MDR-Umschau, 4.12.2018: Westpakete als Stütze der DDR-Planwirtschaft
Thomas Claer als Zeitzeuge im Fernsehen befragt…
Okt. 2016: Beitrag in “Die schwierige Einheit” (Leseprobe)
Im Sammelband von Martin Sabrow (Hg.), “Die schwierige Einheit” (Leipzig 2016), basierend auf den Vorträgen bei den Helmstedter Universitätstagen 2015, findet sich auf S. 133-155 der Beitrag:
Thomas Claer – “War die DDR ein Unrechtsstaat?”
Es handelt sich um eine aktualisierte Version des gleichnamigen Justament-Textes (2011), der sich wiederum an “Negative Staatlichkeit” (Diss., 2003) orientiert.
Den vollständigen Text im Sammelband von Martin Sabrow (Hg.) – “Die schwierige Einheit” gibt es hier. Mit Beiträgen von Martin Sabrow, Andreas Rödder, Gerhard A. Ridder, Winfried Süß, Werner Abelshauser, Lothar Probst, Karl-Siegbert Rehberg, Thomas Claer, Lothar de Maiziere, Richard Schröder und Ulrike Poppe.
Gliederungspunkte in “War die DDR ein Unrechtsstaat?”:
- Demoskopie
- Politische Debatte
- Was ist denn überhaupt ein Unrechtsstaat?
- Definition
- Die DDR – ein Unrechtsstaat?
- Was war die DDR?
- Die DDR – ein Verbrecherstaat?
- Gerechtigkeit für die DDR?
Leseprobe:
Demoskopie
Die öffentliche Meinung, jedenfalls auf gesamtdeutscher Ebene, hat ihre Entscheidung längst getroffen: In einer Umfrage von Infratest dimap für den ARD-Deutschlandtrend im November 2009 erklärten 72 Prozent der Befragten, die DDR sei ein „Unrechtsstaat“ gewesen, nur 19 Prozent hielten sie für keinen „Unrechtsstaat“, weitere 9 Prozent wussten auf diese Frage keine Antwort. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt eine Emnid-Umfrage für das Nachrichtenmagazin “Focus” im Oktober 2014, bei welchem 1003 repräsentativ ausgewählten Personen befragt wurden. Demnach sagten 64 Prozent der Bundesbürger, der Begriff „Unrechtsstaat“ treffe auf die Deutsche Demokratische Republik zu, 28 Prozent waren gegenteiliger Ansicht. Die Umfrage untersuchte übrigens auch die Abhängigkeit der Positionierung in der Unrechtsstaats-Debatte von der parteipolitischen Präferenz der Befragten: Nahezu alle Anhänger der Grünen (98 Prozent) sind der Auffassung, dass die DDR ein Unrechtsstaat war. Im SPD-Lager vertreten diese Ansicht 77 Prozent, in dem der Union 73 Prozent. Bei Anhängern der Linkspartei sind allerdings nur 28 Prozent dieser Auffassung.
Interessant an diesen Umfragewerten ist, dass bei gesonderten Umfragen unter Ost- und Westdeutschen die Frage nach dem „Unrechtsstaat“ in Abhängigkeit vom Wohnort der Befragten sehr unterschiedlich beantwortet wurde, wobei die Ost-West-Asymmetrie sich in den vergangenen Jahren noch verschärfte: Schon in der erwähnten Infratest dimap-Umfrage von 2009 lehnten zum damaligen Zeitpunkt 41% der befragten Ostdeutschen den Begriff Unrechtsstaat ab, während nur 28% ihn als Bezeichnung der DDR für zutreffend hielten.
Nahezu identische Zahlen präsentierte im Herbst 2009 das Leipziger »Institut für Marktforschung« im Auftrag der Zeitschrift SUPERillu. Zusätzlich fanden die Leipziger Forscher aber noch heraus, dass der Blick auf die DDR auch mit dem Alter der Befragten zusammenhängt. Am DDR-kritischsten fällt das Urteil bei den 18- bis 29-Jährigen Ostdeutschen aus, die den Staat nur noch als Kind oder gar nicht mehr erlebt haben. Wer hingegen relevante Teile seines Lebens selbst in der DDR verbracht hat, ist offenbar weniger dazu geneigt, die DDR als einen Unrechtsstaat anzusehen.
Die nach meiner Kenntnis aktuellste Umfrage zu dieser Frage, die ebenfalls schon erwähnte Emnid-Untersuchung für das Magazin Focus aus dem Oktober 2014, kam sogar zu dem Ergebnis, dass im Osten lediglich 30 Prozent die DDR für einen Unrechtsstaat halten, im Westen hingegen 72 Prozent der Bevölkerung. Für bemerkenswerte 57 Prozent der Befragten in den neuen Bundesländern war die DDR demnach kein Unrechtsstaat. Darüber hinaus kamen die Emnid-Forscher zu der Erkenntnis, dass der heutige materielle Wohlstand der befragten Ostdeutschen eine wesentliche Rolle für die Beantwortung dieser Frage spiele: Je höher das Einkommen, desto eher werde die DDR als Unrechtsstaat bezeichnet.
Anzumerken ist allerdings, dass diese Umfrage im Herbst 2014 vor dem Hintergrund der laufenden Koalitionsverhandlungen in Thüringen stattfand. Damals verhandelten Linkspartei, SPD und Bündnis 90/Grüne – am Ende erfolgreich – über die erstmalige Bildung einer gemeinsamen rot-rot-grünen Koalitionsregierung auf Landesebene. Die Thüringer SPD und insbesondere die Thüringer Grünen verlangten als Bedingung für ihre Wahl des Linken Bodo Ramelow zum neuen Ministerpräsidenten, dass die Linkspartei sich deutlich dazu bekennen müsse, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Dies hat die Linkspartei am Ende zähneknirschend getan, ihre abschließende Formulierung lautete, die DDR sei „in der Konsequenz ein Unrechtsstaat“ gewesen. So bleibt festzuhalten, dass es nach diesem machtpolitisch motivierten „Umfallen“ der Linkspartei derzeit keine relevante politische Kraft mehr gibt, die in ihren offiziellen Verlautbarungen mehrheitlich bezweifeln würde, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Dies steht allerdings, wie wir sehen, im Widerspruch zur Mehrheitsmeinung in der ostdeutschen Bevölkerung.
Auch der „Sachsen-Anhalt-Monitor“, eine groß angelegte politische Umfrage, welche die Landesregierung alle zwei Jahre erstellen lässt, ist hier interessant. Den Zahlen von 2014 zufolge war die untergegangene DDR für die große Mehrheit der 1050 Befragten in Sachsen-Anhalt zwar eine Diktatur – aber nur für eine Minderheit war die DDR ein Unrechtsstaat. An dieser Haltung hat sich seit Jahren kaum etwas geändert. Die größte Zustimmung erfährt in dieser Umfrage der Satz, dass in der DDR “nicht alles schlecht” gewesen sei. Acht von zehn Befragten sehen das so.
(…)
JURA-Juristische Ausbildung, Dezember 2014: Wenn aus Lust Frust wird
Der Sammelband „Wem gehört der Mond? Texte rund um die Juristenausbildung aus 14 Jahren Justament“
Katharina Mohr
Alle Volljuristen teilen eine Gemeinsamkeit: Sie haben zwei Staatsexamina bestanden. Wie sich Studium und Referendariat gestaltet haben und auf welche Weise sie schließlich durch die Prüfungen gekommen sind, ist hingegen bei jedem individuell verschieden. Oder – halt! – könnte es sein, dass es auch hierbei für viele eine fast unheimlich anmutende Ähnlichkeit in den Erlebnissen und Erkenntnissen gegeben hat?
Wer das vor kurzem erschiene hellblaue Büchlein „Wem gehört der Mond? Texte rund um die Juristenausbildung aus 14 Jahren Justament“ zur Hand nimmt, den beschleicht das Gefühl, dass es noch eine weitere Gemeinsamkeit gibt: Alle Mitautoren des Buches haben auf dem Weg in die Befähigung zum Richteramt einige skurrile, häufig ernüchternde und manchmal sogar erschreckende Erfahrungen gemacht. Zwar lässt sich die Juristenwerdung in Deutschland nicht mit den Initiationsriten der Grandes Ecoles – den besten Hochschulen in Frankreich – vergleichen, die unter dem Begriff „Bizutage“ bekannt wurden und nichts anderes sind als brutale Misshandlungen und Demütigungen junger Studenten durch ihre älteren Mitstudenten. Doch eine gewisse Form der Demütigung und Unterdrückung durch Professoren, Prüfer im Examen, Ausbilder im Referendariat und durch Kommilitonen und Mitreferendare scheint der juristischen Ausbildung nicht fremd zu sein.
Die wahren Geschichten in den Kapiteln „Best of Jurastudium“ und „Tagebücher anonymer Rechtsreferendare“ zeugen von Diensten wie Einkäufe erledigen und Kaffeekochen, die Referendare in Anwaltskanzleien oder bei der Staatsanwaltschaft verrichten müssen, von ausgerissenen Seiten in den Kommentaren der Uni-Bibliothek, um es dem Mitstudenten schier unmöglich zu machen, die entscheidende Frage in seiner Hausarbeit zu lösen, von der gegenseitigen Panikmache in den Repetitorien und von cholerischen Prüfern, die den Prüfling nicht ausreden lassen, sondern ihn beim ersten falschen Wort laut anschnauzen.
