Justament Juni 2006: Entzauberung einer Unantastbaren
Weit ausholend hinterfragt Franz Josef Wetz die Menschenwürde
Thomas Claer
In der Wirklichkeit ist die Würde eines Menschen, wie jeder weiß, alles andere als “unantastbar”. Kaum jemand wird von sich behaupten können, nicht schon einmal einer – zumindest subjektiv – als würdelos oder unwürdig empfundenen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ironischerweise dürfte dies ganz besonders für einen Großteil der angehenden deutschen Juristen gelten, welcher Jahre seines Lebens in der nicht gänzlich unbegründeten Angst verbringt, am Ende einer langjährigen Ausbildung gleichsam mit leeren Händen und vor der Welt als Versager dazustehen. Und da bislang auch niemandem eine wirklich überzeugende und universelle Objektivierung der Menschenwürde gelungen ist, wurde und wird sie munter als “bloße Phrase”, “schöne Floskel”, und “leere Worthülse”, als “Präambellyrik und “Fassadenornamentik” diffamiert oder gar belächelt. Dieser Problematik hat der Ethikprofessor Franz Josef Wetz nun ein umfassendes Buch gewidmet, das – auf einer früheren Veröffentlichung des Verfassers basierend – neben den ausführlich dargestellten ideengeschichtlichen Hintergründen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der strafrechtlichen Frage der Würde des Verbrechers auch die aktuellen Diskurse zu den Auswirkungen der Globalisierung auf das Konzept der Menschenwürde behandelt. Das fast 400 Seiten starke Werk ist klar strukturiert und – erkennbar auch an den interessierten Laien gerichtet – durchweg gut lesbar geraten. Das Personenregister liest sich wie ein Who’s who der abendländischen Geistesgeschichte, wobei die “üblichen Verdächtigen”, Kant, Hegel und Nietzsche, in der Anzahl ihrer Erwähnungen noch von einem übertroffen werden, dessen Personeneigenschaft der versierte Jurist wohl in Zweifel ziehen wird: von GOTT, dem Schöpfer der Welt. Das geschieht nicht zufällig, denn widerspruchsfrei lässt sich die Menschenwürde als eine Würde, die allen Menschen kraft ihres Menschseins zukommt, wie der Verfasser feststellt, nur religiös begründen. Ihre vernunfttheoretischen Ableitungen hingegen entlarvt er als bloße begriffliche Säkularisierungen ursprünglich religiöser Deutungsmuster. Der Autor erweist sich letztlich als Realist, indem er dem Menschen keine Würde “an sich” zuspricht. Doch könnten die Menschen dann Würde erlangen, wenn sie sich gegenseitig als Menschen achteten und anerkennten.
Franz Josef Wetz
Illusion Menschenwürde. Aufstieg und Fall eines Grundwerts
Klett Cotta Verlag, 2005
396 Seiten
€ 22,00
ISBN: 3-608-94122-3
Justament März 2006: Half ihr doch kein Weh und Ach
Gesa Dane untersucht prominente Vergewaltigungsfälle aus der Literatur
Thomas Claer
Schon vielfach – auch und gerade an dieser Stelle – wurde die immer wieder spannungsreiche Wechselbeziehung zwischen Literatur und Recht angesprochen. “Die Gerichtsbarkeit der Bühne fängt an, wo das Gebiet der weltlichen Gesetze sich endigt”, wusste Friedrich Schiller (1759-1805), und Märchenbruder Jacob Grimm (1785-1863) versuchte den Nachweis zu führen, “dasz recht und poesie aus einem bette aufgestanden waren”. Anknüpfend an letzteren und seine Schrift “Über die Notnunft an Frauen” (1841 erschienen in der Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft) unternimmt die Literaturwissenschaftlerin Gesa Dane in ihrer Göttinger Habilitationsschrift eine Zeitreise sowohl durch die Literatur als auch durch die Rechtsgeschichte, die sich dem Tatbestand der Vergewaltigung und seinen zeitabhängigen rechtlichen Deutungen vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart widmet. Von der Verletzung der Ehre, dann der des Körpers und der sittlichen Ordnung bis hin zu jener der Seele und der sexuellen Selbstbestimmung der Frau illustrierte die jeweilige epochentypische Wahrnehmung dieses Delikts immer auch maßgeblich die gerade angesagten rechtskulturellen Paradigmen. Nach kurzen Ausflügen in die Bibel und die antike Mythologie führt Dane den Leser zu den Klassikern der literarischen Vergewaltigungen: Lessings “Emilia Galotti”, Thomas Hardys “Tess of the d’Urbervilles”, Kleists “Marquise von O…” (der berühmteste Gedankenstrich der Literaturgeschichte) und nicht zuletzt zu Goethes notorisch verharmlostem “Heidenröslein”.
