche die GmbH fit für das Zeitalter der Globalisierung machen sollte, schon längst in trockenen Tüchern sein sollen. Doch die vor einem dreiviertel Jahr vom heute bekanntesten Gazprom- und Medienberater überraschend ausgerufenen Neuwahlen führten noch einmal zur Verschiebung des ehrgeizigen Projekts. Das rot-grüne Bundeskabinett hatte am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sah vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf 10.000 € (von derzeit 25.000 €) abzusenken. Das Gesetz sollte zum 1.1.2006 in Kraft treten; es konnte jedoch aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr in der 15. Legislaturperiode verabschiedet werden. Am 23.9.2005 hat der Bundesrat das sogenannte MindestkapG, BR-Dr 619/05, abgelehnt. In der Praxis war der Gesetzentwurf ohnehin als nur unzureichende Reaktion auf die schwindende Konkurrenzfähigkeit der Rechtsform der GmbH gewertet worden. Für April 2006 ist nun die Vorlage eines Diskussionsentwurfes des Bundesjustizministeriums für eine umfassende Reform des GmbH-Gesetzes geplant. Getreu dem schwarz-roten Koalitionsvertrag sollen durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes “Unternehmensgründungen nachhaltig erleichtert und beschleunigt, die Attraktivität der GmbH als Unternehmensform auch im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen gesteigert sowie Missbräuche bei Insolvenzen bekämpft werden.” Dem Vernehmen nach wird der Reformentwurf heiße Eisen wie das Mindestkapital, ein Eigenkapitalersatzrecht, Cash Pooling (Liquiditätsschulterung), die Geschäftsführerhaftung, illegale “Firmenbestattungen” (Übertragungen von GmbH-Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit insolvenzbedrohten Gesellschaften zur Vereitelung von Gläubigerinteressen) und wohl auch den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen sowie den Wegzug von GmbHs ins europäische Ausland anpacken und neu regeln.
Neuregelung in der Diskussion
Doch über das wünschenswerte Ausmaß der Neuerungen lässt sich trefflich streiten. So ist zur Angleichung an die britische Konkurrenz sogar im Gespräch, das Stamm- und damit Haftungskapital nicht auf 10.000, sondern auf nur noch einen symbolischen Euro herabzusetzen. Schließlich sei für viele kleinere Unternehmen das letztlich doch hohe Stammkapital ein Hindernis bei der Gründung. Dem wird aber von den Gegnern einer Senkung des Haftungskapitals entgegengehalten, dass die GmbH sich gerade wegen der hohen Haftungsvorschriften mittlerweile zu einer überaus seriösen Gesellschaftsform entwickelt habe, die sich am Markt wohltuend von den “Billig-Limiteds” abhebe. Das Kapital sei ein Zeichen der Bonität. Auch noch in der Diskussion ist die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform, die der GmbH zwar angenähert, aber durch ein niedrigeres Haftungskapital von z. B. 5.000 € auch für Kleinunternehmer leichter zu gründen sein soll.
Und insbesondere die oppositionelle FDP trommelt energisch für einen Abbau der derzeit noch bestehenden bürokratischen Hürden. In der Tat sieht die aus dem Jahr 1892 stammende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG noch heute vor, dass eine GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn dem Registergericht alle staatlichen Genehmigungsurkunden vorgelegt worden sind, welche die GmbH für die Verwirklichung des in ihrer Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands nach einer in Deutschland geltenden Norm des öffentlichen Rechts benötigt. Dies gilt sogar, wenn nur für einen Teil des Unternehmensgegenstands eine Genehmigung notwendig ist. Nach Zahlen, die die Stiftung Marktwirtschaft im Juli 2005 (Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, Nr. 91, S. 5) veröffentlichte, muss ein Gründungswilliger im Durchschnitt mindestens neun behördliche Interaktionen in steuer- und arbeitsrechtlich bedingten Angelegenheiten bewältigen. Für diese Angelegenheiten benötigt er durchschnittlich 45 Arbeitstage und damit fünf Arbeitstage mehr als im Durchschnitt der EU und etwa 40 Tage mehr als in Großbritannien oder Dänemark.