Was in den einzelnen Texten des Bändchens auf wunderbar erleuchtende und zugleich äußerst humorvolle Weise beschrieben wird, ist die Erklärung für die „déformation professionelle“, die allen Juristen unterstellt wird und die sich bei einigen Exemplaren schön beobachten lässt. Die Neigung, die berufsbedingte Perspektive unbewusst auch auf andere Lebenssituationen anzuwenden, kann sich zum Beispiel dergestalt zeigen, dass – man verzeihe das derbe Beispiel, das sich aber im entfernten Bekanntenkreis so zugetragen hat – der Ehemann (ein Jurist) seine Ehefrau, die er als Fremdgeherin im Verdacht hat, mit den Worten zur Rede stellt: „Hast Du den Geschlechtsverkehr vollzogen?“.
Aber, mal ehrlich, wer wundert sich über diese Deformierung der Persönlichkeit, wenn schon dem jungen Jurastudenten nahegelegt wird, bloß niemandem von seinen schlechten Ergebnissen in Klausuren oder Hausarbeiten zu berichten, um nicht aus der Lerngruppe ausgeschlossen zu werden, und wenn man ihm gleich vermittelt, dass er keine Ahnung von gar nichts hat und nicht damit rechnen kann, auf dem hart umkämpften Anwaltsmarkt auch nur eine halbe Stufe der Karriereleiter zu erklimmen. Stattdessen soll er sich gefälligst an den Kopierer stellen und dankbar sein, dass er bedeutsame Schriftsätze aus der Feder bedeutsamer Juristen vervielfältigen darf. Ansonsten hat er den Mund zu halten, es sei denn, der Professor drangsaliert ihn in der Vorlesung vor dem versammelten Semester mit Fragen wie „Wem gehört der Mond?“. Wenn er darauf aber die juristisch korrekte Antwort nicht weiß, dann gnade ihm der liebe Gott, damit er nicht am gebügelten Hemdkragen mitsamt seinem noch knickfreien Schönfelder, den seine Eltern stolz in der heimischen juristischen Fachbuchhandlung erworben und ihm bei ihrem ersten Besuch im Studentenwohnheim überreicht haben, aus dem Hörsaal geworfen wird.
Was für Persönlichkeiten sollen bei dieser Art der „Behandlung“ am Ende herauskommen? Es ist kein Wunder, dass in der juristischen Ausbildung – wie in den Texten beschrieben – aus Jura-Lust schnell Jura-Frust wird und der Glaube an das Schlechte im Juristen sich tief verfestigt, was zu entsprechenden Schlussfolgerungen und Konsequenzen für das eigene Verhalten führt.
Denjenigen Juristen, die vor 1970 geboren sind und die Kinder der Generation Golf und erst Recht diejenigen der Generation Y allesamt für verweichlichte Mimosen halten, da sie keinerlei Belastung mehr ertragen könnten und deshalb naturgemäß auch nicht für den juristischen Beruf geeignet seien, empfehle ich das letzte Kapitel des Buches mit dem Titel „Drum herum“. Es hält einige schöne Texte bereit, die zeigen, dass auch junge Juristen in der Lage sind, intelligente und feine Überlegungen zur juristischen Sprache und zur Rechtsgeschichte anzustellen.
Die vielfältigen Geschichten von der Lust und vom Frust bei der Juristerei sind in der Textsammlung „Wem gehört der Mond?“ zusammengestellt, die das Beste aus 14 Jahren Justament in sich vereint. Ende der 90er Jahre haben zwei Referendarinnen die Zeitschrift Justament aus der Taufe gehoben, seit 2000 erscheint sie im Berliner Lexxion Verlag. Die Justament hat in den letzten 14 Jahren jungen Juristen Anregungen für ihre eigene Ausbildung gegeben und die vielen verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung von Studium und Referendariat aufgezeigt. Sie hat immer wieder den Blick in die Praxis gerichtet und gestandene Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Verwaltungsjuristen zu Wort kommen lassen, um Berufsbilder zu beschreiben und junge Juristen dadurch bei der eigene Berufswahl zu unterstützen. Bei alledem ist in der Justament der Humor nie zu kurz gekommen – auch um der oben beschriebenen „déformation professionelle“ entgegenzuwirken. Die Redaktion und das Online-Portal der Justament werden seit vielen Jahren von Dr. iur. Thomas Claer geleitet, der den Textband herausgegeben hat.
Allen angehenden Juristen, den schon examinierten jungen Juristen und den gestandenen älteren Juristen sei zum Abschluss der ultimative Selbsttest ans Herz gelegt: die Lektüre von „Alex prüft die Liebe im Examen“. Wer sich beim ersten Satz fragt: „Was soll daran lustig sein? Es ist doch selbstverständlich, dass ich mich nicht durch die Liebe von der Examensvorbereitung ablenken lasse!“, dem ist mit großer Wahrscheinlichkeit eine glänzende Karriere als Anwalt in einer anglo-amerikanischen Großkanzlei beschieden. Allerdings muss er oder sie eventuell damit leben, dass sich der Lebenspartner eines Tages dem Klavierlehrer oder der Nachbarin zuwendet. Wer hingegen bei diesem Satz schallend lachen muss, kann zumindest von sich behaupten, das Herz am rechten Fleck zu haben. Ob er oder sie allerdings jemals aus der „Feld-Wald-und-Wiesen-Ecke“ herauskommen und halbwegs gewinnbringende Mandate akquirieren wird, ist eine andere Frage. Auf die Generation des perfekten Volljuristen, der beides kann – korrekt subsummieren und herzlich über sich lachen – warten wir noch!
Thomas Claer (Hrsg.)
Wem gehört der Mond? Texte rund um die Juristenausbildung aus 14 Jahren justament
BoD 2014
186 Seiten, 12,00 €
ISBN: 9-783735-737366
Die Rezensentin Dr. Katharina Mohr ist Rechtsanwältin in Berlin.
www.justament.de, 20.10.2014: JUSTAMENT als Buch
NEU: “Wem gehört der Mond?” Höhepunkte aus 14 Jahren justament
So eine Juristenausbildung ist kein Lebensabschnitt wie jeder andere. Wer sie durchlaufen hat, der hat schon einiges erlebt. Die Zeitschrift justament hat sich neben ihrer fachlichen Seite auch immer wieder der „Juristenausbildung als innerem Erlebnis“ gewidmet. Die gelungensten Beiträge hierzu aus 14 Jahren sind nun erstmals als Buch zusammengestellt, darunter die komplette Serie „Best of Jurastudium“ und alle Tagebücher mit den geheimen Aufzeichnungen der anonymen Rechtsreferendarinnen.
Inhalt:
Best of Jurastudium (2007-2009)
Thomas Claer – Wem gehört der Mond?
Pinar Karacinar – Was wäre, wenn…
Inessa Molitor – Nur in die Fresse
Jochen Barte – Deutschland sucht den Superjuristen
Thomas Claer – UFOs über Bielefeld
Inessa Molitor – Hauptsache voll
Tagebücher
Alexa (2003-2005)
Pinar (2007-2009)
Nina (2010-2011)
Alex (2012-2014)
Drum herum (2007-2013)
Thomas Claer – Kollegen Diktatoren. Wohin eine juristische Ausbildung auch führen kann
Jean-Claude Alexandre Ho – Der dicke Rote. Die Geschichte hinter dem „Schönfelder”
Marc Nüßen – Zur Verfassungswidrigkeit des Richter-NC
Constantin Körner – Juristische Repetitorien. Ein polarisierendes Stück Rechtsgeschichte
Katharina Stosno – Die eiskalte Akademie (bisher unveröffentlicht)
Patrick Mensel – Bachelor ante Portas Iustitiae
Arnd Wiebusch – Ein x-beliebiger Tag! Erlebnisbericht vom Praktikum in Brüssel
Jochen Barte – Juristische Auslegung als Geheimwissenschaft. Eine kleine Geschichte der Hermeneutik
Katharina Stosno – Drei Jahre dolce vita und dann die Ärmel hoch. Interview mit Juli Zeh
Marc Nüßen – Das fähige genehmigungs-bedürftige Vorhaben. Eine Sprachkritik unter Juristen
Oliver Niekiel – Anwalt der Herzen. Über die Kult-Serie „Liebling Kreuzberg“ (bisher unveröffentlicht)
Thomas Claer (Hrsg.)
Wem gehört der Mond? Texte rund um die Juristenausbildung aus 14 Jahren justament
Verlag BoD Norderstedt 2014
184 Seiten, 12,00 Euro
ISBN: 9783735737366
Kaufen kann man das Buch hier oder beim Buchhändler seines Vertrauens.
