Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung: Eine vorläufige Bilanz
Thomas Claer
Eine Brücke baut die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung einem beträchtlichen Teil all jener Schuldner, die sich nach menschlichem Ermessen niemals mehr aus eigener Kraft von ihrer Schuldenlast befreien können, denen also gleichsam das Wasser bis zum Halse steht. Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (d.h. die weniger als 20 Gläubiger haben), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren vor: das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ausgeschlossen davon sind allerdings Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die besondere Attraktivität sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner liegt in der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung des Schuldners nach einer – gerechnet von der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens an – sechsjährigen Wohlverhaltensphase. In dieser tritt die verschuldete Person den pfändbaren Teil ihres Einkommens an einen Treuhänder ab, der diesen nach Abzug der Verfahrenskosten gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger verteilt. Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv und nachweisbar um eine angemessene Arbeit bemühen und jede zumutbare annehmen. Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in Naturalobligationen um, was bedeutet, dass die Gläubiger nicht mehr auf Erfüllung klagen können. Der Schuldner ist seine Schulden also faktisch los. Hat die verschuldete Person jedoch gegen eine ihrer Obliegenheiten verstoßen, so kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung (wie auch schon während des RSB-Verfahrens) versagen.
Graue Theorie
Gut für die Schuldner ist all dies, weil ihnen so ein Weg aus der sprichwörtlichen Schuldenfalle gewiesen wird und ihnen das Schicksal eines lebenslangen Daseins als Prügelknabe ihrer Gläubiger erspart bleiben kann. Aber auch die Gläubiger profitieren davon, denn nur für Schuldner mit der Perspektive, sich eines Tages von ihrer Schuldenlast befreien zu können, besteht überhaupt ein Anreiz, sich zum Vorteil der Gläubiger ins Zeug zu legen. Bei einer Pfändungsfreigrenze von derzeit ca. 940 Euro monatlichen Einkommens für kinderlose Singles wird sich, das lässt sich an fünf Fingern abzählen, gewiss so mancher Schuldner “einen Lenz” machen oder sich auf Schwarzarbeit verlegen. Gelobt sei also die Verbraucherinsolvenz. Soweit die Theorie.
Tatsächlich aber geht der Adressatenkreis für Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung locker in die Millionen. “Jeder neunte Deutsche ist zahlungsunfähig”, titelte SPIEGEL ONLNE am 14.1.2006 unter Berufung auf die Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Im vergangenen Jahr haben danach 11,3 Prozent der Bundesbürger fällige Schulden nicht mehr bedienen können, im Vorjahr seien es nur 10,6 Prozent gewesen. In andere Quellen ist von dreieinhalb Millionen insolventen Haushalten in Deutschland die Rede. Gemessen an diesen Zahlen nutzen jedoch nur recht wenige Betroffene die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Neubeginns durch die Verbraucherinsolvenz. Kaum mehr als 100.000 von 1999 bis 2004 gestellte Anträge vermeldet das Statistische Bundesamt. Aber die Tendenz ist deutlich steigend: Mit 60.000 neuen Fällen kletterten die Verbraucherinsolvenzen 2005 auf einen neuen Rekordstand.
Justiz überlastet – Rechtsanwälte unwillig
Nun ist allerdings schon dieser Umfang an Verbraucherinsolvenzen, der vermutlich künftig noch einmal stark anwachsen wird, für die Justiz kaum noch zu bewältigen. Und die ausufernde Kompliziertheit des hier nur in groben Zügen umrissenen Verfahrens tut ihr übriges. Die Schuldnerberatungsstellen sind chronisch überlastet. Inklusive der meist mehrmonatigen – zwingend vorgeschalteten – außergerichtlichen Einigungsphase und der üblichen gerichtlichen Wartezeit müssen Schuldner derzeit in der Regel mindestens “sieben dunkle Jahre überstehen”, um sich von ihren Schulden befreien zu können. Auf rechtlichen Beistand können sie dabei kaum hoffen. Die meisten Anwälte befassen sich nicht mit der Verbraucherinsolvenz, weil die Schuldner ohnehin nicht zahlen können und ihnen die Honorierung im Falle der Beratungshilfe – gemessen am meist außerordentlichen Arbeitsaufwand – zu gering ist. Böse Zungen behaupten sogar, dass Anwälte, welche sich auf Verbraucherinsolvenzmandate einließen, bald schnurstracks in die eigene Insolvenz marschierten – und dies ohne die vorteilhafte Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Schließlich kann gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls erfolgen, ein leider zunehmend an Relevanz gewinnendes Problemfeld. Der Berliner Anwaltsverein hat bereits 2003 eine Beratungsstelle für Anwälte in finanziellen Schwierigkeiten eingerichtet.