Justament Sept. 2006: Vater aller Dinge

Herfried Münkler erzählt die Geschichte der symmetrischen und asymmetrischen Kriege

Thomas Claer

Organisierte bewaffnete Konflikte haben die Menschheit durch alle Epochen ihrer Historie begleitet und nur ausgeprägte Optimisten können sich vorstellen, dass dies einmal anders sein könnte. Daher täten wir alle – einschlägig erfahrene Senioren, Migranten und Weltenbummler ausgenommen – gut daran, uns von Zeit zu Zeit den seltenen Glücksfall bewusst zu machen, von all dem bislang verschont worden zu sein. Herfried Münkler, Professor für Politikwissenschaft an der Berliner Humboldt-Universität und als Jahrgang 1951 ebenfalls mit einer Friedens-Biographie ausgestattet, zählt zu den großen Autoritäten der Kriegsforschung und versteht es meisterhaft, seinen Lesern die Augen für die bemerkenswerten Akzentverschiebungen in der Geschichte des Krieges zu öffnen. Zupass kommt seinen Schriften dabei die Gabe der plastischen, treffsicheren Formulierung, die aufs Vorteilhafteste mit der analytischen Schärfe des Gedankenflusses korrespondiert. Der hier zu besprechende Aufsatz beschreibt zunächst die (in erster Linie europäische) Entwicklung zum faktischen Kriegsmonopol des Staates, aus dem schließlich auch der völkerrechtlich kodifizierte klassische Krieg hervorging. Haupttriebfeder waren die über Jahrhunderte stetig steigenden Kosten der Kriegsführung. Ausgiebig werden Clausewitz und Machiavelli zitiert. Den Gipfel dieser Entwicklung stellten die Materialschlachten des Ersten und Zweiten Weltkriegs dar. Als etwas völlig Neues bewertet Münkler nun den Terror, wie er sich in New York, London oder Madrid manifestiert hat, denn erstmals werde hier das Territorialitätsprinzip als bislang entscheidendes Merkmal des Krieges aufgegeben. Anders als bei den Vorläufern dieses Terrors, die ihren Ursprung im Russland des 19. Jahrhunderts hatten, aber gänzlich andere Ziele, Strategien und Methoden aufwiesen, habe es sich bei 11/9 & Co. um originäre Kriegsakte gehandelt. In diesem Punkt befindet sich der Verfasser in begrifflicher Übereinstimmung mit der Doktrin des amerikanischen Präsidenten, dessen Konzeption er ansonsten aber für wenig überzeugend hält. Der jüngste Kriegs-Terrorismus sei heute die wahrscheinlich wichtigste Erosionskraft der internationalen Ordnung und als Asymmetrisierung von Gewalt auch bestens auf unser Medienzeitalter zugeschnitten. Er entfalte seine beste Wirkung in urbanen Ballungsräumen mit großer medialer Dichte und stelle insofern eine parasitäre Nutzung der modernen Welt dar, gegen die er sich letztlich wende. Seine effiziente Bekämpfung sei nur mit einem Mix polizeilicher und sozialer, politischer, aber auch militärischer Mittel möglich. Für entscheidend hält Münkler die mentale Gelassenheit der Bevölkerung in der Reaktion auf solche Anschläge. In den Augen der Bombenleger sei hingegen die größte Schwäche der westlichen Gesellschaften ihre “post-heroische” Grunddisposition, die wenig ausgeprägte Neigung zum konsequenten Handeln.
Die den Text begleitenden Zeichnungen des Zeichners Martial (sic!) Leiter sind schön anzusehen, aber ihr Bedeutungsgehalt erschließt sich dem Rezensenten meist weder auf den ersten noch auf den zweiten oder dritten Blick. Doch das muss nicht viel heißen, Lichtenberg hat das Passende dazu gesagt. Im Übrigen ist es natürlich immer erwähnenswert, wenn es irgendwo auf der Welt etwas umsonst gibt. Die Schweizer Vontobel-Stiftung bietet allen Interessierten eine 22 Hefte umfassende Schriftenreihe für lau, in welcher sie “aktuelle und grundlegende Themen aufgreift”. Also zugreifen, liebe Leserinnen und Leser, denn da spart man am meisten!

Herfried Münkler
Vom Krieg zum Terror. Das Ende des klassischen Krieges
Schriftenreihe Vontobel-Stiftung 2006
94 S.
Kostenlos zu beziehen unter http://www.vontobel-stiftung.ch

Justament Sept. 2006: Porträt eines Raubkopierers

Jährlich erleidet die Musikindustrie Schäden in Millionenhöhe durch illegale Downloads aus dem Internet

Thomas Claer

Die kriminelle Karriere des Rüdiger R. (Name von der Redaktion geändert) begann irgendwann in den Achtzigern. Zu jener Zeit weckten die populären Radio-Hitparaden eines schwergewichtigen NDR-Moderators namens Willem sein Interesse an Popmusik. Der damals jugendliche Rüdiger R., der einen Kassettenrecorder besaß, bannte – wie Millionen andere Halbwüchsige – die ausgestrahlten Superhits auf leere Musikkassetten der Formate C60 und C90. Dumm war nur, dass Moderator Willem die Gewohnheit hatte, häufig in die Anfänge der Titel hineinzusprechen. Aber wenn man es oft genug probierte, bekam man fast jeden Song in voller Länge. Schon damals gab es Kampagnen der Musikindustrie gegen das Raubkopieren. Von Millionenverlusten war die Rede, denn wenn jedes aufgenommene Lied gekauft worden wäre, hätte die Industrie tatsächlich soviel zusammenbekommen. Natürlich wäre Rüdiger R. niemals auf die Idee gekommen, alle Lieder auf seinen Kassetten als Single-Schallplatten zu kaufen. Aber wenn er sich manchmal eine Langspielplatte kaufte (nur einer aus seiner Klasse hatte damals schon einen CD-Player), dann weil da viele der Lieder drauf waren, die er aus dem Radio und von seinen Mitschnitten kannte.

