Justament April 2005: Klassenkampf im Gerichtssaal
Helmut Brunn und Thomas Kirn erzählen von den “Linksanwälten” der 70er Jahre
Thomas Claer
Die Thematik ist in doppelter Hinsicht aktuell. Zum einen ist mit der jubiläumsbedingten ausufernden medialen Inszenierung der NS-Verbrechensgeschichte auch die andere finstere deutsche Sensations-Story der letzten Jahrzehnte, der RAF-Terrorismus, wieder ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Eine vieldiskutierte Ausstellung und ein nicht nur alle Zeitgrenzen verwischender, in seiner Aussage zweifelhafter Film geben dafür die anschaulichsten Beispiele. Zum anderen aber erleben wir derzeit eine durchaus an die 70er Jahre erinnernde Debatte um die angemessene Reaktion des Rechtsstaats auf die terroristische Herausforderung. So werden Begriffe wie “Feindstrafrecht”, die damals von Seiten der Terroristen selbst ins Spiel gebracht wurden, inzwischen wieder eifrig diskutiert – wie jüngst auf dem Strafverteidigertag im März in Aachen. Vielleicht, so lässt sich aus heutiger Sicht befürchten, waren die versprengten brutalen Wichtigtuer des “roten Jahrzehnts” ja nur die Vorboten eines globalen Terrorismus, der seine größten Schrecken (womöglich auch für die Institution Rechtsstaat) erst noch entfalten wird. Rechtsanwalt Helmut Brunn (Jahrgang 1945), selbst ehemaliger Aktivist der 68er Bewegung, und der etwa gleichaltrige Thomas Kirn, langjähriger Gerichtsreporter der FAZ, erzählen nun die drei Jahrzehnte zurückliegende Epoche aus juristischer Perspektive und sind dabei stets um eine sachliche, ausgewogene Beurteilung der Ereignisse bemüht.
Die “Linksanwälte”, das waren etwa 600 meist junge Rechtsanwälte (von damals ca. 30000 Anwälten insgesamt), die ihre Tätigkeit als Beitrag zum Klassenkampf und zur Überwindung des kapitalistischen Systems verstanden. Sie verteidigten als Strafverteidiger bevorzugt Terrorverdächtige, bestanden dabei auf die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen, wurden vom Staate schließlich mit strafrechtlichen oder standesrechtlichen Verfahren überzogen und des Sympathisierens mit dem Terrorismus beschuldigt. Anders als es der Titel suggeriert, wird das Geschehen hier aber nicht in erster Linie an diesen Personen festgemacht. (Ein Namensregister fehlt sogar ganz, was eigentlich unverzeihlich ist.) Vielmehr lassen die Autoren einen Panoramablick über das relevante Geschehen kreisen und folgen dabei weder einer Chronologie, noch sonst einer erkennbaren Struktur. Sie denken und erzählen in Assoziationen und Anekdoten – und gerade das macht das Buch so lesenswert und unterhaltsam. Auf diejenigen, die mit der Materie schon eng vertraut sind, wird manche Wiederauftischung des Altbekannten ermüdend wirken. Alle anderen, zumal die Jüngeren, die damals Kinder oder noch nicht geboren waren, bekommen einen tiefen Einblick in eine merkwürdige Zeit und erfahren daneben noch allerhand Kurioses. So wurde der heutige Bundestagsabgeordnete Ströbele von der Verteidigung des Top-Terroristen Andreas Baader gemäß § 138 a StPO allein deshalb ausgeschlossen, weil er sich als Sozialisten bezeichnet und die Mandanten mit “Genossen” angeredet habe. Der heutige Innenminister Schily wurde als Wahlverteidiger der inhaftierten Terroristen Baader, Ensslin und Raspe dringend des Kassiberschmuggels aus der Isolationszelle verdächtigt. Und Terrorist Baader, so wird es bis heute kolportiert, habe während eines ungestörten Gesprächs mit einer Wahlverteidigerin ein Kind gezeugt.
Helmut Brunn/Thomas Kirn
Rechtsanwälte – Linksanwälte. 1071 bis 1981 – Das rote Jahrzehnt vor Gericht
Eichborn Verlag Frankfurt am Main 2004
396 Seiten
EUR 22,90
ISBN: 3 8218-55586-X
Justament April 2005: Ohne Moos nix los
In den Praktikerseminaren des DAI lernen junge Rechtsanwälte vor allem die geschäftlichen Aspekte ihres Berufes kennen
Thomas Claer
Gewöhnlich fühlt sich der frisch zugelassene Junganwalt noch recht unbedarft in seiner neuen Rolle, denn vieles hat er in seiner langjährigen Ausbildung erlernen müssen, nicht aber, wie man als Anwalt seinen Lebensunterhalt verdient. Abhilfe schafft hier ein auf drei Samstage in sechs Wochen verteilter Crashkurs des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI). Letzteres, man muss es betonen, ist kein Abzockerverein, der einer orientierungslosen Jungjuristenschar an den Geldbeutel will, sondern eine Einrichtung der Bundes- und Landesrechtsanwaltskammern, die diese Veranstaltungen aus purer Kollegialität und, um der grassierenden Ahnungslosigkeit der Berufsanfänger entgegenzuwirken, zum relativen Schnäppchenpreis anbietet.
Kreativ kassieren
Während des ersten Seminartages geht es um die erste und unverzichtbare Qualifikation des Advokaten – das Schreiben von Rechnungen nach dem RVG. Der Referent, Rechtsanwalt Anton Braun, ein ausgewiesener Kenner des deutschen Gebührenrechts, überrascht die gut 50 hoffnungsfrohen Teilnehmer in Berlin-Mitte sogleich mit dem alarmierenden Befund, dass 80 Prozent aller verschickten Anwaltsrechnungen falsch und davon wiederum fast alle viel zu niedrig angesetzt worden seien. In einem Wälzer von 1.500 Seiten, den jeder Kursteilnehmer als Draufgabe mit nach Hause tragen darf, präsentiert Braun gemeinsam mit seinen Co-Autoren die optimale und garantiert anfechtungsresistente Gebührenrechnung für nahezu jede Fallgruppe. Maßgeblich ist für den Referenten dabei eine kreative Auslegung des RVG, die immer noch gerade eben von der Rechtsprechung gedeckt ist.