Auf Distanz geht die Verfasserin allerdings zu manchen expliziten Darstellungen ihres Untersuchungsgegenstandes bei verschiedenen Autorinnen der Gegenwart, etwa der Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek, und bemängelt hier eine Banalisierung der Vergewaltigung infolge deren inflationären literarischen Gebrauchs. Eingehend beschäftigt sich Dane aber auch mit der dem jeweiligen literarischen Geschehen zugrunde liegenden Gesetzeslage und beleuchtet in einem gesonderten Abschnitt den Vergewaltigungstatbestand von der Carolina bis zum reformierten StGB.
Drei idealtypische Situationen der Vergewaltigung, welche sich unabhängig vom historischen Hintergrund bis heute beobachten lassen, unterscheidet die Autorin: Die gewaltsame sexuelle Befriedigung des Mannes, die Tat zur Schädigung und Erniedrigung des Feindes in Krieg und Bürgerkrieg sowie die Beziehungstat zur Schädigung eines Dritten. Bei letzterer geht es um spezifische Machtkonstellationen und Ehrenkonflikte zwischen Männern, denen Frauen gleichsam als Medium zum Opfer fallen. Wohl mit Blick auf die jüngsten Modifikationen der Gesetzgebung konstatiert Dane, Vergewaltigungen seien in nicht-strafrechtlicher Hinsicht Beziehungstaten, die ein Mann an einer Frau begeht. So lernte man es auch noch bis in die späten Neunziger im Jurastudium an den Universitäten, da Frauen aus biophysikalischen Gründen keine Vergewaltigungen begehen könnten. Der 1998 eingeführte neue § 177 StGB, bei dem die Vergewaltigung nur noch einen besonders schweren Fall (Regelbeispiel) der sexuellen Nötigung darstellt und von Angehörigen beider Geschlechter begehbar ist, trägt wohl, so ist vermuten, auch den vielfältigen Gebrauchsmöglichkeiten des inzwischen weit verbreiteten Medikaments Viagra Rechnung. Vereinzelt soll es seitdem schon Verurteilungen von Vergewaltigerinnen mit männlichen Opfern gegeben haben. Eine entsprechend spezifische Vergewaltigungsliteratur von Männern steht freilich noch aus.
Gesa Dane
“Zeter und Mordio”
Vergewaltigung in Literatur und Recht
Wallstein Verlag
Göttingen 2005, 312 Seiten
€ 32,00
ISBN: 3892448612
Justament März 2006: Die Gleichmacher
Gerd Roellecke tastet sich durch das Problemfeld Staat und Tod
Thomas Claer
Als Tabuzone erster Ordnung gilt in Westeuropa auch noch vier Jahre nach dem von Peter Scholl-Latour ausgerufenen Ende der Spaßgesellschaft am 9.11.2001 alles, was mit Tod und Sterben zu tun hat. Solch unerfreuliche Dinge blendet – trotz fortschreitender Alterung der Gesellschaft – ein jeder gerne aus. Im wissenschaftlichen Diskurs hingegen, konstatiert Gerd Roellecke, emeritierter Mannheimer Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, in seiner kleinen instruktiven Schrift “Staat und Tod”, könne von mangelndem Interesse an der Thematik keine Rede sein. Und so unbestimmt und dunkel das Phänomen des individuellen Todes sich ausnimmt, so entschieden hat sich doch auch jeder Staat im Verhältnis zu ihm zu positionieren. Im ersten Teil des Buches unternimmt Roellecke eine eher tastende multiperspektivische Annäherung an den Tod, an deren Ende die demonstrative Hinwendung zum Bezugspunkt Leben steht. Über Heideggers “Verlorenheit in das Man-selbst” – es gibt für Roellecke keine radikalere Rechtskritik als Heideggers Analyse des “Man” – gelangt er mit Norbert Elias zur gänzlich unmetaphysischen Einsicht, dass der Tod ein Problem der Lebenden sei. An dieser Stelle billigt der Verfasser dem Staat für den Einzelnen im Hinblick auf den Tod eine ähnliche Bedeutung wie dem Straßenverkehr zu: Selbst wenn man aufpasse, könne man darin umkommen, aber er biete so viele und großartige Möglichkeiten, die eigene Existenz zu erweitern, dass das Risiko gering erscheine. Auf der anderen Seite aber, so heißt es an späterer Stelle, ist das Recht des Staates, über Leben und Tod seiner Bürger zu verfügen, seit der Entkoppelung von Religion und Politik nicht mehr religiös begründbar. An diesem Recht zu rütteln, kommt Roellecke dennoch nicht in den Sinn. Vielmehr entwickelt er eine zeitgemäße tragfähige Begründung dafür aus der Aufgabe des Staates, allgemein verbindliche Normen zu erlassen. Konkret folgt daraus ein explizites Tötungsrecht des Staates aus seinem Selbstverteidigungsrecht nach außen und seinem Gewaltmonopol nach innen. Jedoch kann es für Roellecke keinen Anspruch des Staates darauf geben, dass sich einige seiner Bürger für ihn töten lassen. Der Einzelne könne lediglich kraft seines freien Willens sein Leben für andere hingeben, also auch für den Staat. Das ist dann doch beruhigend für die Staatsbürger.