Einen Mausklick entfernt wartet die mp3
Heute schämt sich Rüdiger R. für die meisten seiner früheren Mitschnitte. Von Bands wie Modern Talking oder Sängern wie Michael Jackson will er heute nichts mehr wissen, wo er doch stolz ist auf seinen feinen, distinguierten Pop-Musikgeschmack. Gewissensbisse wegen seiner damaligen Urheberrechtsverletzungen sind Rüdiger R. dagegen völlig fremd. Er hat sein kriminelles Treiben auch in den Neunzigern fortgesetzt. Als Computer mit CD-Brennern aufkamen, ließ er sich – wie es Millionen andere auch taten – von einem Freund Dutzende Rohlinge mit dessen Lieblings-Alben bespielen. Was Rüdiger R. davon besonders gefallen hatte, kaufte er sich später zur Komplettierung seiner umfangreichen CD-Sammlung. Dann erwarb Rüdiger R. kurz nach der Jahrhundertwende seinen ersten Computer mit Internet-Anschluss. Schon bald stieg er auf eine schnelle DSL-Verbindung um und ließ sich von einem technisch versierten Freund den Zugang zur illegalen Tauschbörse eDonkey einrichten. Was er dort zu sehen bekam, faszinierte Rüdiger R. ungemein. Insgeheim hatte er es ja schon hin und wieder bereut, dass er alle seine Audio-Kassetten vor langen Jahren anlässlich eines Umzugs entsorgt hatte. Nun fand er all die Lieder seiner Jugend, von denen er sich im Bewusstsein ihrer künstlerischen Minderwertigkeit getrennt hatte, wieder vor – nur einen Mausklick und ein wenig Wartezeit von ihm entfernt. Beim Wiederhören der alten Songs geriet er in einen seltsam verzückten Seelenzustand. Zugleich überfiel ihn eine übergroße Traurigkeit, die er sich nicht recht erklären konnte. Die Musik, so musste er sich eingestehen, wirkt offenbar direkt auf die menschliche Psyche – und besonders, so sein Verdacht, gilt das für Klänge der banaleren Art, ähnlich bestimmten zufälligen Gerüchen, die einen gedanklich in weit entfernte Orte und Zeiten zurückversetzen können. Rüdiger R. speicherte die mp3-Dateien auf seiner Festplatte. In seinem CD-Regal wären ihm solche Lieder hochgradig peinlich gewesen.

400 Millionen illegale Downloads pro Jahr
Manchmal sprach Rüdiger R. mit befreundeten Juristen über seine Downloads, die er seitdem von Zeit zu Zeit vornahm. Er müsse sich absolut keine Sorgen machen, versicherten sie ihm. Allein in Deutschland würden pro Jahr schließlich mehr als 400 Millionen Musikdateien aus illegalen Quellen heruntergeladen. Schon technisch sei es völlig unmöglich, eine nennenswerte Zahl der Sünder hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Und außerdem gälte das primäre Interesse der Ermittler doch immer noch denjenigen, die ihre Dateien in den Tauschbörsen zur Verfügung stellten, nicht aber den bloßen Runterladern.
Doch die Musikindustrie, las Rüdiger R. in der Zeitung, plante eine Großoffensive gegen alle Formen der Internet-Piraterie. Die Tonträger-Verkaufszahlen waren in den letzten zwanzig Jahren noch einmal dramatisch in den Keller gegangen. Im März 2004 gab es dann die erste richtig große Downloader-Überführung in Deutschland: Ein 51-jähriger Mann aus Lüneburg hatte mehr als 8.000 Musiktitel illegal auf einer Tauschbörse im Internet angeboten. Die Polizei beschlagnahmte die gesamte Computeranlage sowie mehrere hundert Datenträger. Der Musikpirat einigte sich mit den Rechteinhabern auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro. Außerdem wurde der Mann in einem Strafbefehl zu 90 Tagessätzen (je 25 Euro) verurteilt und ist damit vorbestraft. Rüdiger R. war fortan für einige Zeit zurückhaltender, da ihm die Sache nicht ganz geheuer zu sein schien. Ein Freund verkündete ihm kurz darauf sogar, dass er den illegalen Downloads angesichts der neuen Gefahrenlage abgeschworen habe, da er mittlerweile Tausende Lieder besitze und an Neuerscheinungen ohnehin nicht mehr interessiert sei. Auch das gab Rüdiger R. zu denken. Nach einigen Monaten aber verblassten seine Skrupel. Wieder zapfte er die Tauschbörse an – auf der Suche nach immer neuer Erbauung an den musikalisch in Gang gesetzten eigenen Erinnerungseruptionen.

Der große Schlag der Staatsanwaltschaft Köln
Ende Mai 2006 wurde Rüdiger R. aus allen Träumen gerissen. Was er in den Fernseh-Nachrichten hören musste, trieb ihm spontan den Angstschweiß ins Gesicht: Der Staatsanwaltschaft Köln sei der bislang größte Schlag gegen die Musikpiraterie in Deutschland gelungen. Gegen rund 3.500 Nutzer des Filesharingsystems eDonkey würden Strafverfahren eingeleitet. Sie müssten außerdem mit hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen. In einer von der Staatsanwaltschaft Köln und der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis koordinierten Aktion hatte die Polizei zeitgleich im gesamten Bundesgebiet 130 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden zahlreiche PCs beschlagnahmt und weitere Beweismittel sichergestellt. Dieser konzertierten Aktion vorausgegangen waren monatelange Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenarbeit mit der von der deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. (International Federation of the Phonographic Industry) beauftragten proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH. Mit einer extra dafür entwickelten und weltweit einmaligen Software sicherten die Ermittler in zwei Monaten über 800.000 Datensätze und mehr als 14 Gigabyte Log-Dateien. So gelang es den Behörden insgesamt mehr als 3.500 Nutzer des Filesharing-Systems eDonkey zu identifizieren, die jeweils bis zu 8.000 Dateien über diese Tauschbörse angeboten hatten. Alle Beschuldigten müssen nicht nur mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, sondern auch mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der betroffenen Musiklabel. Es handelt sich um das größte Verfahren, das jemals in Deutschland gegen illegale Angebote in Internettauschbörsen durchgeführt wurde. Auf das eDonkey-Netzwerk greifen unter anderem die Softwareprogramme eDonkey2000, emule, shareaza, OverNet und MLDonkey zu. Emule ist in Deutschland die am meisten genutzte Tauschbörsensoftware. Die einzelnen Teilnehmer laden nicht nur unautorisiert geschützte Inhalte von anderen Nutzern herunter, sondern bieten diese auch Dritten zum Download an.

