Justament Juni 2003: Deutsche Rechtsgeschichte seit Weimar
Uwe Wesel erzählt aus rechtlicher Perspektive von den Sternstunden, Irrungen und Wirrungen der Deutschen im vergangenen Jahrhundert und berührt dabei die großen Fragen der Rechtsphilosophie.
Thomas Claer
Die deutsche Geschichte des vergangenen Jahrhunderts verlief unruhig und wechselvoll und war dabei mit all ihren Extremen auch exemplarisch für das Schicksal ganz Europas. Nicht weniger als vier Staatsmodelle – Monarchie, Demokratie, National- und Realsozialismus – wurden in Deutschland in diesem Zeitraum ausprobiert, zwei darunter vierzig Jahre lang konkurrierend in zwei Teilstaaten. Und mit dem fatalsten der Modelle wird Deutschland vermutlich noch in etlichen Jahrhunderten assoziiert werden. Beneiden werden andere Völker die Deutschen ob ihrer vielfältigen Erfahrungen daher wohl eher nicht.
Diese deutsche Geschichte mit ihren Licht- und Schattenseiten aus der Perspektive des Rechts neu erzählt zu haben, ist das Verdienst des emeritierten Berliner Rechtslehrers Uwe Wesel, dem es in seinen Werken immer wieder gelingt, die an sich staubige Rechtsmaterie in übergeordnete politische und historische Zusammenhänge zu stellen und so dem Leser anschaulich zu vermitteln. Für Anschaulichkeit ist im vorliegenden Band, man könnte fast von einem Bildband sprechen, bereits optisch gesorgt: Ist im Text etwa vom Schengener Abkommen die Rede, findet sich darunter ein Foto des luxemburgischen Schlosses Schengen, in welchem die Abkommen über den Wegfall der Grenzkontrollen in der EU vereinbart wurden. Und auch andere geschichtsträchtige (vor allem Gerichts-) Gebäude sind ebenso in voller Pracht abgelichtet wie die Protagonisten deutscher Rechtsgeschichte von Hugo Preuß (Vater der Weimarer Verfassung) bis Erich Honecker (mit erhobener Faust im Gerichtssaal). Sogar zweiseitig und in Farbe erscheinen rechtsrelevante Arbeiten bedeutender Maler.
Hinzu kommt der für Wesel typische Erzählstil, der sich so wohltuend von der sonst üblichen Juristenprosa unterscheidet, mitunter aber auch kurios anmuten kann: Seine Sätze sind kurz und prägnant, dabei oft grammatikalisch unvollständig (fehlende Verben oder Subjekte). Die bevorzugte Zeitform ist das Präsens, in welchem selbst Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse geschildert werden. Oft hangelt sich der Verfasser von Anekdote zu Anekdote, was aber der Lesbarkeit des Textes allemal förderlich ist.
Als Leitmotiv auf seinem Streifzug durch die deutsche Rechtsgeschichte dienen Wesel – wie es bereits der Titel verrät – die großen rechtsphilosophischen Fragen nach Recht, Unrecht und Gerechtigkeit. Ausgehend von der Anfrage Immanuel Kants in seiner “Kritik der reinen Vernunft” (1781) an die Juristen nach einer “Definition zu ihrem Begriffe vom Recht” behandelt er die Urkontroverse zwischen Naturrechtlern und Rechtspositivisten bis in die Weimarer Republik hinein (Stammler, Radbruch). Am Ende jeder der in den folgenden Kapiteln abgehandelten Epochen findet sich dann deren kurze Beleuchtung im Hinblick auf diese Problematik: bei den beiden Totalitarismen mit der Frage danach, ob jeweils von einem “Unrechtsstaat” die Rede sein könne (im Falle des Dritten Reiches ja, im Falle der DDR nein), und bei ihren demokratischen Nachfolgern mit einer Diskussion um die strittige Frage der juristischen Vergangenheitsbewältigung. Im Zentrum dieser Ausführungen steht dabei die berühmte “Radbruchsche Formel” von 1946, wonach die einzige Ausnahme vom positivistischen Grundprinzip, der Geltung aller verfahrensmäßig korrekt erlassenen und im Großen und Ganzen befolgten Rechtsnormen, in der “Unerträglichkeit” ihrer Ungerechtigkeit liege. In diesem Falle dürfe nicht mehr von Recht gesprochen werden, sondern nur noch von “gesetzlichem Unrecht”. Erörterungen dazu, was genau unter “Unerträglichkeit” verstanden werden kann, füllen mittlerweile ganze Bibliotheken.
Gibt es etwas gegen dieses doch offenbar feine Buch zu sagen, das mit seinen insgesamt um die 300 Seiten auf (chlorfrei gebleichtem) Hochglanzpapier und seiner opulenten Bebilderung für 24,- Euro noch nicht einmal besonders teuer geraten ist? Leider ja. Weniger ins Gewicht fallen sollte, dass etliche Passagen dem aufmerksamen Leser der grandiosen “Geschichte des Rechts” (2. Aufl. 2001), einem früheren Werk des Autors, bekannt vorkommen dürften.
Allerdings ist das Buch mit freundlicher Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung erschienen, was dem Leser gleich dreifach unter die Nase gerieben wird: Der Schutzumschlag enthält auf Vorder- und Rückseite den Hinweis auf das 75-jährige Jubiläum dieser Organisation sowie eine Abbildung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Titel, wohl aber zur Versicherung steht. Ein ca. 35-seitiger Anhang berichtet in ermüdender Ausführlichkeit über 75 Jahre Rechtsschutz in Deutschland, was großspurig als “ein Stück Gerechtigkeit für jeden” bezeichnet wird – für jeden, müsste es heißen, der es sich leisten kann. Schließlich ist dem Buch ein Vorwort mit dem Titel “Warum dieses Buch entstanden ist” vorangestellt, in welchem der Vorsitzende des Vorstands der Rechtsschutzversicherung erklärt, sein Unternehmen habe sich von der Gründung bis heute “direkt und indirekt” mit den Fragen beschäftigt, die diesem Buch zugrunde liegen, angefangen mit “Was ist Gerechtigkeit?”. Gut zu wissen. – Schon zu seligen DDR-Zeiten durften viele literarische Klassiker nur mit einem politisch korrekten Vorwort erscheinen, in dem erläutert wurde, warum der Autor eigentlich ein Vorläufer des “Sozialistischen Realismus” war und seine Werke daher Achtung verdienten.
Uwe Wesel
Recht, Unrecht, Gerechtigkeit
Von der Weimarer Republik bis heute
75 Jahre D.A.S. Rechtsschutz
300 Seiten, EUR 24,-
ISBN: 3-406-50354-3
Justament Juni 2003: Mehr Reformen!
Die Neuerungen in der Juristenausbildung sind begrüßenswert, aber keineswegs ausreichend. Um eine radikale Strukturreform, die mit der preußischen Tradition des Einheitsjuristen bricht und sich stärker an den Systemen anderer Länder orientiert, werden wir wohl nicht herumkommen.
Thomas Claer
Es ist schon ein Kreuz mit der deutschen Juristenausbildung. Jahr für Jahr durchlaufen hierzulande Tausende hoffnungsvolle junge Menschen ein äußerst strapaziöses und zeitaufwendiges Ausbildungssystem, in dem sie in erster Linie für einen Beruf geschult werden, den 93 Prozent von ihnen niemals ausüben werden: das Richteramt. Der Umfang und die Komplexität des Prüfungsstoffs sind in den vergangenen Jahren exponentiell gewachsen, was zwar grundsätzlich für fast alle Wissenschaftsbereiche gilt, jedoch den angehenden Juristen deutlich härter trifft, da er in den Staatsexamina das gesamte Wissen auf einen Schlag parat haben muss. Zudem weist der (Massen-) Studiengang Rechtswissenschaft an den Universitäten die schlechteste Betreuungsrelation auf. Nur wenige Mutige trauen sich daher ins erste Staatsexamen, ohne zuvor ein teures privates Repetitorium besucht zu haben (und beim zweiten Examen ist es später auch nicht viel anders). Teuer kommen die jungen Juristen aber auch den Staat, der sie auf der zweiten Ausbildungsstufe, dem Referendariat, zwei Jahre lang für insgesamt stolze 500 Millionen Euro p.a. aushält, um sie – wie es Tradition ist – zu Generalisten zu formen, die dann – was in dieser Dramatik relativ neu ist – den Arbeitsmarkt überschwemmen.
Das zweite Staatsexamen verleiht die einheitliche Befähigung für alle juristischen Berufe: “Ein guter Jurist muss alles können.” hieß es früher. Heute beweisen das zahlreiche “Halbtags-Rechtsanwälte” (wobei diese Bezeichnung noch ein Euphemismus ist) beim Taxifahren, der Schüler-Nachhilfe oder an der Aldi-Kasse. Als entscheidendes strukturelles Problem erweist sich, dass der Alleskönner-Jurist in den rechtlichen Berufen, die sich immer mehr auseinander entwickeln, nicht mehr so recht gefragt ist. Vielmehr werden Spezialisten benötigt. Wer Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule studiert, ist in der Hälfte der Zeit “fit for business”, die ein Volljurist für seine Ausbildung benötigt – und hat auf dem Arbeitsmarkt bessere Karten als 80 Prozent der staatsexaminierten Juristen.
Man fragt sich, welche Verschwendung die schlimmere ist, die der Staatsgelder für die Vermittlung von auf dem Arbeitsmarkt zu wenig nachgefragten Fähigkeiten an einen viel zu großen Personenkreis im Referendariat oder die gigantische persönliche Fehlinvestition von Zeit und Mühe eines erheblichen Anteils der jungen Juristen. Dabei sind noch gar nicht diejenigen berücksichtigt, die unterwegs auf der Strecke geblieben sind. Bundesweit fallen durchschnittlich fast dreißig Prozent durch die Prüfungen zum ersten Staatsexamen – nach mindestens vierjährigem Studium. Einigen von ihnen gelingt immerhin noch die Korrektur im Wiederholungsversuch.
Selbst die “High Potentials”, die derzeit ca. 14 Prozent der Absolventen, welche ein Prädikatsexamen erreichen, was praktisch den Eintritt in die Spitzenjobs und -gehaltsebenen garantiert, klagen über Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Berufskollegen im Ausland: Die deutschen Juristen sind beim Einstieg ins Berufsleben meist schon Ende Zwanzig, was im internationalen Vergleich relativ alt ist. Daran ist allerdings auch die ca. einjährige Wartezeit auf eine freie Referendarstelle nicht ganz unschuldig. Nur zu erahnen sind schließlich die psychischen Deformationen, welche die permanente Angst- und Konkurrenzsituation in den Köpfen der heutigen jungen Juristen hinterlässt.
Endlich eine Reform
Natürlich haben sich diese Missstände herumgesprochen und am 1. Juli ist es auch schon soweit: Eine Reform der Juristenausbildung tritt in Kraft und sieht u.a. vor, dass in Studium und Referendariat die Anwaltsorientierung stärker als bisher zu berücksichtigen ist. Die Rechtsanwaltsstation soll nun 9 statt 4 Monate dauern und die Universität – was wirklich revolutionär ist – Rhetorik und Kommunikationsfähigkeit vermitteln. Das Gewicht der Wahlfächer, die künftig an den Universitäten zu prüfen sind, steigt im ersten Examen von 10 auf 30 Prozent. Und auch aus eigenem Antrieb heraus hat sich an den Universitäten in den letzten Jahren schon manches gebessert. Vielerorts machen dort etwa didaktisch aufgerüstete Examens vorbereitende Wiederholungskurse den kommerziellen Repetitorien Konkurrenz.
Wer seine Examina vor ein paar Jahren abgelegt hat, kann fast neidisch werden auf die jungen Kollegen, die in den Genuss dieser Neuerungen kommen. Doch angesichts der Dramatik der eingangs geschilderten Probleme sind die Veränderungen kaum mehr als ein oberflächliches Herumdoktern an den Symptomen und eben nicht die eigentlich angezeigte “Wurzelbehandlung”.
Die Wurzeln in Preußen
Wo die Wurzeln des deutschen Juristenausbildungssystems liegen, dürfte niemanden, der durch dieses hindurchgegangen ist, überraschen. Im Jahre 1781 bestimmte das von Friedrich dem Großen, dem “alten Fritz”, verordnete “Corpus Iuris Fridericianum” erstmals gesetzlich und einheitlich die preußische Juristenausbildung. 1793 erfuhr das “Corpus” eine Überarbeitung und wurde als “Allgemeine Gerichtsordnung” verkündet. Die Justiz wurde in Preußen fortan zur unangefochtenen – wie es damals hieß – “Pflanzschule” (Der Nazi-Lehrer in der “Feuerzangenbowle” lässt grüßen!) des gesamten Juristenstandes.
Das Gesetzbuch enthielt Anweisungen, nach welchen die sich der Justiz widmenden Kandidaten durch “scharfe Examina” geprüft und mehrere Jahre als Referendare in den Gerichten angeleitet und ihre “Denkungsart und Conduite” genau erforscht werden sollten. Die Anforderungen an das dem Referendariat vorangehende Universitätsstudium beschränkten sich auf ein Zeugnis über “Fleiß und Wohlverhalten” des abgehenden Studenten. Das Studium endete – wie es noch heute ist – nicht mit einer Universitätsprüfung, sondern einer Justizeingangsprüfung, dem ersten von damals noch drei Staatsexamen. Bis zur erfolgreich absolvierten zweiten Staatsprüfung war der junge angehende Jurist für ein Jahr lediglich ein Akten lesender und hospitierender “Auskultator”, fortan erst – und für weitere drei Jahre – ein aktiv in die juristischen Tätigkeiten eingebundener Referendar. Die dritte “Große Staatsprüfung” erfolgte dann beim Chef der Justiz in Berlin. Der anschließende Lebensweg der Juristen richtete sich dann hauptsächlich nach der letzten Examensnote: Den Spitzenkräften stand der Weg in die exzellent besoldete Verwaltung offen, die zweite Reihe ging zur Justiz, die weniger Erfolgreichen wurden Justizkommissare (staatlich angestellte Advokaten) und die Erfolglosen wurden als Sekretäre, Archivare und im unteren Dienst untergebracht.
Auf diese Weise gelang es in Preußen, eine moderne, flächendeckende und effektive Verwaltung und einen ebensolchen Justizapparat zu errichten. Die Beamten wurden nicht mehr – wie es anderswo noch lange üblich war – (nur) nach Standesprivilegien bestimmt, sondern nach bürokratischem Fachwissen und unbedingter Loyalität zur Obrigkeit. Während der gesamten vier Ausbildungsjahre beim Staate wurden die jungen (damals nur) Männer daraufhin genauestens beurteilt, ohne dass ihnen jemals Einblick in ihre immer dicker werdende Personalakte gewährt wurde. (Dieses Recht erkämpften sich die Referendare dann im 19. Jahrhundert.) Voraussetzung für die Aufnahme in die staatliche Juristenschulung war allerdings ein vom Bewerber zu erbringender “Subsistenznachweis”, der belegen konnte, dass genügend Vermögen vorhanden war, um sich während der langen Ausbildung selbst ernähren zu können. (Die staatliche Bezuschussung der Referendare wurde erst in den 1950er Jahren eingeführt.) Der soziale Status der preußischen Juristen war immerhin so hoch, dass selbst Bismarck ein Leben lang Komplexe gegenüber seinen juristischen Mitarbeitern gehabt haben soll, da er selbst 1839 nach nur wenigen Monaten sein Referendariat abgebrochen hatte …
In den folgenden Epochen bewies das preußische Juristenausbildungssystem eine sagenhafte Resistenz gegenüber sämtlichen politischen Veränderungen, überstand 1848er Revolution, Restaurationsphasen und Staatskrisen nahezu unbeschadet und avancierte schon vor der Reichsgründung 1871 zum Exportschlager in andere deutsche Länder. Das Gerichtsverfassungsgesetz des Reiches von 1877 schrieb dann das preußische Modell für ganz Deutschland fest, allerdings mit der Einschränkung, dass fortan eine zweiphasige Ausbildung (Universität und auf drei Jahre verkürztes Referendariat) die bislang dreiphasige ersetzte. Der Rest ist bekannt: Weder in Nazizeit noch 50 Jahren Grundgesetz wurde am Erfolgsmodell gerüttelt, nur wurde es jeweils moderat den politischen Verhältnissen angepasst. Die Diplom-Juristen-Ausbildung der ehemaligen DDR wurde nach dem Untergang letzterer auf dem Schrottplatz der Geschichte als Sondermüll entsorgt.
Wie ist es woanders?
Dabei ist das deutsche System im Vergleich zu den anderen großen westlichen Industrieländern (zu denen Deutschland ja trotz aller desaströsen Tendenzen immer noch gehört) ziemlich einzigartig.
In Frankreich absolvieren die Jurastudenten schon nach dem zweiten Studienjahr Prüfungen, die den Zugang zum weiteren Studium ermöglichen oder nicht. Nach erneuten Zwischenprüfungen ein Jahr später erfolgt im vierten Studienjahr eine fachliche Spezialisierung, ohne die Fächer weiterbelegen zu müssen, die zuvor bereits geprüft worden sind. Auch in der Abschlussprüfung der Universitäten zum “Maitre en Droit” wird nicht das gesamte Studienwissen verlangt. Die zweite Phase der Juristenausbildung wird dann von den jeweiligen Berufsständen angeboten, die nur nach ihrem quantitativen Bedarf ausbilden und über Aufnahmeprüfungen eine Auswahl unter den Bewerbern treffen. Für den Rechtsanwaltsberuf muss man einen zwölfmonatigen Kurs absolvieren (der selbst zu finanzieren ist) und zwei Jahre unter Aufsicht eines Anwalts praktisch tätig sein.
In England erfolgt nach dreijähriger Studienzeit mit jährlichen Prüfungen ohne Zertifikate, ab dem 2. Jahr mit einer Reihe von Wahlmöglichkeiten, die Abschlussprüfung zum Bachelor of Laws, die in den meisten Fällen noch durch weitere Kurse und Prüfungen um die Qualifikation zum “Master of Laws” ergänzt wird. Im Anschluss daran lassen sich die Juristen dann ähnlich wie in Frankreich von den Berufsständen nach deren Bedarf praktisch schulen, etwa als “Solicitor” (einfacher Rechtsberater) von der “Law Society” oder als Barrister” (höherer Rechtsberater) vom “Bar Council”. Es erfolgt keinerlei staatliche Finanzierung der Ausbildung.
In den USA hat der angehende Jurist zunächst nach der High School ein College-Studium zur Komplettierung seiner Allgemeinbildung zu absolvieren. Daran schließt sich ein dreijähriges Studium an einer “Law School” an, die von der “American Bar Association” akkreditiert sein muss. Das Studium ist sehr praxisorientiert. In den Sommerferien arbeiten die Studenten bei Anwaltsfirmen. Nach dem Studium gibt es keinerlei Vorbereitungsdienst, doch wird die Praxiserlaubnis für Rechtsanwälte erst bei Zulassung zur Anwaltsorganisation des jeweiligen Bundesstaates verliehen. Dazu bedarf es weiterer Prüfungen (educational, character and competence requirements) mit recht hohen Anforderungen. Und natürlich ist in den USA alles selbst zu finanzieren.
Was tun?
Schon ein flüchtiger vergleichender Blick lässt erkennen, in welchem Umfang die deutschen -Missstände hausgemacht und systembedingt sind. Aus Wohltat ist Plage geworden. Will es sich Deutschland angesichts einer Rekordverschuldung der öffentlichen Hand weiter leisten, seine Juristen auf Kosten der Allgemeinheit konsequent am Markt vorbei auszubilden und dabei die Akteure durch sinnlose Paukerei und einen absurden Selektionsdruck während der Ausbildung zu verschleißen?
Warum also nicht ein Studium der Rechte, das – wie in anderen Fächern auch – im Grundstudium Allgemeines behandelt und im Hauptstudium bereits eine Spezialisierung ermöglicht, in welcher dann auch die Abschlussarbeit verfasst wird? Das Staatsexamen bliebe dann denen vorbehalten, die wirklich auf eine Stelle im Staatsdienst spekulieren. Bestehen würden es exakt so viele, wie dort freie Stellen zu erwarten sind. Auch die Rechtsanwaltskammern könnten dann so viele junge Juristen zu Anwälten ausbilden, wie sie es nach der Marktlage für opportun hielten, d.h. derzeit wahrscheinlich nur sehr wenige. Und die anderen Absolventen? Sie hätten durch Spezialisierungen bereits im Studium ein eigenes Profil erworben und könnten sich anderen Branchen andienen.
Natürlich kann eine Ausbildungsreform nur begrenzt zur Lösung der Probleme auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Vielleicht verschieben sich die Probleme nur. Und doch würde der Abschied vom alten Zopf des staatlichen Juristenmonopols, diesem mittlerweile versteinerten System von anno dunnemals, einer unverantwortlichen Verschwendung von Kapazitäten ein Ende machen und einem rauen Arbeitsmarkt im Zweifel jüngere und unverbrauchtere Absolventen zuführen. Die Zeit ist reif.
Justament Dez. 2002: Töne des Terrors
Thomas Claer
Gerade war der Jurist, Journalist und RAF-Experte Oliver Tolmein mit der Zusammenstellung der dritten Auflage seiner erfolgreichen Monographie “Stammheim vergessen – Deutschlands Aufbruch und die RAF” beschäftigt, da flogen die Terror-Flugzeuge in die Türme des World-Trade-Centers. Kein Buch, so muss sich der Autor gedacht haben, sollte nach diesem Tage so geschrieben werden wie zuvor – und so entstanden zwei zusätzliche (längere) Kapitel, die dem überarbeiten Text der Vorauflagen vorangestellt wurden, und ein neuer Titel. Dieser taugt allerdings vornehmlich zur Beschreibung der thematischen Bandbreite der Abhandlung (in umgekehrter Reihenfolge), denn von einer Entwicklungslinie zwischen den genannten Terrorismen, was der Titel und die Umschlagsgestaltung – verkaufsträchtig – zu suggerieren scheinen, kann nur sehr eingeschränkt die Rede sein. Immerhin konstatiert der Autor als Ergebnis seiner akribischen Analyse zur ideologischen Vergleichbarkeit von RAF- und 11. September-Terror einige Überschneidungen im Anti-Amerikanismus, Anti-Zionismus und Anti-Imperialismus – und zudem habe es in der RAF doch auch Sympathie für nationale Befreiungskämpfe gegeben…
Im übrigen beschreibt Tolmein, virtuos mit Zitaten aus Bekennerschreiben, Flugblättern und anderen charakteristischen Texten der RAF hantierend, kenntnisreich die ideologischen Positionierungen des deutschen Linksterrorismus in den unterschiedlichsten Facetten und Perioden, problematisiert dabei insbesondere die Geschichstsvergessenheit der Bewegung und macht letztere für deren überwiegend einseitig anti-israelische Haltung verantwortlich.