Bei aller Unsicherheit darüber, wie die viel diskutierte Reform des GmbH-Gesetzes am Ende aussehen wird, lässt sich jedoch immerhin dies voraussagen: Die ganz große Entbürokratisierung wird gewiss (noch) nicht kommen. Denn eine solche gliche in einem Land wie Deutschland nun wirklich dem Versuch einer Quadratur des Kreises.
Justament März 2006: Half ihr doch kein Weh und Ach
Gesa Dane untersucht prominente Vergewaltigungsfälle aus der Literatur
Thomas Claer
Schon vielfach – auch und gerade an dieser Stelle – wurde die immer wieder spannungsreiche Wechselbeziehung zwischen Literatur und Recht angesprochen. “Die Gerichtsbarkeit der Bühne fängt an, wo das Gebiet der weltlichen Gesetze sich endigt”, wusste Friedrich Schiller (1759-1805), und Märchenbruder Jacob Grimm (1785-1863) versuchte den Nachweis zu führen, “dasz recht und poesie aus einem bette aufgestanden waren”. Anknüpfend an letzteren und seine Schrift “Über die Notnunft an Frauen” (1841 erschienen in der Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft) unternimmt die Literaturwissenschaftlerin Gesa Dane in ihrer Göttinger Habilitationsschrift eine Zeitreise sowohl durch die Literatur als auch durch die Rechtsgeschichte, die sich dem Tatbestand der Vergewaltigung und seinen zeitabhängigen rechtlichen Deutungen vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart widmet. Von der Verletzung der Ehre, dann der des Körpers und der sittlichen Ordnung bis hin zu jener der Seele und der sexuellen Selbstbestimmung der Frau illustrierte die jeweilige epochentypische Wahrnehmung dieses Delikts immer auch maßgeblich die gerade angesagten rechtskulturellen Paradigmen. Nach kurzen Ausflügen in die Bibel und die antike Mythologie führt Dane den Leser zu den Klassikern der literarischen Vergewaltigungen: Lessings “Emilia Galotti”, Thomas Hardys “Tess of the d’Urbervilles”, Kleists “Marquise von O…” (der berühmteste Gedankenstrich der Literaturgeschichte) und nicht zuletzt zu Goethes notorisch verharmlostem “Heidenröslein”.
Auf Distanz geht die Verfasserin allerdings zu manchen expliziten Darstellungen ihres Untersuchungsgegenstandes bei verschiedenen Autorinnen der Gegenwart, etwa der Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek, und bemängelt hier eine Banalisierung der Vergewaltigung infolge deren inflationären literarischen Gebrauchs. Eingehend beschäftigt sich Dane aber auch mit der dem jeweiligen literarischen Geschehen zugrunde liegenden Gesetzeslage und beleuchtet in einem gesonderten Abschnitt den Vergewaltigungstatbestand von der Carolina bis zum reformierten StGB.
