Justament Dez. 2005: Kleinknecht zur Staatspolizei!
Die gesammelten juristischen Stilblüten sind gelegentlich recht witzig
Thomas Claer
Ein eher fades Vergnügen sind die hinlänglich bekannten Stilbüten-Sammlungen aus den unterschiedlichsten Gebieten. Entweder werden hier Tippfehler und ähnlich banale allzumenschliche Fehlleistungen verewigt, deren begrenzte Komik in keinem Verhältnis zum Aufwand ihrer Publikation steht. Oder man amüsiert sich auf Kosten anderer, in der Regel weniger sprachgewandter Zeitgenossen, im besseren Falle sind es Schulkinder, im schlechteren Falle ungebildete Sekretärinnen, Fußballspieler oder Ausländer. Ein wenig atmet auch die vom Göttinger Oberstaatsanwalt Wilfried Ahrens vorgelegte Kollektion aus dem Alltag des Justizbetriebes den unseligen Geist dieses Genres. Als gäbe es nicht schon genug Polizistenwitze, wird hier ausgiebig aus kurios formulierten Polizeiberichten zitiert. Auch die naturgemäß im Deutschen oft weniger ausdrucksstarken Kleinkriminellen oder Verkehrssünder mit Migrationshintergrund werden ob ihrer bescheidenen Schreibkünste kräftig in die Pfanne gehauen, doch geben manche auch mit viel Bauernschläue Contra. So heißt es in einer Schriftprobe für das Blutentnahmeprotokoll mit frei wählbarem Inhalt: “Alle Polzei zind net”. Immerhin wird auch die bemerkenswerte Formulierung eines Haftrichters angeführt: “Der Beschuldigte hat sich seiner Ergreifung durch Flucht zu entziehen.”
Im übrigen wimmelt es nur so von Freundschen Fehlleistungen: Ein Angeklagter versichert, er würde auf seine Aussage jeden Meineid schwören, ein anderer ist enttäuscht von der deutschen Rechtsbrechung. Und gewiss lenkte der alte Sigmund auch jenem Polizisten die Feder, der über einen Sexualstraftäter vermerkte: “Er griff ihr ans Geschlechtsteil, bis er Motorengeräusche hörte.” Doch findet sich bei der Lektüre neben manchem Abgeschmackten auch der eine oder andere “Brüller”. Kostprobe: Der Angeklagte besteht darauf, von der Staatsanwaltschaft zuerst beleidigt worden zu sein. Er zitiert ein Schreiben an ihn, in dem gestanden habe: “Vergammelter Kleinknecht, komm zur Staatsolizei!” Bei Vorlage des Schreibens entpuppte sich die betreffende Stelle schlicht als: vgl. Kleinknecht, Komm. zur StPO.
Wilfried Ahrens
Der Angeklagte erschien in Bekleidung seiner Frau. Die neuesten juristischen Stilblüten
Verlag C.H. Beck München 2005
159 Seiten
EUR 9,90
ISBN: 3-406-52814-7
Justament Dez. 2005: Ex oriente ius
Hans Hattenhauers Europäische Rechtsgeschichte in vierter Auflage
Thomas Claer
Als Hans Hattenhauer 1992 seine voluminöse Europäische Rechtsgeschichte vorlegte, gab es viel Lob und Anerkennung aller Orten. Mit Recht wurde vor allem die gute Lesbarkeit des Werkes gerühmt, das seine Gegenstände ohne Fußnoten und ohne trockenen Fachjargon mit großer Lebendigkeit darzustellen vermochte. Doch gab es mitunter Kritik an der “allzu starken Verengung der Sichtweise auf West- und Mitteleuropa”. Diesen Einwand hat der Verfasser, der im Vorwort den notwendigerweise immer nur fragmentarischen Charakter eines so breit angelegten Projektes betont, als Herausforderung angenommen und in die inzwischen bereits vierte Auflage verstärkt die Begegnung Europas mit den orientalischen Rechtskulturen einbezogen. Eine detaillierte Schilderung der schon um 800 phänomenal blühenden Rechtswissenschaften Arabiens findet sich nun ebenso wie ein gesondertes Kapitel über die Türken seit dem frühen 14. Jahrhundert.
Hattenhauer nähert sich der – von der unseren doch recht verschiedenen – islamischen Rechtskultur mit Respekt und Bewunderung. Schon ein Jahrhundert nach Mohammed sei die Rechtswissenschaft als Zentralwissenschaft des Islam etabliert gewesen. Dass die Rechtsgebote ihren Entstehungsgrund im Willen Allahs hatten und dem Glauben vorgegeben waren, habe, so der Verfasser, den Scharfsinn und Vernunftaufwand dieser Rechtswissenschaft nicht gemindert, sondern noch gesteigert. So konnte gemäß der ausgefeilten Dogmatik etwa eine Handlung verpflichtend, empfehlenswert, neutral-erlaubt, tadelnswert oder verboten sein. Allmählich strahlte dieses Rechtsdenken, vor allem über das jahrhundertelang maurische Spanien und Süditalien, auch auf Europa aus. Vor allem im zehnten und elften Jahrhundert, befindet der Autor, habe das Abendland eine mohammedanische Rezeption erlebt, deren Bedeutung für das europäische Recht bis heute kaum erkannt, geschweige denn erforscht sei. Bei den Arabern lernten die christlichen Spanier zu dieser Zeit die Kommanditgesellschaft kennen, den ältesten Gesellschaftstyp des neuzeitlichen Abendlandes. Gleiches gilt für Fachausdrücke des Handels- und Bankrechts wie Scheck, Risiko, Tarif und Kaliber.
Hattenhauers Rechtsgeschichte lehrt den Leser das Staunen über die vielfältigen Wurzeln und Beeinflussungen des europäischen Rechts. Über kleinere Fehler, wie die fehlende Aktualisierung der Vorauflagen in Rn. 555 (“zu Beginn unseres Jahrhunderts”, es ist inzwischen das vorige) sieht man da gerne hinweg.
Hans Hattenhauer
Europäische Rechtsgeschichte Frieden
Vierte Auflage C.F. Müller Verlag Heidelberg 2004
955 Seiten
EUR 98,00
ISBN: 3-8114-8404-4
Justament Dez. 2005: Bleibt er oder stirbt er ab?