Als staatliche Reaktion auf den Terror sei, so eine weitere These, sowohl im Deutschen Herbst als auch nach dem 11. September jeweils im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus ein Feindstrafrecht etabliert worden, das militärische Kriegsführung und polizeiliche Strafverfolgung allmählich eins werden lasse. Auch mit der zweifelhaften Legitimation des Afghanistan-Feldzugs geht Tolmein in diesem Zusammenhang ins Gericht. Deutlich distanziert sich der Autor aber von der in Teilen der politischen Linken verbreiteten Haltung, wonach die Terroranschläge des 11. September lediglich als Konsequenz der US-amerikanischen Weltwirtschaftspolitik gedeutet würden. Überhaupt sieht er jeglichen Anti-Amerikanismus und Anti-Imperialismus recht kritisch.
Im umfangreichsten, überwiegend den Vorauflagen entnommenen Teil werden schließlich diverse Texte der RAF dokumentiert und ausführlich kommentiert. Dem Leser bietet sich hier vor allem die Möglichkeit, der meist martialischen und mitunter einfältigen Sprache der Terroristen selbst zu lauschen. Und Tolmein gebührt der Verdienst, uns diese Texte (bereits mit der Erstauflage seines Stammheim-Buchs) erstmals zugänglich gemacht zu haben.
Insgesamt also, trotz des ein wenig platten Titels, ist das Buch durchweg lesenswert und vor allem auch als Einführung in die Thematik überaus hilfreich.
Oliver Tolmein
Vom deutschen Herbst zum 11. September
Konkret Literatur Verlag 2002
256 Seiten
ISBN: 3-89458-204-9
N-Pool Juli-Sept. 2005: 50 Lieblingsplatten
Meine 50 Lieblingsplatten
Thomas Claer
Methodische Vorbemerkungen
Wie kann und wie soll so eine Rangliste überhaupt funktionieren? Dazu ein paar Bemerkungen, die eventuellen Lesern auch als eine Art Gebrauchsanweisung dienen können: Es wird keinerlei Aussage über die Qualität der in Rede stehenden Tonträger getroffen – bis auf die, dass der Verfasser ihnen, aus welch nichtigen und belanglosen, weil letztlich rein persönlichen und privaten, Gründen auch immer, eine besondere Qualität zubilligt. Zwar wäre ein Anspruch auf Objektivität in der Beurteilung von Popmusik gerundsätzlich sehr wünschenswert, doch – leider! – ist gute Popmusik per definitionem solche, die sich gut verkauft. Solche Musik ist hier allerdings nicht gemeint – oder doch nur insofern, als ihr trotz ihres kommerziellen Erfolges oder zumindest unabhängig von ihm eine besondere Qualität zugeschrieben wird. Also ist das, was hier besprochen wird, am Ende gar keine Popmusik? Aber natürlich ist es welche, nichts anderes, ohne jeden Zweifel. Denn unter alle anderen Musikrichtungen fällt es nicht. Sogar habe ich meine Lieblingsplatten aus anderen Genres, die es auch gibt, nur sind es recht wenige, hier bewusst außen vor gelassen, gerade weil die Popmusik ihre eigenen Gesetze hat.
An folgende Regeln habe ich mich gehalten: Jeder Interpret/ jede Band darf nur mit einem Tonträger vertreten sein, was nicht ausschließt, dass manche Musiker, etwa durch Beteiligung an anderen Bands, auf mehreren Platten vorkommen. In den Besprechungen wird dann regelmäßig auf weitere erwähnenswerte Veröffentlichungen des jeweiligen Interpreten/ der jeweiligen Band verwiesen. Unter Platten werden hier LPs verstanden, also Tonträger mit einer Laufzeit von ca. 30 bis 60 Minuten. Zwischen Vinyl und CD wird nicht unterschieden. Die Fotos zeigen, dass das Vinyl deutlich überwiegt … Ich wünsche gute Unterhaltung auf dieser sehr subjektiven Reise durch die Popmusik!
Geschrieben und publiziert für die Mini-Homepage „N-Pool” (www.npool.de) vom 24.7.-18.9.2005
50 Nina Hagen Band (CBS 1978)
Heute wird Nina Hagen vorzugsweise als Rock-Oma tituliert und stolpert von einem peinlichen Nervensägen-Talkshow-Auftritt zum nächsten. Vor 27 Jahren hingegen war sie eine coole und respektlose jungen Frau, die dem Establishment das Fürchten lehrte. Schon in der DDR hatte sie einen ihrer größten Spaß-Hits gelandet: “Du hast den Farbfilm vergessen, mein Michael”. Nach der Übersiedlung in den Westen versammelte sie eine Hand voll Punk-Musiker um sich und spielte diese Platte ein, ihre beste. Der Song “Unbeschreiblich weiblich!” avancierte zur Hymne des Feminismus, das Titelstück “TV-Glotzer” illustriert eindrucksvoll die euphorische Rezeption eines heute abgenudelten Mediums: Fünf Fernseh-Programme und dann noch in Farbe waren für das Mädchen aus dem Osten der pure Wahnsinn.
49 Sting – The dream of the blue turtles (A&M 1985)
Sting in den 80er Jahren – das ist der Inbegriff von Betroffenheitskitsch und nervigem, narzisstischem Weltverbesserertum. Und gehört Sting nicht bis heute zu den notorischen Stadionrockern, die ihr Millionenpublikum nach Belieben zu Klatsch- und Feuerzeugschwenkübungen animieren können?
Das alles ist wahr – und dennoch ist Stings erstes Soloalbum ein brillantes Stück cool eingespielten Jazzrocks. Man denke nur an das pur jazzige Titelstück und den “Moon over Bourbon Street” mit Kontrabassbegleitung. Und auch die Prokowjew-Adaption “Russians” ist nicht übel. Aus seiner Police-Zeit hinübergerettet hat Sting das hier ebenfalls sehr jazzende “Shadows in the Rain”. Kurz: Sting hat noch den Police-Spirit, von dem weiter oben in der Rangliste noch die Rede sein wird.
48 Ton Steine Scherben – Keine Macht für niemand (Volksmund 1972)
Was kann Musik taugen, die sich selbst als Propaganda, als Mittel zur Erreichung politischer Ziele versteht? Manchmal viel, denn künstlerische Brillanz entsteht nicht selten dort, wo sie nicht in erster Linie bezweckt ist. In diesem Sinne vermitteln die legendären ersten LPs von Ton Steine Scherben eine Art Unschuld durch Authetizität. Da wird die Wut herausgebrüllt, dass es eine Freude ist. Diese zweite Platte der Scherben inhaltlich naiv zu nennen, wäre untertrieben. Lieder wie der Schwarzfahrer-Song “Mensch Meier” sind von einer hanebüchenen Absurdität. Und in “Die letzte Schlacht gewinnen wir” wird der politische Kampf schon recht martialisch beschworen, ohne dass die Grenze zum RAF-Sympathisantentum eindeutig überschritten würde. An diesem Punkt wird es allerdings problematisch, denn erfrischend und authentisch waren in ihrem faschistoiden Sinne auch die frühen Onkelz. Und heute sind es die Jungs von Aggro Berlin.
47 Mutter – Ich schäme mich Gedanken zu haben, die andere Menschen in ihrer Würde verletzen (Die Tödliche Doris Schallplatten 1989, Re-Release DEG 1994)
Es ist, soviel kann schon verraten werden, das einzige Hardcore-Album in dieser Rangliste. Hardcore soll hier heißen: lauter, kraftvoller, aber dabei eindimensionaler, stupider Gitarrenrock, vulgo: Schweinerock. Das ist nicht unbedingt meine Musik. Hingegen prallen an der Berliner Hardcore-Band “Mutter” alle gegen dieses Genre erhobenen Vorwürfe ab. Das Kreuzberger Szene-Urgestein überzeugt vor allem auf seinem LP-Erstling aus dem Wendejahr mit fulminanten Songs und originellen Texten. Letztere machen den sehr speziellen Charme der Band aus: immer irgendwie politisch, aber niemals parolenhaft, was im Jahrzehnt des Erscheinens nicht selbstverständlich war und es bis heute nicht ist. Leider besitze ich nicht das damals auf 1000 Stück limitierte Vinyl-Original.
46 Nirvana – Unplugged in New York (Geffen 1994)
Nun, da kommt die nächste Hardcore-Band. Aber dies ist keine Hardcore-Platte. Die berühmteste Pop-Gruppe der 90er hatte kurz vor dem Suizid ihres Frontmans rein akustische Versionen ihrer metal-lastigen Hits für eine MTV-Session eingespielt. Für Nirvana-Fans gehört dies zum unverzeihlichen Ausverkauf. Wer dagegen den stets pathetischen und unironischen Rock-Arrangements der Gruppe immer etwas skeptisch gegenüber stand, entdeckt hier die wahre Songwriter-Qualität der Band. Und vor allem: Die Scheibe kommt ohne “Smells like teen spirit” aus, jenen Protest-Song Nirvanas gegen das Establishment, der es zum weltweiten Nr.1-Hit brachte und dadurch gewissermaßen die Independent-Musik ad absurdum führte. Nach der fünfhundertsten Wiederholung des Videoclips im Musikfernsehen konnte man das Lied einfach nicht mehr hören.
45 YELLO – Claro que si (Ralph Records 1981)
Zu den großen Erneuerern der Popmusik zählt die Schweizer Gruppe YELLO, die auf ihren ersten Platten in den frühen 80ern mit rein synthetischen Klängen und der charakteristisch verfremdeten Stimme ihres Leadsingers Dieter Meier zahlreiche spätere Entwicklungen der Musikszene vorwegnehmen sollte. Vom Debüt-Album “Solid Pleasure” (1980) stammt das nach einhelliger Auffassung erste Techno-Stück der Welt, “Bostich”, in welchem Meier einen atemberaubenden Rap hinlegt. Das hier besprochene zweite Album “Claro que si” übertrifft mit seinem Ideenreichtum und seiner unverbrauchten Originalität seinen Vorgänger noch um einiges. Die Musiker hatten sich Ende der 70er bei Tonaufnahmen in einer Schrottpresse kennen gelernt. Mit dem Ausscheiden des genialen Carlos Peron, von dessen Soloalben später noch die Rede sein wird, verflachte seit Mitte der 80er der Sound der Gruppe allerdings zunehmend. Als revolutionär bleiben vor allem auch YELLOs Videoclips in Erinnerung: Oh yeah. Darubdumdum- diggerdigger.
44 Residents – Eskimo (Ralph Records 1979)
Die amerikanischen “Residents” galten vor allem in den 70ern als wohl bizarrste Popgruppe überhaupt. Ihre vier Mitglieder verbargen bei Auftritten und auf den Plattencovern ihre Gesichter hinter kopfumschließenden Masken, die menschlichen Augäpfeln nachgebildet waren. Bis heute reißen die Spekulationen über die wahre Identität der Musiker nicht ab. Seit den frühen 70ern verstörten ihre seltsamen LP-Veröffentlichungen Fans und kritiker gleichermaßen. Zu obskur waren die zum großen Teil synthetisch produzierten Klänge, oft von versteckten ironischen Kommenmtaren zur gängigen Popmusik durchsetzt. Nicht jeder verstand diese Art von feinem Humor. Die Platte “Third Reich’n Roll”, eine Wagner-Persiflage mit verballhornendem Nazi-Cover, wurde in der BRD verboten. Noch großartiger ist die hier in Rede stehende Arktis-Lautmalerei “Eskimo”. Die Hörer mögen sich warm anziehen!
43 Barbara Gosza Beckett & Buddha (Strange Ways Records 1992)
Von der hier abzuhandelnden Künstlerin lässt sich nicht behaupten, dass sie den Gang der Popmusik erwähnenswert beeinflusst hätte. Das Songwritertum von Barbara Gosza ist klassisch und schlicht zu nennen, es klingt nach Bob Dylan, Leonhard Cohen und Johnny Cash. Ihre übrigen Alben sind auch eher gehobene Hausmannskost, aber auf “Beckett & Buddha” ist ihr gemeinsam mit ihren drei Begleitmusikern etwas gelungen. Vor allem die Violine von Christian Komorowski, von dem später als Mitglied von “Das Holz noch die Rede sein soll, verleiht den Liedern eine eigenwilige Intensität. Barbara Gosza, die ihre Jugend in Chicago, München und Athen verlebte, hat eine eher hohe und doch sehr angenehme Stimme. Das Tempo der Stücke ist ruhig, der Rhythmus gleichmäßig. Dieses Album ist auch nach dem fünfzigsten Mal noch schön anzuhören.
42 Abwärts – Der Westen ist einsam (Phonogram 1982)
Mit der “Neuen Deutschen Welle” vollzog sich um das Jahr 1980 herum ein wichtiger Paradigmenwechsel in der gesamten westdeutschen Popmusik. Der Trend ging – was sich mit Vorläufern wie Lindenberg oder Ton Steine Scherben zuvor schon angekündigt hatte – erstmals zu einer Abkehr von den angelsächsischen Vorbildern hin zur stärkeren Besinnung auf das Eigene, vor allem auch auf die eigene Sprache. Abseits von der kommerzialisierten Spitze des Eisbergs entstand eine erstaunliche Vielfalt höchst innovativer neuer Bands. Zu ihnen gehörte auch die Hamburger Formation “Abwärts”, die ihrem furiosen Debüt “Amok” (1981) den hier vorgestellten Zweitling folgen ließ: Harter, punkiger Gitarrenrock trifft auf lakonische, diffus politisch interpretierbare Texte. Der Eröffnungssong “Beim ersten Mal tut’s immer weh” (zuletzt ausgiebig im Kino in “Gegen die Wand” zu vernehmen) gilt als Evergreen des Undergrounds.
41 Wolf Biermann – Chausseestraße 131 (CBS 1969)
In den 70er und 80er Jahren war der Liederacher Wolf Biermann nicht weniger als ein deutsch-deutsches Politikum. Inzwischen vermarktet er in erster Linie seine Biographie. Zu seinen gelungensten Produktionen zählt diese während der westdeutschen Studentenrevolte im davon unbehelligten Ost-Berlin eingespielte LP, deren Name von der damaligen Wohnadresse des Barden herrührt. In jener Altbauwohnung im Eckhaus Chausseestraße/ Friedrichstraße empfing der Klampfen-Großmeister und notorische Querulant östliche Dissidenten und westliche Besucher und unterhielt diese mit seinen wütenden Tiraden gegen das Regime. Selbst der Stasi, die stets mithörte, war ein Lied gewidmet. Im Hintergrund sind die Gräusche der vorbeiquietschenden Straßenbahn zu vernehmen. Niemand sonst brüllte so glaubhaft gegen “die da oben”: “Die hab ich satt!”
40 – Suzanne Vega – 99.9 F (A & M Records 1992)
Im Zusammenhang mit Suzanne Vega kann ich wohl eine gewisse Voreingenommenheit nicht in Abrede stellen, denn diese Songwriterin lässt sich schwerlich anders als charmant bezeichnen. Dieses Urteil trifft aber in erster Linie ihren charakteristischen Gesangsstil, denn erst dieser komplettiert ihr zartes Gitarrenspiel und ihre zerbrechliche Erscheinung auf das Vollkommenste. Beim ersten Album (1985) klampfte sie noch – allerdings viel leiser und vorsichtiger als etwa Wolf Biermann – allein auf der Gitarre. Der Nachfolger “Solitude Standing” (1987) hatte infolge schauerlich 80er-hafter Keyboards und Synthezizer zwar peinliche Momente, enthielt aber dafür so großartige Songs wie “Toms Diner”, das ihr ein paar Jahre später als zweifelhafter “DNA-Remix” neue Popularität bescherte. Der künstlerische Höhepunkt war dann aber “99.9 F”, auf dem sie sehr geschmackvoll und diskret mit elektronischen Effekten experimentierte. Als erste Worte haucht sie ein: “Excuse me, if I turn your attention …”
39 Carla Bruni – Quelqu’un m’a dit (Naive 2002)
Gegen Carla Bruni spricht einfach alles: Großindustriellentochter, früheres Partygirl an den Stränden der Cote d’ Azur, langbeiniges Supermodel, von dem schon 1996 ein Kaufvideo über seine angeblich rein privaten Seiten in der Serie “Die schönsten Frauen der Welt” erschienen ist – in einer Reihe mit den Damen Schiffer, Campbell und Co. Und nicht zuletzt kursieren von ihr vermutlich Hunderte äußerst freizügiger Fotos … All das würde hier nicht die Bohne interessieren, hätte sie nicht vor drei Jahren eine CD veröffentlicht, auf der sie in kargen Arangements, selbst akustische Gitarre spielend und nur von drei bis vier zurückhaltend agierenden Instrumentalisten begleitet, selbstverfasste französische Chansons vorträgt. Und das so hinreißend stilsicher, so überwältigend schön, wie man es selten gehört hat. Es ist schon verrückt: Was fast alle anderen Musiker im ganzen Leben nicht zustande bringen, gelingt einem Supermodel beim ersten Versuch.
Platz 38 OP8 – Slush (Thirsty Ear Recordings 1997)
Manchmal machen Musiker etwas außer der Reihe, scheinbar nur zum Spaß. Und aus dem Beiläufigen entsteht etwas Großes, das alles Reguläre weit in den Schatten stellt. So geschehen bei der Veröffentlichung von “OP8”, worunter sich die nur auf diese Produktion beschränkte Zusammenarbeit einiger Bandmitglieder der amerikanischen Wüstenrocker Giant Sand mit der hinreißenden Chanteuse Lisa Germano verbirgt. Auf diesem Album findet sich eine bunte Zusammenstellung unterschiedlichster Klangjuwelen, von der Chanson-Adaption bis zum Jazz. Nirgendwo sonst kommt die samtweiche Stimme der Germano so vollendet zur Geltung, ohne sich jemals der Kitschnähe oder Überladenheit mancher ihrer anderen Produktionen anzunähern. In ihren stärksten Momenten wirkt diese Platte wie nicht von dieser Welt.
Platz 37 Bob Marley and the Wailers – Legend (Island 1984)
Gewiss ist es phantasielos und oberflächlich, die Best of-Compilation eines Musikers zu seinen Lieblingsplatten zu zählen. Wer etwas mag, der wird sich auch die regulären Scheiben zulegen. Seltsamerweise habe ich im Falle Bob Marleys aber nie diesen Drang gespürt, obwohl ich “Legend” sehr schätze. Es liegt darin wahrscheinlich eine besondere Sentimentalität: Wenn es in den Sommermonaten der frühen 90er – vielleicht ist es jetzt auch noch so? – einen inoffiziellen Soundtrack gab, auf den sich die Rucksacktouristen aus aller Herren Länder (und längst nicht nur die Kiffer) einigen konnten, dann waren es diese berühmtesten Reggae-Songs. Sie vermitteln ein unübertreffliches, ja unübertreffbares Gefühl von vollständigster Entspannung und Glückseligkeit. Allerdings klappt das nur, solange die Sonne scheint. Anders gesagt: Bei Regen kannst du Bob Marley “in die Tonne kloppen”.
36 Sisters of Mercy – First and last and always (WEA 1985)
Ähnlich der vorherigen Platte vermittelt auch diese nicht weniger als ein eigenes Lebensgefühl. Die “Sisters” gelten als die Begründer dessen, was man heute “Gothic-Szene” nennt. Musikalisch genießbar sind sie vor allem in ihren Anfängen, als sie eine Art satanistischen Garagenrock fabrizierten, den sie auf Maxi-Singles vertrieben, darunter so legendäre Songs wie “Temple of love”. Mit ihren regulären Studienalben erhielten sie professionelle Producer, was ihren Abstieg in unerträgliche Kitschregionen besiegelte. Den Übergang zwischen beiden Phasen und zugleich den Gipfel an Kreativität markiert “First and last and always” mit dem grandiosen Opener “Black Planet”. Zu diesen Klängen verwandelt sich die ganze Welt in eine schwarze Orgie. Schon ein Album später verderben pathetische Chöre und Synthesizer die karge gruftige Anmut – und der Einzug in die Hitparaden gelingt.
35 Florida – Bob and Veronica’s big move (Whipwray Music 2001)
Dies dürfte unter allen hier vorgestellten Platten die bei weitem Unbekannteste sein. Sie war nie im regulären Handel erhältlich, wurde nur von den Musikern auf ihren Konzerten verkauft. Ein solches erlebten wir im Sommer 2003 im Weddinger Club “Holz und Farbe”. Vielleicht 30 faszinierte Zuschauer lauschten den seltsamen Klängen der britischen Band, einem Mix aus dunklem Ambient, wohl dosierten Jazztrompetenklängen und der wunderbaren Stimme der charismatischen Sängerin Annie Gilpin. Wie ich erfahren habe, war ihre Deutschland-Tournee insgesamt ein Flopp. Die Gruppe spielt wohl auch nicht mehr zusammen. Das ist sehr schade, denn in diesem Genre habe ich abgesehen von Portishead, von denen noch die Rede sein wird, nie stärkeres gehört. Ich bedaure besonders, mir am Konzertabend nicht noch die zweite CD der Band gekauft zu haben.
34 Dead Can Dance – Within the Realm of a dying Sun (4AD 1987)
Zunächst einmal ist das kleine Londoner Label 4AD zu rühmen, das sich große Verdienste um die geschmackvolle Popmusik erworben und hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung von Schallplatten-Covern Maßstäbe gesetzt hat. Zu seinen Flaggschiffen zählte neben Bands wie den legendären Pixies (von denen hier noch zu hören sein wird) oder den Throwing Muses auch das sehr seltsame Duo “Dead Can Dance”, das seit Mitte der 80er Jahre mit einer eigenwilligen Synthese aus Dark Wave- und exotischsten Ethno-Klängen bei überwiegend klassischer Instrumentierung auf sich aufmerksam machte. Unterstützt von Violinen, Celli, Posaunen und Bläsern, aber auch immer wieder mit behutsamen elektronischen Verfremdungen, dabei die glasklare Stimme der Sängerin Lisa Gerrard eindrucksvoll zur Geltung bringend, ließen sie intensive Stimmungsbilder entstehen, die wohl nur deswegen überhaupt als Pop wahrgenommen wurden, weil sie sich so gut als musikalische Untermalung für schwarze Messen und anderen Szene-Firlefanz eigneten. Das Album “Within the Realm” stellt einen ihrer Höhepunkte dar.
33 John Parish & Polly Jean Harvey – Dance Hall at Louse Point
P.J. Harvey ist eine Furie von einer Sängerin. Alle ihre Veröffentlichungen haben Klasse, aber nirgendwo schreit, kreischt, keucht sie so aus Leibeskräften wie im dritten Song des ursprünglich für ein Tanztheaterstück geschriebenen Albums “Dance Hall at Louse Point”. Wer dieses Stück, “City of no sun”, erlebt, findet wohl nur bei Schiller die adäquaten Assloziationen:” Da werden Weiber zu Hyänen und treiben mit Entsetzen Scherz”. Natürlich sind auch die anderen Lieder sehr in Ordnung. Polly rockt und singt, in unterschiedlicher Phonstärke, aber immer rau, niemals süß. Vom Debüalbum “Dry” (1992) bis zu Uh Heh Her im vorigen Jahr hat sie ihr Niveau gehalten. Und besonders gerne erinnern wir uns an ihr Musikvideo mit Nick Cave, auf den ich später noch ausführlich zu sprechen komme.