Gerd Roellecke
Staat und Tod
Ferdinand Schöningh Verlag
2004, 117 Seiten
€ 19,00
ISBN: 3-506-71773-1
Justament Dez. 2005: Kleinknecht zur Staatspolizei!
Die gesammelten juristischen Stilblüten sind gelegentlich recht witzig
Thomas Claer
Ein eher fades Vergnügen sind die hinlänglich bekannten Stilbüten-Sammlungen aus den unterschiedlichsten Gebieten. Entweder werden hier Tippfehler und ähnlich banale allzumenschliche Fehlleistungen verewigt, deren begrenzte Komik in keinem Verhältnis zum Aufwand ihrer Publikation steht. Oder man amüsiert sich auf Kosten anderer, in der Regel weniger sprachgewandter Zeitgenossen, im besseren Falle sind es Schulkinder, im schlechteren Falle ungebildete Sekretärinnen, Fußballspieler oder Ausländer. Ein wenig atmet auch die vom Göttinger Oberstaatsanwalt Wilfried Ahrens vorgelegte Kollektion aus dem Alltag des Justizbetriebes den unseligen Geist dieses Genres. Als gäbe es nicht schon genug Polizistenwitze, wird hier ausgiebig aus kurios formulierten Polizeiberichten zitiert. Auch die naturgemäß im Deutschen oft weniger ausdrucksstarken Kleinkriminellen oder Verkehrssünder mit Migrationshintergrund werden ob ihrer bescheidenen Schreibkünste kräftig in die Pfanne gehauen, doch geben manche auch mit viel Bauernschläue Contra. So heißt es in einer Schriftprobe für das Blutentnahmeprotokoll mit frei wählbarem Inhalt: “Alle Polzei zind net”. Immerhin wird auch die bemerkenswerte Formulierung eines Haftrichters angeführt: “Der Beschuldigte hat sich seiner Ergreifung durch Flucht zu entziehen.”
Im übrigen wimmelt es nur so von Freundschen Fehlleistungen: Ein Angeklagter versichert, er würde auf seine Aussage jeden Meineid schwören, ein anderer ist enttäuscht von der deutschen Rechtsbrechung. Und gewiss lenkte der alte Sigmund auch jenem Polizisten die Feder, der über einen Sexualstraftäter vermerkte: “Er griff ihr ans Geschlechtsteil, bis er Motorengeräusche hörte.” Doch findet sich bei der Lektüre neben manchem Abgeschmackten auch der eine oder andere “Brüller”. Kostprobe: Der Angeklagte besteht darauf, von der Staatsanwaltschaft zuerst beleidigt worden zu sein. Er zitiert ein Schreiben an ihn, in dem gestanden habe: “Vergammelter Kleinknecht, komm zur Staatsolizei!” Bei Vorlage des Schreibens entpuppte sich die betreffende Stelle schlicht als: vgl. Kleinknecht, Komm. zur StPO.
Wilfried Ahrens
Der Angeklagte erschien in Bekleidung seiner Frau. Die neuesten juristischen Stilblüten
Verlag C.H. Beck München 2005
159 Seiten
EUR 9,90
ISBN: 3-406-52814-7
Justament Dez. 2005: Ex oriente ius
Hans Hattenhauers Europäische Rechtsgeschichte in vierter Auflage
Thomas Claer
Als Hans Hattenhauer 1992 seine voluminöse Europäische Rechtsgeschichte vorlegte, gab es viel Lob und Anerkennung aller Orten. Mit Recht wurde vor allem die gute Lesbarkeit des Werkes gerühmt, das seine Gegenstände ohne Fußnoten und ohne trockenen Fachjargon mit großer Lebendigkeit darzustellen vermochte. Doch gab es mitunter Kritik an der “allzu starken Verengung der Sichtweise auf West- und Mitteleuropa”. Diesen Einwand hat der Verfasser, der im Vorwort den notwendigerweise immer nur fragmentarischen Charakter eines so breit angelegten Projektes betont, als Herausforderung angenommen und in die inzwischen bereits vierte Auflage verstärkt die Begegnung Europas mit den orientalischen Rechtskulturen einbezogen. Eine detaillierte Schilderung der schon um 800 phänomenal blühenden Rechtswissenschaften Arabiens findet sich nun ebenso wie ein gesondertes Kapitel über die Türken seit dem frühen 14. Jahrhundert.