Altmeister Erhard Eppler wirft sich für den Staat in die Bresche
Thomas Claer
Es liegt schon etwas Ironisches darin, dass ausgerechnet ein Vordenker der deutschen Sozialdemokratie so leidenschaftlich für den Erhalt des Staates plädiert, wie es Erhard Eppler (Jahrgang 1926) in dieser Veröffentlichung tut. Erinnern wir uns: Nach Marx ist der Staat ein Unterdrückungsinstrument der jeweils herrschenden Klasse. Im Endkommunismus sollte er dann eines Tages nicht mehr nötig sein (“Er stirbt ab.”). Lange konnten sich solches selbst erklärte Parteigänger der kommunistischen Bewegung nicht recht vorstellen: Für Brecht hieß den Staat abschaffen wollen so viel wie “das Scheißen abschaffen wollen”. In jüngster Zeit ist hier aber offensichtlich etwas in Bewegung geraten.
Zum einen gibt es inzwischen – wie in Somalia, Liberia oder Sierra Leone – die kollabierten Staaten, in denen es, nach Jahrhunderten relativer Stabilität praktisch keinerlei funktionierende Staatsorganisation mehr gibt. Diesem Extrem nähert sich eine beträchtliche Zahl anderer Staaten bedrohlich an, in denen weite Gebiete von selbsternannten Warlords kontrolliert werden und die Staatsgewalt nur noch wenig zu melden hat. Als Staatsverfall in diesem Sinne lassen sich auch die von organisierter Kriminalität und Bandenkämpfen bestimmten Strukturen am Rande von Megastädten wie Rio oder Sao Paulo interpretieren. Zum anderen verstärkt sich in den reicheren Ländern zunehmend die Tendenz zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben. Die Staatskassen sind leer, die Effektivität der öffentlichen Träger gering. Da werden womöglich früher oder später auch Polizei und Armee in die freie Wirtschaft entlassen und nur noch denen ihre Dienste anbieten, die sie dafür gesondert bezahlen. Wer alle Szenarien zusammen denkt, wird erschrecken: Effizienter als der status quo wäre es gewiss, den aufgeblähten Staatsapparat mit seiner Beamtenschar einfach abzuschaffen, die Sicherheit auf private Sheriffs zu übertragen und die Millionen Alimentierten für sich selber sorgen zu lassen.
Gefahren dieser Art sieht Erhard Eppler am Horizont aufziehen und ruft seinen Lesern, hier eher mit Hobbes als mit Marx argumentierend, die grundsätzlich soziale Funktion des Staates als Beschützer der Schwachen in Erinnerung. Auch die Lieblingsutopie der westdeutschen Nachkriegsintellektuellen, den Bundesstaat Europa, beurteilt Eppler eher skeptisch. Zumindest für die nächsten hundert Jahre kann er zum Nationalstaat in seiner jetzigen Gestalt keine wünschenswerte Alternative erkennen. Einen weiteren Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hält er bis auf weiteres für ausgeschlossen.
Was aber ist zu tun, um die Einrichtung Staat mitsamt ihren Segnungen auch künftig am Leben zu erhalten? Dem reichen Norden empfiehlt Eppler eine Stärkung seiner staatlichen Institutionen, mahnt insbesondere eine bessere Bezahlung und Ausrüstung der Polizei an und geißelt die sozialen Sprengstoff in sich bergenden exorbitanten Managergehälter. Den Staatsverfall in den ärmeren Gebieten rät Eppler durch gezielte UN-Interventionen zu stoppen, hält aber den darüber jeweils entscheidenden UN-Sicherheitsrat für allzu befangen in Großmachtinteressen. Daher plädiert er für die Einrichtung eines rein beratenden Gremiums aus “elder statesmen” und erfahrenen Juristen, das entsprechende Empfehlungen ausarbeiten und publizieren würde. Man sollte in einen solchen Ältestenrat, falls er tatsächlich einmal zustande kommt, unbedingt den früheren Vorsitzenden der SPD-Grundwertekommission, Erhard Eppler, berufen.
Erhard Eppler
Auslaufmodell Staat?
Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main 2005
230 Seiten
EUR 9,00
ISBN: 3-518-12462-5
Justament Okt. 2005: Viel Feind, viel Ehr
Die gesammelten völkerrechtlichen Aufsätze des umstrittenen Carl Schmitt
Thomas Claer
Zu den wohl schillernsten Figuren der deutschen Geistesgeschichte überhaupt zählt der Staats- und Völkerrechtler Carl Schmitt (1888-1985), der Denker der konkreten Situation und des permanenten Ausnahmezustands. Als einer der wirkungsvollsten und zugleich umstrittensten Vertreter der deutschen Staatstheorie zwischen den Weltkriegen bereitete der scharfe Kritiker des Parlamentarismus in der Weimarer Republik wissenschaftlich den Boden für die Umgestaltung des Staatsrechts in der ersten Phase der nationalsozialistischen Herrschaft. Nach der Machtergreifung der Nazis wurde er, nachdem er zuvor Professuren in Greifswald, Bonn und Köln innehatte, als glühender Verfechter nationalsozialistischer Ideen an die Universität Berlin berufen und lehrte dort bis zum deutschen Zusammenbruch 1945. Anfangs hatte er sich den neuen Machthabern mit unmissverständlichen Arbeiten wie “Der Führer schützt das Recht” oder “Nationalsozialismus und Völkerrecht” angedient, was ihm die Titulierung als “Kronjurist des Dritten Reiches” einbrachte. Doch schon 1936 wurde er aufgrund persönlicher Intrigen politisch kaltgestellt. Der Aufstieg in die höchsten Kreise des Systems blieb ihm so verwehrt, was er später vergeblich als angebliche Distanz zum NS-Regime umzudeuten versuchte. Von den Amerikanern nach dem Krieg verhaftet, kam er schon 1946 wieder frei, doch erhielt er seitdem als Wegbereiter des Faschismus keine Lehrbefugnis an deutschen Hochschulen mehr. Seiner Popularität bei seinen – politisch überwiegend dezidiert rechts oder links orientierten – Anhängern tat das keinen Abbruch. Zu Hunderten strömten sie fortan in seine in häuslicher Umgebung abgehaltenen Privatseminare. Ungeachtet aller politischen Verstrickungen genoss Carl Schmitt weltweite Anerkennung als schöpferischer Kopf einer in Opposition zur herrschenden Begrifflichkeit stehenden Staatstheorie. Die Faszination ist bis heute ungebrochen.