Wovon wir leben, erklärt er der staunenden Hörerschaft, ist, nicht “das Gesetz zu lesen, sondern in ihm zwischen den Zeilen zu lesen”, wie man bei der Abrechnung noch mehr für sich herausschlagen kann, denn schließlich müssten wir doch alle Geld verdienen. Die im RVG vorgesehenen “Schreiben einfacher Art” (für welche eine 0,3 Gebühr erhoben wird) sollten bei einem nach wirtschaftlichen Prinzipien operierenden Anwalt grundsätzlich nicht vorkommen, da sie niemals kostendeckend sein könnten. Die 1,3-Mittelgebühr dürfe aus gleichem Grunde in der Praxis nur die Mindestgebühr sein.
Überhaupt empfehle es sich, in der Abrechnung immer mindestens einen zehntel Punkt nach oben abzuweichen, da die Rechtsprechung einen anwaltlichen Ermessensspielraum von immerhin 30 Prozent anerkannt habe. Auch bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad, erfahren wir, erlaubt das RVG dem Anwalt eine Anhebung seiner Gebühr, und dies gelte auch für alle Nacht- und Wochenendarbeiten oder in Eilfällen. Und so geht es munter weiter. Auf Kniffe dieser Art muss ein Advokaten-Greenhorn erst einmal kommen. Braun trägt seine Thesen mit unverkennbarer Begeisterung für die Materie vor. Er erweist sich als ein glänzender Rhetoriker, dessen Stimme den justament-Reporter nach gut neunstündigem Vortrag noch bis in den Schlaf verfolgt.
Dienstleistungen an den Mandanten bringen
Zwei Wochen später ist das Thema der Zivilprozess und alles, was damit zusammenhängt. Auch diesmal referiert Anton Braun. Mit sprühendem Witz gibt er ebenso zahl- wie lehrreiche Anekdoten zum Besten und appelliert aufs Neue an den Geschäftssinn seiner Zuhörer. Das Mandantengespräch, erfahren wir, habe schon deshalb zentrale Bedeutung, weil für den gewieften Anwalt daraus die Vermögensstrukturen des Mandanten erkennbar würden. Die Kunst bestehe darin, nicht nur am Fall zu kleben, sondern nebenbei noch herauszufinden, welche anwaltlichen Dienstleistungen sich womöglich außerdem an den Mann bringen ließen. Braucht der Mandant nicht auch ein Testament? Oder vielleicht eine Patientenverfügung?
Das Auditorium wird zusehends mutiger, stellt gezielte Fragen, und es entsteht ein reger Gedankenaustausch. Dieser setzt sich dann in den Pausen fort, in denen belegte Brötchen und Getränke gereicht werden.
Die Kursteilnehmer kommen miteinander ins Gespräch, und es offenbart sich – wie zu erwarten – eine gewisse Heterogenität im Status und den jeweiligen Tätigkeitsfeldern. Gesprächsfetzen schwirren durchs Foyer: “Wie viele Mandanten hast du denn schon? Zehn oder zwanzig?” – “Nein, nein, viel weniger.” – “Trägst Du denn im Gericht eine Robe? Also in Berlin dachte ich schon oft, da säße die Gegenpartei – und dann war es doch deren Anwalt.”
Nach dem Essen sinkt die Aufnahmefähigkeit des Publikums beträchtlich. Überhaupt ist es vielleicht alles etwas zu viel auf einmal. Und besonders zum Ende hin wird das Tempo für etliche zu schnell, um noch folgen zu können. Aber all dies liegt wohl in der Natur der Sache: Da viele Teilnehmer zu den Tagungsorten von weither angereist kommen, wäre eine andere zeitliche Organisation kaum praktizierbar.
Unbedingt empfehlenswert
Nach zwei weiteren Wochen geht es dann in die letzte Runde: Nun stehen anwaltliches Berufsrecht, Marketing, das Mandatsverhältnis und die Anwaltshaftung auf dem Programm. Es referiert Rechtsanwalt Stefan Peitscher, der diese Felder mit weniger Esprit, aber dafür mehr Struktur als sein Kollege Braun beackert. Auch er hat ein umfangreiches Skript mitgebracht, mit dem sich die prekären Fälle vom Erfolgshonorar bis zur Fehlberatungs-Haftung notfalls auch noch daheim lösen lassen. Freundlich und geduldig beantwortet er die zahlreichen Fragen der jungen Kollegen, und schließlich ist auch dieser Tagungstag zu Ende.
Hat sich das lange “Bankdrücken” also am Ende gelohnt? Für die meisten ganz sicher, denn die hier in komprimierter Form vermittelten Basics sind schlichtweg überlebenswichtig auf einem immer enger werdenden Markt. Das Gesamturteil lautet daher: unbedingt empfehlenswert.
“Die Zukunft liegt in der Spezialisierung”
Gespräch mit Anton Braun, Referent des DAI-Praktikerseminars “Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die jungen Anwälte”
Justament: Seit wann gibt es eigentlich die Praktikerseminare des DAI für junge Rechtsanwälte?
Braun: Seit 1998. Es wurde damals im DAI diskutiert, wie man die erwirtschafteten Überschüsse sinnvoll einsetzen könnte. Da die Vorbereitung auf den Rechtsanwaltsberuf durch unser Juristenausbildungssystem doch sehr mangelhaft ist und das fachliche Niveau der meisten jungen Anwälte erheblich hinter den Erfordernissen der Praxis zurückbleibt, besteht ein permanenter und dringender Bedarf an kostengünstiger Vermittlung von Basiswissen. Das gilt trotz der jüngsten Reformen im Referendariat auch heute noch. Es gab vor sieben Jahren zunächst ein Paket aus fünf Seminaren für ca. 500 DM. Heute sind wir bei drei Seminaren für 145 Euro. Aber leider ist zu befürchten, dass es solche Seminare schon im nächsten Jahr nicht mehr geben wird. Denn schließlich tragen sie sich wirtschaftlich nicht alleine.
Justament: Dann sollten sich also die Junganwälte noch schnell anmelden, um in den Genuss der preiswerten Seminare zu kommen?
Braun: Besser wäre es, sie engagierten sich, damit so etwas oder ähnliches auch in Zukunft angeboten wird, zum Beispiel durch rege Teilnahme und Interessenartikulation bei den Versammlungen der Rechtsanwaltskammern. Schließlich bilden die Junganwälte unter 40 Jahren – angesichts der in den letzten Jahren dramatisch gestiegenen Zahl der Neuzulassungen – schon bald die Mehrheit der Anwaltschaft. Ich verstehe nicht, dass die jungen Kollegen sich einfach alles von den alten vorschreiben lassen und nicht einmal selbst ihr Schicksal in die eigenen Hände nehmen.