Hattenhauer nähert sich der – von der unseren doch recht verschiedenen – islamischen Rechtskultur mit Respekt und Bewunderung. Schon ein Jahrhundert nach Mohammed sei die Rechtswissenschaft als Zentralwissenschaft des Islam etabliert gewesen. Dass die Rechtsgebote ihren Entstehungsgrund im Willen Allahs hatten und dem Glauben vorgegeben waren, habe, so der Verfasser, den Scharfsinn und Vernunftaufwand dieser Rechtswissenschaft nicht gemindert, sondern noch gesteigert. So konnte gemäß der ausgefeilten Dogmatik etwa eine Handlung verpflichtend, empfehlenswert, neutral-erlaubt, tadelnswert oder verboten sein. Allmählich strahlte dieses Rechtsdenken, vor allem über das jahrhundertelang maurische Spanien und Süditalien, auch auf Europa aus. Vor allem im zehnten und elften Jahrhundert, befindet der Autor, habe das Abendland eine mohammedanische Rezeption erlebt, deren Bedeutung für das europäische Recht bis heute kaum erkannt, geschweige denn erforscht sei. Bei den Arabern lernten die christlichen Spanier zu dieser Zeit die Kommanditgesellschaft kennen, den ältesten Gesellschaftstyp des neuzeitlichen Abendlandes. Gleiches gilt für Fachausdrücke des Handels- und Bankrechts wie Scheck, Risiko, Tarif und Kaliber.
Hattenhauers Rechtsgeschichte lehrt den Leser das Staunen über die vielfältigen Wurzeln und Beeinflussungen des europäischen Rechts. Über kleinere Fehler, wie die fehlende Aktualisierung der Vorauflagen in Rn. 555 (“zu Beginn unseres Jahrhunderts”, es ist inzwischen das vorige) sieht man da gerne hinweg.
Hans Hattenhauer
Europäische Rechtsgeschichte Frieden
Vierte Auflage C.F. Müller Verlag Heidelberg 2004
955 Seiten
EUR 98,00
ISBN: 3-8114-8404-4
Justament Dez. 2005: Bleibt er oder stirbt er ab?
Altmeister Erhard Eppler wirft sich für den Staat in die Bresche
Thomas Claer
Es liegt schon etwas Ironisches darin, dass ausgerechnet ein Vordenker der deutschen Sozialdemokratie so leidenschaftlich für den Erhalt des Staates plädiert, wie es Erhard Eppler (Jahrgang 1926) in dieser Veröffentlichung tut. Erinnern wir uns: Nach Marx ist der Staat ein Unterdrückungsinstrument der jeweils herrschenden Klasse. Im Endkommunismus sollte er dann eines Tages nicht mehr nötig sein (“Er stirbt ab.”). Lange konnten sich solches selbst erklärte Parteigänger der kommunistischen Bewegung nicht recht vorstellen: Für Brecht hieß den Staat abschaffen wollen so viel wie “das Scheißen abschaffen wollen”. In jüngster Zeit ist hier aber offensichtlich etwas in Bewegung geraten.
Zum einen gibt es inzwischen – wie in Somalia, Liberia oder Sierra Leone – die kollabierten Staaten, in denen es, nach Jahrhunderten relativer Stabilität praktisch keinerlei funktionierende Staatsorganisation mehr gibt. Diesem Extrem nähert sich eine beträchtliche Zahl anderer Staaten bedrohlich an, in denen weite Gebiete von selbsternannten Warlords kontrolliert werden und die Staatsgewalt nur noch wenig zu melden hat. Als Staatsverfall in diesem Sinne lassen sich auch die von organisierter Kriminalität und Bandenkämpfen bestimmten Strukturen am Rande von Megastädten wie Rio oder Sao Paulo interpretieren. Zum anderen verstärkt sich in den reicheren Ländern zunehmend die Tendenz zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben. Die Staatskassen sind leer, die Effektivität der öffentlichen Träger gering. Da werden womöglich früher oder später auch Polizei und Armee in die freie Wirtschaft entlassen und nur noch denen ihre Dienste anbieten, die sie dafür gesondert bezahlen. Wer alle Szenarien zusammen denkt, wird erschrecken: Effizienter als der status quo wäre es gewiss, den aufgeblähten Staatsapparat mit seiner Beamtenschar einfach abzuschaffen, die Sicherheit auf private Sheriffs zu übertragen und die Millionen Alimentierten für sich selber sorgen zu lassen.
Gefahren dieser Art sieht Erhard Eppler am Horizont aufziehen und ruft seinen Lesern, hier eher mit Hobbes als mit Marx argumentierend, die grundsätzlich soziale Funktion des Staates als Beschützer der Schwachen in Erinnerung. Auch die Lieblingsutopie der westdeutschen Nachkriegsintellektuellen, den Bundesstaat Europa, beurteilt Eppler eher skeptisch. Zumindest für die nächsten hundert Jahre kann er zum Nationalstaat in seiner jetzigen Gestalt keine wünschenswerte Alternative erkennen. Einen weiteren Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hält er bis auf weiteres für ausgeschlossen.
Was aber ist zu tun, um die Einrichtung Staat mitsamt ihren Segnungen auch künftig am Leben zu erhalten? Dem reichen Norden empfiehlt Eppler eine Stärkung seiner staatlichen Institutionen, mahnt insbesondere eine bessere Bezahlung und Ausrüstung der Polizei an und geißelt die sozialen Sprengstoff in sich bergenden exorbitanten Managergehälter. Den Staatsverfall in den ärmeren Gebieten rät Eppler durch gezielte UN-Interventionen zu stoppen, hält aber den darüber jeweils entscheidenden UN-Sicherheitsrat für allzu befangen in Großmachtinteressen. Daher plädiert er für die Einrichtung eines rein beratenden Gremiums aus “elder statesmen” und erfahrenen Juristen, das entsprechende Empfehlungen ausarbeiten und publizieren würde. Man sollte in einen solchen Ältestenrat, falls er tatsächlich einmal zustande kommt, unbedingt den früheren Vorsitzenden der SPD-Grundwertekommission, Erhard Eppler, berufen.