Die Angst der Downloader
Fieberhaft versuchte Rüdiger R., der in der Schule einmal gut in Mathe gewesen war, seine Kenntnisse der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu aktivieren. Doch es gab zu viele Unbekannte in seinen Berechnungen. Von mehreren Zigtausend eDonky-Nutzern hatte er gehört. So gesehen war die Chance, unter den 3.500 Erwischten zu sein, noch recht niedrig. Auch hatte bislang niemand seinen Computer beschlagnahmt. Doch ein Brief von der Staatsanwaltschaft, die Vorladung zur Vernehmung oder gleich zum Prozess, waren noch längst nicht vom Tisch. Unangenehm erinnerte sich Rüdiger R. an das Tempo, in welchem deutsche Behörden nach seiner Erfahrung arbeiteten. Da konnte man sich doch selbst nach ein paar Monaten oder gar Jahren nicht ganz sicher sein! Er startete eine Google-Recherche, durch die er erfuhr, dass illegale Downloads nur drei Monate rückwirkend noch nachweisbar seien. Doch auch das konnte ihn nicht beruhigen, da sich die Beweise seiner Vergehen ja womöglich schon längst auf der Festplatte einer Ermittlungsbehörde befanden. Zwischenzeitlich kam ihm sogar die Befürchtung, sein Computer könnte überwacht werden und er sich durch seine gezielte Recherche verraten. Beim täglichen Gang zum Hausbriefkasten übermannten ihn regelmäßig Hitzewallungen, die alsbald dem erleichterten Gefühl wichen, jedenfalls für 24 Stunden noch einmal davongekommen zu sein. Die Musikindustrie, dachte Rüdiger R., kalkuliert bewusst mit der Angst der Downloader. Der Vorsitzende der Deutschen Phonoverbände hatte in den Tagesthemen erklärt: “Die wichtige Botschaft an alle Internetnutzer ist, dass niemand damit rechnen kann, unentdeckt zu bleiben, wenn er Straftaten im Internet begeht.”
Rüdiger R. wurde bis heute nicht für seine unzähligen Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen. Er teilt dieses Schicksal mit Millionen anderen Menschen in Deutschland und mehreren hundert Millionen Menschen weltweit. Und wenn er nicht vor Angst gestorben ist, dann zittert er noch heute.

Justament Juni 2006: Es irrt der Mensch, warum auch nicht?

Manfred Osten plädiert für eine fehlerfreundliche Irrtumsgesellschaft

Thomas Claer

Osten CoverNach langen Jahren im auswärtigen Dienst und als Generalsekretär der Alexander-von-Humboldt-Stiftung forciert der promovierte Jurist Manfred Osten (geboren 1938) seit seiner Pensionierung (2003) noch einmal seine Publikationstätigkeit. Ging es dem passionierten Goethe-, Japan- und Napoleon-Kenner in “Alles veluziferisch” noch um Goethes Beschleunigungskritik (siehe Justament 2/2004) und in “Das geraubte Gedächtnis” um die befürchtete Zerstörung der Erinnerungskultur durch die Kurzlebigkeit unserer digitalen Informationsspeicherungssysteme, ist sein Thema nun die aus seiner Sicht verhängnisvolle Null-Fehler-Kultur, insbesondere in den westlichen Industrienationen. Dieser setzt er einen konstruktiv-gelassenen, bisweilen auch ironischen Umgang mit der menschlichen Fehlbarkeit im Geiste des Humanismus (und hier natürlich vor allem Goethes) entgegen. Doch könnte das Buch wegen seines Titels gewisse Missverständnisse hervorrufen, welche auch sogleich auszuräumen wären: Keinesfalls handelt es sich hier um psychologisierende Lebenshilfeliteratur. Vielmehr breitet der Autor ein buntes essayistisches Panorama der Facetten menschlichen Fehlverhaltens aus. Ostens Ansatz kann als anthropologisch bezeichnet werden, insofern er naturwissenschaftliche und kulturelle Aspekte gleichermaßen heranzieht und in sein Konzept einfügt. Dabei entfernt er sich freilich phasenweise recht weit von seinem eigentlichen Thema, etwa im Kapitel über “Strafrecht und Hirnforschung”, wo er ein mögliches Ende der persönlichen Fehlerverantwortung nach einer etwaigen Widerlegung der menschlichen Willensfreiheit diskutiert. Sehr aufschlussreich und dabei tagespolitisch aktuell nimmt sich der Abschnitt über die “ökonomischen Vorteile privater Fehler” aus, anknüpfend an Bernard de Mandevilles Bienenfabel von 1714 ff. In dieser wird eine Gesellschaft (ein Bienenvolk) geschildert, deren Mitglieder sich als korrupte, genuss- und gewinngierige, lasterhafte Schurken benehmen (Advokaten erscheinen als Rechtsverdreher, Ärzte als kalte Profiteure, Politiker als Schwindler und “Nebengeld-Jäger”). Eines Tages beschließt die Gesellschaft sich zu ändern und lebt fortan nach den Tugenden der Genügsamkeit, Rechtschaffenheit und Sparsamkeit. Das überraschende Ergebnis: Die Gesellschaft verarmt, der Handel klagt über die drastisch sinkende Nachfrage, die Reichen wandern aus und die Arbeiter folgen, weil ihre von den Lastern der Reichen profitierenden Berufe über Nacht verschwinden und alle müssen schließlich “bittere Eicheln essen”. Doch nicht nur auf die immer wieder aufscheinende Ambivalenz menschlichen Fehlverhaltens legt der Verfasser sein Augenmerk. Auch als Antriebsquelle jeglicher Innovation verdienten Fehler eine viel stärkere Beachtung, was aber voraussetze, sie aufmerksam wahrzunehmen und gründlich zu analysieren statt sie zu vertuschen, zu tabuisieren oder durch Kanalisation auf “Sündenböcke” lediglich zu personalisieren. Am Ende gipfelt Ostens feines Bändchen dann doch noch in einer “kleinen Gebrauchsanweisung” für den Alltag: Weil der Mensch eher dazu neige, die an sich wahrgenommenen Fehler und Mängel reflexartig mit den am anderen erkennbaren Vorzügen und Vorteilen zu vergleichen, werde das Leben von Neid regiert, statt vom Vergnügen über eigene und fremde Vorzüge und Vorteile und deren Förderung. Die Kunst bestünde darin, nicht angestrengt zu vergleichen im Sinne von “weniger oder mehr” und “besser oder schlechter”, sondern gelassen festzustellen, dass etwas anders sei.

Manfred Osten
Die Kunst, Fehler zu machen
Suhrkamp Verlag 2006
109 Seiten
€ 15,00
ISBN 3-518-41744-4