Justament: Wie beurteilen Sie überhaupt die Zukunft der Rechtsanwälte in Deutschland? Welche Konsequenzen hat die zahlenmäßige Explosion des Berufsstandes?
Braun: Um es ganz klar zu sagen: Die Zukunft liegt für mich in der Spezialisierung der Anwälte. Und das beste Instrument dazu sind nun einmal die Fachanwaltschaften. Auch ein schlechter Anwalt wird irgendwann gute Arbeit leisten, wenn er eine Sache schon über hundertmal gemacht hat, also letztlich wie eine Maschine funktioniert. Und mit der Qualität der Anwaltstätigkeit steht und fällt das Ansehen des gesamten Berufsstandes. Statistische Erhebungen haben gezeigt, dass Fachanwälte ein Drittel mehr verdienen als ihre Kollegen, die nicht Fachanwalt sind. Ich finde, es sollte noch viel mehr anerkannte Fachanwaltschaften geben. Und, glauben Sie mir, das wird auch kommen.
Sorge bereitet mir aber, dass manche Fachanwälte ihren Titel nicht mehr in ihren Briefkopf schreiben und schamhaft verstecken aus Angst, Mandanten mit Anliegen aus anderen Rechtsgebieten zu verschrecken. Besonders aus dem ländlichen Raum sind mir solche Fälle bekannt geworden. Nach meiner Meinung gehen diese Kollegen den falschen Weg. Eine konsequente Spezialisierung hat sich bislang am Ende noch immer ausgezahlt.
Rechtsanwalt Anton Braun ist Hauptgeschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI). Das Interview führte Thomas Claer.
Das DAI bietet regelmäßig Praktikerseminare für junge Rechtsanwälte (nicht länger als zwei Jahre zugelassen) in Berlin, Bochum, Frankfurt am Main, Köln und München an. Paketpreis für drei Veranstaltungstage: ca. 145 EUR. Nähere Informationen und genaue Termine unter: http://www.anwaltsinstitut.de.
Justament April 2005: Der Kampf um Mandate
Wie Rechtsanwälte werben dürfen und was im Wettbewerb verboten ist: Die Anpreisung fachlicher Spezialkenntnisse wird künftig strenger überprüft
Thomas Claer
Ein Rechtsanwalt, glaubte man früher, sei eigentlich jemand, der keine Werbung nötig habe. Er unterscheide sich, so befand das Bundesverfassungsgericht noch Anfang der 90er Jahre, als Organ der Rechtspflege dadurch vom Gewerbetreibenden, dass er sich nicht maßgeblich vom “Streben nach Gewinn”, sondern von der “Verwirklichung des Rechts für seinen Mandanten” leiten lasse. Bis vor knapp zwanzig Jahren galt es einer herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung als mit dem anwaltlichen Berufsbild unvereinbar, “wie ein Gewerbetreibender” um die Gunst der Mandanten zu buhlen. Man kann es sich heute kaum noch vorstellen, wie entspannt es damals zwischen den Kollegen zugegangen sein muss, als sich noch nicht 125.000 Anwälte auf dem Markt drängten, sondern kaum die Hälfte.
Werbungs-Wende 1987
Bis zum 14. Juli 1987 war den Advokaten das Werben um Mandate weitgehend untersagt. Die Generalklausel des § 43 BRAO wurde durch Richtlinien der Bundesrechtanwaltskammer konkretisiert, deren umfassende Werbeverbote das Bundesverfassungsgericht als “wesentliche Erkenntnisquelle” dafür ansah, “was im Einzelgfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Standes entspricht.”
Wie eine Bombe schlugen dann die Beschlüsse des höchsten deutschen Gerichts ein, das unter völliger Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts für verfassungswidrig erklärte und dadurch eine schrittweise Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts einleitete. Erstmals schaffte der mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 2. September 1994 eingefügte § 43 b BRAO – hinzu traten die konkretisierenden §§ 6-10 BORA – einen gesetzlichen Rahmen für die anwaltliche Werbung. Diese ist dem Anwalt danach nur noch dann verboten, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nicht sachlich unterrichtet oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Was das im einzelnen bedeuteten kann, hatten die Gerichte seitdem häufig zu entscheiden und entzweit die Gelehrten (siehe Kasten). Gleichsam freie Fahrt gab das Bundesverfassungsgericht den werbenden Anwälten schließlich im Jahr 2000, indem es den Grundsatz proklamierte, entscheidend für die Beurteilung des Werbeverhaltens sei “der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes”.
Abschied vom Tätigkeits- und Interessenschwerpunkt
Seit einigen Jahren räumt § 7 BORA den Rechtsanwälten ein dreifach abgestuftes Werberecht mit der fachlichen Spezialisierung ein. Neben der Fachanwaltschaft darf bis heute noch mit Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten geworben werden. Für ersteres ist es erforderlich, auf dem genannten Gebiet seit mindestens zwei Jahren nach der Zulassung in erheblichem Umfang tätig gewesen zu sein. Für letzteres genügt, wie schon der Name verrät, ein vages Interesse daran, in dieser Materie einmal tätig sein zu wollen. Doch damit soll es nun ein Ende haben.
Die Satzungsversammlung der Rechtsanwälte hat auf ihrer Sitzung am 21. Februar 2005 diese Regelungen dahingehend neu gestaltet, dass derjenige, der unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nennen will, entsprechende fachliche Kenntnisse nachweisen muss. Benennungen von Teilbereichen der Berufstätigkeit dürfen nicht (mehr) mit Fachanwaltschaften verwechselbar oder sonst irreführend sein. Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist künftig zur Fortbildung auf diesem Gebiet verpflichtet und muss der Rechtsanwaltskammer gegenüber auf deren Verlangen die Fortbildung auch nachweisen können. Wer qualifizierte Zusätze (z. B. “Spezialist”) verwendet, muss zudem auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Neuregelung kann erst nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium in Kraft treten, was bislang noch nicht geschehen ist.