32 R.E.M. – Document (I.R.S. 1987)
R.E.M. werden die meisten mit ihren Weltbestsellern der 90er Jahre in Verbindung bringen, mit Stadionmitgröhlliedern und Millionenplattenverträgen. Nun ist tatsächlich einzuräumen, dass sich R.E.M. im Gegensatz zu vielen anderen ihren Ruhm redlich verdient haben. Sie sind noch immer eine gute Band. Wirklich bedeutend, weil noch frisch und unverbraucht, klangen sie aber insbesondere in ihrer Indie-Phase, also vor ihrem Wechsel zum Major-Label Warner (1989). Und so können ihre Platten seit der ersten Mini-LP “Chronic Town” (1982) auch sämlich mit filigranem Gitarrenrock, Michael Stipes kraftvoller hoher Stimme und vor allem sehr melodienreichen Songs überzeugen. Herauszuheben sind das sehr behutsame “Fables of the reconstruction” (1985) sowie das hier in Rede stehende fünfte Album “Document” – vor allem wegen eines Songs, der erst Jahre später infolge Abnutzung unverdientermaßen in die Klischeeecke abdriftete: “It’s the end of the world as we know it (and I feel fine)”
31 The Police – Outlandos d’ Amour (A& M 1979)
Wie viele andere Bands, die nur wenige Jahre bestanden, in dieser Zeit aber äußerst produktiv und innovativ waren, werden “Police” gerne als “legendär” bezeichnet. Es war die Zeit des “New Wave”, zu dessen deutscher Variante sich die NDW entwickelte. In England wurden damals viele exotische Einflüsse in den Mainstream-Pop integriert, so der Ska bei Madness (werden noch besprochen) und eben der Reggae bei Police. Am stärksten von allen fünf Police-Alben (1979-1983) ist das Debüt “Outlandos d’ Amour” vom Reggae dominiert. Ihm verdanken wir so unvergessliche Hits wie “Roxanne”, “I can’t stand loosing you” und vor allem das unübertreffliche “So lonely”, bei dem wir uns auf unseren Oberstufen-Parties die Kehlen heiser gebrüllt haben. Im übrigen war Sänger Sting zu seiner Police-Zeit noch ein wilder Geselle – mit Exzessen aller Art. Man glaubt es heute wirklich nicht mehr …
30 Ringsgwandl – Trulla Trulla (Trikont 1989)
Ein wenig deplatziert wirkt er schon in dieser Liste – der schräge Vogel aus Bayern, der singende Kabarettist, der dafür seinen Job als Oberarzt in einem Krankenhaus an den Nagel hängte. Was hat er also zu suchen unter den Pop-Heroen, wo er doch nur perfide Albernheiten anbieten kann? Nichts ist sein eigenes, immer macht er sich nur über das der anderen lustig. Das Erstaunliche ist: Seine anarchichen Adaptionen, sein widerborstiger Trash haben mehr Originaliät und sogar – ganz nebenbei – musikalischen Gehalt als das Schaffen der meisten seiner Musikerkollegen zusammen. Seine zweite LP, “Trulla Trulla” geriet ihm zum Meisterstück. Vor allem ist er aber auch ein begnadeter Texter; mit wenigen treffenden Zeilen trifft er in bajuwarischer Lakonie den jeweiligen Nagel auf den Kopf: Du willst “Ka Aids net kriagn”, es sind “Wuide unterwegs” und am Ende kannst du “Nix mitnehma”.
29 Torfrock – Dat matscht so schön (RCA 1977)
Mit diesem Album und dieser Band ist zweifellos der Höhepunkt an Unernsthaftigkeit in dieser Liste erreicht. Wie anders denn als “Blödelrock” kann man diese Musik nur bezeichnen, die außerhalb Norddeutschlands vermutlich kaum verstanden würde und sich aus einem Mix aus verballhornter Germanenfolklore, einem spezifischen Säuferhumor, teilweise plattdeutschen Texten und Cover-Versionen damals schon jahrzehntealter Rock’n Roll-Nummern zusammensetzt. Dieses Konzept nutzte sich im Laufe der Jahre rasch ab. Auf ihren ersten beiden LPs entwickelten Torfrock jedoch nicht weniger als eine gänzlich eigenständige Variante eines deutschen Folkrocks, manchmal möchte man – im Hinblick auf die später noch zu besprechenden “Pogues” oder “Ukrainians” fast sagen: Folkpunks. Sie gehörten wohl zu den ersten, die mittelalterliche Instrumente mit knochentrockenen E-Gitarren kreuzten. (Siehe dazu aber auch den weiter oben gelisteten Achim Reichel.) Und schließlich ist ein blasphemischeres Lied über das Christentum als “Rollos Taufe” wohl nie geschrieben worden – und das noch zwei Jahre vor Monty Pythons “Leben des Brian”.
28 Haindling – Stilles Potpourri (Deutsche Grammophon 1984)
Lange bevor Haindling alias Hans Jürgen Buchner die Soundtracks zu unzähligen Vorabendserien lieferte und in seiner Nische überaus geschäftstüchtig agierte, brachte er seine ersten Platten auf den Markt. Sie waren eigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und enthalten einen bis dahin nie gehörten Typ von dezent verpoppter Blasmusik – zwischen volkstümlicher Schlichtheit und coolem Jazz. Besonders auf dem zweiten Album “Stilles Potpourri” besticht Haindling zudem durch eine einzigartig skurrile mundartlich-bayrische Textdichtung: So gerät das erste Stück “Mo mah du” ebenso zur phantastischn Lautmalerei wie der wohl jazzigste Haindling-Song ever, der nur mit Schlagzeug, Bass und Saxophon instrumentierte Single-Hit “Du Depp”. Das grandiose Saxophon-Solo in letzterem wird Haindlings unvergessliches Markernzeichen bleiben.
27 Hope Sandoval & The warm Intentions – Bavarian Fruit Bread (Rough Trade 2001)
Lange Jahre galt Hope Sandoval lediglich als die betörende Chanteuse an David Robacks Seite, welche von 1990 an in der Formation “Mazzy Star” – von ihr soll noch die Rede sein – die nicht minder charmante Kendra Smith ersetzte, mit welcher Roback in der Gruppe “Opal” erstmals seinen zähen, zeitlupenhaften, fast kann man schon sagen: psychedelischen Musikstil exponierte. Doch die Geister, die Roback rief, verselbständigten sich auf wundersame Weise. Hope Sandoval präsentierte im noch jungen Jahrtausend ein Soloalbum, das die Werke ihres Meisters punktuell noch übertreffen sollte. Nach rauen Einschüben oder auch nur Kontrasten sucht man hier vergeblich. Diese CD entlässt den Hörer in einen Zustand vollkommener Entrücktheit. Wo sonst kann Popmusik auf vergleichbare Weise, bar jeder Kontrapunktierung, in vollendeter Schönheit erblühen ohne auch nur im Entferntesten einen Absturz in die seichte Beliebigkeit befürchten zu müssen?
26 Leonard Cohen – Songs of Leonard Cohen (CBS 1966)
Vor diesem Groß- und Altmeister des Songwritings kann man sich nur verneigen. Da mögen sich alle Musik-Produzenten dieser Welt über die Vorzüge und Gefahren dieser oder jener Arrengements ergehen. Ein Leonard Cohen hat all das nicht nötig. Seine Songs, allen voran die auf seinem Debüt-Album von 1966, erzielen mit dem geringstmöglichen Aufwand die immenseste Wirkung. Seine Stimme brummt, nuschelt, manchmal haucht sie nur, schlichte und ergreifende Sentenzen von der Vergeblichkeit der Dinge wie vom kurzen, unwiderrufbar verlorenen Moment des Glücks. Jede Aufgeregtheit wäre hier fehl am Platze, ein forcierteres Tempo gar gänzlich undenkbar. Die hohe Qualität seines Erstlings konnte er später zwar nicht ganz, doch immerhin fast im Jahre 1988 mit seinem grandiosen Comeback-Album “I’m your Man” erreichen, dem auch die Cohen-untypische Überproduktion jenes Songs nichts anhaben konnte, der schon bald in die Riege seiner Klassiker aufsteigen sollte: “First we take Manhattan”. And than we take Berlin.
25 Breeders – Pod (4AD 1990)
Die zahllosen Nebenprojekte der Mitglieder der Pixies sind längst Legende. Doch nicht erst nach dem spektakulären Zerwürfnis zwischen Leadsinger Black Francis (später solo unter “Frank Black” firmierend) und der Bassistin Kim Deal, sondern bereits mitten in den goldenen Pixies-Jahren erblickte die erste Breeders-Platte das Licht der Welt: “Pod” vereinte ein sich feministisch gerierendes Frauen-Quartett, zu dem neben Kim Deal auch, aber nur für diese eine Platte, Tanya Donelly von den “Throwing Muses” zählte (als deren Vorgruppe die Pixies einst begannen). Nur zwei weitere Breeders-LPs sollten noch folgen: Das ziemlich poppige und sich auch kommerziell rentierende Canonball (1993) und dann nach langer Pause das begnadete, noch einmal in jeder Hinsicht großartige “Title t.k.” (2002). Verglichen mit den Nachfolgern ist “Pod” ein ungeschliffenes Juwel, ein furioses Rockalbum, das – und das ist nicht zu hoch gegriffen – einige der besten Pixies-Tugenden in sich vereint. Insbesondere ist das Stück “Opened” ein Gigant von einem Song.
24 Das Holz – Alles was wir brauchen, sind zwei Geigen und ein Schlagzeug (Trikont 1995)
Überaus heikel ist für gewöhnlich die Synthese aus Pop und klassischer Musik. Wenn Tenöre wie Popstars in Stadien singen oder sich Orchester zur Intonierung von Popsongs hergeben, atmet das ganze meist die Peinlichkeit einer ungehemmten Kommerzialität. Den umgekehrten Weg gingen “Das Holz” in ihrer spartanischen Melange von halb klassisch, halb folkloristisch anmutenden, rein instrumental gehaltenen Stücken, die auf ihrem Debütalbum sämtlich nach weiblichen und männlichen Vornamen benannt waren. Mit ihrer programmatischen Instrumentierung waren “Das Holz”, was leider nur wenigen Käufern und einer Hand voll Rezensenten aufgefallen ist, zudem ausgesprochen experimentell, ja revolutionär. Sie haben Acts wie die späteren “Apokalyptika” (als deren Vorgruppe sie in Konzerten dann spielen durften) um Jahre vorweggenommen und überdies in puncto Spielwitz und Raffinesse der Kompositionen deutlich in den Schatten gestellt. Nach nur zwei weiteren, ebenfalls sehr gelungenen Alben war dann leider Schluss.
23 The Smiths (Rough Trade 1984)
Altmeister Farin Urlaub (dessen etatmäßige Combo “Ärzte” in dieser Liste nicht vertreten ist) brachte es ironisierend auf den Punkt: “Unsere Tage waren einsam … und unsere Hemden waren schwarz … und wir tauschten tief betrübte Blicke aus … und immer wenn wir traurig waren (und traurig waren wir ziemlich oft) … ja, dann hörten wir die Smiths.” Auch hier haben wir wieder Popmusik als eine Lebenshaltung. Zwischen 1984 und 1988 entrannen der Feder des singenden britischen Existenzialisten Morrissey mehr als ein Dutzend unsterbliche Hymnen des Indie-Pops. Gewiss fanden sich auch besonders zahlreiche Höhepunkte auf “The Queen is dead” (1986), etwa das ob seiner charmanten eingefügten weiblichen Gesangsparts besonders bezaubernde “Bigmouth strikes again”. Doch blieb der Schmitzens Debut-Album mit dem programmatischen “Pretty girls make graves”, den Schwulen-Songs “This charming man” und “What difference does it make?” oder dem furiosen “Hand in gloves” am Ende der unübertreffliche Klassiker. Gitarre, Bass, Schlagzeug und einen charismatischen Sänger – mehr brauchte es nicht für diese Art von Generationenpop.
22 Mazzy Star – She hangs brightly (Capitol 1990)
Ihren ganz großen Klassiker schufen David Roback und die damals so blutjunge wie betörende Hope Sandoval mit dem Erstling ihrer Formation “Mazzy Star”. Nun kennzeichnet alle ihre Veröffentlichungen ein spezifischer Popmusik-in-Zeitlupe-Ansatz, doch “She hangs brightly” klingt nicht nur wie aus anderen Welten, sondern auch wie aus gänzlich anderen Zeiten: Die Sechziger sind es, die hier anklingen, aber nicht die fröhlichen der Beatles, sondern die vielleicht wilden, aber jedenfalls immer psychedelischen. Bereits mit dem Vorgängerprojekt “Opal” hatte Robeck gemeinsam mit der Chanteuse Kendra Smith nachdrücklich auf sich aufmerksam gemacht. Doch erst mit der unvergleichlichen Hope Sandoval am Mikrophon gelang der Ausbruch in ein neues und ganz und gar eigenes Popuniversum.
21 – Nick Cave and the bad Seeds – Tender prey (Mute 1988)
Eine bemerkenswerte Wandlungsfähigkeit bewies über die Jahre der australische Pop-Poet und Roman-Autor Nick Cave. Angefangen hatt er – es muss in den späten Siebzigern gewesen sein – als Frontman der legendären Punk-Formation “Birthday Party”, deren Berühmtheit sich eher krachend-brachialen Auftritten als subtilen musikalen Arrangements verdankte. Seit seinem Duett mit Glamour-Popstar Kylie Minogue (1995) – das blutig-schöne Video zählt bis heute zu den Klassikern des Genres – erwarb er sich zunehmend einen Ruf als allseits geschätzter Songwriter, dessen Platten aber stetig an Qualtät verloren. Seine beste Zeit hatte Cave fraglos zwischen Punk und Kylie, in den Achtzigern, als er mit seinen “Bad Seeds” von West-Berlin aus ein Stück international konsensfähigen Underground verkörperte. Auf “Tender prey” findet sich alles, was Nick Cave in seinen besten Momenten auszeichnet. “The Mercy Seat”, “Up jumped the devil” “City of Refuge” – das ist Musik für Freunde des pechschwarzen Dark Wave.
20 Madness – One step beyond (Stiff 1979)
Zu den skurilsten Erscheinungen der Popkultur zählte sicher die Ska-Welle, die Großbritannien in den späten Siebzigern überschwemmte. Schwarz und Weiß waren die Farben der “Two Tone Music” und besonders seltsam mutete der Armeverrrenkungs- und Knieverbiegungstanz an, wie er von den verbiebenen versprengten Ska-Anhängern – davon konnte sich der Verfasser auf einem einschlägigen Konzert überzeugen – heute noch gepflegt wird. Dass unter anderem auch rechtsradikale Skinheads diese Musik für sich entdeckten, was eventuell mit dem gemeinsamen jamaikanischen Ursprung von Ska- und Skin-Mode zusammenhängt, kann angesichts der dieser Musik eigenen Universalität und Lebensfreude nur ein hartnäckig gepflegtes Missverständnis sein. Kurzum: Die epochalste Band dieser Epoche war Madness, ihr Meisterwerk ihre Erstveröffentlichung “One step beyond” und ihre Wirkung hielt noch mehrere Jahre und Platten lang an. Noch in den 90ern gab es mehrere Rivival-Alben und ebensolche Konzerte im Wembley-Stadion, die der Band eine Popularität bescherten, die sie in ihrer eigentlichen Wirkungsperiode gar nicht hatte: the heavy nutty sound of Madness.
19 Einstürzende Neubauten – Zeichnungen des Patienten O.T. (Some Bizarre 1983)
Unter Popmusik wird sich wohl jeder anderes vorstellen als ausgerechnet das Frühwerk der Einstürzenden Neubauten. Das eigentliche Wunder liegt darin, dass ein solcher avantgardistischer Krach, die Musik- oder vielmehr Klangerzeugung aus Maschinenlärm, Elektrogeräten und anderen Utensilien der modernen urbanen Massenkultur unter der Rubrik “Pop” firmieren konnte und es so weit über die Beachtung in versponnenen Insiderzirkeln hinausgebracht hat. Maßgeblichen Anteil daran hat der charismatische, in jenen wilden Gründerzeiten sich schreiend, röchelnd, gurgelnd permanent verausgabende Frontman der Band, Blixa Bargeld. Insbesondere das hier besonders hervorzuhebenden zweite reguläre Studioalbum beschwört in grellsten Tönen die dem damaligen Zeitgeist entsprechende nahe bevorstehende Apokalpse. Zwar gibt es hier – aus heutiger Sicht vielleicht befremdlich – keine Spur von Ironie oder Humor, alles ist sehr pathetisch und doch unvergleichlich gut. Das Motto der Scheibe: “Destruction is not negative, you must destroy to build.”
18 Udo Lindenberg – Alles klar auf der Andrea Doria (Telefunken 1973)
Zwei Udo Lindenberg-Platten gehören zu den Sternstunden der deutschen Popmusik: zum einen der “Ball Pomös” (1974) mit den Klassikern “Jonny Controlletti” und “Rudi Ratlos” und zum anderen der hier vorgestellte maritime Zweitling. Man muss allerdings, will man seine ungetrübte Freude daran haben, die drei folgenden durchwachsenen Udo-Jahrzehnte mit einigen Lichtblicken, aber auch diversen Peinlichkeiten, geflissentlich ausblenden: Der frühe, unverbrauchte Udo singt hier mit hoher Fistelstimme, jazzt und rockt überaus mitreißend und textet meisterlich. Selten sind in Deutschkland schönere Liebeslieder geschieben worden als “Cello” oder auch “Mädchen aus Ost-Berlin”. Ein bärenstarker Pubertäts-Song ist “Er wollte nach London”. In jenen Jahren gab Udo dem SPIEGEL ein Interview, in welchem er sich gegen den Vorwurf zu rechtfertigen hatte, mit seiner Musik Randale anzuzetteln. Wirklich kaum zu glauben, dass der mal jemanden erschrecken konnte. </P>
17 The Pogues – Red roses for you (Stiff 1984)
Es gab mehrere Phasen in der Pop-Geschichte, in denen Folk-Musik angesagt war. Den Folk-Punk aber begründeten maßgeblich die irischen Pogues. Damals war Irland – man kann es sich heute fast nicht mehr vorstellen – eine Art Armenhaus Europas. Und die Pogues waren die Lumpenproletarier, die versoffenen Bohemians, die gegen all die Erniedrigungen, denen sie ausgesetzt waren, rabiat und energisch, doch immer auch mit Hang zum Komischen ansangen- und spielten. Ihre Klassiker sind die ersten drei Scheiben, ihr größter Wurf das Debut “Red roses for me”. Plötzlich waren Banjos, Flöten und andere folkloristischer Instrumente dem treibenden Beat untergeordnet. Alte Traditionals waren in diesem Tempo und der rockigen Einspielung, respektive der Punk-Attitüde, kaum wiederzuerkennen. Jedes zweite Lied handelt von Whiskey. Der schönste Song sind die “Boys from the County Hell”.
16 Carlos Peron – Nothing is true, everything is permitted (Kristall 1984)
Der Schweizer Carlos Peron war der kreative Kopf der frühen YELLO. Bereits parallel zu letzteren veröffentlichte er 1981 mit “Impersonator” sein erstes Soloalbum – eine der kuriosesten Platten der Popgeschichte, ein bis heute nur als Vinyl erhältliches Sammlerstück. Etwas abgeschwächt gilt dies auch für seine zweite Veröffentlichung “Nothing is true” – nur ist sie musikalisch noch um einiges komplexer – ein furioser Geniestreich, ein Meisterwerk der elektronischen Musik. Mit den damaligen, verglichen mit heute primitiven Mitteln der synthetischen Klangerzeugung bewirkte Carlos Peron ganz und gar Erstaunliches. Er erschuf Laute, die wohl nie zuvor ein menschliches Ohr vernommen hatte. Die Titel seiner auch auf menschliche Stimmen weitgehend verzichtenden Klangjuwelen lauten “Normenausschuss” oder “Go To Hell”. Únd mit “Golden Shower” antizipiert er hier bereits seine spätere Karriere als Lieblingskomponist der Fetish und S/M-Szene. Erwähnung verdienen ferner seine gelungenen Literaturvertonungen in den frühen Neunzigern. Doch nichts von seinem seither umfangreichen Schaffen kann seinen ersten beiden Vinyls das Wasser reichen.
15 Nico – Drama of Exile (Aura 1981)
Lange bevor sie diese Platte aufnahm, war die deutsche Chanteuse Christa Päffgen alias Nico weltberühmt. Eher zufällig wurde sie 1966 den amerikanischen “Velvet Underground” vermittelt, die für ihre LP noch eine weibliche Stimme benötigten. Nach der Platte warfen sie Nico rasch wieder aus der Band. Später wurde “The Velvet Underground & Nico” dann zum Alltime-favoriten aller Musik-Kritiker. Die schöne Nico, die damals Fotomodel und Schauspielerin war, veränderte irgendwann in den 70ern ihr Image radikal. Ihre Solo-Platten wurden zusehens düsterer, ihr Outfit immer schwärzer und schockierender. Das Heroin bestimmte ihr Leben und trieb sie vermutlich auch Ende der 80er in den viel zu frühen Tod. Absolut herausragend unter ihrem halbem Dutzend Solo-Werken war “Drama of Exile”, stilistisch ein atemberaubender Flirt von Dark/ Wave mit Elektronic. Ihr Gesang erreichte in Liedern wie “Purple Lips”, “One More Chance” oder “Sixty Forty” eine Eindringlichkeit und Ausdruckskraft, die schlichtweg ihresgleichen sucht.
14 Portishead – Dummy (Go! 1994)
Eine neue Musikgattung wurde 1994 mit diesem Album geboren, der Trip Hop. Hiermit wurde, könnte man sehr subjektiv und zugleich sehr polemisch anmerken, der Beweis erbracht, dass all der Hip Hop, mit dem wir seit zwei Jahrzehnten überflutet werden, doch zu etwas nützlich ist, nämlich zur formalen Unterstützung dieses geheimnisvoll groovenden und gedankenverloren dahinschwebenden Sounds, der gleichzeitig eine Erdigkeit vermittelt, wie wir sie sonst nur vom Blues kennen. Freilich kamen Portishead, die dreiköpfige Band aus England mit der einfach überwältigenden Sängerin Beth Gibbons, nicht aus dem Nichts. Der Schritt zum Trip Hop lag zu jener Zeit in der Luft, wie etwa auch das famose Album “Souldier” (ebenfalls von 1994) der deutschen Kastrierten Philosophen zeigt, von denen noch ausführlich die Rede sein wird. Allein der Stern von Portishead verglühte schnell. Ein nicht ganz so starkes Studio- und ein von den Londoner Symphonikern auf dem Gipfel ihrer Popularität eingespieltes Livealbum später wurde das revolutionäre Projekt sang und klanglos begraben – und fand Eingang in den Himmel der unsterblichen Popmusiken.