Justament März 2012: Pflichtlektüre für Kleinanleger
Thomas Claer erklärt das „Aktiensparen auf eigene Faust“
Benjamin Pinkerneil
Mit „Auf eigene Faust“ ist Thomas Claer ein ebenso ungewöhnliches wie nutzbringendes Buch gelungen. Es verzichtet auf ausschweifende Marktanalysen und umständliche Einzeldepotbetrachtungen. Stattdessen gibt es wertvolle Handlungsrichtlinien, anhand derer jeder Kleinanleger sich ein individuelles Portfolio zusammenstellen kann. Insofern ist das Buch ein wohltuender Gegenentwurf zu manchen anderen Werken, die es mitunter bis in die angesehene Tages- und Boulevardpresse geschafft haben und deren Autoren doch nur schildern, wie sie ihr Geld mit bestimmten Einzelaktien gemehrt haben und dies als generell erfolgversprechend darstellen. Dass solche Strategien allenfalls eine kurze Lebenszeit haben, hat die Finanzkrise samt Ihren Folgen drastisch gezeigt. Strategien dieser Art erinnern an den legendären Affen einer amerikanischen Sonntagszeitung, der im Wettstreit mit Analysten per Filzstift seine Lieblingswerte im Dow Jones markiert – angeblich gewinnt durchaus auch mal der Affe. Mit „nachhaltiger“ Anlagestrategie haben solche Tipps à la Großmutters Hausrezept nichts zu tun.
Claer hingegen geht solide vor: Nach einer ausführlichen Einleitung, in der er internationale Börsenhistorie und -geschehen reflektiert sowie rationale Argumente zur Investition in Aktien liefert, geht er „in medias res“: Wann soll man kaufen, was soll man kaufen, wann soll man verkaufen? Dabei verzichtet er auf lächerliche Einzelwertempfehlungen, sondern gibt fundamentale, nachhaltige Ratschläge, z.B. „keine Pennystocks“, „auf transparente Informationspolitik der Unternehmen achten“, „Konjunkturresistenz berücksichtigen“. Er koppelt seine Empfehlungen hierbei oft mit Bonmots bekannter Börsengrößen wie André Kostolany oder Warren Buffet, die ihr Können hinlänglich bewiesen haben. Wohltuend ist zudem, dass Claer stets Warnungen mit einfließen lässt, die viele in Zeiten der Börseneuphorie gern ignorieren, u.a. nicht auf Pump zu spekulieren, sorgsam zu diversifizieren und stets auf Liquidität zu achten. Er lässt nie den Eindruck aufkommen, an der Börse sei der „schnelle Euro“ zu machen, sondern versucht der Komplexität der Märkte durch kluge Analysen und nachhaltige Empfehlungen gerecht zu werden.
Schließlich lässt er im Schlusskapitel auch ethische Überlegungen einfließen und erläutert, warum Börse nicht „per se“ unmoralisch ist und dass sich Börsenerfolg und Unternehmensmoral nicht ausschließen müssen. Ein rundum gelungenes Werk, das zur Pflichtlektüre von Kleinanlegern werden sollte, die sich dem „Wagnis Börse“ stellen möchten.
Thomas Claer
Auf eigene Faust. Aktiensparen für Kleinanleger
Verlag BoD Norderstedt 2012
132 Seiten, 10,00 €
ISBN-10: 3844818146
Jan. 2012: Auf eigene Faust. Aktiensparen für Kleinanleger (Leseprobe)
Klappentext
Aktien sind Teufelszeug. Das denken die meisten Deutschen bis heute. Vergleicht man aber die langfristige Wertentwicklung unterschiedlicher Anlageformen, wird schnell deutlich, worin der Vorzug der Aktie als klassischer Unternehmensbeteiligung gegenüber allen anderen Formen der Kapitalanlage liegt: in der deutlich höheren Rendite. Voraussetzung, um eine solche zu erzielen, sind jedoch, das wusste schon Investment-Altmeister André Kostolany (1905-1999), die vier „Gs“: Geld, Gedanken, Geduld und Glück. Doch muss man kein steinreicher Wirtschafts- oder Finanzexperte sein, um an der Börse Erfolg zu haben. Auch mit niedrigem Kapitaleinsatz, sofern er nur dauerhaft und kontinuierlich erfolgt, und gesundem Menschenverstand lassen sich mitunter beträchtliche Gewinne erzielen. Dieses Buch soll zeigen, wie das gelingen kann, ohne in die Fänge der Banken, Versicherungen und Anlageberater zu geraten, die lediglich ihre – allein für sie selbst lukrativen – „Finanzprodukte“ verkaufen wollen.
Verlag: Books On Demand Norderstedt, 130 Seiten, 10 € (E-Book 8,50 €)
Inhalt
Einleitung: Wozu dieses Buch? (5)
Kapitel 1: Geld (19)
Kapitel 2: Gedanken (33)
- Investment oder Spekulation? (36)
- Welche Aktien soll man kaufen? (45)
- Der innere Wert einer Aktie (52)
- Welche Informationen braucht man und wo findet man sie? (62)
- Wie gelingt die Diversifizierung? (73)
- Wann soll man kaufen? (83)
- Wann soll man verkaufen? (101)
- Ethisch-moralische Überlegungen (109)
Kapitel 3: Geduld (117)
Kapitel 4: Glück (125)
Ausblick und Schluss (129)
Einleitung: Wozu dieses Buch?
Aktien sind Teufelszeug. Das denken die meisten Deutschen bis heute. Und in der Tat sind deutsche Kleinanleger nur zu oft gebrannte Kinder, haben sie doch vor zehn Jahren in großer Zahl viel Geld am „Neuen Markt“ und mit Volksaktien wie der Deutschen Telekom verloren. Seit dieser Zeit ist die Anzahl der Aktionäre in Deutschland kontinuierlich zurückgegangen. Gab es im Jahr 2001 noch 12,9 Millionen Bundesbürger, die in Aktien oder Aktienfonds investiert hatten, waren es Ende 2010 nur noch 8,2 Millionen. Rechnet man nun noch die nur indirekt engagierten Fondssparer und die Belegschaftsaktionäre, die als Mitarbeiter Aktien ihres Unternehmens (oft zu Vorzugspreisen) erworben haben, heraus, so bleiben noch ganze 2,8 Millionen aktive Direkt-Aktionäre in Deutschland. 2,8 Millionen von 81,8 Millionen Einwohnern – fürwahr eine überschaubare Zahl!
Dabei erreichte das Geldvermögen der Bundesbürger (Immobilien nicht mitgerechnet) mit inzwischen fast fünf Billionen Euro im Jahr 2010 einen neuen Höchststand. Das sind etwa 116.000 Euro je Haushalt – rund 5000 Euro mehr als im Vorjahr. Doch der relativ größte Anteil, nämlich 38 Prozent, lag auf Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten oder wurde gleich als Bargeld aufbewahrt. Schon auf dem zweiten Platz mit 28 Prozent folgten die Versicherungs-Anlagen, einschließlich Pensionskassen, Pensionsfonds und Versorgungswerken. Etwa zwölf Prozent des deutschen Vermögens steckten in Investmentfonds, ca. acht Prozent in verzinslichen Wertpapieren (Anleihen) und nur knapp vier Prozent in Aktien.
Aber ist die Aktien-Skepsis der Anleger denn nicht vollkommen berechtigt? Lag der deutsche Leitindex DAX, der die Wertentwicklung der 30 wichtigsten börsennotierten Unternehmen abbildet, vor über zwölf Jahren (April 2000) schon bei gut 8.000 Punkten, so hat er nach drei Crashs (2000-2003, 2008-2009 und im August/September 2011) dieses Niveau – nach einem kurzen Ausflug auf diesen Stand 2007 – bislang noch nicht wieder erreicht. (Am Jahresende 2011 steht er bei 5.900 Punkten). Wer also vor ca. zwölf Jahren einen bestimmten Betrag in den DAX investiert und bis heute durchgehalten hat, ist sogar nominal (also noch ohne Berücksichtigung der Inflation) deutlich im Minus. Noch viel schlimmer ging es denen, die Ende 1989 Geld in den Japanischen NIKKEI-Index angelegt hatten, als dieser sein Allzeithoch von fast 39.000 Punkten erreichte. Heute, und das liegt keineswegs allein an Fukushima, steht er bei gerade einmal 8.500 Punkten. Dabei gilt es noch als vergleichsweise sicher, auf einen ganzen Index zu setzen. Um wie viel riskanter muss es dann wohl sein, stattdessen auf Einzelwerte zu wetten? Also Finger weg von Aktien? Ist diese Anlageform nicht insbesondere für Kleinanleger, womöglich noch zur Altersvorsorge, wegen ihrer hohen Volatilität (Schwankungsanfälligkeit) und ihres ungewissen Erfolgs gänzlich ungeeignet?
Nichts wäre falscher als diese Schlussfolgerung. Vergleicht man die langfristige Wertentwicklung unterschiedlicher Anlageformen, wird schnell deutlich, worin der Vorzug der Aktie als klassischer Unternehmensbeteiligung gegenüber allen anderen Formen der Kapitalanlage liegt. So brachten amerikanische Standardwerte seit 1801 eine jährliche reale Rendite (also nach Abzug der Inflationsrate) von über sechs Prozent ein, während Anleihen nur die Hälfte abwarfen und sich Gold mit weniger als einem Prozent rentierte. Schließlich konnten auch Festgelder, Sparkonten und Kapitallebensversicherungen, setzt man sie in Relation zur jährlichen Inflationsrate, kaum mehr als dem Kapitalerhalt dienen.