Rechtsprechung und Literatur zur anwaltlichen Werbung in Einzelfällen (Auswahl):
Erlaubt:
– Hinweise auf spezielle Rechtskenntnisse
– Slogans: “Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe”; “ALL YOU NEED IS L@W
– Rundschreiben an nach bestimmten Kriterien ausgesuchte Personen
– Hinweise auf besondere Lebenserfahrungen, wenn für Berufsausübung relevant
Nicht erlaubt:
– Ansprechen auf Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen oder von Beteiligten eines Unfallgeschehens
– reißerische Filmszenen, massive Soundunterstützung, erotische Darstellungen
– Präsentation einer Werbung auf einem Karnevalumzugswagen
– Selbstanpreisungen wie: “Die Nr. 1 in …”; “Wir erbringen Spitzenleistungen”
Strittig:
– Radiospot, der mit Crashgeräuschen eingeleitet wird, für Anwalt in Verkehrssachen
– Slogan: “Alles was Recht ist”
Justament Feb. 2005: Privilegiert und diskriminiert
Jens Bisky berichtet von seiner Jugend in der DDR
Thomas Claer
Als Chronist des Berliner Geisteslebens und treffsicherer Kommentator der politischen und kulturellen Großwetterlage zählt der SZ-Feuilletonist Jens Bisky (Jahrgang 1966) heute zu den ausgewiesenen “Edelfedern” unseres Landes. Dass jemand mit seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund – Vater Lothar war Rektor der Potsdamer Hochschule für Film und Fernsehen und ist Vorsitzender der PDS – auf eine bewegte Jugend zurückblicken kann, also allerhand Mitteilenswertes erlebt hat, wird niemanden überraschen.
Zwei Umstände sind es vor allem, die seine Autobiographie aus der Masse der Kindheits- und Jugenderinnerungen der “Zonenkinder” herausheben: Zum einen geht der Autor, fern jeder Schönfärberei und Selbstgerechtigkeit, hart mit sich selbst und seiner Rolle in diesem Staate ins Gericht, obgleich das -angesichts der ihm zuteil gewordenen “Gnade der späten Geburt” und eher begrenzter schuldhafter persönlicher Verstrickungen – eigentlich niemand von ihm erwarten durfte. Zum anderen verfügt er schlicht über eine Sprache, die dem vielfach nur diffus Empfundenen und nuanciert Wahrgenommenen Form und Gestalt gibt. Dabei ist Bisky eigentlich kein Erzähler, die Darstellung von Geschehensabläufen ist seine Sache nicht unbedingt. So hätte man sich einzelne Abschnitte knapper gewünscht. Doch gelingen ihm, besonders zum Ende hin, die immer wieder eingeschobenen reflektierenden Passagen so außerordentlich gut, dass man sich an die stärksten Momente autobiographischen Schreibens seit Augustinus erinnert fühlt.
Nüchtern und schonungslos schildert der Autor sein früheres kindliches Ich, den immer strebsamen Pionierrats- und FDJ-Leitungs-Vorsitzenden, den ehrgeizigen Gedichts-Rezitator, später dann den erst linientreuen, dann zweifelnden SED-Genossen und NVA-Offiziersschüler, der ein Doppelleben zwischen Kasernenhof und Schwulenszene führt. Ganz nebenbei erfährt der Leser kaum Vorstellbares über die Ausgrenzung und Demütigung von Schwulen in der NVA. Die tägliche Schizophrenie zwischen staatlich und innerfamiliär geforderter Leistungs- und Anpassungsbereitschaft einerseits und hemmungslosem Freiheitsdrang andererseits zermürbt den Erzähler zusehends, fördert aber auch seine Reflexion. Die Verbohrtheit, mit der er bis zur Wende an seiner sozialistischen Überzeugung festhält und immer neue Wege findet, sie mit dem realen Leben in Einklang zu bringen, wird eindrucksvoll vorgeführt. Mit dem Ende der DDR werden dann Rückblicke möglich, die das Erlebte in völlig neuem Licht erscheinen lassen: Die Mutter und der langjährige Partner entpuppen sich als Stasi-Spitzel. Viele Erinnerungen erweisen sich als trügerisch. So sind es gerade auch die vielen kleinen privaten Tragödien, die die untergegangene DDR ausmachen.
Am Schluss des Buches, als sich anlässlich der Promotionsfeier des Autors diverse Freunde und Weggefährten aus Ost und West in Berlin versammeln, gerät dann doch etwas zu sehr ins Hollywoodeske. Dessen ungeachtet hat Jens Bisky ein wichtiges Buch geschrieben, kämpft es doch an zwei Fronten zugleich: zum einen gegen die derzeit sehr angesagte Verharmlosung und Verniedlichung, welche die DDR auf ihre folkloristische Komik reduziert, zum anderen gegen die westdeutsche Arroganz der unverdient Wohlbehüteten, die glaubt, sich über das Leben in der DDR ein moralisches Urteil anmaßen zu können.
Jens Bisky
Geboren am 13. August. Der Sozialismus und ich
2004, Rowohlt Verlag
256 Seiten
EUR 17,90
ISBN: 3-87134-507-5
Justament Feb. 2005: Just a five – 2000 bis 2005
Glückwünsche und Statements zum Jubiläum von Lesenden und Schreibenden
Dr. Thomas Claer, Rechtsanwalt in Berlin
Es war schon eine andere Zeit, als damals die erste justament erschien: Milenniums-Euphorie, Internet-Boom, Aufbruchstimmung aller Orten. Fünf Jahre, eine Wirtschaftsrezession, ein paar Kriege, Terroranschläge und Naturkatastrophen später sieht die Welt gleich wieder sehr viel nüchterner aus. Dabei haben es die jungen Juristen doch von Anfang an gewusst, dass die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Als in ihrer großen Mehrheit geübte Dauerbewältiger der vom Ausbildungssystem produzierten strukturellen Krisen sind sie ja schließlich Kummer gewohnt und lassen sich nun auch von Hartz IV nicht mehr aus der Bahn werfen. Heute gilt nichts anderes als vor fünf Jahren: Nach dem Examen ist vor dem Examen oder vor dem Berufseinstieg – ein Schrecken jagt den anderen, eine Verkettung von Extremsituationen mit ungewissem Ausgang. Aber Bangemachen gilt nicht! Denn immerhin will und wird justament auch künftig die bewährte geistig-moralische Stütze sein.
Justament Feb. 2005: Liebling Wohnzimmer
Wer das Risiko beim Start in die Selbständigkeit möglichst gering halten will, gründet eine Heim-Kanzlei
Thomas Claer
Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Juristen ist hinreichend bekannt. Achtzig Prozent der Absolventen drängt es derzeit – oft mangels Alternative – in den Anwaltsberuf. Doch nur ganze elf Prozent von ihnen finden eine feste Anstellung bei einer Kanzlei. So bleiben den meisten nur drei Alternativen: sich mit anderen zusammenzutun und ein Büro zu teilen, auf eigene Faust einen Geschäftsraum anzumieten oder die Kanzlei von der eigenen Wohnung aus zu betreiben.