Justament Juni 2006: Entzauberung einer Unantastbaren

Weit ausholend hinterfragt Franz Josef Wetz die Menschenwürde

Thomas Claer

Wetz CoverIn der Wirklichkeit ist die Würde eines Menschen, wie jeder weiß, alles andere als “unantastbar”. Kaum jemand wird von sich behaupten können, nicht schon einmal einer – zumindest subjektiv – als würdelos oder unwürdig empfundenen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ironischerweise dürfte dies ganz besonders für einen Großteil der angehenden deutschen Juristen gelten, welcher Jahre seines Lebens in der nicht gänzlich unbegründeten Angst verbringt, am Ende einer langjährigen Ausbildung gleichsam mit leeren Händen und vor der Welt als Versager dazustehen. Und da bislang auch niemandem eine wirklich überzeugende und universelle Objektivierung der Menschenwürde gelungen ist, wurde und wird sie munter als “bloße Phrase”, “schöne Floskel”, und “leere Worthülse”, als “Präambellyrik und “Fassadenornamentik” diffamiert oder gar belächelt. Dieser Problematik hat der Ethikprofessor Franz Josef Wetz nun ein umfassendes Buch gewidmet, das – auf einer früheren Veröffentlichung des Verfassers basierend – neben den ausführlich dargestellten ideengeschichtlichen Hintergründen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der strafrechtlichen Frage der Würde des Verbrechers auch die aktuellen Diskurse zu den Auswirkungen der Globalisierung auf das Konzept der Menschenwürde behandelt. Das fast 400 Seiten starke Werk ist klar strukturiert und – erkennbar auch an den interessierten Laien gerichtet – durchweg gut lesbar geraten. Das Personenregister liest sich wie ein Who’s who der abendländischen Geistesgeschichte, wobei die “üblichen Verdächtigen”, Kant, Hegel und Nietzsche, in der Anzahl ihrer Erwähnungen noch von einem übertroffen werden, dessen Personeneigenschaft der versierte Jurist wohl in Zweifel ziehen wird: von GOTT, dem Schöpfer der Welt. Das geschieht nicht zufällig, denn widerspruchsfrei lässt sich die Menschenwürde als eine Würde, die allen Menschen kraft ihres Menschseins zukommt, wie der Verfasser feststellt, nur religiös begründen. Ihre vernunfttheoretischen Ableitungen hingegen entlarvt er als bloße begriffliche Säkularisierungen ursprünglich religiöser Deutungsmuster. Der Autor erweist sich letztlich als Realist, indem er dem Menschen keine Würde “an sich” zuspricht. Doch könnten die Menschen dann Würde erlangen, wenn sie sich gegenseitig als Menschen achteten und anerkennten.

Franz Josef Wetz
Illusion Menschenwürde. Aufstieg und Fall eines Grundwerts
Klett Cotta Verlag, 2005
396 Seiten
€ 22,00
ISBN: 3-608-94122-3

Justament Juni 2006: Steuern runter, Steuern rauf…

Wie unsere politische Klasse in der Steuerpolitik Kredit verspielt

Thomas Claer

Deutschland im Herbst 1998: Nach 16 Jahren Kohl übernehmen SPD und Grüne die Regierungsgeschäfte. Prominente, die seit jahren angekündigt haben, in diesem Fall auswandern zu wollen, werden wortbrüchig und bleiben im Lande. Weder bricht der Sozialismus aus, noch geht es endlich den Reichen an den Kragen. Vielmehr verfasst der deutsche Bundeskanzler mit seinem britischen Kollegen Tony Blair ein Papier, welches der alten Linken die Modernisierung zur neuen Mitte verordnet.

Steuern sinken

Es werden zwar punktuell einige Steuern erhöht (Ökosteuer), alles in allem aber die Steuern in großem Stil gesenkt: Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer sinkt in der rot-grünen Äraum sagenhafte 11 Prozentpunkte von 53 auf 42 Prozent, der Eingangssteuersatz von um nicht weniger beachtliche 11,9 Prozent von 25,9 auf 15 Prozent. Die öffentliche Wahrnehmung ist allerdings eine ganz andere: Zur Nr. 1 der Hitparade wird 2002 der “Steuersong” des Schröder-Parodisten Elmar Brandt, in welchem die Bundeskanzler-Puppe von angeblich ständig erhöhten Steuern fabuliert.

Steuern entscheiden die Wahl

Deutschland im Herbst 2005: Der Bundestags-Wahlkampf läuft auf Hochtouren. Die Union setzt voll auf ihr vermeintliches Zugpferd, den renommierten Steuerrechtler Paul Kirchhof, der mit seinem Konzept der Niedrig-Steuer für alle – bei Kappung aller Ausnahme-Tatbestände – Deutschland fit für den internationalen Wettbewerb machen soll. Noch-kanzler Schröder, in den Umfragen zwischenzeitlich 20 Prozent hinter seiner Konkurrentin liegend, wittert seine letzte Chance und poltert gegen den “Professor aus Heidelberg”, der den Pendlern ihre Pauschale und den Krankenschwestern ihren steuerfreien Nachtarbeiterzuschuss streichen wolle. (Dabei war es doch eigentlich die SPD, welche zwei jahre zuvor zahlreiche steuerliche Ausnahmetatbestände abbauen wollteund damit am Widerstand der Union im Bundesrat gescheitert war. Alles Schnee von gestern!) Nun propagiert also die Sozialdemokratie, welche sieben Jahre lang die Steuern gesenkt hat, die Einführung einer zusätzlichen Reichensteuer für Besserverdienende. Schröders Rechnung geht auf. CDU und CSU nehmen angesichts sinkender Umfragewerte Paul Kirchhof aus ihrem Wahlkampfteam, verzichten auf die Niedrigsteuer und legen sich auf die besonders unpopuläre und volkswirtschaftlich besonders schädliche Erhöhung der Mehrwertsteuer um drei Prozent fest. Die Wahl endet mit einem Patt. Im schwarz-roten Koalitionsvertrag einigt man sich nach zähen verhandlungen dann auf beides, dioe Mehrwertsteuererhöhung und die Einführung einer Reichensteuer – jeweils ab 2007.

Steuern steigen

Deutschland im Frühjahr 2006: Reichensteuer und Mehrwertsteuererhöhung werden gegen alle Widerstände vom Kabinett beschlossen, aber auch gegen allemn wirtschaftlichen Sachverstand. Mit ersterer ist nun auf das zu versteuernde Einkommen ab 250.000 € (für Ehepaare ab 500.000 €) ein um 3 Prozent höherer Spitzensteuersatz zu zahlen. Steuersystematisch ist dies eine weitere Ausnahmeregelung zur linearen Progression, welcher selbst der altlinke Bremer Wirtschaftswissenschaftler Rudolf Hickel einen “reinen Placebo-Effekt” bescheinigt. Wesentlich größere Einnahmen für den Staat verspricht hingegen die erhöhte Mehrwertsteuer. Doch dieser vermeintliche Meilenstein auf dem Weg zur Sanierung der Staatskasse hat eine fatale Schattenseite: Zwar konnte man seine Ankündigung erst für das übernächste Kalenderjahr noch als geschickten wirtschaftspolitischen Schachzug begreifen, da die Neigung der Verbraucher, größere Anschaffungen im Hinblick auf die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung vorzuziehen, die Binnenkonjunktur stützte. Schon für 2007 ist jedoch mit dem Wegfall dieses Einmaleffektes ein erneuter konjunktureller Absturz zu befürchten. Und das wiederum wäre einem nachhaltigen Abbau der exorbitanten öffentlichen Verschuldung äußerst abträglich.

Was ist der deutsche Weg?