Drei idealtypische Situationen der Vergewaltigung, welche sich unabhängig vom historischen Hintergrund bis heute beobachten lassen, unterscheidet die Autorin: Die gewaltsame sexuelle Befriedigung des Mannes, die Tat zur Schädigung und Erniedrigung des Feindes in Krieg und Bürgerkrieg sowie die Beziehungstat zur Schädigung eines Dritten. Bei letzterer geht es um spezifische Machtkonstellationen und Ehrenkonflikte zwischen Männern, denen Frauen gleichsam als Medium zum Opfer fallen. Wohl mit Blick auf die jüngsten Modifikationen der Gesetzgebung konstatiert Dane, Vergewaltigungen seien in nicht-strafrechtlicher Hinsicht Beziehungstaten, die ein Mann an einer Frau begeht. So lernte man es auch noch bis in die späten Neunziger im Jurastudium an den Universitäten, da Frauen aus biophysikalischen Gründen keine Vergewaltigungen begehen könnten. Der 1998 eingeführte neue § 177 StGB, bei dem die Vergewaltigung nur noch einen besonders schweren Fall (Regelbeispiel) der sexuellen Nötigung darstellt und von Angehörigen beider Geschlechter begehbar ist, trägt wohl, so ist vermuten, auch den vielfältigen Gebrauchsmöglichkeiten des inzwischen weit verbreiteten Medikaments Viagra Rechnung. Vereinzelt soll es seitdem schon Verurteilungen von Vergewaltigerinnen mit männlichen Opfern gegeben haben. Eine entsprechend spezifische Vergewaltigungsliteratur von Männern steht freilich noch aus.
Gesa Dane
“Zeter und Mordio”
Vergewaltigung in Literatur und Recht
Wallstein Verlag
Göttingen 2005, 312 Seiten
€ 32,00
ISBN: 3892448612
Justament März 2006: Die Gleichmacher
Gerd Roellecke tastet sich durch das Problemfeld Staat und Tod
Thomas Claer
Als Tabuzone erster Ordnung gilt in Westeuropa auch noch vier Jahre nach dem von Peter Scholl-Latour ausgerufenen Ende der Spaßgesellschaft am 9.11.2001 alles, was mit Tod und Sterben zu tun hat. Solch unerfreuliche Dinge blendet – trotz fortschreitender Alterung der Gesellschaft – ein jeder gerne aus. Im wissenschaftlichen Diskurs hingegen, konstatiert Gerd Roellecke, emeritierter Mannheimer Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, in seiner kleinen instruktiven Schrift “Staat und Tod”, könne von mangelndem Interesse an der Thematik keine Rede sein. Und so unbestimmt und dunkel das Phänomen des individuellen Todes sich ausnimmt, so entschieden hat sich doch auch jeder Staat im Verhältnis zu ihm zu positionieren. Im ersten Teil des Buches unternimmt Roellecke eine eher tastende multiperspektivische Annäherung an den Tod, an deren Ende die demonstrative Hinwendung zum Bezugspunkt Leben steht. Über Heideggers “Verlorenheit in das Man-selbst” – es gibt für Roellecke keine radikalere Rechtskritik als Heideggers Analyse des “Man” – gelangt er mit Norbert Elias zur gänzlich unmetaphysischen Einsicht, dass der Tod ein Problem der Lebenden sei. An dieser Stelle billigt der Verfasser dem Staat für den Einzelnen im Hinblick auf den Tod eine ähnliche Bedeutung wie dem Straßenverkehr zu: Selbst wenn man aufpasse, könne man darin umkommen, aber er biete so viele und großartige Möglichkeiten, die eigene Existenz zu erweitern, dass das Risiko gering erscheine. Auf der anderen Seite aber, so heißt es an späterer Stelle, ist das Recht des Staates, über Leben und Tod seiner Bürger zu verfügen, seit der Entkoppelung von Religion und Politik nicht mehr religiös begründbar. An diesem Recht zu rütteln, kommt Roellecke dennoch nicht in den Sinn. Vielmehr entwickelt er eine zeitgemäße tragfähige Begründung dafür aus der Aufgabe des Staates, allgemein verbindliche Normen zu erlassen. Konkret folgt daraus ein explizites Tötungsrecht des Staates aus seinem Selbstverteidigungsrecht nach außen und seinem Gewaltmonopol nach innen. Jedoch kann es für Roellecke keinen Anspruch des Staates darauf geben, dass sich einige seiner Bürger für ihn töten lassen. Der Einzelne könne lediglich kraft seines freien Willens sein Leben für andere hingeben, also auch für den Staat. Das ist dann doch beruhigend für die Staatsbürger.