Die beiden ersten Varianten sind schon deshalb aussichtsreicher, weil sie einen professionelleren Eindruck vermitteln, insbesondere dann, wenn die Lage stimmt. Aber hier beginnt schon das Dilemma: Wer sein Büro in einer Gegend mit zahlungskräftiger Klientel ansiedelt, muss zunächst kräftig investieren, denn die Mieten dort sind nicht billig. Und abgesehen von der gegenwärtig geradezu berüchtigten Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe, insbesondere an angehende Anwälte, ist eine Verschuldung auch nicht jedermanns Sache. Schließlich ist es angesichts der Dichte auf dem Rechtsberatungsmarkt keineswegs ausgemacht, dass die gepumpten Gelder auch eines Tages wieder eingefahren werden. Die jüngste alarmierende Zunahme von Anwalts-Insolvenzen spricht hier eine deutliche Sprache.
Was zu bedenken ist
Wer solche Risiken also scheut, dem bleibt als Kanzleisitz noch die eigene Wohnung, was die anstehenden Investitionskosten schon einmal drastisch senkt und den Nachtschlaf erheblich verbessern kann. Doch sind dazu einige kritische Vorüberlegungen unverzichtbar. Wer nicht bereits seine fachliche Spezialisierung gefunden hat und seine Tätigkeit nur auf diese beschränken will, muss als Generalist beginnen, da er es sich schlichtweg nicht leisten kann, die ersten versprengten Mandanten gleich wieder nach Hause zu schicken.
Da Anwälte ohne Spezialbereich aber bei “Otto Normalverbraucher” meist auf Misstrauen stoßen, empfiehlt sich auf Fragen nach dem Fachgebiet die Antwort “allgemeines Zivilrecht”, womit tatsächlich die meisten der zu erwartenden Fälle ungefähr umrissen sind. Doch sollte der Hinweis nicht fehlen, dass auch Fälle aus anderen Rechtsbereichen, sofern sie keine außergewöhnlichen Probleme beinhalten, übernommen werden können.
Die Mandanten-Klientel dürfte anfangs nahezu ausschließlich aus Bekannten und Nachbarn bestehen und auch bei gutem Gelingen erst allmählich durch Mund-zu-Mund-Propaganda spürbar wachsen. Probleme kann natürlich die mangelnde Zahlungsbereitschaft im Bekanntenkreis bringen, denn was als unentgeltliche Gefälligkeit gern in Anspruch genommen wird, ist plötzlich gar nicht mehr so dringlich, wenn es etwas kosten soll. Meist zahlt sich in der Anfangsphase aber eine gewisse Großzügigkeit des Kanzleigründers beim Honorar aus, vor allem gegenüber den “Multiplikatoren”, also den Zeitgenossen, die “Gott und die Welt kennen”.
Durch die in § 4 Abs. II S.1 RVG ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Gebührenunterschreitung in außergerichtlichen Angelegenheiten lassen sich durchaus ein paar Mandanten zum “Schnäppchenpreis” ködern. Doch Vorsicht ist geboten: Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 3.August 2004 müssen Pauschalvergütungen unterhalb der RVG-Sätze “in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen” (4 U 94/04). Bei einem Gebührenrahmen zwischen 10 und 50 Euro – für außergerichtliche Tätigkeiten wie etwa das Verfassen eines Schriftsatzes oder ein Beratungsgespräch -, so die strengen Richter weiter, lasse sich ein solches angemessenes Verhältnis nicht mehr verwirklichen. Das müssen auch die Mandanten einsehen.
Raum und Ausstattung
Anders als es die landläufige Bezeichnung suggeriert, ist das Wohnzimmer – womöglich mit Fernseher und Sesselgarnitur – eher nicht die typische Räumlichkeit der Heim-Kanzlei. Empfehlenswert ist ein separates (also kein Durchgangs-) Zimmer, in welchem möglichst wenig auf Wohn- oder gar Schlafnutzung hindeutet. Hingegen sollten eine (auch mit nichtjuristischer Literatur bestückte) Bücherwand oder eine kleine Hausbar der Seriosität der Kanzlei keinen Abbruch tun.
In der Büroausstattung darf sich der Kanzleigründer zunächst auf Computer mit Internetanschluss, Telefon, Faxgerät, Kleinkopierer, Schreibtisch, Bürostühle, ein paar Stempel und die elementarste juristische Literatur, darunter ein Einführungsbuch zur Kanzleigründung, beschränken. Unverzichtbar sind möglichst schicke eigene Anwalts-Visitenkarten, vorteilhaft ein individuell konzipiertes Anwalts-Briefpapier, was sich aber, um Kosten zu senken, notfalls auch am eigenen PC herstellen lässt.
Das Kanzleischild
Von großer Wichtigkeit ist fraglos das außen am Wohnhaus anzubringende Kanzleischild, an dem ausnahmsweise nicht gespart werden sollte, denn dieses entscheidet über die Frequentierung der Kanzlei durch die Bewohner der eigenen und umliegenden Straßen. Der Vermieter ist vor dessen Anbringung zu konsultieren, wird aber in der Regel nichts dagegen (und gegen die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung) haben, wenn man ihm klarmacht, dass mit dem ganz großen Publikumsandrang vorläufig eher weniger zu rechnen ist.
Je nach individueller Planung wird der Kanzleigründer zum beschleunigten Anlaufen seiner Geschäfte den Einsatz gezielter Marketinginstrumente in Erwägung ziehen. Bis aber die Einnahmen aus der Kanzlei die Lebenshaltungskosten decken, geht es allerdings kaum ohne einen adäquaten Nebenjob, und auch in dieser Hinsicht sind der Kreativität – ob Taxi fahren oder Post austragen – keine Grenzen gesetzt. Schließlich wusste schon Martin Luther (1483-1546): “Der Jurist, der nicht mehr ist als ein Jurist, ist ein arm Ding.”
Justament Dez. 2004: Abenteurer des Geistes
Die erste deutschsprachige Koestler-Biographie von Christian Buckard
Thomas Claer
In den letzten Jahren ist der Schriftsteller und Journalist Arthur Koestler (1905-1983), der wie kaum ein anderer die Widersprüche und Extreme des 20. Jahrhunderts geradezu personifiziert hat, etwas in Vergessenheit geraten. Dies dürfte sich angesichts seines im kommenden September anstehenden hundertsten Geburtstags aber bald ändern. Einen Vorgeschmack liefert die (nach mehreren englischsprachigen) erste in deutscher Sprache verfasste Koestler-Biographie des Berliner Autors Christian Buckard.