Der erstmals am 1. Juli 1988 berechnete deutsche Aktienindex DAX erreichte seitdem einen durchschnittlichen jährlichen Nominalanstieg (also ohne Berücksichtigung der Inflationsrate) von 12,14 %. Selbst in den erwähnten summarisch schwachen Jahren zwischen 2000 und 2011 (in denen der DAX über zwanzig Prozent an Wert einbüßte) lag die durchschnittliche jährliche Performance (Wertentwicklung) bei immerhin 2,5 Prozent, also noch immer besser als die mancher anderen Assetklassen (Anlageklassen). Aber ist das nicht Hexerei? Nein, nur eine Art mathematisches Paradoxon, denn in jedem Jahr fängt die jährliche Wertentwicklung wieder bei Null an. Und das gilt eben auch für alle jeweils neu angelegten Gelder. Wer also nicht große Summen auf einen Schlag, sondern regelmäßig nur Teilbeträge investiert, fährt damit besser – darauf kommen wir später noch zurück. Berücksichtigt man zudem noch den Zinseszins-Effekt, der sich aus der fortlaufenden Reinvestierung der Erträge ergibt, kann sich die Performance noch einmal ganz immens verbessern; je länger man das Geld arbeiten lässt, desto stärker.
Und die desaströse Wertentwicklung der japanischen Aktien, das „Totschlag-Argument“ aller Aktien-Skeptiker? Zwischen 1990 und 2010 (der Wert des NIKKEI 225 sank um fast 75 Prozent) lag die jährliche Wertentwicklung im Durchschnitt bei minus 3,62 Prozent. In einem auch nach Ländern diversifizierten Aktien-Depot (dazu später mehr), lässt sich so etwas kompensieren. Und wer sein Depot beispielsweise nach den Grundsätzen des Value Investing zusammenstellte, hat um viele hoch bewertete japanische Aktien vermutlich ohnehin einen Bogen gemacht. Im übrigen stellt die Entwicklung in Japan einen Sonderfall dar, der international ohne Beispiel ist, höchstens vergleichbar mit dem „Neuen Markt“ in Deutschland (1997-2003), der in den Jahren 2000 bis 2002 nicht weniger als 96 Prozent seines Wertes eingebüßt hat (und dann in TecDAX umbenannt wurde). So bleiben der japanische Aktienmarkt und der „Neue Markt“ eine ständige Warnung an alle Investoren davor, Aktien einfach auf gut Glück zu kaufen, ohne sie zuvor einer strengen Qualitätsprüfung unterzogen zu haben.
Wer aber sagt uns überhaupt, dass die Zukunft zumindest in etwa so wie die Vergangenheit verlaufen wird? Kann es nicht sein, dass die Aktienkurse weltweit und auf Dauer einbrechen werden, vielleicht weil unsere aggressiv Ressourcen verbrauchende Wirtschaftsweise keine Zukunft mehr hat? Da ist sicherlich einiges dran, doch hilft hier ein Blick auf die Weltwirtschaft als ganzes: Wir befinden uns derzeit in einem Superzyklus, der vom äußerst dynamischen Auf- und langfristig wohl auch Überholprozess der heutigen und künftigen Schwellenländer gegenüber den Industrieländern geprägt ist. Dieser Prozess ist durchaus anfällig für Krisen und Rückschläge verschiedenster Art, aber er ist alles in allem wohl unumkehrbar und wird noch für mindestens zwei bis drei Jahrzehnte ein beträchtliches weltweites Wirtschaftswachstum generieren, nicht zuletzt aber auch so exportorientierte Industrieländer wie Deutschland beflügeln. Und mit dem Wirtschaftswachstum und den Börsenkursen verhält es sich, so bemerkte einst der legendäre Börsenguru André Kostolany (1905-1999), wie mit einem Hundehalter und seinem Hund, mit dem jener Gassi geht: Mal läuft das Herrchen vorneweg, mal der Hund, mal entfernen sie sich weiter voneinander und mal gehen sie dicht beieinander, aber immer bleiben sie miteinander verbunden. Sie werden sich niemals völlig voneinander abkoppeln. In dieser Erkenntnis liegen natürlich auch Investment-Chancen, von denen noch die Rede sein wird.
Aber, so wird mancher einwenden, ist die Börse nicht etwas Anrüchiges, ein Glücksspiel, eine bloße Zockerei? Sollte man nicht besser selbst arbeiten, statt sein Geld für sich arbeiten zu lassen? Nun, beides schließt sich ja nicht aus. Und gutes und erfolgreiches Investieren kann auch harte Arbeit sein, lässt sich aber viel besser als eine Kunst beschreiben, die erlernbar ist, und zwar auf durchaus unterschiedliche Weise. Außerdem: Was machen denn die Banken, denen wir unser Geld so gerne anvertrauen, selbst anderes, als damit zu „zocken“, und zwar oft auf viel kurzfristigere und riskantere Weise als es ein umsichtiger und vorsichtiger Privatinvestor jemals tun würde. Und statt der Gewinne aus ihrem Kapital erhalten die Kunden dafür Zinsen zumeist unterhalb der Inflationsrate. Da kann man als aufgeklärter Verbraucher sein Geld doch lieber selbst anlegen. Ähnliches wie über die Banken lässt sich über die Versicherungen sagen. Jeder Deutsche hat durchschnittlich mehr als eine Kapital-Lebensversicherung. Deren gesetzlich vorgeschriebene Mindestverzinsung liegt bei 2,25 Prozent pro Jahr, reduziert sich aber ab 2012 auf 1,75 Prozent. (Die jährliche Inflationsrate liegt derzeit bei 2,3 Prozent.) Nur dass die Versicherungen im Unterschied zu den Banken kaum in Aktien investieren (dürfen) und die Gelder ihrer Kunden zum größten Teil in Staatsanleihen anlegen. Und wie es um deren Sicherheit und Ausfallrisiko zum Teil bestellt ist, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben… Schließlich noch zum Einwand des Glücksspiels bei der Aktienanlage: Verglichen mit Glücksspielen im eigentlichen Sinne wie dem Lotto- oder dem Automatenspiel ist das Chance-Risiko-Verhältnis an der Börse um ein Vielfaches günstiger. Selbst ein Investor ohne die geringste Sachkenntnis, der willkürlich beliebige Standard-Aktien kauft und verkauft, hätte eine wesentlich größere Erfolgswahrscheinlichkeit als jeder Lotto- oder Automatenspieler. Am ehesten lässt sich das Aktien-Investment noch mit dem Roulette-Spiel vergleichen, bei dem es ja immerhin eine nahezu 50 Prozent-Chance gibt. Im Unterschied dazu kann man aber an der Börse sein Anlage-Glück zumindest teilweise durch eine geschickte Auswahl seiner Werte und ein gutes Timing beeinflussen, auch wenn genau hierin die große Schwierigkeit liegt.
Doch muss man sich wirklich die Mühe machen, auf viele Einzelaktien zu setzen, die man dann auch noch dauerhaft beobachten muss, wo man doch bequem Anteile an Aktienfonds erwerben kann, bei denen einem der Fondsmanager all das abnimmt? Das Problem dabei ist aber: Etwa 80 Prozent der Fonds schneiden schlechter ab als der Markt, d.h. der jeweilige Vergleichsindex (die „Benchmark“). Und wenn ein Fonds in einem Jahr einmal besser als seine Benchmark ist, dann ist er es im nächsten Jahr meistens nicht mehr. Nur ganz wenigen Fonds gelingt es, dauerhaft den Markt zu schlagen. Das liegt nicht unbedingt daran, dass die Fondsmanager nichts könnten, sondern sie haben gewisse, einer guten Rendite abträgliche Handicaps, die alle diejenigen nicht haben, die selbst ihre eigenen Fondsmanager sind. Zum einen wird beim Kauf eines Fonds ein Ausgabeaufschlag von bis zu 5 Prozent fällig, in der Regel kommt noch eine jährliche Gebühr dazu. Da muss der Fonds schon sehr gut „performen“, um das wieder „reinzuholen“. Zum anderen sind den meisten Fondsmanagern in vielen Situationen die Hände gebunden, weil ihr Fonds schlicht auf bestimmte Weise konstruiert ist. Wenn der Fonds-Prospekt etwa einen bestimmten Anteil von Aktien einer Region oder Branche vorschreibt, darf der Fondsmanager daran nicht rütteln, während der Privatanleger, der sein Depot auf eigene Faust managt, völlig frei agieren kann. So überrascht es nicht, wenn Untersuchungen ergeben haben, dass viele Privatanleger in ihren Depots eine bessere Wertentwicklung erzielen können als professionelle Fondsmanager.