Gerd Roellecke
Staat und Tod
Ferdinand Schöningh Verlag
2004, 117 Seiten
€ 19,00
ISBN: 3-506-71773-1
Justament März 2006: Sieben dunkle Jahre
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: Eine vorläufige Bilanz
Thomas Claer
Eine Brücke baut die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung einem beträchtlichen Teil all jener Schuldner, die sich nach menschlichem Ermessen niemals mehr aus eigener Kraft von ihrer Schuldenlast befreien können, denen also gleichsam das Wasser bis zum Halse steht. Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (d.h. die weniger als 20 Gläubiger haben), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren vor: das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ausgeschlossen davon sind allerdings Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die besondere Attraktivität sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner liegt in der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung des Schuldners nach einer – gerechnet von der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens an – sechsjährigen Wohlverhaltensphase. In dieser tritt die verschuldete Person den pfändbaren Teil ihres Einkommens an einen Treuhänder ab, der diesen nach Abzug der Verfahrenskosten gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger verteilt. Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv und nachweisbar um eine angemessene Arbeit bemühen und jede zumutbare annehmen. Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in Naturalobligationen um, was bedeutet, dass die Gläubiger nicht mehr auf Erfüllung klagen können. Der Schuldner ist seine Schulden also faktisch los. Hat die verschuldete Person jedoch gegen eine ihrer Obliegenheiten verstoßen, so kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung (wie auch schon während des RSB-Verfahrens) versagen.
Graue Theorie
Gut für die Schuldner ist all dies, weil ihnen so ein Weg aus der sprichwörtlichen Schuldenfalle gewiesen wird und ihnen das Schicksal eines lebenslangen Daseins als Prügelknabe ihrer Gläubiger erspart bleiben kann. Aber auch die Gläubiger profitieren davon, denn nur für Schuldner mit der Perspektive, sich eines Tages von ihrer Schuldenlast befreien zu können, besteht überhaupt ein Anreiz, sich zum Vorteil der Gläubiger ins Zeug zu legen. Bei einer Pfändungsfreigrenze von derzeit ca. 940 Euro monatlichen Einkommens für kinderlose Singles wird sich, das lässt sich an fünf Fingern abzählen, gewiss so mancher Schuldner “einen Lenz” machen oder sich auf Schwarzarbeit verlegen. Gelobt sei also die Verbraucherinsolvenz. Soweit die Theorie.
Tatsächlich aber geht der Adressatenkreis für Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung locker in die Millionen. “Jeder neunte Deutsche ist zahlungsunfähig”, titelte SPIEGEL ONLNE am 14.1.2006 unter Berufung auf die Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Im vergangenen Jahr haben danach 11,3 Prozent der Bundesbürger fällige Schulden nicht mehr bedienen können, im Vorjahr seien es nur 10,6 Prozent gewesen. In andere Quellen ist von dreieinhalb Millionen insolventen Haushalten in Deutschland die Rede. Gemessen an diesen Zahlen nutzen jedoch nur recht wenige Betroffene die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Neubeginns durch die Verbraucherinsolvenz. Kaum mehr als 100.000 von 1999 bis 2004 gestellte Anträge vermeldet das Statistische Bundesamt. Aber die Tendenz ist deutlich steigend: Mit 60.000 neuen Fällen kletterten die Verbraucherinsolvenzen 2005 auf einen neuen Rekordstand.