Erhard Eppler
Auslaufmodell Staat?
Suhrkamp Verlag Frankfurt am Main 2005
230 Seiten
EUR 9,00
ISBN: 3-518-12462-5
Justament Okt. 2005: Viel Feind, viel Ehr
Die gesammelten völkerrechtlichen Aufsätze des umstrittenen Carl Schmitt
Thomas Claer
Zu den wohl schillernsten Figuren der deutschen Geistesgeschichte überhaupt zählt der Staats- und Völkerrechtler Carl Schmitt (1888-1985), der Denker der konkreten Situation und des permanenten Ausnahmezustands. Als einer der wirkungsvollsten und zugleich umstrittensten Vertreter der deutschen Staatstheorie zwischen den Weltkriegen bereitete der scharfe Kritiker des Parlamentarismus in der Weimarer Republik wissenschaftlich den Boden für die Umgestaltung des Staatsrechts in der ersten Phase der nationalsozialistischen Herrschaft. Nach der Machtergreifung der Nazis wurde er, nachdem er zuvor Professuren in Greifswald, Bonn und Köln innehatte, als glühender Verfechter nationalsozialistischer Ideen an die Universität Berlin berufen und lehrte dort bis zum deutschen Zusammenbruch 1945. Anfangs hatte er sich den neuen Machthabern mit unmissverständlichen Arbeiten wie “Der Führer schützt das Recht” oder “Nationalsozialismus und Völkerrecht” angedient, was ihm die Titulierung als “Kronjurist des Dritten Reiches” einbrachte. Doch schon 1936 wurde er aufgrund persönlicher Intrigen politisch kaltgestellt. Der Aufstieg in die höchsten Kreise des Systems blieb ihm so verwehrt, was er später vergeblich als angebliche Distanz zum NS-Regime umzudeuten versuchte. Von den Amerikanern nach dem Krieg verhaftet, kam er schon 1946 wieder frei, doch erhielt er seitdem als Wegbereiter des Faschismus keine Lehrbefugnis an deutschen Hochschulen mehr. Seiner Popularität bei seinen – politisch überwiegend dezidiert rechts oder links orientierten – Anhängern tat das keinen Abbruch. Zu Hunderten strömten sie fortan in seine in häuslicher Umgebung abgehaltenen Privatseminare. Ungeachtet aller politischen Verstrickungen genoss Carl Schmitt weltweite Anerkennung als schöpferischer Kopf einer in Opposition zur herrschenden Begrifflichkeit stehenden Staatstheorie. Die Faszination ist bis heute ungebrochen.
Einer seiner Schüler, der Alt-Achtundsechziger Günter Maschke, nom de guerre “Maschkiavelli”, hat nun nach achtjähriger Arbeit eine reichhaltig und akkribisch kommentierte Sammlung der wichtigsten Aufsätze Schmitts zum Völkerrecht und zur internationalen Politik aus den verschiedenen Schaffensperioden des Meisters vorgelegt. Schmitt, so Maschke, dürfe nicht den Juristen überlassen werden. Als besonderen Leckerbissen enthält diese Kompilation die hier erstmals seit 1927 wieder vollständig gedruckte Ursprungs-Version jener Abhandlung, deren Veröffentlichung in Buchform 1932 Schmitts Weltruhm begründete: “Der Begriff des Politischen”. Ortega y Gasset soll diese Schrift ins Spanische übersetzt haben. Legendär ist die darin proklamierte Unterscheidung von Freund und Feind als alleiniges konstitutionelles Merkmal der Sphäre des Politischen. Der Staat wiederum wird so zur “politischen Einheit, die als Ganzes für sich die Freund-Feind-Unterscheidung trifft”. Als “schlimme Verwirrung” betrachtet es Schmitt, den Staat mit Hilfe des Rechts zu begründen. So bezeichne eine “Herrschaft des Rechts” nur “die Legitimierung eines bestimmten status quo, an dessen Aufrechterhaltung alle ein Interesse haben, deren politische Macht oder ökonomischer Vorteil sich in diesem Recht stabilisiert”. Der von Schmitt bekämpfte Liberalismus sei im Grunde unpolitisch, indem er “das Politische vom Ethischen her zu binden und dem Ökonomischen zu unterwerfen” suche. Exemplarisch verdeutlicht sich im “Begriff des Politischen” das alle Texte durchziehende zentrale Anliegen Schmitts, die humanistischen Floskeln von Recht und Moral zu demaskierenund ihren angeblich wahren machtpolitischen Gehalt aufzuzeigen. Dabei oszilliert er permanent zwuschen dunkler Aufklärung und absurder Verschwörungstheorie. Zwar kann es oft hilfreich und instruktiv sein, sich die hinter den Institutionen und Theorien stehenden handfesten Interessen der jeweils Beteiligten bewusst zu machen. (Hier befindet sich Schmitt in direkter Nachbarschaft zum Marxismus mit seinen “objektiven Klassengegensätzen”.) Doch hat die Reduzierung alles Geschehens auf die stets niedrigsten denkbaren Motive mitunter etwas Eiferndes und Denunziatorisches, das die eigentliche Komplexität der Phänomene eher verdunkelt. Gleichwohl vermögen Schmitts Giftpfeile gegen einen sich humanitär gerierenden Imperialismus der Westmächte heute nicht weniger zielgenau zu treffen als vor achtzig Jahren, wo es noch um das Versailler Diktat, den heuchlerischen Völkerbund und die Besetzung des Rheinlands ging.