Einer seiner Schüler, der Alt-Achtundsechziger Günter Maschke, nom de guerre “Maschkiavelli”, hat nun nach achtjähriger Arbeit eine reichhaltig und akkribisch kommentierte Sammlung der wichtigsten Aufsätze Schmitts zum Völkerrecht und zur internationalen Politik aus den verschiedenen Schaffensperioden des Meisters vorgelegt. Schmitt, so Maschke, dürfe nicht den Juristen überlassen werden. Als besonderen Leckerbissen enthält diese Kompilation die hier erstmals seit 1927 wieder vollständig gedruckte Ursprungs-Version jener Abhandlung, deren Veröffentlichung in Buchform 1932 Schmitts Weltruhm begründete: “Der Begriff des Politischen”. Ortega y Gasset soll diese Schrift ins Spanische übersetzt haben. Legendär ist die darin proklamierte Unterscheidung von Freund und Feind als alleiniges konstitutionelles Merkmal der Sphäre des Politischen. Der Staat wiederum wird so zur “politischen Einheit, die als Ganzes für sich die Freund-Feind-Unterscheidung trifft”. Als “schlimme Verwirrung” betrachtet es Schmitt, den Staat mit Hilfe des Rechts zu begründen. So bezeichne eine “Herrschaft des Rechts” nur “die Legitimierung eines bestimmten status quo, an dessen Aufrechterhaltung alle ein Interesse haben, deren politische Macht oder ökonomischer Vorteil sich in diesem Recht stabilisiert”. Der von Schmitt bekämpfte Liberalismus sei im Grunde unpolitisch, indem er “das Politische vom Ethischen her zu binden und dem Ökonomischen zu unterwerfen” suche. Exemplarisch verdeutlicht sich im “Begriff des Politischen” das alle Texte durchziehende zentrale Anliegen Schmitts, die humanistischen Floskeln von Recht und Moral zu demaskierenund ihren angeblich wahren machtpolitischen Gehalt aufzuzeigen. Dabei oszilliert er permanent zwuschen dunkler Aufklärung und absurder Verschwörungstheorie. Zwar kann es oft hilfreich und instruktiv sein, sich die hinter den Institutionen und Theorien stehenden handfesten Interessen der jeweils Beteiligten bewusst zu machen. (Hier befindet sich Schmitt in direkter Nachbarschaft zum Marxismus mit seinen “objektiven Klassengegensätzen”.) Doch hat die Reduzierung alles Geschehens auf die stets niedrigsten denkbaren Motive mitunter etwas Eiferndes und Denunziatorisches, das die eigentliche Komplexität der Phänomene eher verdunkelt. Gleichwohl vermögen Schmitts Giftpfeile gegen einen sich humanitär gerierenden Imperialismus der Westmächte heute nicht weniger zielgenau zu treffen als vor achtzig Jahren, wo es noch um das Versailler Diktat, den heuchlerischen Völkerbund und die Besetzung des Rheinlands ging.
Jüngstes Beispiel für die immer noch enorme Anziehungskraft der Schmittschen Begrifflichkeiten ist die von Günther Jakobs (www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6) betriebene Unterscheidung eines exklusiven “Feindstrafrechts” zur bloßen Gefahrenabwehr vom konventionellen Bürgerstrafrecht als Reaktion auff die neue Gefahrenlage seit 9/11. Der prinzipiell Abweichende, also der Terrorist, biete keine Garantie personalen Verhaltens und könne deshalb nicht als Bürger behandelt, sondern müsse als Feind bekriegt werden. Auf seine staatsbürgerlichen Rechte dürfe er sich dann nicht mehr berufen. Insofern könnte Carl Schmitt also auch in Abu Graib und Guantanamo Pate gestanden haben.
Carl Schmitt
Frieden oder Pazifismus?
Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978
Duncker & Humblot Berlin 2005
1010 Seiten, € 98,-
ISBN: 3-428-08940-5
Justament Okt. 2005: Zurück in die Fünfziger?
Udo Di Fabios Buch zur unvollendeten politischen Wende
Thomas Claer
Gerade rechtzeitig zur heißen Phase des Bundestagswahlkampfes erschienen Udo Di Fabios Gedanken zur geistig-moralischen Erneuerung Deutschlands, gemeint offensichtlich nicht nur als Analyse und kritische Bestandsaufnahme, sondern auch explizit als politische Kampfschrift. Darin gibt der brillante Verfassungsrichter, doppelt promovierte Rechts- und Sozialwissenschaftler und – wie dem Justament-Kolumnisten berichtet wurde – allseits beliebte Universitätsprofessor der Unions-Spitzenkandidatin wortgewaltige Unterstützung in dem Bestreben, eine neue deutsche Gründerzeit einzuleiten. Die zentrale These ziert bereits den Schutzumschlag: Der Westen (und insbesondere Deutschland) gerate in Gefahr, weil eine falsche Idee der Freiheit die Alltagsvernunft zerstöre. Richtig hingegen, so breitet der Autor im Inneren des Buches aus, wäre eine konservative Korrektur vieler übertriebener Auswüchse des Liberalismus, um die freiheitliche Substanz unserer gesellschaft erhalten zu können, anders gesagt: um die Freiheit vor ihren selbstzerstörerischen Kräften zu schützen. Ähnliches wurde schon in der Kohl-Ära von renommierten konservativen Vordenkern wie Günter Rohrmoser vorgebracht. Seither haben sich manche Krisensymptome noch verschärft. Vieles, was Di Fabio beklagt, ist bedenkenswert, seine Einsprüche oft plausibel: Wenn etwa “gute Sitten” schwänden, wachse “die regulative Macht moralisierender Bürokratien”. Nur schwache Gesellschaften, befindet der Autor, regulierten ihre Konflikte in so hohem Maße über ihre Institutionen. Dort hingegen, wo jeder wisse, “was sich gehört”, brauche es keinen omnipräsenten Staat, der individuelle Freiheiten beschneide. Andererseits gehöre aber ein völlig aus dem Ruder gelaufener Individualismus zurückgefahren zugunsten eines stärkeren Gemeinschaftssinnes.
Die Crux liegt in dem, was schon Horkheimer und Adorno als “Dialektik der Aufklärung” diagnostizierten. Mitunter wird aus Wohltat Plage, gerade auch bei den Resultaten von Emanzipationsbewegungen. Was aber wäre die Alternative zur atomisierten Gesellschaft, die einem Michel Houellebecq den Stoff für seine traurig-destruktiven Romane liefert? Bei Di Fabio ist die Sache klar: Ehe und Familie statt Singledasein, viele Kinder statt Selbstverwirklichung, Religion statt Identitätskrisen, Anerkennung der Unterschiede zwischen den Geschlechtern statt verbiestertem Feminismus. Und all das sollte als Leitbild dem Einzelnen den rechten Weg weisen – so wie, der Autor hat keine Scheu, es auszusprechen, damals in den Fünfzigern, als alle die Ärmel hochkrempelten und die Welt noch in Ordnung war. Global betrachtet liegt Di Fabio damit voll im Trend: Die Religion verdrängt den Atheismus allerorten, in weltweit konsumierten Rap-Videos dienen sich unterwürfige Mädchen den machohaften Obermackern an und auch in Deutschland haben die Tugenden der Großelterngeneration längst wieder Hochkonjunktur. Glaubt man der These des SZ-Feuilletonisten Willi Winkler, dass wir kulturell längst wieder in den Fünfzigern leben, dann werden hier offene Türen eingerannt. Und in seiner fundamentalen Auseinandersetzung mit den Achtundsechzigern kämpft der Autor wohl auch nur noch gegen Windmühlen.