Justiz überlastet – Rechtsanwälte unwillig
Nun ist allerdings schon dieser Umfang an Verbraucherinsolvenzen, der vermutlich künftig noch einmal stark anwachsen wird, für die Justiz kaum noch zu bewältigen. Und die ausufernde Kompliziertheit des hier nur in groben Zügen umrissenen Verfahrens tut ihr übriges. Die Schuldnerberatungsstellen sind chronisch überlastet. Inklusive der meist mehrmonatigen – zwingend vorgeschalteten – außergerichtlichen Einigungsphase und der üblichen gerichtlichen Wartezeit müssen Schuldner derzeit in der Regel mindestens “sieben dunkle Jahre überstehen”, um sich von ihren Schulden befreien zu können. Auf rechtlichen Beistand können sie dabei kaum hoffen. Die meisten Anwälte befassen sich nicht mit der Verbraucherinsolvenz, weil die Schuldner ohnehin nicht zahlen können und ihnen die Honorierung im Falle der Beratungshilfe – gemessen am meist außerordentlichen Arbeitsaufwand – zu gering ist. Böse Zungen behaupten sogar, dass Anwälte, welche sich auf Verbraucherinsolvenzmandate einließen, bald schnurstracks in die eigene Insolvenz marschierten – und dies ohne die vorteilhafte Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Schließlich kann gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls erfolgen, ein leider zunehmend an Relevanz gewinnendes Problemfeld. Der Berliner Anwaltsverein hat bereits 2003 eine Beratungsstelle für Anwälte in finanziellen Schwierigkeiten eingerichtet.
Justament Dez. 2005: Kleinknecht zur Staatspolizei!
Die gesammelten juristischen Stilblüten sind gelegentlich recht witzig
Thomas Claer
Ein eher fades Vergnügen sind die hinlänglich bekannten Stilbüten-Sammlungen aus den unterschiedlichsten Gebieten. Entweder werden hier Tippfehler und ähnlich banale allzumenschliche Fehlleistungen verewigt, deren begrenzte Komik in keinem Verhältnis zum Aufwand ihrer Publikation steht. Oder man amüsiert sich auf Kosten anderer, in der Regel weniger sprachgewandter Zeitgenossen, im besseren Falle sind es Schulkinder, im schlechteren Falle ungebildete Sekretärinnen, Fußballspieler oder Ausländer. Ein wenig atmet auch die vom Göttinger Oberstaatsanwalt Wilfried Ahrens vorgelegte Kollektion aus dem Alltag des Justizbetriebes den unseligen Geist dieses Genres. Als gäbe es nicht schon genug Polizistenwitze, wird hier ausgiebig aus kurios formulierten Polizeiberichten zitiert. Auch die naturgemäß im Deutschen oft weniger ausdrucksstarken Kleinkriminellen oder Verkehrssünder mit Migrationshintergrund werden ob ihrer bescheidenen Schreibkünste kräftig in die Pfanne gehauen, doch geben manche auch mit viel Bauernschläue Contra. So heißt es in einer Schriftprobe für das Blutentnahmeprotokoll mit frei wählbarem Inhalt: “Alle Polzei zind net”. Immerhin wird auch die bemerkenswerte Formulierung eines Haftrichters angeführt: “Der Beschuldigte hat sich seiner Ergreifung durch Flucht zu entziehen.”
Im übrigen wimmelt es nur so von Freundschen Fehlleistungen: Ein Angeklagter versichert, er würde auf seine Aussage jeden Meineid schwören, ein anderer ist enttäuscht von der deutschen Rechtsbrechung. Und gewiss lenkte der alte Sigmund auch jenem Polizisten die Feder, der über einen Sexualstraftäter vermerkte: “Er griff ihr ans Geschlechtsteil, bis er Motorengeräusche hörte.” Doch findet sich bei der Lektüre neben manchem Abgeschmackten auch der eine oder andere “Brüller”. Kostprobe: Der Angeklagte besteht darauf, von der Staatsanwaltschaft zuerst beleidigt worden zu sein. Er zitiert ein Schreiben an ihn, in dem gestanden habe: “Vergammelter Kleinknecht, komm zur Staatsolizei!” Bei Vorlage des Schreibens entpuppte sich die betreffende Stelle schlicht als: vgl. Kleinknecht, Komm. zur StPO.