13 The Cure – Boys don’t cry (Fiction 1979)
Sie sind die Giganten des gruftigen Dark Wave schlechthin, zugleich auch dessen Prototypen. Dabei fanden sie von Anfang an mühelos Anschluss an den Mainstream-Pop, ohne sich jemals selbst zu verraten. Das eigentliche Meisterwerk der Cure sind die hier vorgestellten rohen und ungeschliffenen Demo-Versionen der Stücke ihres Debut-Albums “Three imaginary boys” (1978), die unter dem Titel ihres ersten epochalen Single-Hits erschienen. Hier sind Robert Smith und seine Mitstreiter ganz in ihrem Element, der lakonischen Düsternis. Smiths hohe Stimme scheint dabei mit ihrer trockener Monotonie oft die gelegentlich dramatischen Eskapaden der Instrumente etwas ausbremsen zu wollen. Nachahmer haben The Cure in den vergangenen zweieinhalb Jahrzehnten viele gefunden, Vorbilder für ihren sehr eigenwilligen Stil, der auch immer ein sehr spezifisches Lebensgefühl vermittelt, lassen sich kaum ausmachen. Sie haben sich aus sich selbst erfunden.
Platz 12 Notwist – 12 (Community 1995)
Welch eine unbeabsichte Ironie, dass “12”, das fulminante Highlight der bayrischen Indie-Legende The Notwist hier ausgerechnet auf Platz 12 gewürdigt wird. Angemessen wäre es, von einer Trilogie der Meisterwerke im Schaffen der Weilheimer zu sprechen, die von “12” (1995) eröffnet, mit “Shrink” (1998) fortgesetzt und mit “Neon Golden” (2002) vorläufig abgeschlossen wurde. Die Wandlungsfähigkeit der Ausnahme-Musiker ist phänomenal: Sie begannen als beinharte Metal-Combo und öffneten sich erst auf “12” dem melodischen-Idipop, nicht ohne mitunter schwermetallene Kontrapunkte einfließen zu lassen. Dies verleiht “12” einen so unwiderstehlich krachenden Charme, dass es selbst die weitaus filigraneren Nachfolger in den Schatten stellt. Gleichwohl ist hier auch “Shrink” als ein ganz außerordentliches, vermehrt auf Jazzelemente (so die unwiderstehlichen Bläsereinsätze) zurückgreifendes Konzeptalbum zu rühmen. Und dass auch ein paar diskrete Dancefloor-Einflüsse das Notwist-Oeuvre zum Vorteilhaftesten erweitern können, beweist der jüngste Geniestreich “Neon Golden
11 Björk – Medulla (One little Indian 2004)
Ein Risiko ist es allemal, eine Veröffentlichung, die gerade erst ein Jahr zurückliegt, zu seinen Favoriten zu zählen. Was wirklich gefällt, erweist sich in der Regel erst nach gebührendem zeitlichen Abstand, wenn nach dem ersten Sympathieschub der ewig lauernde schnelle Überdruss zuverlässig ausbleibt. Bei einer Künstlerin wie Björk stellt sich hingegen nur die Frage, welche ihrer akustischen Perlenketten hier hervorzuheben wäre. “Homogenic” (1998) käme in Betracht, das entgegen dem Titel mit Extravaganzen wie dem grandiosen Techno-Stück Pluto überzeugen kann. Auch “Post” (1995), ihr zweites Soloalbum (wenn wir ihre Kindheits-LP von 1977 herauslassen) mit dem jazzigen “It’s oh so quite”. Doch mit Medulla, auf dem keinerlei Instrumente, nur menschliche Stimmen Verwendung finden (ohne dass sich “Alcapella” als Umschreibung anböte) schießt Björk gleichsam den avantgardistischen Vogel ab. Kurios genug, um alle Hörgewohnheiten in Frage zu stellen, und doch eingängig genug um als adäquates Pop-Album durchzugehen: Mit Medulla hat sich Björk, die regelmäßig auch als souveräne Selbstdarstellerin in ihren Musikvideos brilliert, noch einmal selbst übertroffen.
10 Tocotronic – Digital ist besser (L’age d’or 1995)
Tocotronic machten Gefühlsmusik, die sich einem sehr speziellen Empfinden von Jugendlichkeit verdankte. Dass sie derzeit noch immer Platten unter ihrem Bandnamen veröffentlichen, ist eine Art Etikettenschwindel, denn all das, was Tocotronic ausmachte, gibt es dort nicht mehr: die wilde Wut über die Vereinnahmungen, egal von wem und woher; den krachenden Dilettantismus in der gitarrenrockigen Musik; das ewig anklagende Unbehagen an einer als hoffnungslos oberflächlich wahrgenommenen Umgebung. Kein Mensch kann sowas ewig durchhalten, jeder wird irgendwann in einem sehr resignativen Sinne erwachsen. Doch wer die frühen Tocotronic-Platten hört, insbesondere den hier herausgestellten Erstling oder die ebenfalls bärenstarke “Es ist egal, aber” (1997), dem wird recht bald wieder klar: “Ich bin viel zu lange mit euch mitgegangen”. Und es ist in einem gänzlich unnostalgischen Sinne wie früher …
9 Wedding Present – Ukrainski vistupi v Iwana Peela (Reception 1989)
Ein grandioses Husarenstück im buchstäblichen Sinne gelang den britischen Indierockern von Wedding Present mit dieser Einspielung ukrainischer und russischer Volkslieder im rockigen und punkigen Gewand. Ideengeber war Gitarrist Peter Solowka, der nach dem Erfolg dieses Albums bei Wedding Present ausstieg und die Ukrainians gründete, welche diesen Stil auf mehreren weiteren, ganz vorzüglichen Platten fortsetzten. Deren Höhepunkt war die Maxi-Single “Pizni iz The Smiths”, auf welcher sie vier Smiths-Klassiker hinreißend in den ukrainischen Folk-Punk transformierten. Doch blieb das noch als Wedding Present firmierende Einstiegswerk in den Folklorepunk in seiner musikalischen Dichte und Geschlossenheit von den Nachfolgern unerreicht. Fast konnte man glauben, die Lieder wären ganz allein für diese feurigen Interpretationen mit treibenden Drums und Gitarrenunterstützung geschrieben worden. Die Synthese zwischen westlicher und östlicher Instrumentierung gelingt perfekt.
8 Tom Waits – Bone machine (Island 1992)
Eigentlich hat jede Tom Waits-Platte etwas von einer Orgie, aber auf “Bone Machine” trifft dies ganz besonders zu. Sie markiert für Waits den Übergang aus den rockig-bluesisch-eklektizistischen 80ern (die den eher jazzig-balladesken 70ern folgten) in die nicht nur stimmlich ins Äußerste gehenden-industrialoiden 90er. Selten hat man Tom Waits so brüllen, kreischen, gurgeln, röcheln gehört wie auf diesem Album, selten aber auch hatten seine Balladen (ohne die es auch hier nicht geht) soviel Unbedingtheit und existenzielle Tiefe: “We all gonna be just dirt in the ground”. Doch selbst die aktuellen Veröffentlichungen des Meisters haben noch Größe. Auf der jüngsten “Real gone” baut er sogar ein paar Hip Hop-Zitate und einen Reggae-Song ein, ohne dabei den Karren vor die Wand zu fahren. Wer Tom Waits-Platten zu seinen Begleitern zählt, hat niemals im Leben ganz verloren – auch wenn er sonst alles verloren hat.
7 Phillip Boa & The Voodooclub – Philister (Constrictor 1985)
Wie sprichwörtlich in der größten Gefahr auch das Rettende wächst, so wuchs in den popkulturell im Mainstream verheerenden 80ern gerade auch in Westdeutschland eine fulminante Indie-Musik-Szene heran, deren Gallionsfiguren Phillip Boa & The Voodooclub waren. Die größte Popularität erreichten sie am Ende des Jahrzehnts mit spektakulären Alben wie “Hair” (1989) und Single-Erfolgen wie “Container Love”, was Frontman Phillip Boa in einen imageschädigenden Größenwahn trieb. Die bis heute anhaltenden Folgeveröffentlichungen lassen sich nur noch als bestenfalls respektabel bezeichnen, das Frühwerk hingegen ist gerade auch aus heutiger Perspektive ein Füllhorn revolutionärer Ideen und kompromissloser Innovationen. Vor allem die hier herausgestellte Debut-LP überzeugt mit subtilsten Arrengements und hat ihre stärksten Momente dort, wo klassische Streichinstrumente auf krachende Gitarrenakkorde und die himmlische Stimme von Leadsängerin Pia Lund treffen. Man lausche nur den Klängen von “Rise & Fall of Piggly Wiggly”.
6 The Velvet Underground & Nico (MGM 1966)
Der Klassiker der ambitionierten Popmusik schlechthin, über den eigentlich keine großen Worte mehr zu verlieren sind. In jeder nach objektiven Kriterien urteilenden ewigen Rangliste des Pop sollte diese Platte an erster Stelle stehen. Der kurzen Phase der Bestehenszeit der Band (bereits 1969 war nach vier Alben Schluss) folgten lange und zum Teil sehr erfolgreiche Solokarrieren ihrer Mitglieder. Oft wird behauptet, diese Platte sei die Geburtsstunde jener Musik gewesen, die heute abwechselnd als Independent, Alternative oder Underground firmiert. Dafür spricht vieles, wenngleich aus deutscher Perspektive ein noch 43 Jahre älterer Vorläufer vorsichtig, aber bestimmt ins Feld zu führen wäre: die Dreigroschenoper von Kurt Weill. Der geneigte Leser möge darüber nachdenken.
5 Pixies – Surfer rosa (4AD 1988)
Ohne den geringsten Anflug von Übertreibung lassen sich die Pixies als ein Jahrhundertereignis der Popmusik charakterisieren. Die Parallele in der Malerei wäre Vincent van Gogh, in der Philosophie Friedrich Nietzsche, in der Literatur Thomas Bernhard. Das kraftvoll Geniale, geboren aus dem Dilettantismus und entwickelt im rabiaten Autodidaktentum, wirkt direkt auf die Psyche des Rezipienten und transformiert ihn in ein Stadium ungezügelter Euphorie. Diese Musik braucht so wenig: Stimme, zwei Gitarren, Bass und Schlagzeug – und bewirkt mehr als alle Drogen der Welt. Dass nach fünf Platten Schluss war, ist verständlich. Der Wahnsinn ließ sich nicht endlos fortsetzen. Die respektablen Solokarrieren der Bandmitglieder seither entschädigen all jene, die sich – was allerdings vermessen war – noch mehr erhofft hatten. Die Pixies-Platten ihrerseits werden vielleicht noch in fernen Zeiten als Ausdruck einer hybriden Jugendlichkeitsmagie die Gemüter der Nachgeborenen bewegen.
4 Trio (Mercury 1981)
Diese Platte zählt vielleicht zu den unglaublichsten und unwahrscheinlichsten Glücksfällen der Popgeschichte. Ein arbeitsloser Lehrer mit losem Mundwerk und Hang zu anarchistischen Späßen, ein begnadeter Gitarrist und ein Clown am Schlagzeug, zusammen eine WG in einem niedersächsischen Dorf namens Großenkneten bildend, nennen sich schlicht “Trio” und nehmen aus Jux und Tollerei eine Platte auf. Heraus kommt eine später “Kuhstallsound” genannte Mixtour aus minimalistischem Punkrock und Dada. Der nicht auf dieser Platte enthaltene, wenig später als Single veröffentlichte Song “Da Da Da”, der musikalisch deutlich aus dem punkigen Rahmen fällt, wird Nr. 1 in den USA und ein Welthit. Die Musiker werden größenwahnsinnig, fabrizieren in der Folge größtenteils nur noch Unfug, lösen sich nach kurzer Zeit auf und starten zweifelhafte Solokarrieren. Allein die erste Platte wird zum Markenzeichen der Neuen Deutschen Welle und sogar der deutschen Popmusik schlechthin. Die Lieder sind von einer überwältigen Komik und mit dem Megaphon zur Unterstützung und Verzerrung des Gesangs haben Trio sogar die Pixies vorweggenommen. Wer diese Platte hört, dem kommt jeder Sinn für die Tragik des Lebens abhanden.
3 Achim Reichel – Klabautermann (Nova 1977)
Als Pionier in unterschiedlichen Genres erwarb sich Achim Reichel hohe Verdienste um die deutsche Popmusik. In erster Linie gilt dies für die 70er Jahre, in denen er im Anschluss an seine Rolle als Teenager-Popstar bei den Rattles die erste Wendung hin zu einer völlig eigenständigen Version von Krautrock vollzog. Die Alben aus dieser Zeit, allen voran die wahrhaft legendäre “Grüne Reise” sind heute begehrte Sammlerstücke. Mitte der 70er kam dann die nächste revolutionäre Kehrtwende zur Einspielung von Rock-Adaptionen alter Seemannslieder und anschließend zur Vertonung klassischer Balladen. Auf “Dat Shanty Alb’m” und vor allem dem hier hervorzuhebenden “Klabautermann” trifft Reichel mit den Mitteln der Rockmusik so haargenau den Spirit der über Jahrhunderte gewachsenen kultur- und nationsübergreifenden Seefahrerromantik, dass man meint, die Lieder wären schon immer im Grunde Rocknummern gewesen. Gleichwohl dürften sich diejenigen, die nicht von der Küste kommen, weniger leicht für “Rolling home”, “Halla Ballu Ballay” und ähnliches begeistern können.
2 Element of Crime – Weißes Papier (Polydor 1993)
Es muss ein fabelhaftes Zusammentreffen verschiedenster glücklicher Umstände gewesen sein, das aus den – nach fünf englischsprachigen Alben in den 80ern – ersten beiden deutschsprachigen Platten von Element of Crime, “Damals hinterm Mond (1991) und eben “Weißes Papier”, das gemacht hat, was sie dann wurden: Die lakonisch-geschmackvolle Vertonung von Lyrik höchsten literarischen Ranges. Anders als auf den gewiss nicht ungelungenen, eher ironisch gestimmten Nachfolgern wird hier – wie man so sagt – ein ausgesprochen hoher Ton angeschlagen und durchgehalten, ohne dass auch nur punktuelle Abstürze zu registrieren wären. Sven Regener, der erst ein Jahrzehnt später als Roman-Autor (“Herr Lehmann”) schriftstellerisch in Erscheinung tritt, erweist sich hier textlich als ein Meister subtilster Zwischentöne und widmet sich voll und ganz den fundamentalen Abgründen und Aporien des irdischen Lebens, was vor allem heißt: der Liebe, der Schuld und der Vergänglichkeit – die Titelmetaphern verraten es: “Werd nie mehr so rein, so dumm sein wie weißes Papier”.
1 Kastrierte Philosophen – Nerves (Normal 1988)
Heute, fast zehn Jahre nach ihrem Ende, sind die Kastrierten Philosophen (1981-1996) fast vergessen. Über die Jahre waren sie es, die – stilistisch höchst wandelbar: von Punk über Trip Hop bis zum Reggae metamorphierend – der deutschen Popmusik die Psychedelic brachten. Matthias Arfmanns charakteristische Philosophen-Gitarre und Katrin Achingers dunkler, betörender Gesang begründeten ihre absolute Ausnahmestellung nicht nur in der deutschen Musiklandschaft. Das hier herausgehobene “Nerves” gilt als das rundeste, perfekteste, schönste Philosophen-Album und enthält Glanzlichter wie das Psycho-Gitarre, Cello und Kontrabass gradezu organisch verschmelzende “Peeping All”. Doch gibt es zahlreiche Songs aus dem Frühwerk, die diese Platte noch übertreffen: “Call yourself a liar” von der Debüt-LP “Love Factory” (1985) etwa und ganz besonders die insgesamt neun Stücke der ersten beiden Maxi-Singles. Wahre Schätze dürften sich auf den zwei nur in Kleinstauflage im Eigenverlag erschienenen MCs der ganz frühen Jahre befinden, die ich bislang vergeblich gesucht habe. Wer mir “Decadent toys” und “Heroin live” (beide von 1981) besorgt, dem biete ich ein Vermögen.
Nov. 2005: Zu Tode gesiegt?
Die ökologische Frage nach 30 Jahren Umweltbewegung
Thomas Claer
Noch bis Anfang der Siebziger galten Freunde des Umweltschutzes oder gar einer naturverträglichen Landwirtschaft in Deutschland als Ewiggestrige, die sich den Segnungen eines scheinbar unaufhaltsamen Fortschritts verweigerten. So erfahren wir aus dem Retro-Fernsehen, dass zu jener Zeit Serien-Ekel Alfred Tetzlaff, Karikatur des ewig faschistoiden Kleinbürgers, im eigenen Garten Kartoffeln anbaute, weil er die damals regierenden Sozis verdächtigte, mit ihrer vielen Chemie die Lebensmittel zu vergiften. Schon wenige Jahre später jedoch setzte der Paradigmenwechsel ein: Plötzlich war es schick, auf die „Grenzen des Wachstums” hinzuweisen, die sich spätestens mit der Ölkrise und dem vorübergehenden autofreien Sonntag jäh ins Bewusstsein der Allgemeinheit geschoben hatten. Die Ressourcen wurden nun als endlich erkannt, die Natur als nicht mehr bedenkenlos belastbar. Angesagt war fortan ein Aussteiger-Leben in der Landkommune, wo es sich zudem stilbewusst der vermeintlichen spätkapitalistischen Entfremdung entkommen ließ. Naturschutz-Verbände legten ihr schwarzbraunes Oberförster-Image ab, gaben sich trendige Namen und galten nun als Speerspitzen einer neuen Epoche. Anti-Atomkraft-Demonstrationen lockten Zehntausende an und schließlich zogen auch DIE GRÜNEN in die Parlamente ein und fungierten als verlängerter Arm der Umweltbewegung in der Politik. In den Achtzigern, zumal nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl, gab es in Westdeutschland Meinungsumfragen, in denen eine Mehrheit der Befragten als wichtigstes Problem der Zeit den Umweltschutz nannte. An der Spitze der Bestsellerlisten standen Bücher wie „So laßt uns denn ein Apfelbäumchen pflanzen. Es ist soweit”, für dessen Verfasser, den TV-Professor Hoimar von Ditfurth, es keinen Zweifel daran gab, dass wir in einer Endzeit lebten, die ökologische Apokalypse also unmittelbar bevorstehe.
Schluss mit lustig
Knapp zwanzig Jahre später und nach dem Ende einer siebenjährigen grünen Regierungsbeteiligung ist in der Berliner Republik unserer Tage von alldem nur seltsam wenig geblieben. In der Liste der dringendsten Probleme rangiert in Meinungsumfragen der Umweltschutz selten höher als auf Platz zwanzig. Vom bevorstehenden Weltuntergang wird allenfalls in gänzlich anderen Zusammenhängen geredet. Und in den Bestsellerlisten ist schon seit Jahren kein ökologischer Titel mehr gesichtet worden, es dominieren Bücher wie „Die deformierte Gesellschaft” oder „Schluss mit lustig”. Waren also die grellen Töne der achtziger Jahre letztlich nur blinder Alarmismus und Panikmache oder doch zumindest eine abstruse Übertreibung? Fast scheint es so, denn schließlich sind die Ölreserven, die dem ersten Bericht an den Club of Rome (1972) zufolge spätestens im Jahr 2000 aufgezehrt sein sollten, noch immer nicht erschöpft. Und sind die deutschen Gewässer seit damals nicht auch viel sauberer geworden?
Kassandra pflanzt ein Apfelbäumchen
Dennoch mag niemand garantieren, dass die Kassandras von einst nicht doch noch Recht behalten werden. Zwar hat der in Deutschland wie in weiten Teilen Europas vorbildlich organisierte Umweltschutz in den letzten Jahrzehnten vielfältige Verbesserungen durchsetzen können. Ob in der Landwirtschaft, im Planungs- oder im Baurecht: Strenge ökologische Standards gehen inzwischen mitunter bis an die Grenze dessen, was unter freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Bedingungen an staatlicher Regulierung überhaupt noch möglich ist. Doch schon ein flüchtiger Blick auf die Weltkarte macht deutlich, wie unerheblich alle europäischen Erfolge oder Misserfolge für das globale ökologische Gleichgewicht letztlich sein werden. Über das Wohl und Wehe unseres Planeten, so müssen wir erkennen, wird im Wesentlichen ganz woanders entschieden: Die eigentliche Herausforderung liegt, wenn nicht alles täuscht, vor allem in der umweltverträglichen Modernisierung der künftigen Weltmächte China und Indien. In welch quälend langsamem Tempo sich aber Emissions-Grenzwerte auf internationaler Ebene durchsetzen lassen, haben die Welt-Klima-Konferenzen der vergangenen Jahre hinreichend gezeigt. Und dass kein aufstrebendes Land sich gerne von früheren Kolonialmächten und Weltkriegs-Aggressoren gut gemeinte Ratschläge über den eigenen Modernisierungsweg, ob nun in Umweltschutz- oder Menschenrechtsfragen, erteilen lässt, hat sich inzwischen wohl auch herumgesprochen.
Womöglich ist also das ökologische Verhängnis tatsächlich längst unterwegs. Nicht erst die Überflutungen vor unserer Haustür haben uns eine Vorstellung von der Langlebigkeit längst vergessener Umwelt-Sünden gegeben. Und wer diesen Gedanken auf die in vielen Jahrzehnten angehäuften radioaktiven Müllberge überträgt, gerät dann doch in Versuchung – wie einst Martin Luther im Angesicht der Apokalypse – noch eben schnell ein Apfelbäumchen zu pflanzen.
Der Beitrag wurde für Justament 6/ 2005 geschrieben und nicht veröffentlicht.