Seine stärksten Momente hat das Buch im kritischen Hinterfragen allgemein für selbstverständlich gehaltener Grundsätze wie des Universalismus der Menschenrechte. Dort ist Di Fabio ganz der skeptische Luhmann-Schüler mit dem kalten analytischen Blick, der ihm allerdings in den propagandistischen Passagen mitunter abhanden kommt.
Udo Di Fabio
Die Kultur der Freiheit
C. H. Beck verlag München 2005
295 Seiten, € 19,90
ISBN: 3-406-53745-6
Justament Okt. 2005: Sorgen in der Zeit
Ein drängendes Thema: private Altersvorsorge für junge Juristen
Thomas Claer
Einst, in fernen Zeiten, glaubte man noch den treuherzigen Worten eines kleinwüchsigen Arbeitsministers, die Renten seien sicher. Heute müssen die Beitragszahler der staatlichen Rentenversicherung befürchten, eines Tages nicht einmal mehr das zurückzuerhalten, was sie nach langen Jahren in die Kasse eingezahlt haben werden. Schuld ist die Demographie. Kinder kriegen die Leute, anders als der erste deutsche Bundeskanzler glaubte, eben nicht immer. Zur Vermeidung eines in Bälde zu befürchtenden Kollabierens des Rentensystems wird daher von Experten ein Mix aus der Anhebung des Renteneintrittsalters, einer Erhöhung der Beitragssätze sowie vor allem dem weiteren Ausbau der privaten Altersvorsorge favorisiert. Das alles würde natürlich schrittweise und über Jahre hin in zahllosen Stufen geschehen, ohne dass ein Ende abzusehen wäre. Früher oder später, so ist anzunehmen, wird auch die Politik ihren Bürgern die ebenso unpopulären wie unausweichlichen Maßnahmen, auf die es letztlich hinauslaufen wird, nicht mehr verheimlichen können.
Trend zur privaten Absicherung
Bereits seit Jahren erheben sich dementsprechend in den Wirtschafts- und Kulturteilen der Qualitätspresse die Kassandrastimmen, dass alle, die im Alter nicht hoffnungslos verarmen wollten, gut daran täten, jetzt den Gürtel enger zu schnallen und sich bitteschön privat abzusichern. Tatsächlich wird das, was wir heute Alter nennen – den Fortschritten der Medizin sei es gedankt – bald schon ein ansehnlich langer Lebensabschnitt sein: Wer heute 35 ist, hat einschlägigen Projektionen zufolge eine durchschnittliche Lebenserwartung von 91 Jahren. Kein Weg wird daher für die meisten an einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge vorbeiführen. Für junge Juristen folgt daraus zweierlei: Zum einen können sich aus diesem Trend interessante berufliche Tätigkeitsfelder ergeben: Wem es liegt, seine Klientel von den Vorzügen von Lebensversicherungen, Fondsparplänen und dergleichen zu überzeugen, der kann z. B. auf Provisionsbasis bei einem Finanzdienstleister einsteigen. Manche Kollegen sollen schon jetzt davon leben können. Zum anderen macht sich der junge Jurist aber auch Gedanken über die Absicherung der eigenen Zukunft.
Als Anwalt auf der sicheren Seite?
Noch bis vor kurzem galt als bombensicherer Geheimtipp zur sicheren Rente die Zulassung als Rechtsanwalt. Raus aus der staatlichen Rentenversicherung, rein ins Rechtsanwaltsversorgungswerk – und die Zukunft schien in trockenen Tüchern: Die alten Anwälte, hieß es, seien oft bis ins hohe Alter im Geschäft und nähmen das Versorgungswerk daher nicht in Anspruch, genug junge Kollegen strömten nach und zahlten ein. Ergo: volle Kassen und sichere Altersbezüge. Inzwischen hat sich aber Skepsis breitgemacht. Diskutiert wird nämlich eine jährliche Nachweispflicht aller Rechtsanwälte hinsichtlich ihrer beruflichen Weiterbildung. Die dadurch drohende Kostenlawine, die die Vorteile bei der Altersvorsorge rasch konterkarieren würde, lässt bereits viele “Nebenheranwälte” erzittern. Darüber hinaus ist für die Zukunft eine strikte Zulassungsbeschränkung für junge Anwälte im Gespräch. Das aber würde bedeuten: Wenn die quantitativ riesige Gruppe der in den letzten zwanzig Jahren neu zugelassenen Anwälte ins Rentenalter kommt, aus ihr dann nur die wenigsten ihre berufliche Tätigkeit im Alter fortsetzen und die Lebenserwartung weiter steigt, steht diesen Leistungsbeziehern eine zahlenmäßig recht beschränkte Gruppe an Beitragszahlern gegenüber. Die Überschüsse im Anwaltsversorgungswerk wären schnell verbraucht und die sichere Rente nur noch eine Fata Morgana.
Renditen rar gesät
Es hilft also alles nichts. Auch die jungen Juristen müssen, sofern sie sich nicht auf die Hartz IV-Schiene begeben wollen (dort lohnt sich alles Sparen nur noch begrenzt) Geld beiseite legen und attraktive Renditen suchen, auf dass sich das Kapital munter vermehre – so wenig es anfangs auch sein mag. Wohlan denn, beim Finanzberater des Vertrauens warten “Finanzprodukte” für jeden Anlegertyp, die nur eines gemeinsam haben: ihre äußerst magere Rendite knapp über der Inflationsrate. Der jährliche Garantiezins für Lebensversicherungen, der zuletzt Anfang 2004 auf 2,75 % gesenkt worden war, soll wegen niedriger Erträge auf dem Anleihenmarkt ab 2007 noch einmal auf 2,25 oder gar 2,00 % reduziert werden (SZ vom 16.9.05, S.34). Die Sparpläne der Banken sind meist noch jämmerlicher. Und die so genannten Mischfonds aus Sparzinsen, Renten, Immobilienanteilen und/oder Aktien, auf deren Auswahl der Kunde keinen Einfluss hat, kombinieren einen nach Abzug der Fondmanagementgebühren bestenfalls bescheidenen Gewinn mit dem zum Teil beachtlichen Risiko, gar keinen solchen zu erzielen. Wer hingegen ein Fondprodukt erwirbt, bei dem er am Ende garantiert seinen Einsatz zurückerhält, begibt sich bei der Rendite rasch wieder auf Sparbuchniveau. Wirklich geholfen ist mit all dem nur den Vermittlern, die damit ihre Provision verdienen. Doch genau diese Anlageformen sind es, die mit einem heute noch moderaten, bald aber schon ganz ansehnlichen jährlichen staatlichen Zuschuss (“Riester-Rente”) gefördert werden. Das freut die Finanzbranche und dämpft ein wenig den Verdruss der Vorsorgewilligen.