Wilfried Ahrens
Der Angeklagte erschien in Bekleidung seiner Frau. Die neuesten juristischen Stilblüten
Verlag C.H. Beck München 2005
159 Seiten
EUR 9,90
ISBN: 3-406-52814-7
Justament Dez. 2005: Ex oriente ius
Hans Hattenhauers Europäische Rechtsgeschichte in vierter Auflage
Thomas Claer
Als Hans Hattenhauer 1992 seine voluminöse Europäische Rechtsgeschichte vorlegte, gab es viel Lob und Anerkennung aller Orten. Mit Recht wurde vor allem die gute Lesbarkeit des Werkes gerühmt, das seine Gegenstände ohne Fußnoten und ohne trockenen Fachjargon mit großer Lebendigkeit darzustellen vermochte. Doch gab es mitunter Kritik an der “allzu starken Verengung der Sichtweise auf West- und Mitteleuropa”. Diesen Einwand hat der Verfasser, der im Vorwort den notwendigerweise immer nur fragmentarischen Charakter eines so breit angelegten Projektes betont, als Herausforderung angenommen und in die inzwischen bereits vierte Auflage verstärkt die Begegnung Europas mit den orientalischen Rechtskulturen einbezogen. Eine detaillierte Schilderung der schon um 800 phänomenal blühenden Rechtswissenschaften Arabiens findet sich nun ebenso wie ein gesondertes Kapitel über die Türken seit dem frühen 14. Jahrhundert.
Hattenhauer nähert sich der – von der unseren doch recht verschiedenen – islamischen Rechtskultur mit Respekt und Bewunderung. Schon ein Jahrhundert nach Mohammed sei die Rechtswissenschaft als Zentralwissenschaft des Islam etabliert gewesen. Dass die Rechtsgebote ihren Entstehungsgrund im Willen Allahs hatten und dem Glauben vorgegeben waren, habe, so der Verfasser, den Scharfsinn und Vernunftaufwand dieser Rechtswissenschaft nicht gemindert, sondern noch gesteigert. So konnte gemäß der ausgefeilten Dogmatik etwa eine Handlung verpflichtend, empfehlenswert, neutral-erlaubt, tadelnswert oder verboten sein. Allmählich strahlte dieses Rechtsdenken, vor allem über das jahrhundertelang maurische Spanien und Süditalien, auch auf Europa aus. Vor allem im zehnten und elften Jahrhundert, befindet der Autor, habe das Abendland eine mohammedanische Rezeption erlebt, deren Bedeutung für das europäische Recht bis heute kaum erkannt, geschweige denn erforscht sei. Bei den Arabern lernten die christlichen Spanier zu dieser Zeit die Kommanditgesellschaft kennen, den ältesten Gesellschaftstyp des neuzeitlichen Abendlandes. Gleiches gilt für Fachausdrücke des Handels- und Bankrechts wie Scheck, Risiko, Tarif und Kaliber.
Hattenhauers Rechtsgeschichte lehrt den Leser das Staunen über die vielfältigen Wurzeln und Beeinflussungen des europäischen Rechts. Über kleinere Fehler, wie die fehlende Aktualisierung der Vorauflagen in Rn. 555 (“zu Beginn unseres Jahrhunderts”, es ist inzwischen das vorige) sieht man da gerne hinweg.
Hans Hattenhauer
Europäische Rechtsgeschichte Frieden
Vierte Auflage C.F. Müller Verlag Heidelberg 2004
955 Seiten
EUR 98,00
ISBN: 3-8114-8404-4
Justament Dez. 2005: Bleibt er oder stirbt er ab?