So vermittelt die deutsche Steuerpolitik der letzten Jahre letztlich den traurigen Eindruck eines opportunistischen, jeweils parteitaktisch motivierten Gezerres in entgegengesetzte Richtungen, wobei die entscheidenden politischen Gräben weniger zwischen, sondern eher quer zu den Parteien verlaufen. Eingebunden ist die Problematik in die große und existentielle Frage der Nachfolge für den alten, längst nicht mehr finanzierbaren Sozialstaat westdeutscher Prägung. Zwei zukunftsträchtige Wege zeigen uns jene Nachbarn auf, die ihre Sozialsysteme bereits erfolgreich modernisiert haben: das britische Modell mit niedrigen Steuersätzen und geringer sozialer Absicherung sowie das skandinavische Modell mit der Finanzierung sämtlicher Sozialleistungen über Steuern. Deutschland, der “kranke Mann Europas”, muss seinen Weg – ähnlich wie Frankreich – noch finden, sollte sich aber bald für eine Richtung entscheiden.

Justament April 2006: Elementar kriminelle Popmusik

Die juristische Metaphorik der Band Element of Crime

Thomas Claer

20_TC_Kolumne_StraßenbahnSeit ihren Anfängen lebt die populäre Musik – nicht selten recht einträglich – im und vom Spannungsfeld zwischen Subversion und Affirmation. Doch nie gab es ein so breites Publikum für Bands und Musiker, die sich und ihre “Street Credibility” so explizit über eine dem Anspruch nach unbedingt authentische, Ghetto bewährte Outlaw-Position definierten, wie im heutigen, längst massenkompatiblen “Gangsta Rap”: Weltstars wie 50 Cent oder Eminem predigen in ihren Songs seit Jahren einen mehr oder weniger machistischen und nur auf Selbstjustiz vertrauenden Lebensstil. Die in Deutschland ziemlich angesagten Jungs vom Label “Aggro Berlin” rekrutieren sich zu wesentlichen Teilen aus ehemaligen Knastbrüdern. Und bezeichnenderweise veröffentlichte US-Rapperin Lil Kim ihr aktuelles Album kürzlich gleich direkt aus dem Gefängnis, wo sie gerade eine Haftstrafe wegen Meineids absitzt.
Auch die Berliner Combo Element of Crime, die heuer ihr zwanzigjähriges Bandjubiläum begeht, könnte man aufgrund ihres einschlägigen Namens leicht für einen frühen Vorläufer dieser grobschlächtigen Richtung halten. Doch weit gefehlt! Die Kriminalität dieser vier Herren erschöpft sich glücklicherweise allein in jenen unerhört explosiven – im besten Orwellschen Sinne – Gedankenverbrechen, welche der Sänger und Texter der Band, der inzwischen auch als Romanautor (“Herr Lehmann”, “Neue Vahr Süd”) zu hinreichender Beachtung gelangte Sven Regener, regelmäßig zu seiner viel gerühmten und fein nuancierten Großstadtlyrik verarbeitet. Zum besonderen Markenzeichen avancierten dabei über die Jahre – nomen est omen – die metaphorischen Ausflüge in die Welt des Rechts: Besondere Aufmerksamkeit verdienen hier, neben diversen um erschlichene Krankenscheine, missbrauchte Vorschlaghämmer und entwendete Aschenbecher kreisenden Sammelsurien besungener Bagatellkriminalität, die Stücke “Der Mann vom Gericht” von der LP “The Ballad of Jimmy and Johnny” (1989) und “Sperr mich ein” vom Album “Weißes Papier” (1993). Im erstgenannten Song begehrt ein unglücklich Liebender unkonventionelle Hilfe vom Gerichtsvollzieher und droht der Treulosen mit einem: “Erst was borgen/ Und dann zahlst du nicht/ Der Mann vom Gericht/ Wird’s dir schon besorgen.” Im anderen Lied werden der Angebeteten vom lyrischen Ich zunächst die Rollen als ermittelnder Polizeibeamter und Strafverteidiger in Personalunion angetragen: “Durchsuchen musst du gründlich, überall/ Der Fall ist schwerer als du denkst/ Erklär mir meine Rechte!/ Sperr mich ein!/ Ich will von dir verhaftet sein!”. Daran schließt sich die einem umfassenden Geständnis gleichkommende Selbstbezichtigung an: “Meine Sitten sind verlottert/ Mein Weltbild ist verdreht/ Und schmutzig meine Phantasie/ Bin schuldig groben Unfugs, der Völlerei/ Und gut zu Tieren war ich nie.” Und am Ende kann der einsichtige Täter seinen Strafantritt kaum noch erwarten: “Gib mir meine Strafe/ Hart hab ich es gern/ Ich halte still/ Was immer auch passiert/ In Freiheit bin ich garstig/ Gefangen will ich sein/ Kleingemacht und gut verschnürt.”
Da sich das ganze auch gesungen recht gut anhört, erfreut sich die Rockkapelle einer bis in diese Tage kontinuierlich wachsenden Fangemeinde – wenn auch gemessen an den ganz großen Acts der Branche auf vergleichsweise moderatem Umsatzniveau. In ihren aktuellen Veröffentlichungen, der LP “Mittelpunkt der Welt” und der EP “Straßenbahn des Todes”, präsentieren sich die Elements einmal mehr in musikalischer und textlicher Höchstform.

Element of Crime
Straßenbahn des Todes (Maxi-CD)
Universal Music 2006
16 min 15 s
ca. EUR 6,99
0602498768945

Justament April 2006: Beschränkte Haftung für alle?

Was die zu erwartende Änderung des GmbH-Gesetzes bringen kann

Thomas Claer

Schon seit Generationen gehört die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH genannt, zu den unbestrittenen Klassikern sowohl des deutschen Gesellschaftsrechts wie auch des deutschen Wirtschaftslebens überhaupt. Bis in unsere Tage ist allein der Klang ihres Namens für Außenstehende Respekt einflößend geblieben und suggeriert jene Ehrfurcht gebietende Distinktion des Geldes, die selbst alles Geprotze mit Manieren-, Bildungs- oder Standesdünkel in den Schatten zu stellen vermag. Das Licht der Welt erblickte die GmbH – ohne dass es ein historisches Vorbild gegeben hätte – mit dem eigens für sie erlassenen GmbH-Gesetz im Jahre 1892. Ihr maßgeblicher Geburtshelfer, der Großindustrielle, Reichstagsabgeordnete und Hobby-Shakespeare-Forscher Wilhelm Oechelhäuser (1820-1092) gab ihr die prophetischen Worte mit auf den Weg: “Das Land, welches die sichersten, einfachsten und mannigfaltigsten Rechtsformen für die Vereinigung von Kapital und Personen bietet, muss wirtschaftlichen Vorsprung gewinnen.”