Jüngstes Beispiel für die immer noch enorme Anziehungskraft der Schmittschen Begrifflichkeiten ist die von Günther Jakobs (www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6) betriebene Unterscheidung eines exklusiven “Feindstrafrechts” zur bloßen Gefahrenabwehr vom konventionellen Bürgerstrafrecht als Reaktion auff die neue Gefahrenlage seit 9/11. Der prinzipiell Abweichende, also der Terrorist, biete keine Garantie personalen Verhaltens und könne deshalb nicht als Bürger behandelt, sondern müsse als Feind bekriegt werden. Auf seine staatsbürgerlichen Rechte dürfe er sich dann nicht mehr berufen. Insofern könnte Carl Schmitt also auch in Abu Graib und Guantanamo Pate gestanden haben.
Carl Schmitt
Frieden oder Pazifismus?
Arbeiten zum Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924-1978
Duncker & Humblot Berlin 2005
1010 Seiten, € 98,-
ISBN: 3-428-08940-5
Justament Okt. 2005: Zurück in die Fünfziger?
Udo Di Fabios Buch zur unvollendeten politischen Wende
Thomas Claer
Gerade rechtzeitig zur heißen Phase des Bundestagswahlkampfes erschienen Udo Di Fabios Gedanken zur geistig-moralischen Erneuerung Deutschlands, gemeint offensichtlich nicht nur als Analyse und kritische Bestandsaufnahme, sondern auch explizit als politische Kampfschrift. Darin gibt der brillante Verfassungsrichter, doppelt promovierte Rechts- und Sozialwissenschaftler und – wie dem Justament-Kolumnisten berichtet wurde – allseits beliebte Universitätsprofessor der Unions-Spitzenkandidatin wortgewaltige Unterstützung in dem Bestreben, eine neue deutsche Gründerzeit einzuleiten. Die zentrale These ziert bereits den Schutzumschlag: Der Westen (und insbesondere Deutschland) gerate in Gefahr, weil eine falsche Idee der Freiheit die Alltagsvernunft zerstöre. Richtig hingegen, so breitet der Autor im Inneren des Buches aus, wäre eine konservative Korrektur vieler übertriebener Auswüchse des Liberalismus, um die freiheitliche Substanz unserer gesellschaft erhalten zu können, anders gesagt: um die Freiheit vor ihren selbstzerstörerischen Kräften zu schützen. Ähnliches wurde schon in der Kohl-Ära von renommierten konservativen Vordenkern wie Günter Rohrmoser vorgebracht. Seither haben sich manche Krisensymptome noch verschärft. Vieles, was Di Fabio beklagt, ist bedenkenswert, seine Einsprüche oft plausibel: Wenn etwa “gute Sitten” schwänden, wachse “die regulative Macht moralisierender Bürokratien”. Nur schwache Gesellschaften, befindet der Autor, regulierten ihre Konflikte in so hohem Maße über ihre Institutionen. Dort hingegen, wo jeder wisse, “was sich gehört”, brauche es keinen omnipräsenten Staat, der individuelle Freiheiten beschneide. Andererseits gehöre aber ein völlig aus dem Ruder gelaufener Individualismus zurückgefahren zugunsten eines stärkeren Gemeinschaftssinnes.
Die Crux liegt in dem, was schon Horkheimer und Adorno als “Dialektik der Aufklärung” diagnostizierten. Mitunter wird aus Wohltat Plage, gerade auch bei den Resultaten von Emanzipationsbewegungen. Was aber wäre die Alternative zur atomisierten Gesellschaft, die einem Michel Houellebecq den Stoff für seine traurig-destruktiven Romane liefert? Bei Di Fabio ist die Sache klar: Ehe und Familie statt Singledasein, viele Kinder statt Selbstverwirklichung, Religion statt Identitätskrisen, Anerkennung der Unterschiede zwischen den Geschlechtern statt verbiestertem Feminismus. Und all das sollte als Leitbild dem Einzelnen den rechten Weg weisen – so wie, der Autor hat keine Scheu, es auszusprechen, damals in den Fünfzigern, als alle die Ärmel hochkrempelten und die Welt noch in Ordnung war. Global betrachtet liegt Di Fabio damit voll im Trend: Die Religion verdrängt den Atheismus allerorten, in weltweit konsumierten Rap-Videos dienen sich unterwürfige Mädchen den machohaften Obermackern an und auch in Deutschland haben die Tugenden der Großelterngeneration längst wieder Hochkonjunktur. Glaubt man der These des SZ-Feuilletonisten Willi Winkler, dass wir kulturell längst wieder in den Fünfzigern leben, dann werden hier offene Türen eingerannt. Und in seiner fundamentalen Auseinandersetzung mit den Achtundsechzigern kämpft der Autor wohl auch nur noch gegen Windmühlen.