Wer nicht wagt …
Auf deutlich höhere Erträge kann im Zeitalter historisch niedriger Zinsen nur hoffen, wer den Mut aufbringt (und den Kraft- und Zeitaufwand nicht scheut), ein zumindest scheinbar höheres Risiko einzugehen und sich getreu dem Motto Immanuel Kants seines eigenen Verstandes zu bedienen. Die Weltwirtschaft wächst kontinuierlich und mit ihr die international aufgestellten heimischen Unternehmen längst nicht nur der ersten Reihe. Untersuchungen unabhängiger Institute zeigen, dass Aktien in den vergangenen Jahrzehnten, ja Jahrhunderten jährliche Zuwachsraten von durchschnittlich über 10 % erzielten, was keine andere Anlageform erreicht hat. Zwar muss dies nicht bis in alle Ewigkeit gelten, doch verspricht der Prozess der fortschreitenden Globalisierung genug Wachstum und Unternehmensgewinne, um auch in absehbarer Zeit die Kurse beflügeln zu können. Und ein Crash, der Schrecken jedes Anlegers, wie er alle paar Jahrzehnte einmal eintreten und im Extremfall zu Totalverlusten führen kann (häufig nach Phasen heftiger Übertreibungen), liegt gerade erst einige Jahre hinter uns. Kurzfristig birgt das ständige Auf und Ab für den Anleger also immense Risiken. Über längere Zeit betrachtet, zumal bei einem Anlagehorizont von 20 Jahren oder länger, überwiegen die Chancen die Risiken beträchtlich. Auch lässt sich – wenn es die Not gebietet – ein Einzelwert aus einem Aktien-Depot leichter zu Bargeld machen als sich ein Ausstieg aus komplizierten Sparplänen oder Lebensversicherungen bewerkstelligen ließe, ganz zu schweigen von der Veräußerung einer kreditfinanzierten Immobilie.
Aber Vorsicht!
Unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass ein Aktienportfolio zur soliden Altersvorsorge und nicht zur unseriösen Zockerei wird, ist allerdings eine konsequente Streuung der Risiken durch die stetige Diversifizierung der Bestände. Als Einstieg eignen sich beispielsweise Indexzertifikate, die einem bestimmten Börsenindex nachgebildet sind, jedoch den Nachteil haben, dass dem Anleger die jährlichen Gewinnausschüttungen der gelisteten Unternehmen, d. h. die mitunter recht attraktiven Dividenden, durch die Lappen gehen. Mit den meisten der aktiv gemanagten Aktienfonds, für die regelmäßig hohe Gebühren fällig werden, können die deutlich kostengünstigeren Indexpapiere in der “Performance”, also der Wertentwicklung, allerdings ohne weiteres mithalten.
Schließlich sollte jeder, der seine Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen will, noch bestimmte charakterliche Voraussetzungen mitbringen; zumindest aber sollte er bereit sein, sich diese mit der Zeit anzueignen. Ein notorischer Spielertyp, der zum “Alles oder nichts” tendiert, wird nur selten den langen Atem mitbringen, den es braucht, um an der Börse nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, mit welchem Körperteil dort das meiste Geld verdient wird. Was in Amerika oder England, wo die Mehrheit der Bevölkerung an den Kapitalmärkten investiert ist, als selbstverständlich gilt, muss im Shareholder-Entwicklungsland Deutschland erst noch gelernt werden: Mit äußerster Vorsicht und strenger Disziplin bei der Auswahl der Werte und dazu der nötigen Geduld lässt es sich – auch für junge Juristen – auf dem glatten Börsenparkett recht gut aushalten und sogar ganz ordentlich vorsorgen. Darüber hinaus haben Investments an der Börse noch einen interessanten Nebenaspekt: Sie sind der Bildung förderlich, denn der Anleger muss, um gegebenenfalls schnell reagieren zu können, über alle Belange der Weltwirtschaft und -politik nebst ihren kulturellen Hintergründen stets gut unterrichtet, d. h. im Bilde sein.
Justament Aug. 2005: Sprengsätze und Teekannen-Sprüche
Klaus Lüderssen untersucht Schillers juristische Dimension
Thomas Claer
An Friedrich Schiller (1759-1805) scheiden sich die Geister bis heute. Für die einen ist er der unerträgliche, Millionen mit Umschlingung bedrohende und immer kitschnahe “Moraltrompeter von Säckingen” (Nietzsche), mit dessen Knittelversen und schwülstigen Theaterstücken schon zahllose Schülergenerationen gequält worden sind. Man denke nur an die “Feuerzangenbowle”: Wer sagt zu wem in welchem Akt an welcher Stelle “das war kein Heldenstück, Octavio”? Für die anderen hingegen bleibt er der große und immer wieder neu zu entdeckende Klassiker von Rang, der Dichter von “Sprengsätzen”, die sich nach einem Diktum des Dramatikers Heiner Müller nur leider allzu oft in “Teekannensprüche” verwandelt haben. Zum diesjährigen Jubiläum sind dem stets Polarisierenden wieder zahlreiche Veröffentlichungen gewidmet.