Koestler gehörte, ähnlich wie sein Freund und Weggefährte George Orwell, zu jenen – für das “Jahrhundert der Extreme” typischen – von politischen Obsessionen besessenen Intellektuellen, die nicht nur vom Schreibtisch aus für ihre oft fanatisch verfolgten Überzeugungen stritten, sondern sich mit Vorliebe auch direkt ins Getümmel der Bürger- und Weltkriege stürzten. Aus einer jüdisch-ungarisch-österreichischen Familie in Budapest stammend, studierte Koestler zunächst Maschinenbau an der Technischen Hochschule Wien, verbrannte aber kurz vor den Examensprüfungen im Anschluss an eine nächtliche Diskussion mit einem Kommilitonen über die menschliche Willensfreiheit sämtliche Leistungsnachweise und wanderte als mittelloser glühender Zionist nach Palästina aus, wo er in einem Kibbuz schuftete. Über viele Umwege gelangte er Ende der zwanziger Jahre nach Berlin und machte dort als Journalist beim Ullstein-Verlag Karriere. Bald verschrieb er sich voll und ganz dem Kommunismus, floh vor den Nazis nach Paris, kämpfte im Spanischen Bürgerkrieg und saß als Spion in Francos Todeszelle, aus der er aber in letzter Sekunde durch die diplomatische Intervention britischer Parlamentarier gerettet werden konnte.
Als mutmaßlich erster westlicher linker Intellektueller brach er 1939 angesichts der Stalinschen Säuberungen in Moskau auf spektakuläre Weise mit dem Kommunismus und erlangte durch seinen Roman “Sonnenfinsternis” große Berühmtheit als Begründer der daraufhin jahrzehntelang florierenden “Renegatenliteratur” enttäuschter Ex-Kommunisten. Den Weltkrieg verbrachte er anfangs in einem französischen Internierungslager, später als Freiwilliger auf Seiten der Alliierten an der Front.
Nach dem Krieg lebte Koestler als Schriftsteller in London und verfasste neben einigen Romanen und einer umfangreichen Autobiographie eine Reihe viel beachteter, aber auch immer wieder angefeindeter Sachbücher zu den vielfältigsten Themen, darunter einigen juristischen. So beschrieb und debattierte er in “Reflections on hanging” (“Die Rache ist mein”) die Theorie und Praxis der Todesstrafe und engagierte sich in späten Jahren – dabei einmal mehr viele einstige Weggefährten vor den Kopf stoßend – für die Freigabe der aktiven Sterbehilfe. Konsequenterweise wählte der schwerkranke Koestler schließlich den Freitod, in welchen ihn seine 23 Jahre jüngere Frau begleitete.
Den brisanten und bereits vielfach dokumentierten Lebenslauf beleuchtet Buckard nun aufs Neue. Er tut dies unter Heranziehung bislang unveröffentlichter Dokumente, vergessener früher Arbeiten und vieler Gespräche mit Zeitzeugen. Manches gewinnt dabei eine erstaunliche Aktualität, vor allem der heute vielen Europäern befremdlich anmutende und doch ungebrochen starke Einfluss politischer Ideen auf das Denken und Handeln von Menschen.
Christian Buckard
Arthur Koestler. Ein extremes Leben
2004, Verlag C.H. Beck München
416 Seiten
EUR 24,90
ISBN: 3-406-52177-0
Justament Dez. 2004: Vergeltung ist süß
Michael Pawliks Theorie zur Legitimation von Strafe
Thomas Claer
Bereits die Themenstellung ist radikal, und der Verfasser legt Wert darauf, dies nicht zu bagatellisieren: Wer nach der Legitimation des staatlichen Strafens frage, müsse auch die Möglichkeit zulassen, dass es keine solche gibt. Dass ein solch schockierendes Ergebnis – der sozialen Praxis aller Länder und Zeiten zum Trotz – gar nicht so fern liegt, wie man glaubt, zeigt dieses Buch, in dem Pawlik die Einwände gegen sämtliche nur existierende Strafrechtstheorien darstellt. Wer sich einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Diskussion über die grundsätzliche Legitimität des Strafens verschaffen will, ist mit diesem Büchlein gut beraten, wenngleich sich angesichts des Preises nicht jedem eine private Anschaffung aufdrängen dürfte.
Zunächst zieht Michael Pawlik gegen die wohl noch vorherrschenden Präventionslehren zu Felde, denen zufolge – grob vereinfachend gesprochen – das Strafen sich nur durch seine Wirkung auf die Zukunft rechtfertigen lässt: Es dient der Abschreckung und Warnung und motiviert jeden, sich gesetzestreu zu verhalten, um einer Bestrafung zu entgehen. Und das wiederum liegt gleichzeitig im Interesse aller, deren persönliche Integrität durch eine so funktionierende Rechtsordnung geschützt wird.
Diese Auffassungen, die allen metaphysischen Konstrukten von auszugleichender Schuld und “gebrochenem” und deshalb durch Strafe wiederherzustellendem Recht eine Absage erteilen, sind aufgeklärt und modern, gehen sie doch von dem rationalen und nur den eigenen Nutzen maximierenden Individuum aus. Pawlik zufolge greifen sie dennoch viel zu kurz, da sie nur die Wirkungen der Strafe thematisieren, ohne deren Legitimität überzeugend begründen zu können.
Daher bringt Pawlik die sich ohnehin wieder auf dem Vormarsch befindenden guten alten Vergeltungs-Theorien ins Spiel, freilich nicht die biblische “Auge-um-Auge”-Version, sondern eine “freiheitstheoretisch abgesicherte” Variante. Diese stützt sich entscheidend auf Hegel und sieht das strafrechtlich relevante Unrecht im spezifischen Unrecht des Bürgers eines Staates. Die Strafe wird dann zur Antwort nicht nur auf die Pflichtverletzung gegenüber dem konkreten Opfer, sondern vor allem auf die Loyalitätsverweigerung gegenüber dem Staat.
Wer aber darin dem Autor nicht folgt, etwa weil er die Vernunft der Institution Staat zurückhaltender beurteilt als Hegel, steht am Ende möglicherweise mit leeren Händen da. Ihm mag dann das staatliche Strafen nur als Ausdruck des spezifisch menschlichen “Instinktes des Strafens- und Richtenwollens” (Nietzsche) erscheinen. Im übrigen werden Strafe und Lohn, so Nietzsche an anderer Stelle, nicht zuletzt aus Nützlichkeitsgründen gegeben, weil sie wie Tadel und Lob am empfindlichsten auf die Eitelkeit wirken.