Altmeister Erhard Eppler wirft sich für den Staat in die Bresche
Thomas Claer
Es liegt schon etwas Ironisches darin, dass ausgerechnet ein Vordenker der deutschen Sozialdemokratie so leidenschaftlich für den Erhalt des Staates plädiert, wie es Erhard Eppler (Jahrgang 1926) in dieser Veröffentlichung tut. Erinnern wir uns: Nach Marx ist der Staat ein Unterdrückungsinstrument der jeweils herrschenden Klasse. Im Endkommunismus sollte er dann eines Tages nicht mehr nötig sein (“Er stirbt ab.”). Lange konnten sich solches selbst erklärte Parteigänger der kommunistischen Bewegung nicht recht vorstellen: Für Brecht hieß den Staat abschaffen wollen so viel wie “das Scheißen abschaffen wollen”. In jüngster Zeit ist hier aber offensichtlich etwas in Bewegung geraten.
Zum einen gibt es inzwischen – wie in Somalia, Liberia oder Sierra Leone – die kollabierten Staaten, in denen es, nach Jahrhunderten relativer Stabilität praktisch keinerlei funktionierende Staatsorganisation mehr gibt. Diesem Extrem nähert sich eine beträchtliche Zahl anderer Staaten bedrohlich an, in denen weite Gebiete von selbsternannten Warlords kontrolliert werden und die Staatsgewalt nur noch wenig zu melden hat. Als Staatsverfall in diesem Sinne lassen sich auch die von organisierter Kriminalität und Bandenkämpfen bestimmten Strukturen am Rande von Megastädten wie Rio oder Sao Paulo interpretieren. Zum anderen verstärkt sich in den reicheren Ländern zunehmend die Tendenz zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben. Die Staatskassen sind leer, die Effektivität der öffentlichen Träger gering. Da werden womöglich früher oder später auch Polizei und Armee in die freie Wirtschaft entlassen und nur noch denen ihre Dienste anbieten, die sie dafür gesondert bezahlen. Wer alle Szenarien zusammen denkt, wird erschrecken: Effizienter als der status quo wäre es gewiss, den aufgeblähten Staatsapparat mit seiner Beamtenschar einfach abzuschaffen, die Sicherheit auf private Sheriffs zu übertragen und die Millionen Alimentierten für sich selber sorgen zu lassen.
Gefahren dieser Art sieht Erhard Eppler am Horizont aufziehen und ruft seinen Lesern, hier eher mit Hobbes als mit Marx argumentierend, die grundsätzlich soziale Funktion des Staates als Beschützer der Schwachen in Erinnerung. Auch die Lieblingsutopie der westdeutschen Nachkriegsintellektuellen, den Bundesstaat Europa, beurteilt Eppler eher skeptisch. Zumindest für die nächsten hundert Jahre kann er zum Nationalstaat in seiner jetzigen Gestalt keine wünschenswerte Alternative erkennen. Einen weiteren Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hält er bis auf weiteres für ausgeschlossen.
Was aber ist zu tun, um die Einrichtung Staat mitsamt ihren Segnungen auch künftig am Leben zu erhalten? Dem reichen Norden empfiehlt Eppler eine Stärkung seiner staatlichen Institutionen, mahnt insbesondere eine bessere Bezahlung und Ausrüstung der Polizei an und geißelt die sozialen Sprengstoff in sich bergenden exorbitanten Managergehälter. Den Staatsverfall in den ärmeren Gebieten rät Eppler durch gezielte UN-Interventionen zu stoppen, hält aber den darüber jeweils entscheidenden UN-Sicherheitsrat für allzu befangen in Großmachtinteressen. Daher plädiert er für die Einrichtung eines rein beratenden Gremiums aus “elder statesmen” und erfahrenen Juristen, das entsprechende Empfehlungen ausarbeiten und publizieren würde. Man sollte in einen solchen Ältestenrat, falls er tatsächlich einmal zustande kommt, unbedingt den früheren Vorsitzenden der SPD-Grundwertekommission, Erhard Eppler, berufen.
Erhard Eppler
Auslaufmodell Staat?
Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main 2005
230 Seiten
EUR 9,00
ISBN: 3-518-12462-5