Seine stärksten Momente hat das Buch im kritischen Hinterfragen allgemein für selbstverständlich gehaltener Grundsätze wie des Universalismus der Menschenrechte. Dort ist Di Fabio ganz der skeptische Luhmann-Schüler mit dem kalten analytischen Blick, der ihm allerdings in den propagandistischen Passagen mitunter abhanden kommt.
Udo Di Fabio
Die Kultur der Freiheit
C. H. Beck verlag München 2005
295 Seiten, € 19,90
ISBN: 3-406-53745-6
Justament Aug. 2005: Sprengsätze und Teekannen-Sprüche
Klaus Lüderssen untersucht Schillers juristische Dimension
Thomas Claer
An Friedrich Schiller (1759-1805) scheiden sich die Geister bis heute. Für die einen ist er der unerträgliche, Millionen mit Umschlingung bedrohende und immer kitschnahe “Moraltrompeter von Säckingen” (Nietzsche), mit dessen Knittelversen und schwülstigen Theaterstücken schon zahllose Schülergenerationen gequält worden sind. Man denke nur an die “Feuerzangenbowle”: Wer sagt zu wem in welchem Akt an welcher Stelle “das war kein Heldenstück, Octavio”? Für die anderen hingegen bleibt er der große und immer wieder neu zu entdeckende Klassiker von Rang, der Dichter von “Sprengsätzen”, die sich nach einem Diktum des Dramatikers Heiner Müller nur leider allzu oft in “Teekannensprüche” verwandelt haben. Zum diesjährigen Jubiläum sind dem stets Polarisierenden wieder zahlreiche Veröffentlichungen gewidmet.
Der Frankfurter Strafrechtler und Rechtsphilosoph Klaus Lüderssen, der bereits in mehreren früheren Veröffentlichungen das Verhältnis von Recht und Literatur thematisiert hat, interpretiert nun Schillers Werke, genauer gesagt seine Dramen, unter juristischen Aspekten. Freilich beschränkt er sich dabei nicht auf eine Prüfung der Strafbarkeit des literarischen Personals nach dem bewährten Muster von “Der Fall Max und Moritz”. Nur am Rande klingt solches an, etwa wenn es um “Kabale und Liebe” geht: Wurm begeht Freiheitsberaubung durch Veranlassung der Verhaftung von Vater und Mutter Miller. Der Präsident ist mittelbarer Täter – nach heutiger Rechtsprechung Täter hinter dem Täter. Und so fort. Entscheidend aber sind für Lüderssen die in den Dramen behandelten großen rechtlichen Grundsatzfragen, die im Lichte der weltpolitischen Ereignisse der Gegenwart eine neue Relevanz gewinnen: Die regional begrenzte rechtliche Sicherheit, die das positivistische Zeitalter des Nationalstaates verhieß, schwinde in Zeiten der Globalisierung der Konflikte, so dass uns Schillers dramatisch verpackte abgestufte Rechtswelt und seine juristischen Gratwanderungen wieder näher kämen. Da ist dann zunächst das erneut brandaktuell gewordene Frühwerk “Die Räuber”, in dem sich der zornige junge Karl Moor nach intensiver Vorüberlegung dazu entschließt “die Gesetze durch Gesetzlosigkeit aufrecht zu erhalten”. “Blut und Tod soll mich vergessen lehren, dass mir jemals etwas teuer war.” – wer denkt dabei nicht an die jüngsten Ereignisse in London?
“Die Verschwörung des Fiesko zu Genua” (aus der die schöne Fabel über die unterschiedlichen Regierungsformen stammt) und der “Tell” behandeln die Frage eines Widerstandsrechts gegen tyrannische Staatsgewalt. Im “Don Karlos”, dem vielleicht theoretisch brisantesten unter Schillers Stücken (“Geben Sie Gedankenfreiheit.”), konkurrieren verschiedene Konzeptionen einer Rechtsgesellschaft. Und in “Maria Stuart”, dem auch das Titelzitat entnommen ist, lässt die Protagonistin Montesquieu sprechen mit ihrem Ausruf: “Wehe dem armen Opfer, wenn derselbe Mund, der das Gesetz gab, auch das Urteil spricht!”