Noch ungünstiger ist die Bilanz bei Riester-Verträgen, also jenen Finanzprodukten, deren Abschluss von der Bundesregierung mit jährlichen Zulagen als Baustein der Altersvorsorge gefördert wird. Üblicherweise verkauft ein privater Vermittler dem Kunden den jeweiligen Aktienfondssparplan oder die jeweilige Kapitallebensversicherung gegen einen nicht unbeträchtlichen Anteil der anzusparenden Summe als Provision. Nach Abzug dieser und weiterer Bearbeitungsgebühren ist es mit der Rendite dann trotz der jährlichen staatlichen Zulagen nicht mehr weit her. (Allenfalls für sehr Kinderreiche könnte es sich lohnen, da für jedes Kind eine Extra-Zulage gezahlt wird.) Immerhin kann man mit Riester-Produkten nominal kein Geld verlieren (das ist gesetzlich garantiert), dafür aber auch nur sehr begrenzt welches gewinnen. Ihr vielleicht größter Vorteil dürfte in ihrer disziplinierenden Wirkung auf die Sparer liegen, überhaupt regelmäßig etwas auf die „hohe Kante“ zu legen.
Eine andere Möglichkeit, sich die mühsame Suche von Einzelwerten zu ersparen, ohne auf aktiv gemanagte Fonds zu setzen, sind seit einigen Jahren die Exchange-traded fund (ETF). Hierbei handelt es sich um Aktien-Fonds, die im Verhältnis 1:1 einen Index (z.B. den DAX oder den EURO STOX 50) abbilden. Sie sind rein passive Konstrukte und brauchen keinen Fonds-Manager, weshalb sie deutlich kostengünstiger als herkömmliche Aktienfonds sind. Sofern sie sich auf einen Index beziehen, der für seine Berechnung fortlaufend auch die ausgeschütteten Dividenden einpreist (so ist es z.B. beim DAX, nicht aber beim DOW JONES INDEX), partizipieren Anleger auch noch von letzteren. Da die ETF den Bankmitarbeitern keine Provisionen einbringen, werden sie von ihnen kaum ihren Kunden empfohlen. Jedoch haben die Medien zuletzt stark zur Popularisierung dieser Anlageform beigetragen. Für die ETF spricht vieles (vor allem, wenn sukzessive und nicht auf einen Schlag in sie investiert wird). Gegen sie spricht vornehmlich, dass ihre Performance (Wertentwicklung) infolge der Gebühren immer geringfügig hinter ihrer Benchmark (dem abgebildeten Index) zurückbleibt und eine Outperformance mit ihnen daher nicht möglich ist.
Außerdem ist es schließlich denkbar, einen professionellen Berater zu konsultieren, der einem gegen ein Honorar gezielte Anlagetipps gibt. Doch haben Untersuchungen ergeben, dass auf solche Weise beratene Anleger durchschnittlich keine höheren Renditen erzielen als Anleger ohne eine solche Beratung. Vielleicht liegt es ja ganz einfach daran, dass Anleger sich vor allem dann nicht beraten lassen, wenn sie sich für ausreichend kompetent halten, ihre Entscheidungen selbst zu treffen. Und das mag dann häufig auch zutreffen. Denn so gut dürften nur die wenigsten Anlageberater sein, dass sie durch ihre Tipps ihren Kunden eine Mehrrendite erwirtschaften, die über den Kosten ihrer Beratungstätigkeit liegt. Erinnert sei hier auch an die Feststellung des bereits oben zitierten Investment-Altmeisters André Kostolany: „Wer’s kann, handelt an der Börse, wer’s nicht kann, berät andere.“ Wer über ein Grundverständnis der Zusammenhänge an der Börse sowie über einige wenige Grundvoraussetzungen zur Geldanlage verfügt, der kann auf einen Anlageberater gut verzichten. Welche Voraussetzungen aber sind das, die man haben sollte?
An der Börse braucht man, so sagte es wiederum André Kostolany (1905-1999), die vier „Gs“, nämlich Geld, Gedanken, Geduld und Glück. Daran hat sich bis heute nichts geändert und wird sich wohl auf absehbare Zeit auch nichts ändern. Deshalb sollen diese vier klassischen Voraussetzungen des Erfolgs an der Börse auch als Kapitelüberschriften des vorliegenden kleinen Buches dienen. Kostolany selbst hatte einmal den Satz „Dieses Mal wird alles anders“ als den teuersten Satz der Börsengeschichte bezeichnet. Die bereits oben geschilderte Entwicklung am „Neuen Markt“, als die Bewertungen von Technologie-, Medien- und Biotech-Aktien bis zum Jahr 2000 Schwindel erregende Höhen erreichten und dann jäh abstürzten, gab ihm Recht, auch wenn er die Erfüllung seiner Prophezeiung („Es wird ein Blutbad geben.“) nicht mehr erlebte. Der vielleicht einzige grundlegende Unterschied zu früheren Börsenepochen ist die heute sehr fortgeschrittene Technisierung des Handels, aus der sich neuartige Chancen und Risiken ergeben, von denen noch die Rede sein wird. Anders als früher braucht heute jeder Investor einen internetfähigen Computer. Zum einen, um für seine Geschäfte die wesentlich kostengünstigeren Online-Broker nutzen zu können, zum anderen, um gezielt das Informationsangebot des Internets zu nutzen.
Das Geld muss arbeiten! Daran führt kein Weg vorbei. Wer es zu Hause im Sparstrumpf liegen lässt, vernichtet mit der Zeit seinen Wert, weil er auf einen Inflationsausgleich verzichtet. Wer sein Geld aber den Banken und Versicherungen gibt, lässt es gegen einen kleinen Inflationsausgleich für andere arbeiten, ohne selbst die Früchte davon zu genießen. Doch muss man kein steinreicher Wirtschafts- oder Finanzexperte sein, um an der Börse Erfolg zu haben. Auch mit niedrigem Kapitaleinsatz, sofern er nur dauerhaft und kontinuierlich erfolgt, und gesundem Menschenverstand lassen sich mitunter beträchtliche Gewinne erzielen. Dieses Buch soll zeigen, wie das gelingen kann.
An wen aber richtet sich dieses Buch? Eigentlich an alle, die ihr Glück in die eigenen Hände nehmen und sich nicht länger mit niedrigen Erträgen auf den Anlagemärkten abspeisen lassen wollen. Erfahrenen Anlegern mag es Anregungen zu vertieften Überlegungen, zur kritischen Reflexion und zur Optimierung ihrer Strategie geben. Börsen-Neulingen mit wirtschaftlichem Vorverständnis (oder auch ohne ein solches) soll es Wege zu einer erfolgreichen Geldanlage in Aktien ebnen. Das Buch ist einfach und allgemeinverständlich abgefasst, verzichtet nach Möglichkeit auf komplizierte Fachsprache und unverständlichen Börsenjargon und sollte daher auch von (fast) jedem verstanden werden, der ein grundlegendes Interesse an der Thematik mitbringt.
Das vollständige Buch gibt es unter:
Justament März 2004: Von Staaten und Räuberbanden
Die Systematisierung “negativer Staatlichkeit” und das Beispiel DDR
Jörn Reinhardt
Aus der Perspektive des klassischen Völkerrechts sind die Dinge noch einfach. Ein Staat ist dann ein Staat, wenn er die drei Elemente aufweist, die ihn definieren, also seine Staatsgewalt über ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet ausübt. Die Einfachheit der Formel liegt darin, dass sie ganz ohne tiefgreifende Wertungen auskommt. Ob Diktaturen oder Demokratien, das Völkerrecht lässt alle an seiner Rechtsgemeinschaft teilhaben. Dass Staaten dennoch wertenden Betrachtungen ausgesetzt sind, versteht sich von selbst. In der Völkerrechtsordnung haben sich über kulturelle und ideologische Barrieren hinweg mittlerweile Grundlinien einer verbindlichen Ordnung herauskristallisiert, die Staaten schauen kritisch auf die interne Verfasstheit der jeweils anderen.
Thomas Claer geht in seiner Dissertation der Frage nach, ob und wie sich dabei allgemeinverbindliche Kriterien gewinnen lassen, anhand derer man entscheiden könnte, ob ein Staat ein Rechtsstaat oder ein Unrechtsstaat ist und wann das Maß des Unrechts so groß wird, dass man ihm sogar die Staatlichkeit selbst absprechen muss, weil er nicht mehr ist als eine “Räuberbande”, wie Augustinus das formuliert hat. Eine Systematisierung “negativer Staatlichkeit” nennt dies der Autor und zeichnet im ersten Teil der Arbeit die großen Linien der Rechts- und Staatsphilosophie nach, die er jeweils in Zwischenergebnisse festhält. Im zweiten Teil werden die gefundenen Begriffsbestimmungen dann auf eine konkrete Frage angewandt: “Was war die DDR?”. Man merkt an der engagierten Diskussion zu diesem Punkt, dass es diese Frage ist, die den Autor erkennbar dazu motiviert hat, den ganzen Forschungsaufwand zu betreiben.