Einfache Prinzipien
Tatsächlich ist das Prinzip der GmbH nicht allzu kompliziert: Sie kann durch mehrere natürliche oder juristische Personen (seit 1980 auch durch lediglich eine) für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die Gesellschafter legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag die Satzung der künftigen GmbH fest. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe des Eigenkapitals der GmbH, des Stammkapitals, ist der Hauptgrund für das besagte exklusive Image dieser Gesellschaftsform. Sie beträgt derzeit mindestens 25.000 €. Ursprünglich hatte sie sie bei 20.000 Goldmark gelegen (was nach Wert und Kaufkraft damals, also 1892, deutlich mehr war als die heutigen 25.000 Euronen). Ab 1980 lag sie dann bei 50.000 DM. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen. Ferner ist die GmbH zwingend ins Handelsregister einzutragen. Und das Wichtigste: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet die Gesellschaft als juristische Person allein. Das heißt zwar, dass die Einlagen der Gesellschafter gegebenenfalls futsch sein können, mehr aber auch nicht. Anders als der glücklose Gesellschafter einer Personen-Gesellschaft, welcher schlimmstenfalls lebenslänglich auf seinen Schulden sitzen bleibt, ist der GmbH-Gesellschafter also vergleichsweise einfach “aus dem Schneider”. Hinzu kommen steuerliche Vorteile, die allerdings erst bei hohen Gewinnen so richtig zu Buche schlagen, da die Besteuerung von GmbH-Gewinnen im Gegensatz zur Einkommenssteuer keiner Progression unterliegt, d.h. mit steigenden Gewinnen nicht überproportional steigt.

Konkurrenz durch die Limited Company
Seit ihrer Gründung hat die GmbH eine immense praktische Bedeutung erlangt. Sie wird mittlerweile nicht mehr nur zu erwerbswirtschaftlichen, sondern auch zu nichtgewerblichen und nicht unmittelbar gewinnorientierten, ja sogar zu ideellen Zwecken gegründet. Nicht weniger als 996.000 GmbHs soll es derzeit in Deutschland geben (Kornblum, GmbH 2006, 28). Doch ist hier zu berücksichtigen, dass nicht selten zahlreiche kleine GmbHs als Gesellschafter einer größeren oder auch einer GmbH & Co. KG fungieren. Die “GmbH-Profis” stecken ihre Gesellschaften mitunter wie Matroschkas ineinander. Zwischen Januar und August 2005 erfolgten 23.496 GmbH-Neueintragungen (BT-Drucks. 16/283). Reformiert wurde das GmbH-Gesetz nach einem gescheiterten Anlauf zwischen 1969 und 1971 erst einmal: 1980 – und auch dort nur in eher bescheidenem Umfang. Doch in den letzten Jahren ist hier einiges in Bewegung geraten. Mit der fortschreitenden europäischen Integration ist es nämlich inzwischen zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen. In diesem Zusammenhang hat die britische Private Limited Company (Ltd.), die private Form der Aktiengesellschaft im U.K., vor allem wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung schnell zu großer Beliebtheit gefunden. Der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum gesetzt. In der Regel beträgt das Kapital einer Limited £1.000, es genügt aber auch schon £1. Die Ltd. füllt in Großbritannien, wo GmbHs unbekannt sind, in etwa die wirtschaftliche Funktion der deutschen GmbH aus. Auch wenn die Limited nicht in Großbritannien ansässig ist, wird sie nach den in Großbritannien für sie geltenden Vorschriften gegründet und in die dortigen Register eingetragen. Dagegen unterliegt die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dem Recht des Sitzstaates. Ist die Gesellschaft z. B. in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt und hat ihre Bilanzen nach deutschem Steuerrecht zu erstellen. Noch gibt es in Deutschland zwar erst gut 3000 Limited-Zweigniederlassungen, doch die Tendenz geht deutlich nach oben.

Neuwahlen bremsen Reform aus
Eigentlich hätte die große Reform, welche die GmbH fit für das Zeitalter der Globalisierung machen sollte, schon längst in trockenen Tüchern sein sollen. Doch die vor einem dreiviertel Jahr vom heute bekanntesten Gazprom- und Medienberater überraschend ausgerufenen Neuwahlen führten noch einmal zur Verschiebung des ehrgeizigen Projekts. Das rot-grüne Bundeskabinett hatte am 1.6.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sah vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung  auf 10.000 € (von derzeit 25.000 €) abzusenken. Das Gesetz sollte zum 1.1.2006 in Kraft treten; es konnte jedoch aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr in der 15. Legislaturperiode verabschiedet werden. Am 23.9.2005 hat der Bundesrat das sogenannte MindestkapG, BR-Dr 619/05, abgelehnt. In der Praxis war der Gesetzentwurf ohnehin als nur unzureichende Reaktion auf die schwindende Konkurrenzfähigkeit der Rechtsform der GmbH gewertet worden. Für April 2006 ist nun die Vorlage eines Diskussionsentwurfes des Bundesjustizministeriums für eine umfassende Reform des GmbH-Gesetzes geplant. Getreu dem schwarz-roten Koalitionsvertrag sollen durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes “Unternehmensgründungen nachhaltig erleichtert und beschleunigt, die Attraktivität der GmbH als Unternehmensform auch im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen gesteigert sowie Missbräuche bei Insolvenzen bekämpft werden.” Dem Vernehmen nach wird der Reformentwurf heiße Eisen wie das Mindestkapital, ein Eigenkapitalersatzrecht, Cash Pooling (Liquiditätsschulterung), die Geschäftsführerhaftung, illegale “Firmenbestattungen” (Übertragungen von GmbH-Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit insolvenzbedrohten Gesellschaften zur Vereitelung von Gläubigerinteressen) und wohl auch den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen sowie den Wegzug von GmbHs ins europäische Ausland anpacken und neu regeln.