Der Frankfurter Strafrechtler und Rechtsphilosoph Klaus Lüderssen, der bereits in mehreren früheren Veröffentlichungen das Verhältnis von Recht und Literatur thematisiert hat, interpretiert nun Schillers Werke, genauer gesagt seine Dramen, unter juristischen Aspekten. Freilich beschränkt er sich dabei nicht auf eine Prüfung der Strafbarkeit des literarischen Personals nach dem bewährten Muster von “Der Fall Max und Moritz”. Nur am Rande klingt solches an, etwa wenn es um “Kabale und Liebe” geht: Wurm begeht Freiheitsberaubung durch Veranlassung der Verhaftung von Vater und Mutter Miller. Der Präsident ist mittelbarer Täter – nach heutiger Rechtsprechung Täter hinter dem Täter. Und so fort. Entscheidend aber sind für Lüderssen die in den Dramen behandelten großen rechtlichen Grundsatzfragen, die im Lichte der weltpolitischen Ereignisse der Gegenwart eine neue Relevanz gewinnen: Die regional begrenzte rechtliche Sicherheit, die das positivistische Zeitalter des Nationalstaates verhieß, schwinde in Zeiten der Globalisierung der Konflikte, so dass uns Schillers dramatisch verpackte abgestufte Rechtswelt und seine juristischen Gratwanderungen wieder näher kämen. Da ist dann zunächst das erneut brandaktuell gewordene Frühwerk “Die Räuber”, in dem sich der zornige junge Karl Moor nach intensiver Vorüberlegung dazu entschließt “die Gesetze durch Gesetzlosigkeit aufrecht zu erhalten”. “Blut und Tod soll mich vergessen lehren, dass mir jemals etwas teuer war.” – wer denkt dabei nicht an die jüngsten Ereignisse in London?
“Die Verschwörung des Fiesko zu Genua” (aus der die schöne Fabel über die unterschiedlichen Regierungsformen stammt) und der “Tell” behandeln die Frage eines Widerstandsrechts gegen tyrannische Staatsgewalt. Im “Don Karlos”, dem vielleicht theoretisch brisantesten unter Schillers Stücken (“Geben Sie Gedankenfreiheit.”), konkurrieren verschiedene Konzeptionen einer Rechtsgesellschaft. Und in “Maria Stuart”, dem auch das Titelzitat entnommen ist, lässt die Protagonistin Montesquieu sprechen mit ihrem Ausruf: “Wehe dem armen Opfer, wenn derselbe Mund, der das Gesetz gab, auch das Urteil spricht!”
Im Übrigen beanstandet der Verfasser wiederholt die seit Jahrzehnten übliche, nach seiner Ansicht gänzlich unzulässige Verkürzung der klassischen Stücke durch ihre modernen Inszenierungen. Die eigentliche Aktualität der Werke werde so eher verdunkelt. Mit resümierenden Überlegungen zum “Recht als Kunst der Anerkennung” endet schließlich ein anregender Ausflug in die rechtskompatible Welt der Literatur.
Klaus Lüderssen
“Daß nicht der Nutzen des Staats Euch als Gerechtigkeit erscheine”. Schiller und das Recht
Insel Verlag Frankfurt am Main 2005
222 Seiten
EUR 14,90
ISBN: 3458172424
Justament Juni 2005: Terror – Totschlag – Talk im Trüben
Uwe Tellkamp setzt den überhitzten Neunzigern ein Denkmal
Thomas Claer
Diesmal also ein Zeitgeist-Buch über einen (und vermutlich auch von einem) “angry young man”: Der Bachmann-Preis-gekrönte Lyriker und studierte Mediziner Uwe Tellkamp (Jahrgang 1968) legt seinen zweiten Roman vor. Im Mittelpunkt steht darin der Leidensweg des zunächst arbeitslosen, später freiberuflich lebensberatend praktizierenden Philosophen Wiggo Ritter (30) in den späten neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. In Teilen der Kritik ist schon von einem Schlüsseltext zum aktuellen Mode-Phänomen des akademischen Proletariats die Rede. Doch halten sich die Berührungspunkte zur unlängst von der ZEIT ausgerufenen “Generation Praktikum” in Grenzen. Anders als heute konnte sich nämlich damals ein Berufsanfänger tatsächlich als Versager fühlen, wenn es trotz hunderter Bewerbungsschreiben nicht mit einem Arbeitsplatz klappte. Zumindest galt dies, wenn man sich wie unser Held in Kreisen bewegte, die unmittelbar vom Medien- und Technologie-, Spaßgesellschafts- und Börsenhype profitierten. Im “Eisvogel” tragen junge Männer um die 30 grundsätzlich Anzug, siezen sich und haben in erster Linie ihren weiteren beruflichen Aufstieg im Kopf. Wiggo Ritters Vater, ein steinreicher Investmentbanker, der seine Sätze häufig mit einem “Also, als ich in deinem Alter war …” einleitet, wenn er seinem missratenen Sohn die Leviten liest, wird als rücksichtslos egozentrischer und cholerischer Charakter gezeichnet und lässt selbst an Wiggos glänzender Dissertation kein gutes Haar.
Dabei wäre es für manch anderen der Inbegriff von Coolness, wie Wiggo in einem verfallenen Altbau in Berlin-Friedrichshain das Leben eines Bohemien zu führen. Doch der zum pathetischen Lamentieren neigende Jung-Philosoph erkennt für sich nur die Möglichkeiten zu resignieren oder Widerstand gegen jene Gesellschaft zu leisten, die ihm, dem Hochbegabten, keine Chance gibt – statt seine Einstellung (und die seines Umfelds) zu den Dingen zu hinterfragen. Unter dem Einfluss des politisch irrlichternden gleichaltrigen Patentanwalts Mauritz Kaltmeister stehend, entscheidet er sich fatalerweise für den Widerstand und schließt sich einer reaktionären Loge an, die von einem national erwachten Ständestaat träumt und von Adeligen und Großindustriellen finanziert wird. Schließlich verliebt sich Wiggo auch noch in die schöne, politisch indifferente Schwester des paranoid-faschistoiden Mauritz, der einen Bombenanschlag auf das KaDeWe plant – und am Ende entladen sich die Emotionen in blutiger Gewalt.
Der Roman ist – stilistisch den modernen Avantgarden verpflichtet – in einer Art short-cut-Erzähltechnik komponiert, in der die kraftvolle, bilderreiche Sprache des Verfassers voll zur Geltung kommt. So haben bei Tellkamp die Frauen mitunter Brombeeraugen oder hagebuttenrote Lippen. Doch ermüden die larmoyanten inneren und expliziten Monologe der Hauptfigur den Leser allmählich derart, dass er Lust verspürt, selbst ins Geschehen einzugreifen und dem Protagonisten einmal produktiv Contra zu geben (was im Roman nur sporadisch geschieht). Schließlich setzt sich der Autor am Ende gar dem (jüngst im SPIEGEL formulierten) Verdacht der geistigen Komplizenschaft aus, indem er den einfältig-trüben Kaskaden der rechten Schwadroneure ungebührlich viel Raum gibt. Oder wollte er nur die intellektuelle Beschränktheit jener neuen Rechten vorführen, gegen deren Vereinnahmungen die gleichermaßen scharfsinnigen wie prekären konservativ-revolutionären Demokratieskeptiker früherer Tage (von Sorel bis Jünger) ganz entschieden in Schutz zu nehmen sind?