Michael Pawlik
Person, Subjekt, Bürger. Zur Legitimation von Strafe
2004, Duncker & Humblot, Berlin
124 Seiten
EUR 49,80
ISBN: 3-428-11542-2
Justament Dez. 2004: Strafrecht ohne Staatsanwalt
Jens-Uwe Krause erzählt unterhaltsam und kenntnisreich die Kriminalgeschichte der Antike
Thomas Claer
Das staatliche Gewaltmonopol war auch in unseren Breiten die längste Zeit keine Selbstverständlichkeit. Noch Goethe erboste sich über die erst zu seiner Zeit aufkommende Allgegenwärtigkeit der “Polizey”, die, wie er zu berichten wusste, schon einschreite, sobald nur jemand auf der Straße laut mit der Peitsche zu knallen beginne. Dagegen stand den Bürgern der europäischen Antike, selbst wenn sie Opfer von Gewalt- oder Eigentumsdelikten wurden, kaum öffentlich-organisierte Hilfe zur Seite, ohne dass sie aber deshalb dem Verbrechen hilflos ausgesetzt gewesen wären.
Nachbarn und Passanten fühlten sich in der Regel zum aktiven Beistand verpflichtet, und das Verbrechensopfer war gut beraten, durch lautstarkes Geschrei ihre Aufmerksamkeit zu erregen. Schließlich galt es, den Übeltäter im Wege der Selbsthilfe wenn möglich auf der Stelle dingfest zu machen und der meist wenig schlagkräftigen öffentlichen Verwaltung zu übergeben, die ihn dann in Gewahrsam nahm oder sogleich hinrichten ließ.
Viele aufschlussreiche Episoden über den Umgang der altgriechischen Stadtstaaten und des Römischen Reiches mit der Kriminalität, der Straferfolgung und der strafrechtlichen Sanktionierung finden sich in Jens-Uwe Krauses knappem und mit viel Akribie zusammengetragenem Band. Der Leser gewinnt eine anschauliche Vorstellung von der altertümlichen Rechtspraxis, der es weit weniger um Gerechtigkeit als vielmehr um praktikable Regeln zur Bewahrung des inneren Friedens ging.
So stellte sich die Untersuchung von Straftaten und die Fahndung nach den Tätern insbesondere in Griechenland als reine Privatsache dar. Bei den meisten Delikten blieb es auch nur dem Opfer vorbehalten, vor Gericht Privatklage gegen den Täter zu erheben. Andere Straftaten hingegen, vorwiegend solche gegen die Gemeinschaft, konnten von jedermann im Wege der Popularklage vor Gericht gebracht werden. Im übrigen aber galt: Wo kein (An-) Kläger, da kein Richter. Eine öffentliche Anklagebehörde wie unsere Staatsanwaltschaft war unbekannt.
Es versteht sich von selbst, dass von dieser Selbsthilfe-Justiz (nicht zu verwechseln mit der Selbst- und Lynchjustiz etwa in Western-Filmen) vornehmlich die Vermögenden und Mächtigen profitierten, welche die Mittel besaßen, eine Strafverfolgung zu organisieren und das Kostenrisiko von Gerichtsprozessen zu tragen. Andererseits blieb durch ein solchermaßen schlankes Gemeinwesen aber auch die Steuer- und Abgabenlast für die (nicht versklavte) Allgemeinheit gering.
Jens-Uwe Krause
Kriminalgeschichte der Antike
2004, Verlag C. H. Beck München
228 Seiten
EUR 24,90
ISBN: 3-406-52240-8
Justament Dez. 2004: Im letzten Gefecht*
Viele der in 150 Jahren erkämpften Arbeitnehmerrechte stehen auf dem Prüfstand
Thomas Claer
In diesen Tagen häufen sich wieder einmal die Vorschläge, wie Deutschland seine alte Attraktivität als Produktionsstandort zurückgewinnen könne: Kündigungsschutz einschränken, innerbetriebliche Mitbestimmung abschaffen, Feiertage streichen, Urlaub kürzen, Raucher- und Teepausen nicht mehr bezahlen, Löhne beschneiden, Flächentarif abschaffen, Wochenarbeitszeit erhöhen, Samstag wieder zum allgemeinen Arbeitstag machen, überhaupt länger und vor allem flexibler arbeiten – all das wird derzeit munter und mit großem Ernst debattiert.
In einem Land wie Deutschland, das sich mit Fug und Recht als die Wiege der Arbeiterbewegung ansehen darf, kommt dies bereits einer Kulturrevolution gleich. Offenbar geht es dem kranken Mann im Herzen Europas so schlecht, und der Leidensdruck ist so groß geworden, dass nun möglich ist, was noch vor wenigen Jahren undenkbar schien. Aber wie konnte das passieren?
Erste Rechte für Arbeiter
Angefangen hat alles im Februar, gewissermaßen im unmittelbaren Vormärz 1848, als zwei zornige junge Männer aus dem Rheinland im Londoner Exil einen nur 20 Seiten langen Text publizierten, der die Welt für mehr als ein Jahrhundert das Fürchten lehren sollte: Im “Manifest der Kommunistischen Partei” analysierten Karl Marx und Friedrich Engels messerscharf, schonungslos und sprachlich meisterhaft den modernen Kapitalismus als tendenziell globales Phänomen und schufen damit zugleich einen bis in unsere Zeit maßgeblichen Schlüsseltext zur Interpretation sozialer und politischer Umwälzungen. Darüber hinaus setzten sie im “Manifest” aber auch dem Kapitalismus gehörig die Pistole auf die Brust, indem sie seinen Untergang durch eine Weltrevolution des Proletariats prophezeiten.
Die Autorität des starken Analyse-Teils muss den darauf folgenden (schwächeren) Propaganda-Abschnitten so viel Nachdruck verliehen haben, dass fortan die Drohkulisse Kommunismus im Bewusstsein aller Besitzenden fest etabliert war. So sprach sich unter ihnen allmählich herum, dass es klüger – und letztlich sogar einträglicher – sein könnte, den Proleten etwas Zaster und sogar Rechte einzuräumen, sie dadurch gleichzeitig als Konsumenten der in rauen Mengen produzierten Waren zu gewinnen und auf diese Weise die Marxsche Verelendungstheorie Lügen zu strafen. Schritt für Schritt werkelten in der Folge konservative Regierungen unter dem Druck der organisierten proletarischen Interessenvertreter an der allmählichen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen des kleinen Mannes.