Sommer 2002: Negative Staatlichkeit (Leseprobe)
Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“
Thomas Claer
Dr. Kovac – Verlag Hamburg

Historischer Determinismus in der marxistischen Ideologie (Quelle: Vom Sinn unseres Lebens, Berlin 1983, S. 98)
Inhalt
Einleitung 1
Erster Teil: Kategorien staatlicher Negativität
1. Kapitel: Staat und materialer Nicht-Staat
A. Vorüberlegung: Historischer und neuzeitlicher Begriff vom Staat 7
B. Aurelius Augustinus (354-430) 8
C. Jean Bodin (1529-1596) 12
D. Positivistische Staatsbegriffe vom 17. Jahrhundert bis zur Aufklärung 13
I. Thomas Hobbes (1588-1679) 13
II. Charles de Montesquieu (1689-1755) 14
III. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) 15
IV. Konsequenz 15
E. Nichtpositivistische Staatsbegriffe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert 16
I. Hugo Grotius (1583-1645) 16
II. Baruch de Spinoza (1632-1677) 16
III. John Locke (1632-1704) 17
IV. Immanuel Kant (1724-1804) 17
V. Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) 20
VI. Arthur Schopenhauer (1788-1860) 24
VII. Konsequenz 27
F. Sozialistische Staatsbegriffe (sui generis) 27
I. Karl Marx (1818-1883) und Friedrich Engels (1820-1895) 27
II. Franz Oppenheimer (1864-1943) 28
G. Positivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts 29
I. Georg Jellinek (1851-1911) 29
II. Hans Kelsen (1881-1973) 30
III. Richard Thoma 31
IV. Kurt Schilling 32
V. Konsequenz 32
H. Präfaschistische Staatsbegriffe (sui generis) 33
I. Rudolf Smend 33
II. Carl Schmitt (1888-1985) 35
III. Konsequenz 38
J. Nichtpositivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts 38
I. Hugo Krabbe 38
II. Heinrich Kipp 39
III. Hermann Heller (1891-1933) 39
IV. Kosequenz 40
K. Nichtpositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg 41
I. Gustav Radbruch (1878-1949) 41
II. Otfried Höffe 43
III. Robert Alexy 44
IV. Konsequenz 44
L. Neopositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg 45
I. Hans Nawiasky 45
II. Niklas Luhmann (1927-1998) 46
M. Stellenwert der begrifflichen Bestimmung in der Gegenwart 46
N. Zwischenergebnis 47
2. Kapitel Meta- und extrajuristische Perspektiven
A. Gottesstaat, moralischer Staat, satanischer Staat 50
I. Staat und Religion 51
1. Aurelius Augustinus (354-430) 51
2. Martin Luther (1483-1546) 53
3. Theokratie und Hierokratie 54
II. Religiöse und moralische Staatskategorisierungen 54
1. Thomas Manns Leo Naphta 54
2. Ernst von Hippel 55
3. Agnes Heller 57
III. Religiös-moralische Staatsutopie 58
IV. Stellungnahme und Konsequenz 58
B. Pervertiertes Recht, perverser Staat 60
I. Ausgangspunkt 60
II. Begriff des Perversen 60
III. Fritz von Hippel 61
IV. Konsequenz 63
C. Verbrechen im Staat, Verbrecherstaat 63
I. Ausgangspunkt 63
II. Karl Jaspers (1883-1969) 63
III. Konsequenz 64
D. Schurkenstaat 64
I. Begriffsgeschichte 64
II. John Rawls 65
III. Noam Chomsky 66
IV. Stellungnahme und Konsequenz 67
E. Zwischenergebnis 69
3. Kapitel: Rechtsstaat und Nicht-Rechtsstaat
A. Ausgangspunkt 70
B. Begriff des Rechtsstaats 70
I. Universaler (weiter) Rechtsstaatsbegriff 70
II. Rechtsstaat als neuzeitlicher Verfassungsbegriff 71
1. Formaler Rechtsstaatsbegriff 72
2. Material angereicherter Rechtsstaatsbegriff 72
III. Merkmale moderner Rechtsstaatlichkeit westlicher Provenienz 73
1. Formale Merkmale 73
2. Materiale Merkmale 73
C. Bestimmung von Nicht-Rechtsstaatlichkeit 74
I. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im weitesten Sinne 74
II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne 74
1. Formale Nicht-Rechtsstaatlichkeit 75
a) Keine Garantie der Rechtsordnung 75
b) Keine Gewaltenteilung 75
aa) Diktatur 75
bb) Absolutismus 76
cc) Autokratie 76
2. Materiale Nicht-Rechtsstaatlichkeit 76
a) Keine individuellen Grundrechte ( totaler Staat) 76
b) Keine Rechtssicherheit 77
c) Bestehende Ungerechtigkeit (ungerechter Staat) 78
aa) Tyrannei 78
bb) Despotie 81
D. Zwischenergebnis 82
4. Kapitel Unrecht im Staat – Unrecht des Staates – Unrechts-Staat
A. Ausgangspunkt 84
B. Recht – Nichtrecht – Unrecht 85
I. Rechtsbegriffe 85
1. Klassische naturrechtliche Rechtsbegriffe 85
a) Aristoteles (384-322) 85
b) Augustinus (354-430) 86
c) Thomas von Aquin (1225-1274) 86
d) Hugo Grotius (1583-1645) 86
e) John Locke (1632-1704) 87
f) Samuel Pufendorf (1632-1694) 87
g) Gottfried Wilhelm Leibniz (1646-1716) 88
h) Immanuel Kant (1724-1814) 88
j) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) 90
k) Arthur Schopenhauer (1788-1860) 90
l) Konsequenz 91
2. Klassische positivistische Rechtsbegriffe 91
a) Niccolò Machiavelli (1469-1527) 91
b) Thomas Hobbes (1588-1679) 91
c) Christian Thomasius (1665-1728) 92
d) David Hume (1711-1776) 92
e) Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) 92
f) John Austin (1790-1859) 92
g) Rudolf von Ihering (1818-1892) 93
h) Karl Marx (1818-1883) 93
j) Konsequenz 93
3. Neopositivistische Rechtsbegriffe 94
a) Hans Kelsen (1881-1973) 94
b) Max Weber (1864-1920) 94
c) Niklas Luhmann (1927-1998) 95
d) Herbert Hart (1907-1992) 96
e) Konsequenz 97
4. Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe 97
a) Blaise Pascal (1623-1662) 97
b) Charles de Montesquieu (1689-1755) 98
c) Georg Wilhelm Friedrich Hegel ( 1770-1831) 99
d) Gustav Radbruch (1878-1949) 101
e) „Wahrer Kern“ des Naturrechts – ethisches Minimum 101
aa) Hans Welzel 101
bb) Günter Bemmann 102
cc) Ralf Dreier 103
dd) Otfried Höffe 103
ee) Helmut Lecheler 104
f) Juristische Hermeneutik 104
aa) Emilio Betti 105
bb) Theo Mayer-Maly 106
cc) Gerhard Sprenger 107
g) Juristische Argumentationstheorie 108
aa) Karl-Otto Apel 108
bb) Jürgen Habermas 109
cc) Peter Koller 110
h) „General Principles of Law“ 110
j) Dialektische Rechtslehren 111
aa) Arthur Kaufmann (1923-2001) 112
bb) Robert Weimar 112
cc) Wolfgang Schild 113
k) Naturrecht aus der Naturwissenschaft 114
aa) Konrad Lorenz (1903-1989) 115
bb) Erwin Quambusch 116
cc) Ernst-Joachim Lampe 117
dd) Formal-analytischer Einwand 117
l) Konsequenz 118
II. Nicht-Recht und Unrecht 119
III. Die Geltung von Recht 120
1. Stufen der Rechtsgeltung 120
a) Faktische Geltung im weiteren Sinne 120
b) Normative Geltung 120
c) Verbindlichkeit 120
2. Rechtsgeltung nach den dargestellten Rechtsbegriffen 120
a) Klassisches Naturrecht 121
b) Positivismus 121
aa) Faktische Geltung 121
bb) Normative Geltung 122
cc) Konsequenz 122
c) Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe 122
aa) Radbruchs Vorkriegsphilosophie 123
bb) Radbruchsche Formel 124
(1) Wortlaut 124
(2) Systematische Vereinbarkeit 125
(3) Rezeption in der Rechtsprechung 127
cc) Krielesche Formel 128
dd) Gegenwärtige Diskussion 128
IV. Die Berechtigung eines nichtpositiven Rechtsbegriffs 129
1. Ideologische Funktionen des NR und des RP 129
2. Leistungen des Naturrechts und des Rechtspositivismus 131
3. Die gegenwärtige Auseinandersetzung 132
a) Argumente für einen nichtpositiv. Rechtsbegriff 132
aa) Empirischer Zusammenhang v. Recht und Moral 132
(1) Moralbezogenes Grenzorgan 132
(2) Wertbegründung des Rechts 133
(3) Rückgriff auf Prinzipien 133
(4) Ethische Einflüsse der Rechtspraxis 134
bb) Analytischer Zusammenhang v. Recht und Moral 134
cc) Normativer Zusammenhang v. Recht und Moral 135
b) Argumente gegen einen nichtpositivist. Rechtsbegriff 138
aa) Kritik auf empirischer und analytischer Ebene 138
(1) Kritik der Vorstellung außerposit. Rechts 138
(2) Kritik der Wertbegründung des Rechts 139
(3) Kritik der „Lösung von Problemfällen“ 140
(4) Kritik d. notw. begr. Zusammenhangs 140
bb) Kritik auf normativer Ebene 140
c) Stellungnahme 141
V. Materialer Gehalt eines nichtpositiven Rechtsbegriffs 144
1. „Moralbezug“ des Rechts 144
a) Begriff der Moral 145
b) Unbegründbarkeit einer absoluten Moral 145
c) Recht und „Moral“ 146
2. Menschenrechte als Maßstab 148
a) Theorie und Praxis der Menschenrechte 148
aa) Begriff der Menschenrechte 148
bb) Geschichte der Menschenrechte 150
cc) Philosophische Begründbarkeit 151
(1) Gottesebenbildlichkeit 151
(2) Anthropologische u. transzendentale Begr. 152
(3) Pragmatische Begründungen 154
dd) Die gegenwärtige Praxis der Menschenrechte 157
(1) Das globale Menschenrechtsregime 157
(2) Regionale Menschenrechtsregime 160
(a) Europa 161
(b) Amerika 162
(c) Afrika 162
(d) Islamische Welt 162
(e) Übrige Welt 163
(f) Konsequenz 163
b) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der dt. Rspr. 163
c) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der jur. Lit. 165
aa) Peter Raisch 165
bb) Arthur Kaufmann 165
cc) Ernst-Joachim Lampe 166
d) Stellungnahme 167
3. Universalität westlicher Menschenrechte 168
a) Zeitliche Universalität 169
aa) Historische und prähistorische Implikationen 169
bb) Historische Gebundenheit des Rechts 170
cc) Stellungnahme 171
b) Räumlich-kulturelle Universalität 172
aa) Universeller Anspr. der „westlichen Werte“ 172
bb) Relativist. Einwände und deren Kritik 172
(1) Ethischer Partikularismus 173
(2) Politischer Realismus 175
(3) Kultureller Kontextualismus 176
(a) Wurzeln der westlichen Vernunft 178
(b) Asiatische Menschenrechtskritik 179
(aa) „Asiatische Werte“ 179
(bb) Asiat. Rechtstraditionen 183
(c) Die abwert. Sicht des Andersseins 190
(d) Kritik am kulturrelativist. Einwand 191
(aa) Europ. oder mod. Kultur? 191
(bb) Waffe im Freiheitskampf 193
(4) Völkerr.-menschenr. Priorismus 194
(5) Sino-Marxismus 196
(6) Konsequenz und Stellungnahme 198
cc) Globalisierung des Rechts 199
(1) Der Siegeszug der Globalisierung 200
(2) Das Rechtssystem der Weltgesellschaft 201
(3) Zweischichtung d. nicht-westl. Moderne 202
(4) Konsequenz und Stellungnahme 203
4. Transkult. inhaltl. Minimum der gegenwärtigen Rechtsgeltung 204
a) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) 204
b) Hannah Arendt (1906-1975) 205
c) John Rawls 206
d) Ernst-Joachim Lampe 206
e) Otfried Höffe 207
f) Hans-Richard Reuter 207
g) Stellungnahme 209
5. Konsequenz 210
C. Staatliches Unrecht, Staatsunrecht 211
I. Staatsunrecht nach dem Rechtspositivismus 211
1. Georg Jellinek (1851-1911) 211
2. Hans Kelsen (1881-1973) 212
II. Staatsunrecht nach den nichtpositivistischen Rechtslehren 213
1. Gesetzliches Unrecht 213
2. Unrecht in Form staatlicher Akte 214
3. Unrechtsurteile der Gerichte 214
D. Unrechtssystem, Unrechtsstaat 215
I. Definitionen 215
1. Gustav Radbruch (1878-1949) 216
2. Otfried Höffe 217
3. Christian Starck 217
4. Horst Sendler 218
5. Ralf Dreier 218
6. Ernst-Joachim Lampe 219
7. Peter Schneider 219
8. Uwe Wesel 220
9. Gerd Roellecke 220
10. Josef Isensee 221
11. Joachim Lege 222
II. Merkmale 222
1. Enttäuschung der Grunderwartungen des Beobachters 222
2. Nicht-Rechtsstaatlichkeit 223
3. Systematisches Unrecht 224
4. Manifestation eines negativen finalen Elements 224
a) Finales Element 225
b) Manifestation 225
5. Typik 226
III. Definition 226
E. Zwischenergebnis 227
5. Kapitel Der „qualitative Sprung“ zur staatlichen Negativität
A. Partielle Negativität 230
I. Lokale Ausnahmebereiche 230
II. Personale Ausnahmebereiche 230
III. Sachliche Ausnahmebereiche 231
IV. Intra- und interstaatliche Divergenz 231
B. Quantitative Abgrenzung 231
C. Qualitative Abgrenzung 232
D. Der Punkt des Umschlagens 233
I. Das Umschlagen ins Gegenteil 233
II. Umschlagen entspr. der Richtung der quantitativen Beeinflussung 234
E. Zwischenergebnis 234
Zweiter Teil: Ein „negativer Staat“
6. Kapitel Was war die DDR?
A. Materialer Nicht-Staat? 236
B. Perverser Staat? 237
C. Verbrecherstaat? 238
I. Die verbrecherische Dimension im Kommunismus 238
II. Verbrechen in der DDR 240
III. Die DDR als ein Verbrechen? 243
D. Nicht-Rechtsstaat? 244
E. Unrechts-Staat? 248
I. Starke Enttäuschung zeitgebundener Grunderwartungen 249
II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit 249
III. Syst. Beugung des selbstgesetzten Rechts u. „unerträgliches“ Unrecht 250
1. Systematische Beugung des selbstgesetzten Rechts 250
2. Systematisches „unerträgliches“ Unrecht 250
a) Räuml.-kult. universelles „unerträgliches“ Unrecht 251
b) Nach Maßstäben des westl. rechtskulturellen Umfelds 253
IV. Manifestation eines finalen Elements 255
1. Rechts- und Staatsideologie der DDR 255
a) Ideologie im Verfassungstext 255
aa) Wortlaut 256
bb) Einwand der „Unglaubhaftigkeit“ 258
b) Ideologie in Gesetzen, Akten und Gerichtsurteilen 261
c) Abstrahierbarkeit der Ideologie von politit. Praxis 261
2. Kompatibilität der Ideologie mit rechtskulturellem Umfeld 262
V. Konsequenz 265
F. Zwischenergebnis 265
Ergebnis 267
Einleitung
Während die (okzidentalen) Menschen des 18. und des 19. Jahrhunderts ihre Epochen auf die plastischen Begriffe „Jahrhundert der Aufklärung“ und „Jahrhundert des Fortschritts“ zu bringen vermochten, gibt es für die zurückliegenden zehn Dekaden kein mehrheitlich, geschweige denn allseits akzeptiertes Etikett1. Der Grund dafür dürfte in der charakteristischen Zerrissenheit des 20. Jahrhunderts, in seiner Zerfallenheit in historische und zivilisatorische Extreme liegen2. Letztere resultierten vor allem aus dem enormen Erfolg machtorientierter Ideologien. Wie in keiner anderen Epoche beeinflußten weltliche Heilslehren die Organisation, den Alltag und vor allem das Selbstverständnis von Staaten auf allen Kontinenten. Im Wettbewerb der drei stilprägenden Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts setzte sich in Deutschland – wie letztlich mehr oder weniger in fast allen europäischen Ländern – der moderne Rechtsstaat westlicher Prägung3 gegen seine Konkurrenten, die nationalsozialistische Volksgemeinschaft (in der ersten Jahrhunderthälfte) sowie den real existierenden sozialistischen Staat (in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts), durch4. Mehr als zehn Jahre nach der Beendigung des kalten Krieges und der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands besteht jedoch nach wie vor keine Einigkeit über das abstrakte Verhältnis dieser drei Staatsmodelle (und damit auch der ihnen zugrundeliegenden Ideologien) zueinander. Ging es im Historikerstreit der 80er Jahre unter westdeutschen Historikern, Philosophen und Journalisten noch um die Einordnung und Bewertung des Nationalsozialismus und insbesondere um die Einzigartigkeit seiner Verbrechen5, so entbrannte in den 90er Jahren eine bis heute anhaltende, vornehmlich auf juristischer und politischer Ebene ausgetragene und mit großer Emotionalität geführte Debatte über den Staatscharakter der Deutschen Demokratischen Republik, die um die zentrale Fragestellung kreiste: War die DDR ein Unrechtsstaat? 6 Die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ war 1945 von Gustav Radbruch (1878-1949) für das Dritte Reich geprägt7 und in den folgenden Jahrzehnten nur noch sporadisch aufgegriffen worden8, bevor sie durch den Zusammenbruch der DDR eine neue Renaissance erlebte. Ein Thema für die Rechtswissenschaft war die charakterisierende Bewertung ganzer Staaten vor allem dann, wenn es – wie zweimal im vergangenen Jahrhundert in Deutschland – um die strafrechtliche Aufarbeitung von Systemunrecht ging9. Für die Mehrzahl der Beteiligten ist die Auseinandersetzung um den „Staatscharakter“ der DDR nicht nur ein Streit um Worte, sondern ein Politikum ersten Ranges: Manche Westdeutschen halten „zwar nicht den verfassungsrechtlichen Bestand, wohl aber die reale Wirksamkeit des grundgesetzlichen Rechtsstaats“ für tangiert10. Demgegenüber wittern viele Ostdeutsche eine pauschale Diskreditierung ihrer Biographien11. Gleichzeitig ist diese Debatte auch eine Fortsetzung der langjährigen Diskussion um das nach dem Zusammenbruch des Staatssozialismus „diskret rehabilitierte“ (I.Geiss) Totalitarismus-Paradigma auf diesmal juristischer Ebene. Sahen dessen Verfechter bislang den demokratischen und liberalen Rechtsstaat als nichttotalitäres Gegenüber der beiden diktatorischen Groß-Totalitarismen12 (was deren – für nicht wenige provozierende – bedingte Gleichsetzung unter diesem Aspekt beinhaltete), so stellen nunmehr etliche Rechtswissenschaftler in ähnlicher Weise die Begriffe „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“ gegenüber. Die jeweils angewendete Methodik läßt sich mit dem Bild der Bruchrechnung verdeutlichen: Unter dem Bruchstrich finden sich gemeinsame Nenner, darüber differenzierende Zähler13. Die für solche Betrachtungen grundsätzlichste Frage blieb allerdings bislang ohne abschließende Klärung: Besitzt die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ überhaupt eine rechtstheoretische Grundlage oder ist sie lediglich dem Bereich politischer Kampfbegriffe zuzuordnen14? Und wie steht es mit dem alternativ ins Feld geführten Terminus „Nicht-Rechtsstaat“ 15, dem im kalten Krieg emphatisch proklamierten „Satanischen Staat“16, dem „perversen Staat“17, mit der Charakterisierung des Dritten Reiches als „Verbrecherstaat“18, der in den USA vorübergehend verwendeten außenpolitischen Kategorie „Schurkenstaat“19 und schließlich damit, bestimmten komplexen, sich als Einheit verstehenden sozialen Herrschaftsverbänden (im folgenden: Gemeinwesen20) die Titulierung „Staat“ völlig zu verweigern21? Auf der Suche nach zufriedenstellenden Antworten soll sowohl die Geschichte der „negativen“ Staatsbilder in der klassischen Staatsphilosophie bis zu ihren Wurzeln – den viel zitierten „Räuberbanden“, als welche Augustinus im fünften Jahrhundert „Reiche ohne Gerechtigkeit“ bezeichnete – zurückverfolgt als auch das gegenwärtige Schrifttum eingehend betrachtet werden. Dieser Versuch einer Systematisierung des „material negativen Staates“ wird auch zeigen, inwieweit die Rechtswissenschaft durch die von ihr vorgenommene Bewertung von Staaten unter rechtlichen Gesichtspunkten einen brauchbaren Beitrag zur Bestimmung des so vielschichtigen Verhältnisses zwischen den Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts zu leisten imstande ist.22
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1 Vorgeschlagen wurden u.a. „Jahrhundert der großen Menschheitskatastrophen“ (Stephane Courtois u.a., Le livre noir du communisme, Paris 1997, dt. Das Schwarzbuch des Kommunismus, München 1998, S.13); „Jahrhundert der Demozide“ (Manfred Henningsen, Der Holocaust und andere Demozide, in: Horst Möller (Hrsg.), Der rote Holocaust und die Deutschen, München 1999, S.137-144; „Jahrhundert der Kriege“ (Buchtitel bei Gabriel Kolko, Frankfurt 1999); „Jahrhundert der Obszönität“ (Buchtitel bei Eckhard Henscheid/Gerhard Henschel, Berlin 2000); „Jahrhundert der Lager“ (Buchtitel bei Joel Kotek/Pierre Rigoulot, Berlin u.a. 2001); „Jahrhundert der Ideologien“ , „Jahrhundert der Mobilität und des Fußballs“ und „Amerikanisches Jahrhundert“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27.3.2000, S.15). Eine Kapitelüberschrift im offiziellen Jugendweihe-Erinnerungsbuch, das allen Jugendlichen in der DDR am Tag ihrer Jugendweihe ausgehändigt wurde, lautete „Unser Jahrhundert – das Jahrhundert des Sozialismus“ (Zentraler Ausschuß für Jugendweihe in der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Der Sozialismus – Deine Welt, Berlin 1975, S.133). 2 Andreas Zielcke, Abschied vom 20. Jahrhundert, Süddeutsche Zeitung vom 31.12.99, S.4; Vgl. a. Eric Hobsbawm, Age of extremes, 1994, dt. Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München u.a. 1995, S.79 ff., 694. 3 So titulierte Jutta Limbach, Gerechtigkeit im Rechtsstaat, in: ZG 93, S.289 ff. (291) die zeitlichen und räumlichen Implikationen unseres heutigen Verständnisses vom Rechtsstaat. 4 Daraus aber auf den bevorstehenden endgültigen und weltweiten Sieg des Liberalismus und das „Ende der Geschichte“ zu schließen (so Francis Fukuyama, The end of history, 1990, dt. Das Ende der Geschichte: wo stehen wir?, München 1992, kritisch dazu Günter Rohrmoser, Der Ernstfall. Die Krise unserer liberalen Republik, Berlin u.a. 1994, S.52 ff., 479 ff.), muß aus heutiger Sicht, vor dem Hintergrund der Ereignisse des vergangenen Jahrzehnts – von der innenpolitischen Situation in Russland und China bis zum Kosovokrieg – und erst recht angesichts des spektakulären Terroranschlags auf die USA vom 11.9.2001, zumindest als voreilig angesehen werden. 5 Ausgangspunkt war die These Ernst Noltes, zwischen den Menschen-Vernichtungsmaßnahmen des Sowjetkommunismus und des deutschen Nationalsozialismus bestehe ein „kausaler Nexus“ (Ernst Nolte, Der europäische Bürgerkrieg 1917-1945. Nationalsozialismus und Bolschewismus, München 1987, 5. überarbeitete und erweiterte Auflage München 1997, S.10 f.). 6 Die DDR als einen Unrechtsstaat sehen Karl Dietrich Bracher, Vierzig Jahre Diktatur (SED-Unrecht) – Herausforderung an den Rechtsstaat, in: RuP 1991,S.137; Ralf Dreier, Gesetzliches Unrecht im SED-Staat? Am Beispiel des DDR-Grenzgesetzes, in: Strafgerechtigkeit. Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1993, S.57 ff. (59); Peter Häberle, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.118 („Nichtrechts- und Unrechtsstaat“); Steffen Heitmann, Justizpraktische und justizpolitische Probleme der Deutschen Einheit – eine Zwischenbilanz für den Freistaat Sachsen, in: NJW 1992, S.2177 ff. (2179); Eike v.Hippel, War die DDR kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997, S.150; Josef Isensee, Der deutsche Rechtsstaat vor seinem unrechtsstaatlichen Erbe, in: ders. (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung durch Recht, Berlin 1992, S.91; Günther Jakobs, Untaten des Staates-Unrecht im Staat, in: GA 1994, S.1 ff. (9); Joachim Lege, Der Konkurs eines Unrechtsstaates, Der Staat 38 (1999), S.1 ff. (10 und 13), aber offenlassend auf S.2; Ernst Gottfried Mahrenholz, Justiz- eine unabhängige Staatsgewalt?, in: NJ 1992, S. 1 ff. (3) („heilloser Unrechtsstaat“); Walter Ott, Der Rechtspositivismus, 2. Aufl. Berlin 1992, S.196; Michael Pawlik, Das Recht im Unrechtsstaat, Rechtstheorie 25 (1994), S.101 (setzt allerdings Unrechtsstaat mit Nicht-Rechtsstaat gleich); Bodo Pieroth, Bericht in Starck, Berg, ders., Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.91 ff. (99, 114); Peter Schneider, Rechtsstaat und Unrechtsstaat, in: KritV 1996, S.5 ff. (15); Horst Sendler, Über Rechtsstaat, Unrechtsstaat und anderes, in: NJ 1991, S.379 („im Kern Unrechtsstaat“); Rudolf Streinz, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.153 f., Rudolf Wassermann, Die SED-Diktatur kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997,S.102 ff. (103); Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S.404, Heiner Wilms/Burkhardt Ziemske, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht?, in: ZRP 1994, S.170 ff. (172) und der Bürgerrechtler Wolfgang Templin (Welt am Sonntag, 6.11.94). In Art. 17 des Einigungsvertrages ist die Rede vom „SED-Unrechtsregime und seinen Opfern“. So auch Klaus Füßer, Geheime Führerbefehle als Rechtsquelle? Minima Juris und das Erfordernis „minimaler Rechtskultur, in: ZRP 1993, S.180 ff. (184) und der Bürgerrechtler Günter Nooke (Süddeutsche Zeitung, 27.11.99). Von einem „Unrechtssystem“ sprechen Klaus Kinkel, Wiedervereinigung und Strafrecht, in: JZ 1992, S.485 ff. (487); Ernst-Joachim Lampe, Systemunrecht und Unrechtssysteme, in: ZStW 1994, S.683 ff. (709), Christian Starck, Die Probleme: Was ist wie aufzuarbeiten?, in ders., Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S. 11ff. (16) und Andreas Zielcke, Der Kälteschock des Rechtsstaats, in: Rechtsphilosophische Hefte Nr.2 (1993), S.79. A.A. sind hingegen Rudolf Bahro, Spiegel-Gespräch, in: Der Spiegel 26/1995, S.46 ff. (48), Uwe-Jens Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, Baden-Baden 1995, S.621; Reinhard Höppner, Gemeinsame Werte als Voraussetzung für Gemeinschaft – Erfahrungen aus dem Prozeß der deutschen Vereinigung, in: RuP 1997, S.63 ff. (69); Jutta Limbach, Recht und Unrecht in der Justiz der DDR, in: ZRP 1992, S.170; Ingo Müller, Die DDR – ein „Unrechtsstaat“?, in: NJ 1992, S. 281 ff. (282); Herwig Roggemann, Systemunrecht und Strafrecht am Beispiel der Mauerschützen in der ehemaligen DDR, Berlin 1993, S.7 ff.; Henning Rosenau, Tödliche Schüsse in staatlichem Auftrag (Diss.), 2.Auflage Baden-Baden 1998, S.121 ff., Volkmar Schöneburg, Recht im nazifaschistischen und im realsozialistischen deutschen Staat – Diskontinuitäten und Kontinuitäten, in: NJ 1992, S.49, Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, München 1997, S. 508 f., die Schriftstellerin Christa Wolf, Auf dem Weg nach Tabou, Köln 1994, S.331, und Teile der PDS (Süddeutsche Zeitung vom 26.1.99, S.2). Für Erhard Denninger, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.159, war die DDR „eine Gemengelage von Unrechtsstaat und Gesetzesstaat“. Für Rudolf Augstein, Amnestiert sie!, in: Der Spiegel 14/1991, S.21, war sie „ein einziges Konzentrationslager“. 7 Gustav Radbruch, Fünf Minuten Rechtsphilosophie, Rhein-Neckar-Zeitung vom 12.9.1945, S.3, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.209; ders., Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, SJZ 1946, S.1-8, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.211 ff. (217) sowie ders., Entwurf eines Nachworts zur „Rechtsphilosophie“ (um 1947), abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.194. I.Müller, DDR, S.282, verkennt Radbruchs Urheberschaft an der Bezeichnung „Unrechtsstaat“; Schöneburg, Recht, S.49, bestreitet diese sogar ausdrücklich. Ihm ist zu widersprechen. 8 Deutscher Juristentag 1966, vgl. Ernst-Walter Harnack, Zur Frage geminderter Schuld der vom Unrechtsstaat geprägten Täter, in: Verhandlungen des 46. deutschen Juristentages, Band II (Sitzungsberichte), Essen 1966; Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.), Der Unrechtsstaat, Frankfurt 1979; Udo Reifner (Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaates. Arbeitsrecht und Strafrechtswissenschaften im Faschismus, Frankfurt 1981; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat, Frankfurt 198, S.168 f., und Felix Ecke, Die braunen Gesetze: über das Recht im Unrechtsstaat, Berlin 1990. Der Literaturwissenschaftler und Jurist Hans Mayer wirft in seiner Autobiographie „Ein Deutscher auf Widerruf“, Bd.2, Frankfurt 1984, zitiert nach der Taschenbuchausgabe, Frankfurt 1988, S.117 ff., die Frage auf, ob er 15 Jahre (1948-1963) in einem „Unrechtsstaat“ gelebt habe. Er könne darauf „keine schlüssige Antwort finden“. In einem 1987 aufgezeichneten ZDF-Fernsehgespräch der Reihe „Zeugen des Jahrhunderts“ erklärte er zu dieser (von ihm selbst erneut gestellten) Frage, sie sei schwer zu beantworten, es gebe gute Argumente dafür und dagegen. 9 Laut Ralf Dreier, Juristische Vergangenheitsbewältigung, Baden-Baden 1995, S.18, hat der Begriff „Unrechtsstaat“ die nicht zu unterschätzende Funktion eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals in Normen, die auf verschiedene Weise für die juristische Vergangenheitsbewältigung relevant sind und für deren Interpretation es auf zugrunde liegende Basiswertungen ankommt. Doch gerade in dieser Funktion sei er problematisch! 10 Josef Isensee in ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bnd. IX: Die Einheit Deutschlands – Festigung und Übergang, Heidelberg 1997, § 202 RN 87. 11 Höppner, Werte, S.63 ff. 12 Statt vieler anderer seien hier nur Imanuel Geiss, Geschichte im Überblick, Neuausgabe Reinbek 1995, S.486 ff. und Roman Herzog, Allg. Staatslehre, Frankfurt 1971, S.119 f. erwähnt. Eingehend zu den Kernaussagen der Totalitarismustheorie Hans-Joachim Lieber, Zur Theorie totalitärer Herrschaft, in ders., Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 1991, S.881 (883 ff.). 13 So Geiss, Geschichte, S.486, der diese Vorgehensweise rechtfertigt: Gemeinsamkeiten seien zwar oft sofort durch Unterschiede zu modifizieren. Unterschiede ließen sich aber nicht ohne Gemeinsamkeiten benennen. 14 Letztere Ansicht vertreten vor allem Heuer, Rechtsordnung, S.621; I.Müller, DDR, S.282, und Schöneburg, Recht, S.49. Für Heuer a.a.O., S.619, ist sogar der Rechtsstaat ein bloßer Kampfbegriff. Vgl. dazu auch Schneider, Rechtsstaat, S.5. 15 Die Bezeichnung „Nicht-Rechtsstaat“ findet sich wohl erstmals bei Uwe-Jens Heuer/Gerhard Riege, Der Rechtsstaat – eine Legende?, Baden-Baden 1992 (als „Gegenschlag“ ehemaliger DDR-Juristen gegen den Vorwurf des „Unrechtsstaates“ von der anderen Seite), dann auch bei Berg, Bericht in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.46 (63), Häberle in Starck, Berg, Pieroth, Rechtsstaat (VVDStL 51), S.118, Ralf Dreier, Rechtsphilosophische Aspekte juristischer Vergangenheitsbewältigung, in: ZG 1993, S.300 ff. (304 f.) und Pawlik, Recht, S.101. Bei Erhart Körting, Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht, in: RuP 1998, S.129, lautet die Schreibweise „Nichtrechtsstaat“, was sowohl Nicht-Rechtsstaat als auch Nichtrechts-Staat bedeuten kann; letzteres wiederum käme eher der Bedeutung von Unrechts-Staat nahe. 16 Ernst v.Hippel, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1963, S.206. 17 Die Wortschöpfung „perverser Staat“ stammt vermutlich von Thomas Bernhard (und war auf Österreich gemünzt, das selbst nichts sei „als eine Bühne, auf der alles verlottert, vermodert und verkommen ist“), vgl. Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2000, S.22, und vom 19.11.2001, S.16, ihr juristisch untermauertes Äquivalent findet sich in Fritz von Hippels „Die Perversion von Rechtsordnungen“ (Tübingen 1955). 18 Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, München 1966, S.21. 19 Süddeutsche Zeitung vom 21.6.2000, S.4. 20 Gemeint sind damit in erster Linie Gebilde, die allgemeine Anzeichen für Staatlichkeit aufweisen, weniger der spezifische Bedeutungsgehalt von „res publica“. Da es nur um die Beurteilung von Phänomenen gehen kann, die überhaupt einen Bezug und eine gewisse Nähe zur Problematik aufweisen, muß zumindest eine Art „Schein“ von Staatlichkeit bestehen, der sich bei genauerer Betrachtung bestätigt oder nicht. 21 Nach meiner Kenntnis geht als einziger Karl Albrecht Schachtschneider, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.152 f. so weit, die DDR nicht als einen Staat anzusehen. Er beruft sich auf die „Kantsche Formel vom Staat“ und erklärt, daß „im Gegensatz zur Despotie nur der Rechtsstaat ein Staat sei“. Die Menschen in der DDR hätten im übrigen die deutsche Staatsbürgerschaft gehabt und seien Träger der Grundrechte gewesen, so daß die Bewältigung der Geschehnisse in der DDR folglich nicht von einer Staatlichkeit in der DDR oder gar einer Legalität des Handelns in der DDR behindert werde. Schneider, Rechtsstaat, S.5, führt an, daß der protestantische Bischof Dibelius totalitären Staaten die Staatsqualität schlechthin abspreche und sie „in gut augustinischer Tradition“ als Räuberbanden bezeichne, deren Gehorsamsanspruch ohne Grund und ohne Begründung sei. – Eher humoristisch einen Einzelaspekt beschreibend und wohl nicht zur Kategorisierung des gesamten Staatscharakters gemeint ist die originelle Wortschöpfung „Der Faustrechtsstaat“ als Überschrift eines Artikels über den altkommunistischen Putsch in Moskau 1991 von Sonja Margolina in der Süddeutschen Zeitung vom 18.8.2001, S.15, und wird daher hier nicht weiter verfolgt. 22 Innerhalb der Staatswissenschaften fällt heute in das ausschließliche Gebiet der Rechtswissenschaft lediglich die rechtswissenschaftliche Staatslehre, die vor allem verfassungsrechtliche Normen analysiert. Die allgemeine Staatslehre als typologisierende und erklärende Wissenschaft von den Erscheinungsformen staatlicher Gebilde vereinigt Methoden und Erkenntnisse aus den Gebieten der Philosophie, Soziologie, Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Geschichte. (Meyers Taschenlexikon (1998), Band 20, S.312). Vgl. a. Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre, 5.Auflage Opladen 1994 § 1 (S.11). Zur geschichtlichen Entwicklung des staatswissenschaftlichen Forschungsfeldes und zur Abgrenzung von den politischen Wissenschaften ders. a.a.O. S.17. —————
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Okt. 2002: Die Zukunft ist schon beendet
Ein Nachruf auf den neuen Markt
Thomas Claer
Als die Deutsche Börse am 26. September die Auflösung des Börsensegments „Neuer Markt” zum Jahresende 2003 bekannt gab, wirkte dies wie der letzte Abgesang auf ein nur wenige Jahre währendes Zeitalter. Mit der Hoffnung auf unbegrenzte Börsengewinne und dem blinden Vertrauen in die Segnungen des technischen Fortschritts wurde wieder einmal vergeblich der Traum von einer lichten Zukunft geträumt.
Auch unter Jurastudenten und Rechtsreferendaren gab es sie noch vor ein paar Jahren: die Typen mit dem Handy und dem luxuriösen Lebensstil, die lauthals verkündeten, pro Monat einen halben Tausender (damals waren noch Mark gemeint) an Börsengewinnen einzustreichen. Um diese Leute ist es inzwischen ruhiger geworden. Auf Partys und im Fitnesscenter haben andere Themen die Oberhand gewonnen. Nur zu vorgerückter Stunde beklagen sentimentalere Naturen in bierseliger Stimmung ihre Verluste und schwören sich, nie wieder auch nur einen Cent an der Börse zu investieren.
Dabei hatte der Neue Markt seinen Namen redlich verdient, denn alle bislang geltenden ökonomischen Gesetzmäßigkeiten schienen seit seiner Geburtsstunde am 10. März 1997 außer Kraft gesetzt worden zu sein. Nur drei Jahre später notierte der Index seiner Hauptwerte, der NEMAX 50, bereits bei über 8000 Punkten, dem Vierzehnfachen seines Ausgangswertes. Wer zu den Erstzeichnern von EM.TV gehört hatte, den machte ein Startinvestment von 10 000 DM in einigen Monaten zum Millionär. Und da auch praktisch alle übrigen Werte zunächst nur eine Richtung kannten: steil nach oben, zudem immer mehr ökonomisch gänzlich unbeleckte Menschen mit ihren schier unglaublichen Gewinnen protzten, mussten sich die übrigen bald wie Narren fühlen, die das auf der Strasse liegende Geld nicht einsammelten.
So kam es, dass sich in Deutschland innerhalb weniger Jahre (seit der „Volksaktie” Telekom) nicht nur die Zahl der Aktionäre vervielfachte. Scheinbar verwandelten sich die oft als autoritäts- und obrigkeitsliebend, risiko- und verantwortungsscheu charakterisierten Deutschen über Nacht in ein Volk ausgesprochener Waghälse, das beachtliche Teile des verfügbaren Kapitals in den Neuen Markt pumpte. Kennern der Finanzmärkte muss das Szenario von Beginn an suspekt gewesen sein, denn im besagten Börsensegment waren und sind ganz überwiegend kleinere Unternehmen gelistet, welche die Schwelle zum Gewinn im besten Falle erst heute erreicht haben, in anderen Fällen wohl nie erreichen werden. Doch der Mythos vom schnellen Geld, der kurzzeitig zur Realität wurde, der Zauber von Biotechnologie, Internet und Co. infizierte auch die, die es eigentlich besser wissen mussten.
Der von einer zunächst nur „technischen” Abwertung eingeleitete, später durch eine fast weltweite Rezession und die Ereignisse des 11. September 2001 sich beschleunigende sowie schließlich in einer Kette von Verfehlungen der Akteure (verfehlte Prognosen, Bilanzfälschungen, Pleiten) kulminierende Absturz war eigentlich nur eine Art Wiederherstellung der ökonomischen Vernunft. Der Börsenwert aller am Neuen Markt gelisteten Unternehmen betrug in der Spitze 231 Milliarden Euro, heute – da der NEMAX bei nur noch gut 300 Punkten steht – weniger als 30 Milliarden, was dem von den einzelnen Analysten sehr unterschiedlich angesetzten „fairen Wert” entschieden näher kommen dürfte.
Zwangsläufig hat das Auf und Ab (und vor allem letzteres) einen beachtlichen Teil der Privatanleger wohl dauerhaft verprellt. Eine „deutsche Börsenkultur”, die Optimisten bereits voreilig ausgemacht hatten, scheint nun in weite Ferne gerückt zu sein. Dabei wird den Deutschen, wie auch fast allen anderen Europäern, langfristig keine andere Wahl bleiben, als privat – und dadurch direkt oder indirekt auch über die Finanzmärkte – vorzusorgen. Schon aus demographischen Gründen werden sich die staatlichen Rentensysteme als mittelfristig unfinanzierbar erweisen. Schon wird das Schreckensbild des zukünftigen Europas als einer großen Ex-DDR beschworen, die mit drastischen Steuern und Sozialabgaben ihrer gealterten Bevölkerung die Mindestrenten erhält während die Jungen, Begabten und Qualifizierten dem Kontinent den Rücken kehren.
Angesichts der gewaltigen Herausforderungen an eine zukünftige Börsenkultur sollte die maßgebliche Lehre aus dem Ende des Neuen Marktes – neben der Konsequenz der Eigenverantwortlichkeit jedes Einzelnen – die Forderung nach mehr Transparenz sein, zu welcher die geplante Neueinteilung der verbliebenen 264 Firmen am Neuen Markt in einen insofern strengeren „Prime Standard” und in einen spekulativeren „Domestic Standard” nur ein erster Schritt sein kann.
Vermutlich wird der Neue Markt mit seinen kuriosen Versprechungen als gerade so ein Luftschloss in die Finanzgeschichte eingehen, wie es der kommunistische „neue Mensch” in der Sozialgeschichte darstellt. Er war ein kurzzeitiger Trendbegriff wie die „Neue Mitte”, aber man wird ihn seiner Schrecken wegen wohl mindestens so lange in Erinnerung behalten wie die inzwischen nostalgisch überhöhte „Neue Deutsche Welle”.
Der Beitrag wurde für Justament 5/ 2002 geschrieben und nicht veröffentlicht.
Strafrechtsgeschichte SoSe 1996: Zur Problematik der Staatskriminalität
Über Unrechtssysteme in der Strafrechtsdogmatik und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortung für das Unrecht krimineller Staaten
Thomas Claer
A Einleitung
Mit dem Zusammenbruch der DDR wurde der Rechtsstaat vor Probleme gestellt, die in anderer Form bereits nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs bestanden: Ist es möglich und überhaupt sinnvoll, offensichtliches Unrecht in einer Diktatur nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt individueller Schuld zu betrachten, obwohl gerade das Unrechtssystem als ganzes dieses Unrecht produziert hat? Ist es nicht eine Art „Siegerjustiz”, einzelne Menschen gleichsam stellvertretend für das System als Sündenböcke bestrafen zu wollen, obwohl sie sich innerhalb des anderen (Un-)Rechtssystems (un)rechtstreu verhalten haben? Selbst der langjährige politische Häftling Rudolf Bahro bezeichnete jüngst seine Verurteilung als nach den Maßstäben des sozialistischen Rechts gerecht, die jetzigen Verfahren gegen seine damaligen Richter wegen Rechtsbeugung hingegen als Siegerrecht. Blickt man über den deutschen Tellerrand, zeigt sich eine ähnliche Problemlage beim Tribunal für Kriegsverbrecher des (ex)jugoslawischen Bürgerkrieges in Den Haag: Vom höheren humanitären Standpunkt aus sollen Verbrechen einzelner gegen die Menschlichkeit aufgearbeitet werden. Aber waren die Greueltaten nicht zunächst ein Instrument der Kriegsführung und ihre Verwirklichung die Erfüllung von Befehlen, deren Durchsetzbarkeit sich aber wiederum erst aus dem Funktionieren der Strukturen der Armeen als Systeme ergab?
Bezieht man die historischen Erfahrungen aus den Nürnberger und Tokioter Prozessen sowie die übrigen Versuche einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung nach dem Ende von Kriegen oder dem Zusammenbruch von Diktaturen in die Überlegungen ein, ergibt sich eine gemeinsame Grundproblematik: Wie kann jenes Unrecht rechtsstaatlich erfaßt werden, das seinem „Wesen” nach nicht durch die Summe der individuellen Taten, sondern erst durch das sie ermöglichende System begangen wurde?
Dazu gilt es zunächst zu untersuchen, welche Unrechtssysteme überhaupt in der Strafrechtsdogmatik eine Rolle spielen, also auch solche unterhalb der staatlichen Ebene, und welche unsere Rechtsordnung kennt.
B Unrechtssysteme in der Strafrechtsdogmatik
Strafrechtliche Unrechtssysteme sind, so Ernst-Joachim Lampe in seinem richtungsweisenden Aufsatz über das Systemunrecht, auf Unrechtsziele hin organisierte Beziehungen von Menschen.
Eine einheitliche Theorie des Systemunrechts konnte bisher aber wahrscheinlich deshalb nicht entstehen, weil die Strafrechtsdogmatik, wie auch in ihrem Gefolge die Kriminologie, ausschließlich vom auf eigene Faust handelnden Täter ausging und somit primär auf Individual- und nicht auf Systemstrukturen des Unrechts traf. Der typische Täterb des Strafgesetzbuches ist das Individuum, das nur für eigenes personales Unrecht und nur für eigene personale Schuld (§ 29 StGB) einzustehen hat.
I. Unrechtssysteme in unserer Rechtsordnung
Unsere Rechtsordnung erkennt Systemunrecht mit sich daraus ergebender besonderer Unrechtsqualität jedoch in folgenden Normen an:
§ 223a qualifiziert die „von mehreren gemeinschaftlich begangene” Körperverletzung wegen der möglichen erhöhten Gefährdung des Opfers als „Gefährliche Körperverletzung” mit verschärfter Haftung.
§ 125 (Landfriedensbruch) sieht in der Zusammenrottung mit anderen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und dadurch ein eigenes Rechtsgut verletzt. Gleiches gilt für die anderen „Rottendelikte” § 121 (Gefangenenmeuterei: „mit vereinten Kräften”) und § 124 (Schwerer Hausfriedensbruch). Voraussetzung ist dabei ist dabei für den systemischen Charakter des Unrechts immer ein lockerer organisatorischer Hintergrund: Die Menge muß durch eine feindselige Haltung die Basis für Ausschreitungen abgeben. Gemeinsame Aktionen sind keine Rottendelikte, wenn sie nicht Ausdruck der kriminellen Haltung der Menge sind.
§ 244 I Nr.3 stellt denjenigen, der als Mitglied einer Bande stiehlt unter höhere Freiheitsstrafe als den gewöhnlichen Dieb. Ebenso verfährt § 250 I Nr.4 mit dem Täter, der einen Raub als Mitglied einer Bande begeht. Ferner stellt § 373 II Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) den bandenmäßigen Schmuggel und die bandenmäßige Steuerhinterziehung unter schwerere Strafe als gewöhnlichen „Bannbruch” oder Hinterziehung von Eingangsangaben. Diese „Bandendelikte” gehen von dem Begriff der schon seit Jahrhunderten als klassisches Unrechtssystem bekannten Bande aus, also einer Verbindung mehrerer Personen zwecks Verübung von im einzelnen noch unbestimmten Verbrechen.