Neuregelung in der Diskussion
Doch über das wünschenswerte Ausmaß der Neuerungen lässt sich trefflich streiten. So ist zur Angleichung an die britische Konkurrenz sogar im Gespräch, das Stamm- und damit Haftungskapital nicht auf 10.000, sondern auf nur noch einen symbolischen Euro herabzusetzen. Schließlich sei für viele kleinere Unternehmen das letztlich doch hohe Stammkapital ein Hindernis bei der Gründung. Dem wird aber von den Gegnern einer Senkung des Haftungskapitals entgegengehalten, dass die GmbH sich gerade wegen der hohen Haftungsvorschriften mittlerweile zu einer überaus seriösen Gesellschaftsform entwickelt habe, die sich am Markt wohltuend von den “Billig-Limiteds” abhebe. Das Kapital sei ein Zeichen der Bonität. Auch noch in der Diskussion ist die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform, die der GmbH zwar angenähert, aber durch ein niedrigeres Haftungskapital von z. B. 5.000 € auch für Kleinunternehmer leichter zu gründen sein soll.
Und insbesondere die oppositionelle FDP trommelt energisch für einen Abbau der derzeit noch bestehenden bürokratischen Hürden. In der Tat sieht die aus dem Jahr 1892 stammende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG noch heute vor, dass eine GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn dem Registergericht alle staatlichen Genehmigungsurkunden vorgelegt worden sind, welche die GmbH für die Verwirklichung des in ihrer Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands nach einer in Deutschland geltenden Norm des öffentlichen Rechts benötigt. Dies gilt sogar, wenn nur für einen Teil des Unternehmensgegenstands eine Genehmigung notwendig ist. Nach Zahlen, die die Stiftung Marktwirtschaft im Juli 2005 (Argumente zu Marktwirtschaft und Politik, Nr. 91, S. 5) veröffentlichte, muss ein Gründungswilliger im Durchschnitt mindestens neun behördliche Interaktionen in steuer- und arbeitsrechtlich bedingten Angelegenheiten bewältigen. Für diese Angelegenheiten benötigt er durchschnittlich 45 Arbeitstage und damit fünf Arbeitstage mehr als im Durchschnitt der EU und etwa 40 Tage mehr als in Großbritannien oder Dänemark.
Bei aller Unsicherheit darüber, wie die viel diskutierte Reform des GmbH-Gesetzes am Ende aussehen wird, lässt sich jedoch immerhin dies voraussagen: Die ganz große Entbürokratisierung wird gewiss (noch) nicht kommen. Denn eine solche gliche in einem Land wie Deutschland nun wirklich dem Versuch einer Quadratur des Kreises.

Justament März 2006: Half ihr doch kein Weh und Ach

Gesa Dane untersucht prominente Vergewaltigungsfälle aus der Literatur

Thomas Claer

8 Dr.T.C_Kolumne_GesaDane_Zeter+MordioSchon vielfach – auch und gerade an dieser Stelle – wurde die immer wieder spannungsreiche Wechselbeziehung zwischen Literatur und Recht angesprochen. “Die Gerichtsbarkeit der Bühne fängt an, wo das Gebiet der weltlichen Gesetze sich endigt”, wusste Friedrich Schiller (1759-1805), und Märchenbruder Jacob Grimm (1785-1863) versuchte den Nachweis zu führen, “dasz recht und poesie aus einem bette aufgestanden waren”. Anknüpfend an letzteren und seine Schrift “Über die Notnunft an Frauen” (1841 erschienen in der Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft) unternimmt die Literaturwissenschaftlerin Gesa Dane in ihrer Göttinger Habilitationsschrift eine Zeitreise sowohl durch die Literatur als auch durch die Rechtsgeschichte, die sich dem Tatbestand der Vergewaltigung und seinen zeitabhängigen rechtlichen Deutungen vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart widmet. Von der Verletzung der Ehre, dann der des Körpers und der sittlichen Ordnung bis hin zu jener der Seele und der sexuellen Selbstbestimmung der Frau illustrierte die jeweilige epochentypische Wahrnehmung dieses Delikts immer auch maßgeblich die gerade angesagten rechtskulturellen Paradigmen. Nach kurzen Ausflügen in die Bibel und die antike Mythologie führt Dane den Leser zu den Klassikern der literarischen Vergewaltigungen: Lessings “Emilia Galotti”, Thomas Hardys “Tess of the d’Urbervilles”, Kleists “Marquise von O…” (der berühmteste Gedankenstrich der Literaturgeschichte) und nicht zuletzt zu Goethes notorisch verharmlostem “Heidenröslein”.
Auf Distanz geht die Verfasserin allerdings zu manchen expliziten Darstellungen ihres Untersuchungsgegenstandes bei verschiedenen Autorinnen der Gegenwart, etwa der Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek, und bemängelt hier eine Banalisierung der Vergewaltigung infolge deren inflationären literarischen Gebrauchs. Eingehend beschäftigt sich Dane aber auch mit der dem jeweiligen literarischen Geschehen zugrunde liegenden Gesetzeslage und beleuchtet in einem gesonderten Abschnitt den Vergewaltigungstatbestand von der Carolina bis zum reformierten StGB.
Drei idealtypische Situationen der Vergewaltigung, welche sich unabhängig vom historischen Hintergrund bis heute beobachten lassen, unterscheidet die Autorin: Die gewaltsame sexuelle Befriedigung des Mannes, die Tat zur Schädigung und Erniedrigung des Feindes in Krieg und Bürgerkrieg sowie die Beziehungstat zur Schädigung eines Dritten. Bei letzterer geht es um spezifische Machtkonstellationen und Ehrenkonflikte zwischen Männern, denen Frauen gleichsam als Medium zum Opfer fallen. Wohl mit Blick auf die jüngsten Modifikationen der Gesetzgebung konstatiert Dane, Vergewaltigungen seien in nicht-strafrechtlicher Hinsicht Beziehungstaten, die ein Mann an einer Frau begeht. So lernte man es auch noch bis in die späten Neunziger im Jurastudium an den Universitäten, da Frauen aus biophysikalischen Gründen keine Vergewaltigungen begehen könnten. Der 1998 eingeführte neue § 177 StGB, bei dem die Vergewaltigung nur noch einen besonders schweren Fall (Regelbeispiel) der sexuellen Nötigung darstellt und von Angehörigen beider Geschlechter begehbar ist, trägt wohl, so ist vermuten, auch den vielfältigen Gebrauchsmöglichkeiten des inzwischen weit verbreiteten Medikaments Viagra Rechnung. Vereinzelt soll es seitdem schon Verurteilungen von Vergewaltigerinnen mit männlichen Opfern gegeben haben. Eine entsprechend spezifische Vergewaltigungsliteratur von Männern steht freilich noch aus.

Gesa Dane
“Zeter und Mordio”
Vergewaltigung in Literatur und Recht
Wallstein Verlag
Göttingen 2005, 312 Seiten
€ 32,00
ISBN: 3892448612