Nun, was war die DDR? Ein “Nicht – Rechtsstaat”, meint Claer, weil alle rechtsstaatlichen Grundsätze vom Staat beliebig unterlaufen werden konnten, aber noch kein “Unrechtsstaat”. Man mag das so sehen. Die kritische Anmerkung, die man wohl machen muss, ist dass der Autor offen lässt, welche rechtlichen Konsequenzen er aus der gefundenen Bewertung ableiten will. Was würde dies zum Beispiel für die Mauerschützenprozesse bedeuten? Ein anderer Einwand betrifft die Argumentation zur Bewertung des Grenzregimes. Hier stützt sich Claer auf eine so beliebte, wie fragwürdige Argumentation. Das Unrecht des Grenzregimes, schreibt er, werde “dadurch relativiert, dass staatliche Untaten dieser Größenordnung im vergangenen Jahrhundert von zahlreichen nichtkommunistischen Staaten, punktuell auch von liberal-demokratischen Rechtsstaaten, ebenso begangen, gefördert, geduldet oder sogar übertroffen wurden”. Können die Verbrechen eines Staates dazu führen, dass die Verbrechen eines anderen Staates keine Verbrechen mehr sind? Dass dieser Schluss nicht tragfähig ist, macht man sich am besten anhand einer Formel aus dem öffentlichen Recht klar. Sie lautet: Keine Gleichheit im Unrecht. jr
Thomas Claer
Negative Staatlichkeit
Von der “Räuberbande” zum “Unrechtsstaat”
Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2003
322 Seiten, € 95,00
ISBN 3-8300-0895-3
Sommer 2002: Negative Staatlichkeit (Leseprobe)
Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“
Thomas Claer
Dr. Kovac – Verlag Hamburg

Historischer Determinismus in der marxistischen Ideologie (Quelle: Vom Sinn unseres Lebens, Berlin 1983, S. 98)
Inhalt
Einleitung 1
Erster Teil: Kategorien staatlicher Negativität
1. Kapitel: Staat und materialer Nicht-Staat
A. Vorüberlegung: Historischer und neuzeitlicher Begriff vom Staat 7
B. Aurelius Augustinus (354-430) 8
C. Jean Bodin (1529-1596) 12
D. Positivistische Staatsbegriffe vom 17. Jahrhundert bis zur Aufklärung 13
I. Thomas Hobbes (1588-1679) 13
II. Charles de Montesquieu (1689-1755) 14
III. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) 15
IV. Konsequenz 15
E. Nichtpositivistische Staatsbegriffe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert 16
I. Hugo Grotius (1583-1645) 16
II. Baruch de Spinoza (1632-1677) 16
III. John Locke (1632-1704) 17
IV. Immanuel Kant (1724-1804) 17
V. Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) 20
VI. Arthur Schopenhauer (1788-1860) 24
VII. Konsequenz 27
F. Sozialistische Staatsbegriffe (sui generis) 27
I. Karl Marx (1818-1883) und Friedrich Engels (1820-1895) 27
II. Franz Oppenheimer (1864-1943) 28
G. Positivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts 29
I. Georg Jellinek (1851-1911) 29
II. Hans Kelsen (1881-1973) 30
III. Richard Thoma 31
IV. Kurt Schilling 32
V. Konsequenz 32
H. Präfaschistische Staatsbegriffe (sui generis) 33
I. Rudolf Smend 33
II. Carl Schmitt (1888-1985) 35
III. Konsequenz 38
J. Nichtpositivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts 38
I. Hugo Krabbe 38
II. Heinrich Kipp 39
III. Hermann Heller (1891-1933) 39
IV. Kosequenz 40
K. Nichtpositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg 41
I. Gustav Radbruch (1878-1949) 41
II. Otfried Höffe 43
III. Robert Alexy 44
IV. Konsequenz 44
L. Neopositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg 45
I. Hans Nawiasky 45
II. Niklas Luhmann (1927-1998) 46
M. Stellenwert der begrifflichen Bestimmung in der Gegenwart 46
N. Zwischenergebnis 47
2. Kapitel Meta- und extrajuristische Perspektiven
A. Gottesstaat, moralischer Staat, satanischer Staat 50
I. Staat und Religion 51
1. Aurelius Augustinus (354-430) 51
2. Martin Luther (1483-1546) 53
3. Theokratie und Hierokratie 54
II. Religiöse und moralische Staatskategorisierungen 54
1. Thomas Manns Leo Naphta 54
2. Ernst von Hippel 55
3. Agnes Heller 57
III. Religiös-moralische Staatsutopie 58
IV. Stellungnahme und Konsequenz 58
B. Pervertiertes Recht, perverser Staat 60
I. Ausgangspunkt 60
II. Begriff des Perversen 60
III. Fritz von Hippel 61
IV. Konsequenz 63
C. Verbrechen im Staat, Verbrecherstaat 63
I. Ausgangspunkt 63
II. Karl Jaspers (1883-1969) 63
III. Konsequenz 64
D. Schurkenstaat 64
I. Begriffsgeschichte 64
II. John Rawls 65
III. Noam Chomsky 66
IV. Stellungnahme und Konsequenz 67
E. Zwischenergebnis 69
3. Kapitel: Rechtsstaat und Nicht-Rechtsstaat
A. Ausgangspunkt 70
B. Begriff des Rechtsstaats 70
I. Universaler (weiter) Rechtsstaatsbegriff 70
II. Rechtsstaat als neuzeitlicher Verfassungsbegriff 71
1. Formaler Rechtsstaatsbegriff 72
2. Material angereicherter Rechtsstaatsbegriff 72
III. Merkmale moderner Rechtsstaatlichkeit westlicher Provenienz 73
1. Formale Merkmale 73
2. Materiale Merkmale 73
C. Bestimmung von Nicht-Rechtsstaatlichkeit 74
I. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im weitesten Sinne 74
II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne 74
1. Formale Nicht-Rechtsstaatlichkeit 75
a) Keine Garantie der Rechtsordnung 75
b) Keine Gewaltenteilung 75
aa) Diktatur 75
bb) Absolutismus 76
cc) Autokratie 76
2. Materiale Nicht-Rechtsstaatlichkeit 76
a) Keine individuellen Grundrechte ( totaler Staat) 76
b) Keine Rechtssicherheit 77
c) Bestehende Ungerechtigkeit (ungerechter Staat) 78
aa) Tyrannei 78
bb) Despotie 81
D. Zwischenergebnis 82
4. Kapitel Unrecht im Staat – Unrecht des Staates – Unrechts-Staat
A. Ausgangspunkt 84
B. Recht – Nichtrecht – Unrecht 85
I. Rechtsbegriffe 85
1. Klassische naturrechtliche Rechtsbegriffe 85
a) Aristoteles (384-322) 85
b) Augustinus (354-430) 86
c) Thomas von Aquin (1225-1274) 86
d) Hugo Grotius (1583-1645) 86
e) John Locke (1632-1704) 87
f) Samuel Pufendorf (1632-1694) 87
g) Gottfried Wilhelm Leibniz (1646-1716) 88
h) Immanuel Kant (1724-1814) 88
j) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) 90
k) Arthur Schopenhauer (1788-1860) 90
l) Konsequenz 91
2. Klassische positivistische Rechtsbegriffe 91
a) Niccolò Machiavelli (1469-1527) 91
b) Thomas Hobbes (1588-1679) 91
c) Christian Thomasius (1665-1728) 92
d) David Hume (1711-1776) 92
e) Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) 92
f) John Austin (1790-1859) 92
g) Rudolf von Ihering (1818-1892) 93
h) Karl Marx (1818-1883) 93
j) Konsequenz 93
3. Neopositivistische Rechtsbegriffe 94
a) Hans Kelsen (1881-1973) 94
b) Max Weber (1864-1920) 94
c) Niklas Luhmann (1927-1998) 95
d) Herbert Hart (1907-1992) 96
e) Konsequenz 97
4. Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe 97
a) Blaise Pascal (1623-1662) 97
b) Charles de Montesquieu (1689-1755) 98
c) Georg Wilhelm Friedrich Hegel ( 1770-1831) 99
d) Gustav Radbruch (1878-1949) 101
e) „Wahrer Kern“ des Naturrechts – ethisches Minimum 101
aa) Hans Welzel 101
bb) Günter Bemmann 102
cc) Ralf Dreier 103
dd) Otfried Höffe 103
ee) Helmut Lecheler 104
f) Juristische Hermeneutik 104
aa) Emilio Betti 105
bb) Theo Mayer-Maly 106
cc) Gerhard Sprenger 107
g) Juristische Argumentationstheorie 108
aa) Karl-Otto Apel 108
bb) Jürgen Habermas 109
cc) Peter Koller 110
h) „General Principles of Law“ 110
j) Dialektische Rechtslehren 111
aa) Arthur Kaufmann (1923-2001) 112
bb) Robert Weimar 112
cc) Wolfgang Schild 113
k) Naturrecht aus der Naturwissenschaft 114
aa) Konrad Lorenz (1903-1989) 115
bb) Erwin Quambusch 116
cc) Ernst-Joachim Lampe 117
dd) Formal-analytischer Einwand 117
l) Konsequenz 118
II. Nicht-Recht und Unrecht 119
III. Die Geltung von Recht 120
1. Stufen der Rechtsgeltung 120
a) Faktische Geltung im weiteren Sinne 120
b) Normative Geltung 120
c) Verbindlichkeit 120
2. Rechtsgeltung nach den dargestellten Rechtsbegriffen 120
a) Klassisches Naturrecht 121
b) Positivismus 121
aa) Faktische Geltung 121
bb) Normative Geltung 122
cc) Konsequenz 122
c) Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe 122
aa) Radbruchs Vorkriegsphilosophie 123
bb) Radbruchsche Formel 124