Uwe Tellkamp
Der Eisvogel. Roman
Rowohlt Berlin 2005
318 Seiten
EUR 19,90
ISBN: 3 87134 522 9
Justament Juni 2005: Billig und gerecht
Miriam Schoeps erforscht die schwankenden Maßstäbe der “guten Sitten”
Thomas Claer
Im Jahre 1901 schuf eine förmliche Leipziger Herrenrunde einen der unsterblichen Klassiker der deutschen Rechtsprechung: Das Reichsgericht entwickelte seine legendäre Anstandsformel (RGZ 48,124), nach der ein Verhalten dann gegen die “guten Sitten” verstoße, wenn es dem “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” widerspreche. Was noch heute vor Gericht auch zur Begründung der Unwirksamkeit jedes Wuchergeschäfts zitiert wird, bezog sich damals auf das sprichwörtlich älteste Gewerbe der Welt, die noch bis vor 30 Jahren so genannte “Gewerbsunzucht”: Schuldverhältnisse, die ein geschlechtliches Verhalten gegen Bezahlung (den “Dirnenlohn”) zum Gegenstand hatten, wurden gem. § 138 BGB für nichtig erklärt. Lange war dies, wenn nicht in der Bevölkerung, so doch in einer bigotten Rechtsprechung, Konsens in Deutschland, bis vor knapp vier Jahrzehnten mit der sexuellen Revolution ein Wertewandel einsetzte, dessen Erschütterungen bis heute spürbar sind.
In ihrer Bielefelder Dissertation untersucht Miriam Schoeps die rechtlichen Beurteilungen der käuflichen Liebe und ihrer mannigfaltigen Geschwister wie Pornographie und Telefonsex im Spannungsfeld einer noch immer im Wandel begriffenen Sexualmoral. Dabei lesen sich die einschlägigen, oft divergierenden Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahrzehnte wie eine Serie verzweifelter Rückzugsgefechte, denen nicht selten eine geballte Ladung unfreiwilliger Komik anhaftet. So urteilte das VG Neustadt noch 1985, dass durch den Betrieb eines Bordells “das Anstandsgefühl eines größeren Teils der Bevölkerung und auch der Jugend beeinträchtigt werden kann.” Heute sind Erotikindustrie und -gewerbe längst zu gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Wirtschaftsfaktoren geworden. Die Nachfrage beläuft sich in Deutschland nach Schätzungen auf etwa 1,2 Millionen sexuelle Dienstleistungen pro Tag.
Die Gerichte modifizierten derweil ihre Rechtsprechung weg vom angeblich seit jeher bestehenden Sittengesetz hin zum “dynamischen Begriff der Sittenwidrigkeit”, welcher die “guten Sitten” als dem geschichtlichen Wandel unterworfen und durch die vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen der Rechtsgemeinschaft geprägt ansieht. Soll heißen: Erlaubt ist im Wesentlichen, was gefällt.
Miriam Schoeps
Die rechtliche Beurteilung kommerzialisierten Sexualverhaltens anhand außerrechtlicher Maßstäbe
Verlag Dr. Kovac Hamburg 2003
309 Seiten
EUR 95,00
ISBN: 3-8300-0914-3
Justament Juni 2005: Die Rechte der Frauen
Vom Sündenfall im Paradies bis zum “Gender Mainstreaming” war es für das “schöne Geschlecht” ein mühevoller und beschwerlicher Weg
Thomas Claer
Sieht man einmal von den sagenhaften Amazonen ab, die unter ihrem Nachwuchs lediglich die Mädchen aufzogen und nur einmal im Jahr mit Männern benachbarter Völker Umgang zur Erhaltung ihres Geschlechts pflegten, war die Sache seit alters her klar: Stets hatten sich die Frauen einer männlichen Dominanz zu erwehren, die sie im Prinzip rechtlos stellte, bis diese Selbstverständlichkeit vor kaum mehr als 200 Jahren erstmals hinterfragt wurde.
Schafott und Rednertribüne
Die französische Schriftstellerin Olympe de Gouges (1748-1793) mochte sich nicht damit abfinden, dass die 1789 proklamierte “Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte” die (sprichwörtlich bessere) Hälfte der Menschheit einfach überging. Schließlich hatten nicht zuletzt die zahlreichen Frauen, die Seite an Seite mit ihren Männern auf den Barrikaden gestanden hatten, der Französischen Revolution zum Triumph verholfen, wovon insbesondere die Darstellungen der später zum Revolutionssymbol avancierten Marianne eindrucksvoll Zeugnis geben. Olympe de Gouges formulierte 1791 eine “Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin”, die sich inhaltlich eng an die Menschen- und Bürgerrechtserklärung anlehnte, dabei aber – innovativ und revolutionär zugleich – konsequent “die Frau” in die Formulierungen und Artikel einbezog. Durchgängig ersetzte sie die Wörter “Mensch” oder “Mann” durch “Frau und Mann” und stellte jedem “Bürger” eine “Bürgerin” zur Seite. Die Frau, so heißt es in der Erklärung etwa, habe das Recht, das Schafott zu besteigen. Sie müsse daher gleichermaßen das Recht besitzen, die Rednertribüne zu besteigen.
Madame de Gouges übersandte die Erklärung der Nationalversammlung zur Ratifizierung und erregte damit in ganz Frankreich und sogar im Ausland Aufsehen. Eilig legte sie noch einen “Gesellschaftsvertrag zwischen Mann und Frau” (analog zu Jean-Jacques Rousseaus “Contrat Social”) nach, in welchem sie den Ersatz der konventionellen Ehe durch einen auf Gleichberechtigung basierenden Vertrag und besondere Rechte für die Frau als Mutter forderte. Tatsächlich entzog ein Gesetz von 1792 die Ehe in Frankreich erstmals der alleinigen Verfügung der Kirche und ermöglichte unter bestimmten Voraussetzungen auch die Scheidung. Im Übrigen aber stieß Olympe de Gouges bei den Hütern der Revolution auf wenig Gegenliebe. Das Revolutionstribunal verurteilte sie 1793 wegen “Anschlags auf die Souveränität” zum Tod auf der Guillotine. Noch im gleichen Jahr verbot die Nationalversammlung die während der Revolution entstandenen Frauenclubs, erließ ein generelles Versammlungsverbot für Frauen und machte so dem feministischen Spuk vorläufig ein Ende.