§ 244a setzt ein erhöhtes Strafmaß für bandenmäßig begangenen „Besonders schweren Fall des Diebstahls” und „Diebstahl mit Waffen” aus.
§§ 260 I Nr.2 und 260a richten sich gegen bandenmäßige Hehlerei. § 261 VII S.3 bestimmt im Falle der bandenmäßig begangenen Geldwäsche die Anwendung von § 43a (Vermögensstrafe) und § 73d (Erweiterter Verfall). Gleiches gilt gem. § 150 für die bandenmäßig begangene Geld- und Wertzeichenfälschung und gem. § 181c für bandenmäßig begangenen Menschenhandel und ebenso vollzogene Zuhälterei.
§ 284 III Nr. 2 stellt die bandenmäßig begangene unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter erheblich höhere Strafe als das Grunddelikt.
§ 30 I Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) setzt ein erhöhtes Strafmaß für das bandenmäßige Anbauen und Herstellen von Betäubungsmitteln sowie den Handel mit ihnen aus.
Als Normen zur Abwehr von Staatskriminalität ließen sich ebenfalls § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges), § 100 (Herstellung friedensgefährdender Beziehungen) und § 220a (Völkermord) anführen, die kaum anders als von staatlicher Ebene aus geplant und nur von dort her befohlen werden können. Doch auch diese Strafrechtsnormen richten sich an einzelne.
Somit liegt die eigentliche Crux darin, daß die Strafrechtsdogmatik bisher auf jede systemische Delinquenz mit einem auf Einzeltäter zugeschnittenen Instrumentarium reagiert. Das Zusammenwirken mehrerer Personen bei einer Straftat führt aber in Dimensionen des Unrechts, denen das Einzeltäter-Paradigma einer individuellen Verhaltensverpflichtung des jeweiligen Beteiligten nicht gerecht wird. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Dogmatik der Unrechtssysteme.
II. Typen von Unrechtssystemen
1. Einfache Unrechtssysteme
Im Unterschied zu den „verfaßten Unrechtssystemen” kommt den einfachen keine dauerhafte, institutionelle Gestalt zu. Dennoch ergibt sich ihre Systemqualität aus der funktionalen Organisation durch den Willen der in ihnen zusammengeschlossenen Individuen auf ein gemeinsames Ziel hin. Einfachstes und zugleich Hauptbeispiel ist die Mittäterschaft.
Diese erfordert ein allseits bewußtes Solidarverhalten in einem funktionalen System, von dem Verletzungen oder Gefährdungen für die Rechtsgüter Dritter ausgehen. Abweichend vom etwas ungenauen Wortlaut des § 25 II kann es objektiv sowohl auf die Gemeinsamkeit externer Erfolgsverursachung als auch auf ein Mindestmaß an Egalität im Verhältnis zueinander und auf eine im wesentlichen gleiche Rechtsstellung in der sozialen Umwelt ankommen. Keiner dieser Faktoren allein vermag die Mittäterschaft hinreichend zu begründen.
Daraus folgt, daß Mittäterschaft mehr ist als eine Addition von Einzelhandeln: Sie ist ein funktional organisiertes Unrechtssystem, welches eine neue Qualität des Handels schafft, das Solidarhandeln, welches über isoliertes Einzelhandeln hinausgeht. Im Wege der Rückkopplung ergibt sich aus der Spezifik des Systemunrechts auch eine besondere Systemverantwortung, die das Verhalten der anderen, systemisch verbundenen Mittäter einschließt, etwa die Verantwortung für den strafbaren Versuch des Systems oder für die Vollendung der strafbaren Tat durch das System.
2. Verfaßte Unrechtssysteme
Verfaßte oder auch „formelle” Unrechtssysteme sind vom Wechsel ihrer Teile unabhängig und sind Träger einer formellen oder informellen Verfassung, die Ziele und Mittel des Systems und damit sein Unrecht bestimmt. Mitglied ist, wer sich subjektiv einigen der zentralen Auffassungen über die Ziele des Zusammenschlusses und die Wege zu ihrer Erreichung verpflichtet fühlt und dies objektiv durch Teilnahme an einigen Aktivitäten zu erkennen gibt.
a) Kriminelle Vereinigungen
Erste wichtige Gruppe der verfaßten Unrechtssysteme sind die kriminellen Vereinigungen. Darunter sind auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Vereinigungen einer Anzahl von Personen zu verstehen, die Sachmittel zur Verfolgung gemeinsamer krimineller Ziele einsetzen und untereinander derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen.
Banden sollen sich von kriminellen Vereinigungen dadurch unterscheiden, daß zwar auch ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl gefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationsform ausreicht. Trotz des Mangels an fester institutioneller Organisation sind sie aber als quasi kriminelle Vereinigungen aufzufassen.
b) Kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen
Auch kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen sind verfaßte Unrechtssysteme. Unter einem Wirtschaftsunternehmen versteht man rechtsformübergreifend eine organisatorische Einheit, die von einem Rechtssubjekt getragen wird und einem wirtschaftlichen Zweck dient. Kriminell anfällig werden können sowohl die Organisation des Unternehmens als auch sein Ziel und dessen Verfolgung in der sozialen Umwelt.
c) Kriminell pervertierte Staaten und staatliche Gebilde
Die für die folgenden Untersuchungen entscheidenden verfaßten Unrechtssysteme sind kriminell pervertierte Staaten oder staatliche Gebilde. In juristischer Betrachtungsweise ist ein Staat eine rechtlich organisierte Wirkungseinheit, also mithin ein verfaßtes System.
Unter pervertiertenstaatlichen Systemen sind Systeme zu verstehen, die rechtswidrig verfaßt sind, deren Gesetze Unrecht beinhalten oder deren Akte den Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn tragen, ohne daß dies in einem systemkonformen Verfahren berichtigt werden könnte. Ihre Perversion beruht entweder auf einer der Idee des Rechts widersprechenden Staatsphilosophie bzw. Ideologie oder einer den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widersprechenden Staatsorganisation.
Kriminell sind pervertierte staatliche Systeme, wenn ihre Funktionäre Straftaten begehen, die Ausdruck der Staatsphilosophie sind oder durch einen bewußten Mangel an rechtlicher Kontrolle veranlaßt oder begünstigt werden.
Von der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortung für solches Unrecht handeln die folgenden Abschnitte.
C Strafrechtliche Verantwortung für das Unrecht krimineller Staaten
Obwohl es auf den ersten Blick geboten schiene, die theoretische Begründung vor der praktischen Umsetzung zu behandeln, soll hier andersherum verfahren werden, um die aktuelle theoretische Diskussion vor dem Hintergrund der historischen und gegenwärtigen Erfahrungen austragen zu können.
I. Praktische Umsetzung
Wenn auch die Kriegsverbrechen und das Unrecht in Diktaturen in diesem Jahrhundert ungewöhnliche Ausmaße erreicht haben, gab es ähnliche Konstellationen auch in früheren Jahrhunderten. Heute werden bisweilen die Vorgänge, die der Vernichtung der athenischen Flotte bei Aigopotamoi im Jahre 405 v. Chr. Durch den lakedaimonischen Admiral Lysander folgten, als Vorläufer der Nürnberger Prozesse diskutiert.
Exemplarisch werden nun kurz die Verfahrensweisen mit staatlichem Systemunrecht im Deutschland dieses Jahrhunderts betrachtet:
1. Versuche nach dem Ersten Weltkrieg
Schon nach dem Ersten Weltkrieg beabsichtigten die Alliierten in Deutschland, den Kaiser, höhere Politiker und Militärpersonen sowie Rüstungsproduzenten vor internationale Militärgerichte bzw. einen „besonderen Gerichtshof” zu stellen. Dieses Vorhaben scheiterte letztlich an der Weigerung der Reichsregierung, die als Kriegsverbrecher genannten Personen auszuliefern. Die Anzahl der daraufhin nach Zusage der Reichsregierung an die Alliierten vor dem Reichsgerichtshof angeklagten Personen war jedoch so niedrig und zudem die Zahl der Freisprüche so hoch, daß dies von den Alliierten als Affront bewertet wurde.
2. Die Nürnberger Prozesse
Zwischen dem 1. Oktober 1947 und dem 14. April 1949 wurden in Nürnberg insgesamt 13 Prozesse gegen 199 Personen durchgeführt, die wegen Begehung von Kriegs- und Humanitätsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und ihrer Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen angeklagt waren. 38 Personen wurden freigesprochen, 36 zum Tode verurteilt, 23 Angeklagte erhielten lebenslängliche Freiheitsstrafen, die übrigen zeitliche Strafen zwischen 1 ½ und 25 Jahren.
Der erste, der „Hauptverbrecherprozeß” (gegen Göring u.a.) fand vor dem Internationalen Militär Tribunal (IMT) statt, die weiteren Prozesse gegen SS-Angehörige, hohe Militärs, Mitglieder des auswärtigen Amtes und andere hohe Beamte, Justizfunktionäre, Ärzte und Industrielle wurden dann infolge der Spannungen zwischen den alliierten vor US-Military Tribunals durchgeführt.
Rechtsgrundlage waren für den Prozeß vor dem IMT materiell und formell die regeln des Londoner Statuts vom August 1945. Die Nachfolgeprozesse wurden bei materiell-rechtlicher Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (KRG 10) formell durch die vom amerikanischen Militärbefehlshaber General McNarny erlassene Verordnung Nr. 7 geregelt. Die entscheidende Verordnung Nr. 7 stellte sich als ein Gemisch aus Elementen anglo-amerikanischer und kontinentaler Verfahrensregeln dar, wobei auf anglo-amerikanischem Rechtsverständnis beruhende Regeln deutlich überwogen.
Drei zentrale Kritikpunkte wurden gegen die Nürnberger Prozesse wiederholt geltend gemacht:
Zunächst wurde innerhalb der Völkerrechtswissenschaft die Jurisdiktionsbefugnis der Gerichtshöfe bezweifelt. Sie entbehrten der völkerrechtlich gerechtfertigten Zuständigkeit.
Weiter wurde von Strafrechtlern der Vorwurf erhoben, in Nürnberg sei gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege” verstoßen worden.
Schließlich rügten die beteiligten Anwälte und Angeklagten die prozeßordnungsrechtliche und tatsächliche Chancenungleichheit zwischen Ankläger und Angeklagten sowie die Voreingenommenheit der Richter.
Daher war es die in der gesamten Bevölkerung weit verbreitete Meinung, daß die Nürnberger Prozesse nur ein Mittel der Politik seien, insbesondere der amerikanischen, zunächst der Außen- und später der Besatzungspolitik.
So wurde mit den Nürnberger Prozessen ein Exempel statuiert, das letztendlich viele Fragen offen ließ.
3. Aufarbeitung des DDR-Unrechts nach der Wiedervereinigung
Kaum drohte die Diskussion über NS-Täter, die der deutschen Justiz „durch die Lappen gingen” aus biologischen Gründen im Laufe der Zeit langsam zu verstummen, wurden durch den Zusammenbruch des Regimes in der DDR – nun auf gesamtdeutschen Boden – neue Kontroversen entfacht.
a) Allgemeine Grundsätze
Trotz tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit es rechtspolitisch wünschenswert und rechtsstaatlich vertretbar ist, auf das DDR-Unrecht mit strafrechtlichen Mitteln zu reagieren, bildet Art. 315 des Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) eine abschließende gesetzgeberische Entscheidung, die auf folgenden Prinzipien beruht:
Das frühere DDR-Recht wird im Anwendungsbereich von § 2 I-III für das Beitrittsgebiet als das vorausgegangene Recht behandelt, das der Einigungsvertrag aufgehoben und durch das Recht der BRD ersetzt hat. Die Bundesrepublik ist in die Verantwortung für die Überleitung des DDR-Strafrechts eingerückt. Nach § 2 ist grundsätzlich das Tatzeitrecht der DDR maßgebend, es sei denn, daß ein milderes Zwischengesetz oder das zur Zeit der Aburteilung geltende Gesetz die Strafbarkeit aufgehoben oder gemildert hat, wobei die in Art. 315 I-III EGStGB vorgesehenen Milderungen des DDR-Rechts zu berücksichtigen sind. In der DDR erlassene Amnestien sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
Sogenanntes artverschiedenes Unrecht ist anzunehmen, wenn eine Vorschrift des DDR-Rechts keine Entsprechung im BRD-Recht hat. In diesen Fällen liegt teilweise keine Unrechtskontinuität vor. Bei den Tatbeständen zum Schutz von Individualrechtsgütern wie z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen besteht in der Regel Unrechtskontinuität. Gleiches gilt für Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 158, 159 StGB/DDR a.F.).
b) Die „Mauerschützen”
Bei Tötungshandlungen der sogenannten Mauerschützen zur Verhinderung der Republikflucht ist die Unrechtskontinuität unstrittig anzunehmen, problematisch ist jedoch die Strafbarkeit zur Zeit der Tat.
Gem. § 112 StGB/DDR waren die Tötungshandlungen tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der einschlägigen Dienstvorschriften über den Schußwaffengebrauch und ab 1982 im Rahmen des § 27 GrenzG/DDR hielten, darüber hinaus entschuldigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 258 StGB/DDR (Handeln auf Befehl) genügten. Weil aber in Folge der Ausreisepolitik der DR die rechtfertigende Wirkung des Schußwaffengebrauchs auch in Fällen vorlag, in denen jemand nur das ihm verweigerte, völkerrechtlich aber zustehende Ausreiserecht durchsetzen wollte, hat die in der Bundesrepublik herrschnde Meinung diesem Rechtfertigungsgrund schon vor dem Beitritt die Anerkennung versagt. Daran hat die Rechtsprechung auch nach dem Beitritt festgehalten unter Hinweis auf „allgemein anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze”, mit untermauernder völkerrechtlicher Argumentation und „menschenrechtsfreundlicher Auslegung” des GrenzG/ DDR, auf „vorgeordnete allgemeine Rechtsprinzipien” und einen „extremen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip” gestützt.
Teilweise nahm die Rechtsprechung bei Grenzsoldaten, selbst wenn sie auf Befehl gehandelt haben und besonderer ideologischer Indoktrination ausgesetzt waren, an, daß die Rechtswidrigkeit des Befohlenen wirklich offensichtlich und in ihrer Lage ein Verbotsirrtum vermeidbar war.
Überwiegend anerkannt ist aber, daß jedenfalls Exzesse rechtswidrig waren, wenn sie offensichtlich gegen anerkannte Normen des Völkerrechts verstießen oder auf exzessiven, auch im Kontext des DDR-Systems mit dem Grenzgesetz unvereinbaren Befehlen beruhten.
Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme gilt § 22 StGB/ DDR, nach dem die leitenden Funktionäre eines Machtapparates nicht mittelbare Täter, sondern nur Anstifter waren.
c) Weitere Grundsätze
Taten, die gegen die DDR als solche oder ihre verfassungsgemäße Ordnung gerichtet waren (§§ 96-111 StGB/ DDR a. F.) scheiden als artverschiedenes Unrecht aus.
Bei Straftaten gegen die staatliche oder öffentliche Ordnung (§ 210-224 StGB/ DDR a. F.), gegen die Rechtspflege (§ 225-244 StGB/ DDR a. F.) und gegen sonstige Gemeinschaftsgüter fehlt es an Unrechtskontinuität, wenn die Tatbestände schon nach ihrem Schutzzweck allein der Systemerhaltung dienten, weshalb z.B. die Angehörigen des DDR-Machtapparates nicht mit Hilfe des § 129 als kriminelle Vereinigungen erfaßt werden, weil alle in Frage kommenden Tatbestände des DDR-Rechts artverschiedenes Unrecht beschreiben.
Bei Rechtsbeugung (§ 244 StGB/ DDR) liegt Unrechtskontinuität vor, wenn die Strafbarkeit der Tat sowohl nach DDR-Recht als auch nach § 336 und den ihnen zugrunde liegenden rechtsstaatlichen Maßstäben begründbar ist. Damit können Vorgänge ausgeschieden werden, in denen ein Richter oder Staatsanwalt gehandelt hat, um rechtsstaatswidrige, vom DDR-Recht aber geforderte Ergebnisse abzuwenden oder zu mildern. Im umgekehrten Fall politischer Anpassung haben die jetzt möglichen Einblicke in die Justizpraxis der DDR gezeigt, daß es in politischen Verfahren nicht nur vereinzelt zu exzessiven, dem § 244 StGB/ DR eindeutig widersprechenden Sachverhaltsfälschungen, Strafvereitelungen und falschen rechtlichen Würdigungen kam, bei denen die Annahme von Unrechtskontinuität begründet ist. In Anlehnung an seine Rechtsprechung in den Fällen der „Mauerschützen” bejaht der BGH „abgesehen von Einzelexzessen” die Tatbestandsmäßigkeit erst, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist, daß sie sich als Willkürakt darstellt, der Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenwürde, schwerwiegend verletzt hat.
Für die Strafzumessung sind die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens maßgebend, nicht die Erwartung, mit welcher Strafe nach den politischen Anschauungen der DDR zu rechnen gewesen wäre. Die ideologische Überzeugung des Täters rechtfertigt deshalb nicht schon als solche eine Strafmilderung, doch kann seine Verstrickung in das Unrechtssystem und die damit verbundene Minderung des Unrechtsbewußtseins zu Buche schlagen.
d) Kritikpunkte
Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten muß zwangsläufig fragmentarisch bleiben. In gewisser Weise setzte sich die Justiz durch ihre derart begrenzte Handlungsfähigkeit auch dem Hohn und Spott der Bevölkerung aus, etwa in der Anklage des ehemaligen Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke wegen zweier Morde in Straßenkämpfen der zwanziger Jahre (!) und dem Prozeß gegen den ehemaligen Staats- und Parteichef Honecker, der nach großer Aufregung schließlich aus humanitären Gründen wegen der Krankheit des Angeklagten abgebrochen wurde.
Durch die Auseinandersetzung über die jüngst angewendete Rechtspraxus erhielt die Diskussion über den Umgang mit Systemunrecht im allgemeinen neue Nahrung.
4. Fazit zur praktischen Umsetzung
Der einzige bisher und gegenwärtig gegangene Weg der rechtsstaatlichen Aufarbeitung von Systemunrecht ist demnach der, einzelne Repräsentanten des Systems für die konkret von ihnen persönlich verwirklichten Tatbestände haftbar zu machen. Früher geschah dies noch etwas unverblümter im Sinne der historischen Sieger, heute dagegen nur, soweit dadurch nicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien wie „nulla poena sine lege” verstoßen wird. Dieses aber kann seinerseits durchbrochen werden durch völkerrechtliche Konstruktionen oder – wenn diese nicht ausreichen – quasi naturrechtliche Vorstellungen wie die von „wirklich offensichtlichem Unrecht” oder die von „allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen”.
Somit läßt sich am Ende schließlich doch die Rechtsvorstellung des historischen Siegers durchsetzen, allerdings dieser gemäß in überwiegend symbolischer Form.
II. Theoretische Begründung
1. Makrokriminalität als Gegenstand der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft
a) Plädoyer
Zwar gibt es – wie bereits festgestellt – auch in unserer Strafrechtsordnung Straftatbestände, deren Verwirklichung überhaupt nur mit geasamtgesellschaftlichen Entwicklungen der Makroebene und bestimmten staatlichen Zielsetzungen, Einflüssen und Steuerungsvorgängen vorstellbar ist (§§ 80, 220a). Diese aber, wie auch die in den Nürnberger Prozessen abgeurteilten Verbrechen, also Tatbestände des sogenannten Völkerstrafrechts, kommen in der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft nur am Rande vor. Warum aber werden gerade die schwersten und folgereichsten Formen menschlichen Unrechts aus den straf- und kriminalwissenschaftlichen Denkkonzepten so weitestgehend ausgeblendet?
In seinem „Versuch über Makrokriminalität” konstatiert Herbert Jäger, daß die Geschichte dieses Jahrhunderts mit ihren Großereignissen in der Kriminologie kaum irgendwelche Spuren hinterlassen habe. Beide Weltkriege, eine kaum mehr zu überblickende Vielzahl bewaffneter Konflikte, Genozide und Minoritätsverfolgungen, Staatsterrorismus und kollektive Gewalt in den unterschiedlichsten Varianten, zudem die Bedrohung mit nuklearer Massenvernichtung werden praktisch nicht als „kriminologisch relevantes Verhalten” aufgefaßt.
Die vordergründigste Erklärung dafür sind die enormen Schwierigkeiten, die sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Erfassung von Makrokriminalität bereitet. In Verbrechen verstrickte Staatsführungen verstehen es, jede Untersuchung wirksam zu unterdrücken. Nur in den seltenen Fällen des Zusammenbruchs des jeweiligen politischen Systems oder schwerwiegender innenpolitischer Konflikte kommt es zu strafrechtlichen Verfolgungsaktivitäten.
Aber sind vielleicht nur Konflikte und Handlungsweisen einer bestimmten Größenordnung sinnvoll als Kriminalität zu bezeichnen? Verharmlost nicht, wer etwa Hitler einen gemeinen Verbrecher nennt, seine Erscheinung und verzaubert sie ins Begreifliche?
Jäger räumt diesem Argument eine gewisse Überzeugungskraft ein, bleibt aber dabei, dasß eine rechtlich wie ethisch wertende Betrachtungsweise eben doch nicht vor der Makrokriminalität Halt machen kann, ohne ihrer Neutralisierung – und dadurch zugleich ihrer Ermöglichung – Vorschub zu leisten, so wie auch die Erforschung des Verbrechens nicht einfach auf die Untersuchung seiner extremsten Erscheinungsformen verzichten könne.
So ist es für Jäger nach den Wendejahren nicht auszuschließen, daß die großen weltpolitischen Veränderungen und Umbrüche der letzten Jahre dem Völkerstrafrecht die Chance eines Neuanfangs eröffnen.
Als „heikles Sonderproblem” sieht er die Selektivität der Strafverfolgung, d.h. die Frage, wem das kollektive Unrecht tatsächlich individuell zugerechnet wird. Die Aburteilung eines noch so gravierenden Einzelfalles könne angesichts des ständigen weltweiten staatlichen Unrechts zum Willkürakt geraten. Das würde einmal bedeuten, daß andere Komplexe von Massenunrecht ignoriert und vernachlässigt werden, weil das Scheinwerferlicht der Medien nicht auf sie gerichtet ist und daher die Weltöffentlichkeit weit weniger auf sie aufmerksam wird. Zum anderen kann man kaum die Auswahl des Einzelfalles aus einer Fülle ähnlicher Verbrechen des makrokriminellen Phänomens rechtfertigen, so daß bei den Verurteilten das Gefühl entstehen muß, in die Rolle stellvertretend bestrafter Sündenböcke geraten zu sein.
Als Konsequenz empfiehlt Jäger daher, bei der Strafverfolgung von Makrokriminalität Abschied von jenen Gleichheitsvorstellungen zu nehmen, die uns im innerstaatlichen Strafrecht zumindest als Postulat unentbehrlich erscheinen.