(1) Wortlaut 124
(2) Systematische Vereinbarkeit 125
(3) Rezeption in der Rechtsprechung 127
cc) Krielesche Formel 128
dd) Gegenwärtige Diskussion 128
IV. Die Berechtigung eines nichtpositiven Rechtsbegriffs 129
1. Ideologische Funktionen des NR und des RP 129
2. Leistungen des Naturrechts und des Rechtspositivismus 131
3. Die gegenwärtige Auseinandersetzung 132
a) Argumente für einen nichtpositiv. Rechtsbegriff 132
aa) Empirischer Zusammenhang v. Recht und Moral 132
(1) Moralbezogenes Grenzorgan 132
(2) Wertbegründung des Rechts 133
(3) Rückgriff auf Prinzipien 133
(4) Ethische Einflüsse der Rechtspraxis 134
bb) Analytischer Zusammenhang v. Recht und Moral 134
cc) Normativer Zusammenhang v. Recht und Moral 135
b) Argumente gegen einen nichtpositivist. Rechtsbegriff 138
aa) Kritik auf empirischer und analytischer Ebene 138
(1) Kritik der Vorstellung außerposit. Rechts 138
(2) Kritik der Wertbegründung des Rechts 139
(3) Kritik der „Lösung von Problemfällen“ 140
(4) Kritik d. notw. begr. Zusammenhangs 140
bb) Kritik auf normativer Ebene 140
c) Stellungnahme 141
V. Materialer Gehalt eines nichtpositiven Rechtsbegriffs 144
1. „Moralbezug“ des Rechts 144
a) Begriff der Moral 145
b) Unbegründbarkeit einer absoluten Moral 145
c) Recht und „Moral“ 146
2. Menschenrechte als Maßstab 148
a) Theorie und Praxis der Menschenrechte 148
aa) Begriff der Menschenrechte 148
bb) Geschichte der Menschenrechte 150
cc) Philosophische Begründbarkeit 151
(1) Gottesebenbildlichkeit 151
(2) Anthropologische u. transzendentale Begr. 152
(3) Pragmatische Begründungen 154
dd) Die gegenwärtige Praxis der Menschenrechte 157
(1) Das globale Menschenrechtsregime 157
(2) Regionale Menschenrechtsregime 160
(a) Europa 161
(b) Amerika 162
(c) Afrika 162
(d) Islamische Welt 162
(e) Übrige Welt 163
(f) Konsequenz 163
b) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der dt. Rspr. 163
c) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der jur. Lit. 165
aa) Peter Raisch 165
bb) Arthur Kaufmann 165
cc) Ernst-Joachim Lampe 166
d) Stellungnahme 167
3. Universalität westlicher Menschenrechte 168
a) Zeitliche Universalität 169
aa) Historische und prähistorische Implikationen 169
bb) Historische Gebundenheit des Rechts 170
cc) Stellungnahme 171
b) Räumlich-kulturelle Universalität 172
aa) Universeller Anspr. der „westlichen Werte“ 172
bb) Relativist. Einwände und deren Kritik 172
(1) Ethischer Partikularismus 173
(2) Politischer Realismus 175
(3) Kultureller Kontextualismus 176
(a) Wurzeln der westlichen Vernunft 178
(b) Asiatische Menschenrechtskritik 179
(aa) „Asiatische Werte“ 179
(bb) Asiat. Rechtstraditionen 183
(c) Die abwert. Sicht des Andersseins 190
(d) Kritik am kulturrelativist. Einwand 191
(aa) Europ. oder mod. Kultur? 191
(bb) Waffe im Freiheitskampf 193
(4) Völkerr.-menschenr. Priorismus 194
(5) Sino-Marxismus 196
(6) Konsequenz und Stellungnahme 198
cc) Globalisierung des Rechts 199
(1) Der Siegeszug der Globalisierung 200
(2) Das Rechtssystem der Weltgesellschaft 201
(3) Zweischichtung d. nicht-westl. Moderne 202
(4) Konsequenz und Stellungnahme 203
4. Transkult. inhaltl. Minimum der gegenwärtigen Rechtsgeltung 204
a) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) 204
b) Hannah Arendt (1906-1975) 205
c) John Rawls 206
d) Ernst-Joachim Lampe 206
e) Otfried Höffe 207
f) Hans-Richard Reuter 207
g) Stellungnahme 209
5. Konsequenz 210
C. Staatliches Unrecht, Staatsunrecht 211
I. Staatsunrecht nach dem Rechtspositivismus 211
1. Georg Jellinek (1851-1911) 211
2. Hans Kelsen (1881-1973) 212
II. Staatsunrecht nach den nichtpositivistischen Rechtslehren 213
1. Gesetzliches Unrecht 213
2. Unrecht in Form staatlicher Akte 214
3. Unrechtsurteile der Gerichte 214
D. Unrechtssystem, Unrechtsstaat 215
I. Definitionen 215
1. Gustav Radbruch (1878-1949) 216
2. Otfried Höffe 217
3. Christian Starck 217
4. Horst Sendler 218
5. Ralf Dreier 218
6. Ernst-Joachim Lampe 219
7. Peter Schneider 219
8. Uwe Wesel 220
9. Gerd Roellecke 220
10. Josef Isensee 221
11. Joachim Lege 222
II. Merkmale 222
1. Enttäuschung der Grunderwartungen des Beobachters 222
2. Nicht-Rechtsstaatlichkeit 223
3. Systematisches Unrecht 224
4. Manifestation eines negativen finalen Elements 224
a) Finales Element 225
b) Manifestation 225
5. Typik 226
III. Definition 226
E. Zwischenergebnis 227
5. Kapitel Der „qualitative Sprung“ zur staatlichen Negativität
A. Partielle Negativität 230
I. Lokale Ausnahmebereiche 230
II. Personale Ausnahmebereiche 230
III. Sachliche Ausnahmebereiche 231
IV. Intra- und interstaatliche Divergenz 231
B. Quantitative Abgrenzung 231
C. Qualitative Abgrenzung 232
D. Der Punkt des Umschlagens 233
I. Das Umschlagen ins Gegenteil 233
II. Umschlagen entspr. der Richtung der quantitativen Beeinflussung 234
E. Zwischenergebnis 234
Zweiter Teil: Ein „negativer Staat“
6. Kapitel Was war die DDR?
A. Materialer Nicht-Staat? 236
B. Perverser Staat? 237
C. Verbrecherstaat? 238
I. Die verbrecherische Dimension im Kommunismus 238
II. Verbrechen in der DDR 240
III. Die DDR als ein Verbrechen? 243
D. Nicht-Rechtsstaat? 244
E. Unrechts-Staat? 248
I. Starke Enttäuschung zeitgebundener Grunderwartungen 249
II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit 249
III. Syst. Beugung des selbstgesetzten Rechts u. „unerträgliches“ Unrecht 250
1. Systematische Beugung des selbstgesetzten Rechts 250
2. Systematisches „unerträgliches“ Unrecht 250
a) Räuml.-kult. universelles „unerträgliches“ Unrecht 251
b) Nach Maßstäben des westl. rechtskulturellen Umfelds 253
IV. Manifestation eines finalen Elements 255
1. Rechts- und Staatsideologie der DDR 255
a) Ideologie im Verfassungstext 255
aa) Wortlaut 256
bb) Einwand der „Unglaubhaftigkeit“ 258
b) Ideologie in Gesetzen, Akten und Gerichtsurteilen 261
c) Abstrahierbarkeit der Ideologie von politit. Praxis 261
2. Kompatibilität der Ideologie mit rechtskulturellem Umfeld 262
V. Konsequenz 265
F. Zwischenergebnis 265
Ergebnis 267
Einleitung
Während die (okzidentalen) Menschen des 18. und des 19. Jahrhunderts ihre Epochen auf die plastischen Begriffe „Jahrhundert der Aufklärung“ und „Jahrhundert des Fortschritts“ zu bringen vermochten, gibt es für die zurückliegenden zehn Dekaden kein mehrheitlich, geschweige denn allseits akzeptiertes Etikett1. Der Grund dafür dürfte in der charakteristischen Zerrissenheit des 20. Jahrhunderts, in seiner Zerfallenheit in historische und zivilisatorische Extreme liegen2. Letztere resultierten vor allem aus dem enormen Erfolg machtorientierter Ideologien. Wie in keiner anderen Epoche beeinflußten weltliche Heilslehren die Organisation, den Alltag und vor allem das Selbstverständnis von Staaten auf allen Kontinenten. Im Wettbewerb der drei stilprägenden Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts setzte sich in Deutschland – wie letztlich mehr oder weniger in fast allen europäischen Ländern – der moderne Rechtsstaat westlicher Prägung3 gegen seine Konkurrenten, die nationalsozialistische Volksgemeinschaft (in der ersten Jahrhunderthälfte) sowie den real existierenden sozialistischen Staat (in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts), durch4. Mehr als zehn Jahre nach der Beendigung des kalten Krieges und der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands besteht jedoch nach wie vor keine Einigkeit über das abstrakte Verhältnis dieser drei Staatsmodelle (und damit auch der ihnen zugrundeliegenden Ideologien) zueinander. Ging es im Historikerstreit der 80er Jahre unter westdeutschen Historikern, Philosophen und Journalisten noch um die Einordnung und Bewertung des Nationalsozialismus und insbesondere um die Einzigartigkeit seiner Verbrechen5, so entbrannte in den 90er Jahren eine bis heute anhaltende, vornehmlich auf juristischer und politischer Ebene ausgetragene und mit großer Emotionalität geführte Debatte über den Staatscharakter der Deutschen Demokratischen Republik, die um die zentrale Fragestellung kreiste: War die DDR ein Unrechtsstaat? 