Sentiment und Wahlrecht
Erst nach einem halben Jahrhundert rumorte es wieder – diesmal jedoch zuerst jenseits des Atlantiks. In Seneca Falls / New York wurde 1848 ein Kongress von zwei engagierten Damen einberufen, auf dessen Tagesordnung erstmals die Diskriminierung der Frau stand. Die Teilnehmerinnen, welche sich zum Großteil aus erprobten Kämpferinnen der damals schon seit längerem aktiven Anti-Sklaverei-Bewegung rekrutierten, forderten für die Frauen u. a. ein Verfügungsrecht über ihr Eigentum und ihre Einkünfte, erweiterte Scheidungsmöglichkeiten und das Wahlrecht. Die Tagung verabschiedete schließlich eine “Declaration of Sentiment”, welche – angelehnt an die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 – allen Männern und Frauen die gleichen Rechte auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück als angeboren zusprach und die Sicherung dieser Rechte zum einzig legitimen Staatszweck erklärte. In zwölf Resolutionen forderten die Aktivistinnen schließlich eine strikte Gleichbehandlung von Frauen im privaten, religiösen, ökonomischen und politischen Kontext.
Derweil erlebte das alte Europa die (48er Revolution, in deren Folge den Frauen zunächst einige Rechte zugesprochen wurden, die man ihnen in der sich anschließenden Restaurationsperiode jedoch bald wieder entzog – so z. B. das Recht auf Mitgliedschaft in einem Verein, auf Redaktionsarbeit in Zeitungen sowie auf politische Betätigung. Erst die politische Liberalisierung der 1860er führte 1865 in deutschen Landen zur Gründung des “Allgemeinen Deutschen Frauenvereins” (ADF). Parallel zur aufkommenden Sozialdemokratie etablierte sich in den folgenden Jahrzehnten zudem eine couragierte proletarische Frauenbewegung, deren Galionsfigur (die vom 10-Mark-Schein der DDR noch heute bekannte) Clara Zetkin war. Den ersten Gang zur Wahlurne durften Frauen in Deutschland erst nach dem verlorenen Weltkrieg im Jahre 1918 antreten. Die Vereinigten Staaten von Amerika verliehen Frauen zwei Jahre später das Wahlrecht und Frankreich folgte dem gar erst 1944.
“Familie und Gedöns”
Infolge des Zweiten Weltkriegs und seiner demographischen Verwerfungen geriet die Frauenfrage in den Aufbaujahren in Westdeutschland zunächst etwas in Vergessenheit. Dies änderte sich jedoch schlagartig mit den Bewegungen der (68er. Das Familien- und Eherecht wurde, wie schon zuvor in der sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik, nun auch in der Bundesrepublik reformiert: Die aus der bürgerlichen und christlichen Tradition resultierende Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Ehefrauen wurde sukzessive aufgehoben und einer neuen, immer libertärer werdenden sozialen Realität angepasst: Alte Zöpfe, wie das Leitbild der Hausfrauenehe, das Schuldprinzip bei der Scheidung und – jedenfalls de jure – das alleinige Namensgebungsrecht des Mannes bei der Heirat, gingen dabei weitgehend über Bord. Da darüber hinaus Reformen des Arbeitsrechts folgten – z. B. der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen und paritätische Quotenregelungen in bestimmten Berufsfeldern – und sich der Ausbildungsstand von Männern und Frauen bald nicht mehr unterschied, entwickelte sich seit den 90er Jahren allmählich die Tendenz, das Thema “Gleichberechtigung der Geschlechter” zum vernachlässigbaren Luxusproblem zu degradieren. Nur noch Spott erntete Alt-Feministin Alice Schwarzer mit ihrer Kritik an frauenverachtender Werbung bei der jungen Generation selbstbewusster Medien-Karrierefrauen und der amtierende Bundeskanzler bezeichnete sein Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998 schlicht als “Ministerium für Familie und Gedöns”.
Dabei hat die r e c h t l i c h e Gleichstellung bis heute ganz überwiegend keine f a k t i s c h e gesellschaftliche Gleichstellung der Geschlechter mit sich gebracht. Bei gleicher Qualifikation und entsprechenden Fähigkeiten verdienen Frauen im Berufsleben durchschnittlich ein Viertel weniger als Männer. 80 Prozent der Hausarbeit wird von Frauen verrichtet. Und an den wirklichen Hebeln der Macht, an denen – wie jeder weiß – nicht die zunehmend marginalisierten Vertreter der politischen Klasse, sondern die Führungskräfte der Wirtschaft sitzen, sind Frauen mit einer Quote von deutlich unter 10 Prozent dramatisch unterrepräsentiert.
Hoffnung Gender Mainstreaming
Woran liegt also dieses hartnäckige Ungleichgewicht, diese sich allen Bemühungen widersetzende gesellschaftliche Status- und Machtdifferenz der Geschlechter? Gewiss nicht, so weiß man heute, an einer allein biologisch determinierten Andersartigkeit von Mann und Frau – wie sie etwa Aristoteles (384 – 322 v. Chr.) und Rousseau (1712 – 1778) annahmen. “Gender” als soziokulturelle Konstruktion von Sexualität, ist von der nicht notwendigerweise mit ihr übereinstimmenden biologischen Klassifikation von Geschlechtlichkeit (“sex”) zu unterscheiden – so die zentrale Erkenntnis der “Gender Studies”. Anthropologische Studien belegen die kulturelle Vielfalt der jeweils als männlich und weiblich gedeuteten Zuschreibungen. Die Symbolsysteme zur Erklärung der Welt – “Mythos”, “Religion”, später “Philosophie” und “Wissenschaft” – , die (wohl fast allen) Kulturen zugrunde liegen, basieren auf einer zu ihrer Entstehungszeit dominierenden einseitig männlichen Perspektive. Bereits im abendländischen Gründungsmythos, dem Sündenfall im Paradies, erscheint die Frau als Symbol der Sexualität und damit der Sünde. Dadurch wurde ein geringerer gesellschaftlicher Status von Frauen gleichsam historisch-kulturell zementiert.
Um dem abzuhelfen, wurde in der Europäischen Union 1998 mit dem Vertrag von Amsterdam das “Gender Mainstreaming” als verbindliches Prinzip für die Mitgliedsstaaten, festgesetzt, also die umfassende und zugleich alle tatsächlich bestehenden Unterschiede berücksichtigende Gleichstellung von Mann und Frau als Gemeinschaftsaufgabe statuiert. Auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums heißt es dazu erklärend, dass bei allen Entscheidungen stets die unterschiedlichen Lebenslagen von Frauen und Männern zu berücksichtigen seien. Es müsse vermieden werden, dass scheinbar neutrale Maßnahmen faktisch zu Benachteiligungen führten. Und wer weiß – vielleicht kann daran ja schon in wenigen Monaten die erste deutsche Bundeskanzlerin arbeiten.