Justament Okt. 2005: Viel Feind, viel Ehr

Die gesammelten völkerrechtlichen Aufsätze des umstrittenen Carl Schmitt

Thomas Claer

Schmitt CoverZu den wohl schillernsten Figuren der deutschen Geistesgeschichte überhaupt zählt der Staats- und Völkerrechtler Carl Schmitt (1888-1985), der Denker der konkreten Situation und des permanenten Ausnahmezustands. Als einer der wirkungsvollsten und zugleich umstrittensten Vertreter der deutschen Staatstheorie zwischen den Weltkriegen bereitete der scharfe Kritiker des Parlamentarismus in der Weimarer Republik wissenschaftlich den Boden für die Umgestaltung des Staatsrechts in der ersten Phase der nationalsozialistischen Herrschaft. Nach der Machtergreifung der Nazis wurde er, nachdem er zuvor Professuren in Greifswald, Bonn und Köln innehatte, als glühender Verfechter nationalsozialistischer Ideen an die Universität Berlin berufen und lehrte dort bis zum deutschen Zusammenbruch 1945. Anfangs hatte er sich den neuen Machthabern mit unmissverständlichen Arbeiten wie “Der Führer schützt das Recht” oder “Nationalsozialismus und Völkerrecht” angedient, was ihm die Titulierung als “Kronjurist des Dritten Reiches” einbrachte. Doch schon 1936 wurde er aufgrund persönlicher Intrigen politisch kaltgestellt. Der Aufstieg in die höchsten Kreise des Systems blieb ihm so verwehrt, was er später vergeblich als angebliche Distanz zum NS-Regime umzudeuten versuchte. Von den Amerikanern nach dem Krieg verhaftet, kam er schon 1946 wieder frei, doch erhielt er seitdem als Wegbereiter des Faschismus keine Lehrbefugnis an deutschen Hochschulen mehr. Seiner Popularität bei seinen – politisch überwiegend dezidiert rechts oder links orientierten – Anhängern tat das keinen Abbruch. Zu Hunderten strömten sie fortan in seine in häuslicher Umgebung abgehaltenen Privatseminare. Ungeachtet aller politischen Verstrickungen genoss Carl Schmitt weltweite Anerkennung als schöpferischer Kopf einer in Opposition zur herrschenden Begrifflichkeit stehenden Staatstheorie. Die Faszination ist bis heute ungebrochen.

Einer seiner Schüler, der Alt-Achtundsechziger Günter Maschke, nom de guerre “Maschkiavelli”, hat nun nach achtjähriger Arbeit eine reichhaltig und akkribisch kommentierte Sammlung der wichtigsten Aufsätze Schmitts zum Völkerrecht und zur internationalen Politik aus den verschiedenen Schaffensperioden des Meisters vorgelegt. Schmitt, so Maschke, dürfe nicht den Juristen überlassen werden. Als besonderen Leckerbissen enthält diese Kompilation die hier erstmals seit 1927 wieder vollständig gedruckte Ursprungs-Version jener Abhandlung, deren Veröffentlichung in Buchform 1932 Schmitts Weltruhm begründete: “Der Begriff des Politischen”. Ortega y Gasset soll diese Schrift ins Spanische übersetzt haben. Legendär ist die darin proklamierte Unterscheidung von Freund und Feind als alleiniges konstitutionelles Merkmal der Sphäre des Politischen. Der Staat wiederum wird so zur “politischen Einheit, die als Ganzes für sich die Freund-Feind-Unterscheidung trifft”. Als “schlimme Verwirrung” betrachtet es Schmitt, den Staat mit Hilfe des Rechts zu begründen. So bezeichne eine “Herrschaft des Rechts” nur “die Legitimierung eines bestimmten status quo, an dessen Aufrechterhaltung alle ein Interesse haben, deren politische Macht oder ökonomischer Vorteil sich in diesem Recht stabilisiert”. Der von Schmitt bekämpfte Liberalismus sei im Grunde unpolitisch, indem er “das Politische vom Ethischen her zu binden und dem Ökonomischen zu unterwerfen” suche. Exemplarisch verdeutlicht sich im “Begriff des Politischen” das alle Texte durchziehende zentrale Anliegen Schmitts, die humanistischen Floskeln von Recht und Moral zu demaskierenund ihren angeblich wahren machtpolitischen Gehalt aufzuzeigen. Dabei oszilliert er permanent zwuschen dunkler Aufklärung und absurder Verschwörungstheorie. Zwar kann es oft hilfreich und instruktiv sein, sich die hinter den Institutionen und Theorien stehenden handfesten Interessen der jeweils Beteiligten bewusst zu machen. (Hier befindet sich Schmitt in direkter Nachbarschaft zum Marxismus mit seinen “objektiven Klassengegensätzen”.) Doch hat die Reduzierung alles Geschehens auf die stets niedrigsten denkbaren Motive mitunter etwas Eiferndes und Denunziatorisches, das die eigentliche Komplexität der Phänomene eher verdunkelt. Gleichwohl vermögen Schmitts Giftpfeile gegen einen sich humanitär gerierenden Imperialismus der Westmächte heute nicht weniger zielgenau zu treffen als vor achtzig Jahren, wo es noch um das Versailler Diktat, den heuchlerischen Völkerbund und die Besetzung des Rheinlands ging.

Jüngstes Beispiel für die immer noch enorme Anziehungskraft der Schmittschen Begrifflichkeiten ist die von Günther Jakobs (www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6) betriebene Unterscheidung eines exklusiven “Feindstrafrechts” zur bloßen Gefahrenabwehr vom konventionellen Bürgerstrafrecht als Reaktion auff die neue Gefahrenlage seit 9/11. Der prinzipiell Abweichende, also der Terrorist, biete keine Garantie personalen Verhaltens und könne deshalb nicht als Bürger behandelt, sondern müsse als Feind bekriegt werden. Auf seine staatsbürgerlichen Rechte dürfe er sich dann nicht mehr berufen. Insofern könnte Carl Schmitt also auch in Abu Graib und Guantanamo Pate gestanden haben.

Carl Schmitt

Frieden oder Pazifismus?

Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978

Duncker & Humblot Berlin 2005

1010 Seiten, € 98,-

ISBN: 3-428-08940-5

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