Im Übrigen beanstandet der Verfasser wiederholt die seit Jahrzehnten übliche, nach seiner Ansicht gänzlich unzulässige Verkürzung der klassischen Stücke durch ihre modernen Inszenierungen. Die eigentliche Aktualität der Werke werde so eher verdunkelt. Mit resümierenden Überlegungen zum “Recht als Kunst der Anerkennung” endet schließlich ein anregender Ausflug in die rechtskompatible Welt der Literatur.
Klaus Lüderssen
“Daß nicht der Nutzen des Staats Euch als Gerechtigkeit erscheine”. Schiller und das Recht
Insel Verlag Frankfurt am Main 2005
222 Seiten
EUR 14,90
ISBN: 3458172424
Justament Juni 2005: Terror – Totschlag – Talk im Trüben
Uwe Tellkamp setzt den überhitzten Neunzigern ein Denkmal
Thomas Claer
Diesmal also ein Zeitgeist-Buch über einen (und vermutlich auch von einem) “angry young man”: Der Bachmann-Preis-gekrönte Lyriker und studierte Mediziner Uwe Tellkamp (Jahrgang 1968) legt seinen zweiten Roman vor. Im Mittelpunkt steht darin der Leidensweg des zunächst arbeitslosen, später freiberuflich lebensberatend praktizierenden Philosophen Wiggo Ritter (30) in den späten neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. In Teilen der Kritik ist schon von einem Schlüsseltext zum aktuellen Mode-Phänomen des akademischen Proletariats die Rede. Doch halten sich die Berührungspunkte zur unlängst von der ZEIT ausgerufenen “Generation Praktikum” in Grenzen. Anders als heute konnte sich nämlich damals ein Berufsanfänger tatsächlich als Versager fühlen, wenn es trotz hunderter Bewerbungsschreiben nicht mit einem Arbeitsplatz klappte. Zumindest galt dies, wenn man sich wie unser Held in Kreisen bewegte, die unmittelbar vom Medien- und Technologie-, Spaßgesellschafts- und Börsenhype profitierten. Im “Eisvogel” tragen junge Männer um die 30 grundsätzlich Anzug, siezen sich und haben in erster Linie ihren weiteren beruflichen Aufstieg im Kopf. Wiggo Ritters Vater, ein steinreicher Investmentbanker, der seine Sätze häufig mit einem “Also, als ich in deinem Alter war …” einleitet, wenn er seinem missratenen Sohn die Leviten liest, wird als rücksichtslos egozentrischer und cholerischer Charakter gezeichnet und lässt selbst an Wiggos glänzender Dissertation kein gutes Haar.
Dabei wäre es für manch anderen der Inbegriff von Coolness, wie Wiggo in einem verfallenen Altbau in Berlin-Friedrichshain das Leben eines Bohemien zu führen. Doch der zum pathetischen Lamentieren neigende Jung-Philosoph erkennt für sich nur die Möglichkeiten zu resignieren oder Widerstand gegen jene Gesellschaft zu leisten, die ihm, dem Hochbegabten, keine Chance gibt – statt seine Einstellung (und die seines Umfelds) zu den Dingen zu hinterfragen. Unter dem Einfluss des politisch irrlichternden gleichaltrigen Patentanwalts Mauritz Kaltmeister stehend, entscheidet er sich fatalerweise für den Widerstand und schließt sich einer reaktionären Loge an, die von einem national erwachten Ständestaat träumt und von Adeligen und Großindustriellen finanziert wird. Schließlich verliebt sich Wiggo auch noch in die schöne, politisch indifferente Schwester des paranoid-faschistoiden Mauritz, der einen Bombenanschlag auf das KaDeWe plant – und am Ende entladen sich die Emotionen in blutiger Gewalt.
Der Roman ist – stilistisch den modernen Avantgarden verpflichtet – in einer Art short-cut-Erzähltechnik komponiert, in der die kraftvolle, bilderreiche Sprache des Verfassers voll zur Geltung kommt. So haben bei Tellkamp die Frauen mitunter Brombeeraugen oder hagebuttenrote Lippen. Doch ermüden die larmoyanten inneren und expliziten Monologe der Hauptfigur den Leser allmählich derart, dass er Lust verspürt, selbst ins Geschehen einzugreifen und dem Protagonisten einmal produktiv Contra zu geben (was im Roman nur sporadisch geschieht). Schließlich setzt sich der Autor am Ende gar dem (jüngst im SPIEGEL formulierten) Verdacht der geistigen Komplizenschaft aus, indem er den einfältig-trüben Kaskaden der rechten Schwadroneure ungebührlich viel Raum gibt. Oder wollte er nur die intellektuelle Beschränktheit jener neuen Rechten vorführen, gegen deren Vereinnahmungen die gleichermaßen scharfsinnigen wie prekären konservativ-revolutionären Demokratieskeptiker früherer Tage (von Sorel bis Jünger) ganz entschieden in Schutz zu nehmen sind?
Uwe Tellkamp
Der Eisvogel. Roman
Rowohlt Berlin 2005
318 Seiten
EUR 19,90
ISBN: 3 87134 522 9