Justament Feb. 2005: Liebling Wohnzimmer

Wer das Risiko beim Start in die Selbständigkeit möglichst gering halten will, gründet eine Heim-Kanzlei

Thomas Claer

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Juristen ist hinreichend bekannt. Achtzig Prozent der Absolventen drängt es derzeit – oft mangels Alternative – in den Anwaltsberuf. Doch nur ganze elf Prozent von ihnen finden eine feste Anstellung bei einer Kanzlei. So bleiben den meisten nur drei Alternativen: sich mit anderen zusammenzutun und ein Büro zu teilen, auf eigene Faust einen Geschäftsraum anzumieten oder die Kanzlei von der eigenen Wohnung aus zu betreiben.
Die beiden ersten Varianten sind schon deshalb aussichtsreicher, weil sie einen professionelleren Eindruck vermitteln, insbesondere dann, wenn die Lage stimmt. Aber hier beginnt schon das Dilemma: Wer sein Büro in einer Gegend mit zahlungskräftiger Klientel ansiedelt, muss zunächst kräftig investieren, denn die Mieten dort sind nicht billig. Und abgesehen von der gegenwärtig geradezu berüchtigten Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe, insbesondere an angehende Anwälte, ist eine Verschuldung auch nicht jedermanns Sache. Schließlich ist es angesichts der Dichte auf dem Rechtsberatungsmarkt keineswegs ausgemacht, dass die gepumpten Gelder auch eines Tages wieder eingefahren werden. Die jüngste alarmierende Zunahme von Anwalts-Insolvenzen spricht hier eine deutliche Sprache.

Was zu bedenken ist
Wer solche Risiken also scheut, dem bleibt als Kanzleisitz noch die eigene Wohnung, was die anstehenden Investitionskosten schon einmal drastisch senkt und den Nachtschlaf erheblich verbessern kann. Doch sind dazu einige kritische Vorüberlegungen unverzichtbar. Wer nicht bereits seine fachliche Spezialisierung gefunden hat und seine Tätigkeit nur auf diese beschränken will, muss als Generalist beginnen, da er es sich schlichtweg nicht leisten kann, die ersten versprengten Mandanten gleich wieder nach Hause zu schicken.
Da Anwälte ohne Spezialbereich aber bei “Otto Normalverbraucher” meist auf Misstrauen stoßen, empfiehlt sich auf Fragen nach dem Fachgebiet die Antwort “allgemeines Zivilrecht”, womit tatsächlich die meisten der zu erwartenden Fälle ungefähr umrissen sind. Doch sollte der Hinweis nicht fehlen, dass auch Fälle aus anderen Rechtsbereichen, sofern sie keine außergewöhnlichen Probleme beinhalten, übernommen werden können.
Die Mandanten-Klientel dürfte anfangs nahezu ausschließlich aus Bekannten und Nachbarn bestehen und auch bei gutem Gelingen erst allmählich durch Mund-zu-Mund-Propaganda spürbar wachsen. Probleme kann natürlich die mangelnde Zahlungsbereitschaft im Bekanntenkreis bringen, denn was als unentgeltliche Gefälligkeit gern in Anspruch genommen wird, ist plötzlich gar nicht mehr so dringlich, wenn es etwas kosten soll. Meist zahlt sich in der Anfangsphase aber eine gewisse Großzügigkeit des Kanzleigründers beim Honorar aus, vor allem gegenüber den “Multiplikatoren”, also den Zeitgenossen, die “Gott und die Welt kennen”.
Durch die in § 4 Abs. II S.1 RVG ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Gebührenunterschreitung in außergerichtlichen Angelegenheiten lassen sich durchaus ein paar Mandanten zum “Schnäppchenpreis” ködern. Doch Vorsicht ist geboten: Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 3.August 2004 müssen Pauschalvergütungen unterhalb der RVG-Sätze “in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen” (4 U 94/04). Bei einem Gebührenrahmen zwischen 10 und 50 Euro – für außergerichtliche Tätigkeiten wie etwa das Verfassen eines Schriftsatzes oder ein Beratungsgespräch -, so die strengen Richter weiter, lasse sich ein solches angemessenes Verhältnis nicht mehr verwirklichen. Das müssen auch die Mandanten einsehen.

Raum und Ausstattung
Anders als es die landläufige Bezeichnung suggeriert, ist das Wohnzimmer – womöglich mit Fernseher und Sesselgarnitur – eher nicht die typische Räumlichkeit der Heim-Kanzlei. Empfehlenswert ist ein separates (also kein Durchgangs-) Zimmer, in welchem möglichst wenig auf Wohn- oder gar Schlafnutzung hindeutet. Hingegen sollten eine (auch mit nichtjuristischer Literatur bestückte) Bücherwand oder eine kleine Hausbar der Seriosität der Kanzlei keinen Abbruch tun.
In der Büroausstattung darf sich der Kanzleigründer zunächst auf Computer mit Internetanschluss, Telefon, Faxgerät, Kleinkopierer, Schreibtisch, Bürostühle, ein paar Stempel und die elementarste juristische Literatur, darunter ein Einführungsbuch zur Kanzleigründung,  beschränken. Unverzichtbar sind möglichst schicke eigene Anwalts-Visitenkarten, vorteilhaft ein individuell konzipiertes Anwalts-Briefpapier, was sich aber, um Kosten zu senken, notfalls auch am eigenen PC herstellen lässt.

Das Kanzleischild
Von großer Wichtigkeit ist fraglos das außen am Wohnhaus anzubringende Kanzleischild, an dem ausnahmsweise nicht gespart werden sollte, denn dieses entscheidet über die Frequentierung der Kanzlei durch die Bewohner der eigenen und umliegenden Straßen. Der Vermieter ist vor dessen Anbringung zu konsultieren, wird aber in der Regel nichts dagegen (und gegen die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung) haben, wenn man ihm klarmacht, dass mit dem ganz großen Publikumsandrang vorläufig eher weniger zu rechnen ist.
Je nach individueller Planung wird der Kanzleigründer zum beschleunigten Anlaufen seiner Geschäfte den Einsatz gezielter Marketinginstrumente in Erwägung ziehen. Bis aber die Einnahmen aus der Kanzlei die Lebenshaltungskosten decken, geht es allerdings kaum ohne einen adäquaten Nebenjob, und auch in dieser Hinsicht sind der Kreativität – ob Taxi fahren oder Post austragen – keine Grenzen gesetzt. Schließlich wusste schon Martin Luther (1483-1546): “Der Jurist, der nicht mehr ist als ein Jurist, ist ein arm Ding.”

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