Die Hochphase
Eine gänzlich neue Situation ergab sich mit der Machtübernahme kommunistischer Parteien zunächst im anfangs von vielen völlig verklärten Sowjetreich und später auch in Mittel- und Osteuropa. Wer den Unterschied zwischen den Auswirkungen einer abstrakten und einer konkreten Bedrohung erfahren will, möge sich den rechtlichen und sozialen Status der westeuropäischen Arbeitnehmerschaft vor und in den Jahrzehnten der unmittelbaren räumlichen Nähe des real existierenden Sozialismus vor Augen halten – und sich seinen eigenen Reim auf die Gegenwart und die Zukunft machen.
Marxisten müssten es vermutlich als eine Art höhere Dialektik ansehen, dass die eigentlichen Arbeiterparadiese nicht in den Arbeiter- und Bauernstaaten (deren ökonomische Kraft nur zu einer elementaren Grundabsicherung genügte), sondern gleichsam in ihrem Schatten in den kapitalistischen Ländern entstanden. Im ideologischen Wettbewerb der Systeme kam dem Stellenwert der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ein hoher Symbolwert zu. Es galt als vollkommenster Beweis der eigenen Überlegenheit, den Gegner auch in seinem ureigensten Terrain zu übertreffen.
Grundsätzliche Bedenken angesichts der enormen Aufwertung und immer neuer Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerschaft kamen nur notorischen Nörglern wie Fernseh-Ekel Alfred Tetzlaff: Könnten etwa bei VW, gab er seinem sozialdemokratischen Schwiegersohn einmal zu verstehen, die so zahl- wie kinderreichen Gastarbeiter darüber mitbestimmen, welche Autos gebaut werden, dann würden bald nur noch Kleinbusse produziert…
Viele Räder stehen still
Neben den politisch und ökonomisch keineswegs zufälligen Wegfall der östlichen Drohkulisse tritt als wesentlicher und belastender Umstand vor allem der sich rasant beschleunigende Strukturwandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft. Weitere 20 % der noch verbliebenen deutschen Industriearbeitsplätze werden in den zwei kommenden Jahrzehnten verloren gehen.
Sie wären wohl nicht einmal durch weiteres Sozialdumping zu halten, denn Deutschland kann mit den meisten Regionen der Welt bezüglich der Produktionskosten einfach nicht konkurrieren. Zum Sinnbild dieser traurigen Wahrheit sind die streikenden Rüsselsheimer Opel-Arbeiter des diesjährigen Oktobers geworden, denen ein Sprecher von “General Motors” ausdrücklich für die Lahmlegung der gesamten Produktion dankte, da dies im Wege der bald anstehenden Standortschließung ohnehin beabsichtigt gewesen sei.
So bleibt Deutschland letztlich nur die Beschränkung auf die industrielle Produktion besonders hochwertiger Konsumgüter mit gut qualifiziertem Personal. Zudem brauchen die betreffenden Unternehmen nach wie vor einen Apparat, der die durch Outsourcing in alle Welt verstreuten Teile der Produktion vom Firmenstammsitz aus organisatorisch in Einklang bringt.
Die vielen Niedrig- und Fehlqualifizierten, die den Arbeitsmarkt überschwemmen, werden dann jedoch zunehmend in den Dienstleistungssektor gedrängt, der sich durch Angebot und Nachfrage sowie die absehbare staatliche Deregulierung bald schon überwiegend zum Niedriglohnsektor entwickeln dürfte. Ob dies mit einer “Rückkehr des Feudalismus” gleichzusetzen ist, wie es manchmal heißt, ist eher zweifelhaft. Die Rede vom Ende der Industriegesellschaft stellt aber gewiss keine Übertreibung dar: Es entsteht etwas Neues.
Von der Mitbestimmung zur Kontrolle?
Nun sind glücklicherweise eine Reihe von arbeitnehmerrechtlichen Mindeststandards, die sich unmittelbar aus den Grundrechten ergeben oder solchen gleichgestellt werden – etwa die Chancengleichheit von Frauen und Männern, ein grundlegender Arbeitsschutz oder die Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsmarkt -, bereits auf europäischer Ebene in Chartas und Richtlinien verankert. Ab 2006 wird man diese auch in die erste europäische Verfassung aufnehmen, wenn bei deren Ratifizierung alles nach Plan läuft.
Welchen Sinn können beispielsweise deutsche Steckenpferde wie das Recht auf innerbetriebliche Mitbestimmung oder der strikte Kündigungsschutz unter gänzlich veränderten Rahmenbedingungen haben? Sind sie nur die Kostentreiber und Investitionsbremsen, als die sie derzeit häufig dargestellt werden, oder lassen sich ihnen auch aus ökonomischer Sicht positive Seiten abgewinnen?
Während die derzeitigen Regelungen des Kündigungsschutzes faktisch Neueinstellungen von Beschäftigten erschweren, vor allem die Berufseinsteiger über Gebühr benachteiligen und insofern tatsächlich in Frage gestellt gehören, wird die Mitbestimmung trotz lästiger Debatten im Aufsichtsrat und langwieriger Diskussionen in den Betriebsräten zunehmend als wichtige Instanz bei der Unternehmenskontrolle angesehen.
Bei mitbestimmten Unternehmen, so wird vorgebracht, habe es immerhin keine kriminellen Skandale gegeben wie in den Vereinigten Staaten bei “Enron” oder “Worldcom”, wo die Vorstände Kapital in Milliardenhöhe und die Ersparnisse von vielen tausend Kleinaktionären vernichtet haben.
In der Tat sollten sich Arbeitnehmervertreter als (zusätzliche) Kontrolleure ihrer Chefetagen schon deshalb besonders gut eignen, weil sie ein unmittelbares Wissen aus dem Unternehmen selbst und womöglich sogar detaillierte Kenntnis interner Probleme mitbringen. Ob hierzu aber ein Mitbestimmen zwingend notwendig ist, sei dahingestellt. Vielmehr steht zu befürchten, dass die aus einer anderen Zeit stammende ideologische Aufgeladenheit eines solchen Wortes einem effektiven und wünschenswerten “Controlling”, wie es heute heißt, auch von unten nach oben (und nicht nur umgekehrt) im Wege steht.
* Die Überschrift des Beitrags in der Printausgabbe war vom Verleger persönlich in “Gute zeiten – schlechte Zeiten?” abgeändert worden.