Schließlich wird zur Begründung der Notwendigkeit der Strafverfolgung von Makrokriminalität noch ein pragmatisches Argument ins Feld geführt. Da eine von terroristischer Herrschaft oder Kriegsschrecken befreite Gesellschaft die für vergangene Greueltaten Verantwortlichen nicht einfach reaktionslos integrieren könnte, würde ohne Strafverfahren das Feld willkürlicher Vergeltung, Rache und Selbstjustiz überlassen. Insofern habe das Strafrecht eine wohl unverzichtbare Friedensfunktion gerade in diesem Bereich.
b) Gegenrede
Demgegenüber sieht Günther Jakobs in seinem Aufsatz „Untaten des Staates – Unrecht im Staat” nur wenig Raum für eine strafrechtliche Verantwortung für Staatskriminalität.
Strafe als rechtliche Reaktion setze voraus, daß bei der Tat der Täter mit dem Opfer rechtlich verbunden ist, daß also Täter und Opfer als Personen, als sich gegenseitig Respektierende, definiert sind. Der nicht rechtlich gebundene sei Feind und möge kurzerhand erschlagen oder, wenn er zukünftig unschädlich zu sein garantiert, auch bald vergessen werden, aber er sei kein Straftäter, weil seine Tat keine Gemeinsamkeit mit dem Opfer verletzt, ja nicht einmal verletzen könne. Bestrafung dürfe nicht der Stabilisierung eigener, wie gut auch immer begründeter, sondern nur gemeinsamer Normen dienen.
In Anspielung auf die Rechtsprechung zu den „Mauerschützen” fragt Jakobs ironisch, ob das Rückwirkungsverbot nicht offen aufgehoben werden solle, und bezeichnet die „heimliche Lösung” des BGH, daß das Tötungsverbot des DDR-Strafrechts dann gegriffen haben solle, wenn man die Erlaubnis für naturrechtswidrig erklärt, als unklar, verlogen und schlechthin unglücklich.
Die lex naturalis habe heute die Eigenschaft verloren, unwandelbare Gesetze zu stiften, die nur durchgeführt, nicht aber erst einmal gestaltet werden müssen. Eine Vorstellung von richtigem Recht lasse sich aber heute ohne Berücksichtigung des geistigen und materiellen Stands der Gesellschaft nicht begründen.
Insbesondere dort, wo eine schon von der Besatzungsmacht menschenverachtend eingerichtete Ordnung von mehr oder weniger marionettenhaften Figuren fortgeführt wird, fehle die wohlgeordnete Umgebung, vor der sich erst die Tat als subjektive Bosheit abheben könnte. Mangelnde Fähigkeit, dem breiten Strom der Umgebung nicht zu widerstehen, sei nicht rechtliche Schuld. Diese setze vielmehr voraus, daß zur Tat auch die Alternative der Einpassung in die bestehende Ordnung bleibt; ist diese Ordnung ihrerseits pervertiert, lasse sich nichts Individuelles mehr ausmachen. Niemandem könne vorgeworfen werden, über den Geist der Ordnung, in der er lebt, nicht hinausgekommen zu sein.
Ganz besonders gelte das für diejenigen Personen, die nicht leiteten, sondern ausführten. Wenn etwa dem Schützen an der Grenze oder dem Mitarbeiter der Staatssicherheit Schuld zugeschrieben wird, so werde diesen Tätern ein Maß an praktischer Weitsicht unterstellt, das vor dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten auch in westlichen Ländern nicht notwendig zum guten Ton gehörte, noch weniger gang und gäbe war.
Zudem stehe auch nicht zu erwarten, bei Straflosigkeit werde irgend jemand dazu ermutigt, diktatorische Verhältnisse einzuführen. Daher lasse sich vermuten, daß die laufenden Prozesse auch nicht zur Abschreckung geführt werden, sondern zur Vergeltung, moderner gesprochen : zur Normbestätigung. Es gehe darum, einige Täter als Symbol für die menschenrechtsverachtende politische Richtung zu nehmen und mit ihnen gleichsam diese Politik anzuklagen.
Abschließend warnt Jakobs den Rechtsstaat ob seiner Aufarbeitung des DR-Unrechts, es wäre klüger gewesen, es bei der Freude über den historischen Ausgang zu belassen, bei Hilfe für die Opfer und kluger Vorsorge für den gewiß kommenden Tag, an dem die Kosten-Nutzen-Rechnung der gegenwärtigen Gesellschaft aufgemacht werden wird.
c) Kritische Stellungnahme
Makrokriminalität wird in der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft mit der nachlassenden Erinnerung an die nationalen Verbrechen wohl wieder an Bedeutung verlieren. Wäre der demokratische Rechtsstaat tatsächlich global dermaßen auf dem Vormarsch, daß das Ende der Geschichte bevorstünde, rückte ein durchsetzbares internationales Völkerstrafrecht in den Bereich des Möglichen. Realistisch scheint diese Voraussetzung angesichts der zukünftig wahrscheinlichen weltweiten Nahrungs- und Ressourcenengpässe wohl nicht zu sein.
Jakobs ist in seiner Charakterisierung der Grenzen einer strafrechtlichen Verfolgung von staatlichem Unrecht grundsätzlich zuzustimmen. Auch die Einwände von Lampe, es sei unrichtig, die Geltung von Rechtsnormen an den staatlichen Willen zu binden und den Grundsatz „nullum crimen sine lege scripta” dafür zu bemühen, daß ein rechtsunwilliger Staat sich sttrafrechtsfreie Räume erhalten kann, erscheint mir unzutreffend.
Zwar ist es denkbar, daß – wie Lampe postuliert – ein ganzes Volk elementare Rechtsnormen anerkennt – auch wenn sie vorübergehend von der staatlichen Macht nicht durchgesetzt werden. Mit diesem Argument ließe sich jedoch höchstens Straftätern unter der „vorübergehenden” Herrschaft von Putschisten (etwa Kapp und Hitler in Deutschland in den 20er Jahren oder die Altkommunistenclique in Moskau 1993) begegnen, nicht aber einem 12 oder 40 oder gar 70jährigen faktischen Herrschaftssystem. Mag die große Mehrheit der Bevölkerung es verabscheut haben, so kann doch Menschen, zumal jungen Menschen, die in diesem System erzogen wurden, die natürliche Bereitschaft es zu verteidigen, nicht vorgeworfen werden.
Ob wirklich jemals die Strafwürdigkeit einer Tat einfach „soziokulturell feststeht” und daher staatlich nicht erst festgesetzt werden muß, ist eine Annahme, ohne welche der Rechtsstaat als ausgleichendes Korrektiv nicht auszukommen scheint, deren Wahrheitsgehalt man aber durchaus anzweifeln kann.
Somit ist die strafrechtliche Verfolgung für das Unrecht krimineller Staaten als Form der Siegerjustiz – vorbehaltlich des zur Tatzeit am Tatort tatsächlich geltenden Völkerrechts – aus den genannten Gründen abzulehnen.
Dennoch bleibt das stärkste Argument für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatskriminalität, deren Befriedungsfunktion, unwidersprochen.
Danach bliebe – etwas überspitzt – als i m E r g e b n i s allen Faktoren gerecht werdende Lösung nur die Verurteilung möglichst vieler Repräsentanten des Unrechtsstaates mit wackligsten Argumentationsketten zu Haftstrafen, um sie nach kurzer Zeit allesamt wieder zu amnestieren.
2. Strafe für das System?
Abschließend bleibt noch das bereits dargestellte Problem zu untersuchen, daß das Systemunrecht als solches die Summe der Einzeltaten übersteigt. Weder die einseitige strafrechtliche Erfassung solcher Tat als Kollektivverbrechen noch die als Einzeltat kann in seiner Vereinzelung den Unrechtsgehalt des Geschehens voll ausschöpfen.
Dennoch wurde in der bisherigen Darstellung theoretischer Begründungen die Bestrafung des Einzeltäters – ganz unserer Rechtsordnung entsprechend – vorausgesetzt.
Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war man allerdings anderer Meinung. Die Lehrbücher jener Zeit erkannten fast ausnahmslos die Strafbarkeit von Städten, Gemeinden und Gilden an, und die Praxis handelte danach.
Bis heute ist solches Rechtsdenken in der Öffentlichkeit lebendig geblieben. So spricht man nicht Individuen, sondern Staaten oder staatlichen Machtapparaten die Schuld am Ausbruch eines Krieges, an ethnischen Säuberungen, einem Massaker oder der Verwendung von Atomwaffen zu, eingedenk der Tatsache, daß die Kraft eines einzelnen nicht ausreicht, um solche verbrechen zu begehen.
a) Plädoyer
Tatsächlich, so kritisiert Lampe, sei es ungerecht, wenn sich für schwerste staatliche Verbrechen nur diejenigen völkerstrafrechtlich verantwortlich machen sollen, die sie persönlich verübt oder angeordnet haben. Denn eine Strafe, welche nur Personen treffe, sühne nicht das Unrecht des Systems, das die Verbrechen provozierte und sich die Handlanger dafür schuf.
Der Gerechtigkeit entspräche es vielmehr, wenn sich die Strafe zuvörderst gegen ds System wendet, das die Verbrechen hervorgebracht hat. Daß die Sanktionsfolgen vor allem das Staatsvolk treffen, schade der Gerechtigkeit nicht. Zum einen stütze sich nämlich jedes politische System – auch das skrupelloseste – auf ein gewisses Maß an Akzeptanz bei der Bevölkerung, sonst würde es zerfallen. Zum anderen befänden sich auch diejenigen seiner Mitglieder, die seine verbrecherischen Taten oder darüber hinaus das System insgesamt ablehnen, in einer durch das System organisierten Solidargemeinschaft, welche die Folgenverantwortung einschließt. Daher habe es auch niemand als ungerecht empfunden, daß wir nach dem Ende der Nazidiktatur insgesamt für das staatliche Unrecht die Folgenverantwortung tragen und an die Opfer Wiedergutmachung leisten mußten.
Gleichwohl müsse bei der Zumessung von Strafsanktionen gegen einen Staat selbstverständlich berücksichtigt werden, wen die Folgenverantwortung trifft. So sollten keine Strafmaßnahmen, unter denen das Volk zu leiden hat, gegen einen Staat ergriffen werden, der sich auf eine fremde Militärmacht stützt. Und ganz allgemein sollten darüber hinaus Unschuldige und Verbrechensopfer von der Folgenverantwortung ausgenommen werden.
Lampe selbst findet die praktischen Bedenken gegen seine Forderungen „gravierend und unübersehbar”, verweist aber darauf, daß es einer solchen Untersuchung nicht um politische Durchsetzbarkeit, sondern „nur” um Gerechtigkeit gehen solle.
Die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofes und insbesondere seine allseitige Unterstützung für die Durchführung seiner Verhandlungen durch die souveränen Staaten gehörten allerdings ins Reich der Illusionen.
Daher bedürfe es der Einsetzung einer Weltregierung, um zwischen den Völkern Strafgerechtigkeit zu verwirklichen. Der Jurist müsse dieses von den Politikern anmahnen, selbst wenn er wisse, daß seine Mahnung kein Gehör finden wird.
Darüber hinaus tragen aber nach Lamps Ansicht alle Systemmitglieder Verantwortung für ihr eigenes Unrecht, auch wenn sie es im Interesse des sozialen Systems oder unter Ausnutzung der von ihm gebotenen Möglichkeiten begangen haben.
b) Kritische Stellungnahme
Der Gedanke, ein System als ganzes haftbar zu machen, vermag mehr zu überzeugen, als einzelne Mitglieder als Sündenböcke mit Hilfe naturrechtlicher Konstruktionen in die Verantwortung zu nehmen. (Anders ist es bei klaren Verstößen gegen dort zu dieser Zeit anwendbares Völkerrecht.) Das Haftbarmachen eines weiter bestehenden Staates als ganzen durch Sanktionen könnte durch eine internationalrechtliche Legitimationsgrundlage seine siegerrechtliche Attitüde verlieren.
Allerdings würde das Abtreten juristischer Kompetenz den Völkern ein wichtiges Stück „Identität” nehmen, weshalb man wohl – trotz heute vielfach gehegter entgegengesetzter Hoffnungen – nicht einmal alle Europäer über das bisher schon praktizierte Maß hinaus dazu überreden können wird.
So wird die Schaffung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit für Staatskriminalität auch zukünftig ein Ziel sein, für das es sich einzusetzen lohnt. Mehr aber vermutlich nicht.
D Ergebnis
Es sind als Unrechtssysteme zu unterscheiden: zweckgerichtete Verbindungen krimineller Personen, kriminell ausgerichtete Vereinigungen, kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen, kriminell pervertierte Staaten oder staatliche Institutionen.
In unserer Rechtsordnung wird Systemunrecht anerkannt und besonders sanktioniert. Allerdings wird dabei nur das Individuum, niemals das System als Ganzes in die Verantwortung genommen.
In der Geschichte gab es viele Versuche, staatliches Unrecht strafrechtlich zu ahnden. Diese waren allerdings nur möglich nach Kriegen oder nach dem Zusammenbruch eines staatlichen Systems. Überschattet wurden sie durch die gegen sie erhobenen Vorwürfe der „Siegerjustiz” und der Schaffung von „Sündenböcken”. Die Gesamthaftung eines solchen Systems wurde durch Sanktionen oder Reparationen ohne explizite theoretische Begründung praktisch vollzogen und öffnete der Willkür Tür und Tor.
Theoretisch begründen läßt sich die strafrechtliche Verantwortung einzelner für das Systemunrecht in einem staatlichen Unrechtssystem nur bei Verstoß gegen ausdrückliches Völkerrecht, nicht aber – so das Ergebnis dieser Untersuchung – durch naturrechtliche Konstruktionen. Der rechtsstaatliche Grundsatz „nulla poena sine lege” verhindert eine pauschale Anwendung rechtsstaatlicher Vorstellungen auf Unrecht außerhalb des Rechtsstaates.
Eine rechtlich legitimierte kollektive Bestrafung des staatlichen Systems ist vorstellbar bei Einrichtung wirksamer Institutionen internationaler Strafgerichtsbarkeit, was jedoch aus heutiger Sicht nicht sehr realistisch erscheint.
Literaturverzeichnis
– Enzensberger, Hans-Magnus: Politik und Verbrechen, Frankfurt 1978
– Feldmann, Horst: Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Essen 1948
– Fukuyama, Francis: Das Ende der Geschichte, München 1992
– Heller, Herrmann: Staatslehre, 6. Auflage Tübingen 1983
– Herzberg, Rolf Dietrich: „Mittäterschaft durch Mitbvorbereitung eine actio communis in causa?” in: JZ 1991 S.856-862
– Jäger, Herbert: „Versuch über Makrokriminalität” in: Strafverteidiger 4/1988 S.172-179
– Ders.: „Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzeptes” in: Krit V 1993 S.259-275
– Jakobs, Günther: „Untaten des Staates – Unrecht im Staat” in: GA 1994 S.1-19
– Jung, Susanne: Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse, Tübingen 1992
– Küper, Wilfried: Versuchsbeginn und Mittäterschaft, Heidelberg 1978
– Ders.: „Ein neues Bild der Lehre von Täterschaft und Teilnahme” in: ZStW 1993 S.445-482
– Lackner, Karl: Strafgesetzbuch (Kommentar), 21. Auflage München 1995
– Lampe, Ernst-Joachim: „Systemunrecht und Unrechtssysteme” in: ZStW 1994 S.683-745
– Roxin, Claus: „Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate” in: GA 1963 S.193-207
– Schild, Wolfgang: „Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande” in: GA 1982 S.55-84
– Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 2. Auflage Köln 1991
Arbeit zum Erwerb eines Wahlfachscheins in Strafrechtsgeschichte, Sommersemester 1996, Universität Bielefeld. Leider können hier aus technischen Gründen die Fußnoten nicht richtig dargestellt werden. Wer die Version mit Fußnoten benötigt, der möge mich benachrichtigen.
Am 1. Juni 2002 nahm der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag seine Arbeit auf.
Justament März 2003: Dynamische Seilschaften
Kulturell drängt es Slowenien schon seit langem nach Mitteleuropa. Doch auch wirtschaftlich stellt die alpine Zwergrepublik die übrigen osteuropäischen EU-Beitrittsländer deutlich in den Schatten. Dies ist aber keineswegs auf knallharte marktwirtschaftliche Reformen zurückzuführen. Vielmehr haben die auf allen Ebenen dominierenden alten kommunistischen Seilschaften und eine pragmatische Vetternwirtschaft das Alpenland fit für Europa gemacht.
Thomas Claer
Die junge Kulturszene der einstigen Provinzstadt des Habsburger Reiches und jetzigen slowenischen Hauptstadt Ljubljana (Laibach) befand sich bereits in den 80er Jahren nicht nur voll auf der Höhe westlicher Trends, sondern setzte eigene dagegen, die den Westen nachhaltig beeinflussen sollten. Zum exponiertesten Exportschlager avancierten zu dieser Zeit die Popmusiker der Gruppe Laibach, die eine Art frühen Industrial-Sound mit der exzessiven Präsentation ideologischer Symbolik (durch in die Songs integrierte Versatzstücke politischer Reden und eine obskure Gestaltung der Plattencover) verbanden. Insbesondere durch ihre ironisch-übersteigerte Rezeption der Nazi-Ästhetik, die auch vor Hakenkreuzen nicht halt machte (und daher trotz ihres Erfolgs in der westeuropäischen Alternativkultur immer umstritten blieb, vgl. http://www.laibach.nsk.si) ebneten Laibach den Weg für spätere, kommerziell sehr einträgliche, intellektuell aber eher schlichte Projekte wie Rammstein, die sogar den amerikanischen Markt erobern konnten.
Abschied vom Balkan
Niemanden durfte es überraschen, dass dieses nach Größe und Einwohnerzahl lediglich mit Mecklenburg-Vorpommern vergleichbare Land, in dem zur Vorwendezeit die Subkultur, zumal auch als politische Dissidenz, blühte wie vielleicht nirgends sonst im Ostblock, sich 1990/91 schleunigst aus dem politischen Zwangsverband Jugoslawiens befreite. Glücklich war dabei der Umstand, dass das machtbewusste Kern-Jugoslawien unter Präsident Milosevic die imperialen Schwerpunkte woanders (in Kroatien, später in Bosnien) setzen musste und das ethnisch relativ homogene Slowenien nach nur 10 Tagen Krieg im Sommer 1991 in die Unabhängigkeit entließ. Damit zogen die Slowenen einen Schlussstrich unter ihre über 70 Jahre währende faktische Ausgeschlossenheit aus Mitteleuropa, die – vor allem von ihnen selbst – im Laufe der Jahre immer mehr als ein Irrweg empfunden wurde. Mit dem für Mai 2004 verbindlich zugesagten EU-Beitritt wähnt sich Slowenien nun endgültig dem Balkan entronnen, jenem Strudel dunkler und zerstörerischer völkischer Leidenschaften, den der inzwischen zu weltweiter Bekanntheit gelangte slowenische Philosoph Slavoj Zizek eher der “imaginären Kartographie” als der faktischen Geographie zuordnet.
Alte Kader
An der Spitze der Unabhängigkeitsbewegung standen vor 13 Jahren die Reformkommunisten, welche ihre Macht bis heute zementieren konnten, indem sie sich, was ein nicht nur in Osteuropa einmaliger Vorgang war, zur Liberaldemokratischen Partei Sloweniens (LDS) umdeklarierten und als solche mit zunächst ultraliberaler Rhetorik (von der deutschen FDP gesponserte) Aufnahme in die Liberale Internationale fanden, deren einzige in ihrem Lande dominierende Regierungspartei sie heute sind. Mit unterschiedlichen Juniorpartnern regierend, fuhren die “Wendehälse” der LDS seitdem einen Kurs der behutsamen Westintegration bei größtmöglicher personeller Kontinuität zum alten System. Bis 2002 bekleidete der letzte KP-Vorsitzende Kucan das Amt des Staatspräsidenten. Ihm folgte nun der langjährige Ministerpräsident Drnovsek (LDS, ebenfalls KP-Biographie). Auch ist der größte Teil der “roten Direktoren”, die schon vor der Wende die Staatsbetriebe lenkten, in den Nachfolgeunternehmen bis heute im Amt.
Dabei kann die immerhin vorsichtige Öffnung der slowenischen Märkte für ausländische Investoren als maßgebliches Verdienst der LDS gelten. Alle anderen politischen Kräfte, darunter die von ehemaligen Dissidenten geführten Sozial- und Christdemokraten (welche derzeit nicht mehr zur Regierung gehören) hegen Vorbehalte gegenüber dem Regierungskurs mit Argumenten wie dem, dass nach dem EU-Beitritt ein einziger reicher Italiener die gesamten 42 km slowenischer Adriaküste aufkaufen könnte …
Doch ist die Meinungshoheit der führenden Partei nicht ernsthaft in Gefahr. Keine der in Slowenien erscheinenden wichtigen Tages- oder Wochenzeitungen ließe sich als regierungskritisch bezeichnen. Eine politische oder juristische “Bewältigung” der kommunistischen Vergangenheit stößt in Slowenien auf wenig Interesse. Vor allem letzteres illustriert einen für das Land typischen Pragmatismus. Der Blick ist in die Zukunft gerichtet.
Es geht auch so
Die wirtschaftlichen Erfolge Sloweniens sprechen für sich: Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner ist doppelt so hoch wie in den anderen EU-Neuländern Osteuropas und erreicht mit 70 % des Alt-EU-Durchschnitts bereits die Stärke Griechenlands oder Portugals. Ähnlich verhält es sich mit dem Lohnniveau. Die Arbeitslosigkeit liegt formal bei nur noch 8 %. Und mit dem Tourismus hat Slowenien, das sowohl mit Adriastrand als auch mit Skipisten und Thermalbädern in den Alpen gesegnet ist, eine immer noch ausbaufähige Wachstumsbranche.
Weniger rosarot wird Slowenien von volkswirtschaftlicher Seite bewertet. Bei allen Erfolgen, so wird eingewendet, seien mit dem alten Management die Schwachstellen des Selbstverwaltungssozialismus fortgesetzt und dringende Neuinvestitionen vernachlässigt worden. Die Textil- und Stahlindustrie, von deren Exporten das Land noch stark profitiert, gelten als problembeladen, erstere wegen (im osteuropäischen Vergleich) zu hoher Lohnkosten, letztere weil sie veraltet ist. Auch sei das Wirtschaftswachstum von zuletzt nur noch knapp drei Prozent für ein junges Reformland, das nach deutschem Vorbild soziale Wohltaten verteile, einfach zu niedrig. Die Slowenen seien, so heißt es, schon zu anspruchsvoll geworden und nicht mehr opferbereit genug.
Auch insofern ist Slowenien anscheinend in Mitteleuropa angekommen. Ein Tigerstaat, der Jahr für Jahr nahezu zweistellig wächst und dessen Bürger ohne Atempause dafür schuften müssen, ist Slowenien nicht. Aber seine herausragende Position im einstigen politischen Osteuropa zeigt: Es geht auch so – und das gar nicht schlecht.