Justament März 2006: Die Gleichmacher

Gerd Roellecke tastet sich durch das Problemfeld Staat und Tod

Thomas Claer

7 Roellecke_Staat+Tod_Ferd.SchöninghAls Tabuzone erster Ordnung gilt in Westeuropa auch noch vier Jahre nach dem von Peter Scholl-Latour ausgerufenen Ende der Spaßgesellschaft am 9.11.2001 alles, was mit Tod und Sterben zu tun hat. Solch unerfreuliche Dinge blendet – trotz fortschreitender Alterung der Gesellschaft – ein jeder gerne aus. Im wissenschaftlichen Diskurs hingegen, konstatiert Gerd Roellecke, emeritierter Mannheimer Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, in seiner kleinen instruktiven Schrift “Staat und Tod”, könne von mangelndem Interesse an der Thematik keine Rede sein. Und so unbestimmt und dunkel das Phänomen des individuellen Todes sich ausnimmt, so entschieden hat sich doch auch jeder Staat im Verhältnis zu ihm zu positionieren. Im ersten Teil des Buches unternimmt Roellecke eine eher tastende multiperspektivische Annäherung an den Tod, an deren Ende die demonstrative Hinwendung zum Bezugspunkt Leben steht. Über Heideggers “Verlorenheit in das Man-selbst” – es gibt für Roellecke keine radikalere Rechtskritik als Heideggers Analyse des “Man” – gelangt er mit Norbert Elias zur gänzlich unmetaphysischen Einsicht, dass der Tod ein Problem der Lebenden sei. An dieser Stelle billigt der Verfasser dem Staat für den Einzelnen im Hinblick auf den Tod eine ähnliche Bedeutung wie dem Straßenverkehr zu: Selbst wenn man aufpasse, könne man darin umkommen, aber er biete so viele und großartige Möglichkeiten, die eigene Existenz zu erweitern, dass das Risiko gering erscheine. Auf der anderen Seite aber, so heißt es an späterer Stelle, ist das Recht des Staates, über Leben und Tod seiner Bürger zu verfügen, seit der Entkoppelung von Religion und Politik nicht mehr religiös begründbar. An diesem Recht zu rütteln, kommt Roellecke dennoch nicht in den Sinn. Vielmehr entwickelt er eine zeitgemäße tragfähige Begründung dafür aus der Aufgabe des Staates, allgemein verbindliche Normen zu erlassen. Konkret folgt daraus ein explizites Tötungsrecht des Staates aus seinem Selbstverteidigungsrecht nach außen und seinem Gewaltmonopol nach innen. Jedoch kann es für Roellecke keinen Anspruch des Staates darauf geben, dass sich einige seiner Bürger für ihn töten lassen. Der Einzelne könne lediglich kraft seines freien Willens sein Leben für andere hingeben, also auch für den Staat. Das ist dann doch beruhigend für die Staatsbürger.

Gerd Roellecke
Staat und Tod
Ferdinand Schöningh Verlag
2004, 117 Seiten
€ 19,00
ISBN: 3-506-71773-1

Justament März 2006: Sieben dunkle Jahre

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: Eine vorläufige Bilanz

Thomas Claer

Eine Brücke baut die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung einem beträchtlichen Teil all jener Schuldner, die sich nach menschlichem Ermessen niemals mehr aus eigener Kraft von ihrer Schuldenlast befreien können, denen also gleichsam das Wasser bis zum Halse steht. Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (d.h. die weniger als 20 Gläubiger haben), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren vor: das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ausgeschlossen davon sind allerdings Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die besondere Attraktivität sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner liegt in der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung des Schuldners nach einer – gerechnet von der Eröffnung des gerichtlichen  Insolvenzverfahrens an – sechsjährigen Wohlverhaltensphase. In dieser tritt die verschuldete Person den pfändbaren Teil ihres Einkommens an einen Treuhänder ab, der diesen nach Abzug der Verfahrenskosten gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger verteilt. Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv und nachweisbar um eine angemessene Arbeit bemühen und jede zumutbare annehmen. Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in Naturalobligationen um, was bedeutet, dass die Gläubiger nicht mehr auf Erfüllung klagen können. Der Schuldner ist seine Schulden also faktisch los. Hat die verschuldete Person jedoch gegen eine ihrer Obliegenheiten verstoßen, so kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung (wie auch schon während des RSB-Verfahrens) versagen.

Graue Theorie
Gut für die Schuldner ist all dies, weil ihnen so ein Weg aus der sprichwörtlichen Schuldenfalle gewiesen wird und ihnen das Schicksal eines lebenslangen Daseins als Prügelknabe ihrer Gläubiger erspart bleiben kann. Aber auch die Gläubiger profitieren davon, denn nur für Schuldner mit der Perspektive, sich eines Tages von ihrer Schuldenlast befreien zu können, besteht überhaupt ein Anreiz, sich zum Vorteil der Gläubiger ins Zeug zu legen. Bei einer Pfändungsfreigrenze von derzeit ca. 940 Euro monatlichen Einkommens für kinderlose Singles wird sich, das lässt sich an fünf Fingern abzählen, gewiss so mancher Schuldner “einen Lenz” machen oder sich auf Schwarzarbeit verlegen. Gelobt sei also die Verbraucherinsolvenz. Soweit die Theorie.
Tatsächlich aber geht der Adressatenkreis für Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung locker in die Millionen. “Jeder neunte Deutsche ist zahlungsunfähig”, titelte SPIEGEL ONLNE am 14.1.2006 unter Berufung auf die Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Im vergangenen Jahr haben danach 11,3 Prozent der Bundesbürger fällige Schulden nicht mehr bedienen können, im Vorjahr seien es nur 10,6 Prozent gewesen. In andere Quellen ist von dreieinhalb Millionen insolventen Haushalten in Deutschland die Rede. Gemessen an diesen Zahlen nutzen jedoch nur recht wenige Betroffene die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Neubeginns durch die Verbraucherinsolvenz. Kaum mehr als 100.000 von 1999 bis 2004 gestellte Anträge vermeldet das Statistische Bundesamt. Aber die Tendenz ist deutlich steigend: Mit 60.000 neuen Fällen kletterten die Verbraucherinsolvenzen 2005 auf einen neuen Rekordstand.

Justiz überlastet – Rechtsanwälte unwillig
Nun ist allerdings schon dieser Umfang an Verbraucherinsolvenzen, der vermutlich künftig noch einmal stark anwachsen wird, für die Justiz kaum noch zu bewältigen. Und die ausufernde Kompliziertheit des hier nur in groben Zügen umrissenen Verfahrens tut ihr übriges. Die Schuldnerberatungsstellen sind chronisch überlastet. Inklusive der meist mehrmonatigen – zwingend vorgeschalteten – außergerichtlichen Einigungsphase und der üblichen gerichtlichen Wartezeit müssen Schuldner derzeit in der Regel mindestens “sieben dunkle Jahre überstehen”, um sich von ihren Schulden befreien zu können. Auf rechtlichen Beistand können sie dabei kaum hoffen. Die meisten Anwälte befassen sich nicht mit der Verbraucherinsolvenz, weil die Schuldner ohnehin nicht zahlen können und ihnen die Honorierung im Falle der Beratungshilfe – gemessen am meist außerordentlichen Arbeitsaufwand – zu gering ist. Böse Zungen behaupten sogar, dass Anwälte, welche sich auf Verbraucherinsolvenzmandate einließen, bald schnurstracks in die eigene Insolvenz marschierten – und dies ohne die vorteilhafte Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Schließlich kann gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls erfolgen, ein  leider zunehmend an Relevanz gewinnendes Problemfeld. Der Berliner Anwaltsverein hat bereits 2003 eine Beratungsstelle für Anwälte in finanziellen Schwierigkeiten eingerichtet.