6 Die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ war 1945 von Gustav Radbruch (1878-1949) für das Dritte Reich geprägt7 und in den folgenden Jahrzehnten nur noch sporadisch aufgegriffen worden8, bevor sie durch den Zusammenbruch der DDR eine neue Renaissance erlebte. Ein Thema für die Rechtswissenschaft war die charakterisierende Bewertung ganzer Staaten vor allem dann, wenn es – wie zweimal im vergangenen Jahrhundert in Deutschland – um die strafrechtliche Aufarbeitung von Systemunrecht ging9. Für die Mehrzahl der Beteiligten ist die Auseinandersetzung um den „Staatscharakter“ der DDR nicht nur ein Streit um Worte, sondern ein Politikum ersten Ranges: Manche Westdeutschen halten „zwar nicht den verfassungsrechtlichen Bestand, wohl aber die reale Wirksamkeit des grundgesetzlichen Rechtsstaats“ für tangiert10. Demgegenüber wittern viele Ostdeutsche eine pauschale Diskreditierung ihrer Biographien11. Gleichzeitig ist diese Debatte auch eine Fortsetzung der langjährigen Diskussion um das nach dem Zusammenbruch des Staatssozialismus „diskret rehabilitierte“ (I.Geiss) Totalitarismus-Paradigma auf diesmal juristischer Ebene. Sahen dessen Verfechter bislang den demokratischen und liberalen Rechtsstaat als nichttotalitäres Gegenüber der beiden diktatorischen Groß-Totalitarismen12 (was deren – für nicht wenige provozierende – bedingte Gleichsetzung unter diesem Aspekt beinhaltete), so stellen nunmehr etliche Rechtswissenschaftler in ähnlicher Weise die Begriffe „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“ gegenüber. Die jeweils angewendete Methodik läßt sich mit dem Bild der Bruchrechnung verdeutlichen: Unter dem Bruchstrich finden sich gemeinsame Nenner, darüber differenzierende Zähler13. Die für solche Betrachtungen grundsätzlichste Frage blieb allerdings bislang ohne abschließende Klärung: Besitzt die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ überhaupt eine rechtstheoretische Grundlage oder ist sie lediglich dem Bereich politischer Kampfbegriffe zuzuordnen14? Und wie steht es mit dem alternativ ins Feld geführten Terminus „Nicht-Rechtsstaat“ 15, dem im kalten Krieg emphatisch proklamierten „Satanischen Staat“16, dem „perversen Staat“17, mit der Charakterisierung des Dritten Reiches als „Verbrecherstaat“18, der in den USA vorübergehend verwendeten außenpolitischen Kategorie „Schurkenstaat“19 und schließlich damit, bestimmten komplexen, sich als Einheit verstehenden sozialen Herrschaftsverbänden (im folgenden: Gemeinwesen20) die Titulierung „Staat“ völlig zu verweigern21? Auf der Suche nach zufriedenstellenden Antworten soll sowohl die Geschichte der „negativen“ Staatsbilder in der klassischen Staatsphilosophie bis zu ihren Wurzeln – den viel zitierten „Räuberbanden“, als welche Augustinus im fünften Jahrhundert „Reiche ohne Gerechtigkeit“ bezeichnete – zurückverfolgt als auch das gegenwärtige Schrifttum eingehend betrachtet werden. Dieser Versuch einer Systematisierung des „material negativen Staates“ wird auch zeigen, inwieweit die Rechtswissenschaft durch die von ihr vorgenommene Bewertung von Staaten unter rechtlichen Gesichtspunkten einen brauchbaren Beitrag zur Bestimmung des so vielschichtigen Verhältnisses zwischen den Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts zu leisten imstande ist.22
Die vollständige Veröffentlichung gibt es unter:
www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3830008953/qid%3D1144767812/028-5352389-2257368
1 Vorgeschlagen wurden u.a. „Jahrhundert der großen Menschheitskatastrophen“ (Stephane Courtois u.a., Le livre noir du communisme, Paris 1997, dt. Das Schwarzbuch des Kommunismus, München 1998, S.13); „Jahrhundert der Demozide“ (Manfred Henningsen, Der Holocaust und andere Demozide, in: Horst Möller (Hrsg.), Der rote Holocaust und die Deutschen, München 1999, S.137-144; „Jahrhundert der Kriege“ (Buchtitel bei Gabriel Kolko, Frankfurt 1999); „Jahrhundert der Obszönität“ (Buchtitel bei Eckhard Henscheid/Gerhard Henschel, Berlin 2000); „Jahrhundert der Lager“ (Buchtitel bei Joel Kotek/Pierre Rigoulot, Berlin u.a. 2001); „Jahrhundert der Ideologien“ , „Jahrhundert der Mobilität und des Fußballs“ und „Amerikanisches Jahrhundert“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27.3.2000, S.15). Eine Kapitelüberschrift im offiziellen Jugendweihe-Erinnerungsbuch, das allen Jugendlichen in der DDR am Tag ihrer Jugendweihe ausgehändigt wurde, lautete „Unser Jahrhundert – das Jahrhundert des Sozialismus“ (Zentraler Ausschuß für Jugendweihe in der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Der Sozialismus – Deine Welt, Berlin 1975, S.133). 2 Andreas Zielcke, Abschied vom 20. Jahrhundert, Süddeutsche Zeitung vom 31.12.99, S.4; Vgl. a. Eric Hobsbawm, Age of extremes, 1994, dt. Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München u.a. 1995, S.79 ff., 694. 3 So titulierte Jutta Limbach, Gerechtigkeit im Rechtsstaat, in: ZG 93, S.289 ff. (291) die zeitlichen und räumlichen Implikationen unseres heutigen Verständnisses vom Rechtsstaat. 4 Daraus aber auf den bevorstehenden endgültigen und weltweiten Sieg des Liberalismus und das „Ende der Geschichte“ zu schließen (so Francis Fukuyama, The end of history, 1990, dt. Das Ende der Geschichte: wo stehen wir?, München 1992, kritisch dazu Günter Rohrmoser, Der Ernstfall. Die Krise unserer liberalen Republik, Berlin u.a. 1994, S.52 ff., 479 ff.), muß aus heutiger Sicht, vor dem Hintergrund der Ereignisse des vergangenen Jahrzehnts – von der innenpolitischen Situation in Russland und China bis zum Kosovokrieg – und erst recht angesichts des spektakulären Terroranschlags auf die USA vom 11.9.2001, zumindest als voreilig angesehen werden. 5 Ausgangspunkt war die These Ernst Noltes, zwischen den Menschen-Vernichtungsmaßnahmen des Sowjetkommunismus und des deutschen Nationalsozialismus bestehe ein „kausaler Nexus“ (Ernst Nolte, Der europäische Bürgerkrieg 1917-1945. Nationalsozialismus und Bolschewismus, München 1987, 5. überarbeitete und erweiterte Auflage München 1997, S.10 f.). 6 Die DDR als einen Unrechtsstaat sehen Karl Dietrich Bracher, Vierzig Jahre Diktatur (SED-Unrecht) – Herausforderung an den Rechtsstaat, in: RuP 1991,S.137; Ralf Dreier, Gesetzliches Unrecht im SED-Staat? Am Beispiel des DDR-Grenzgesetzes, in: Strafgerechtigkeit. Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1993, S.57 ff. (59); Peter Häberle, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.118 („Nichtrechts- und Unrechtsstaat“); Steffen Heitmann, Justizpraktische und justizpolitische Probleme der Deutschen Einheit – eine Zwischenbilanz für den Freistaat Sachsen, in: NJW 1992, S.2177 ff. (2179); Eike v.Hippel, War die DDR kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997, S.150; Josef Isensee, Der deutsche Rechtsstaat vor seinem unrechtsstaatlichen Erbe, in: ders. (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung durch Recht, Berlin 1992, S.91; Günther Jakobs, Untaten des Staates-Unrecht im Staat, in: GA 1994, S.1 ff. (9); Joachim Lege, Der Konkurs eines Unrechtsstaates, Der Staat 38 (1999), S.1 ff. (10 und 13), aber offenlassend auf S.2; Ernst Gottfried Mahrenholz, Justiz- eine unabhängige Staatsgewalt?, in: NJ 1992, S. 1 ff. (3) („heilloser Unrechtsstaat“); Walter Ott, Der Rechtspositivismus, 2. Aufl. Berlin 1992, S.196; Michael Pawlik, Das Recht im Unrechtsstaat, Rechtstheorie 25 (1994), S.101 (setzt allerdings Unrechtsstaat mit Nicht-Rechtsstaat gleich); Bodo Pieroth, Bericht in Starck, Berg, ders., Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.91 ff. (99, 114); Peter Schneider, Rechtsstaat und Unrechtsstaat, in: KritV 1996, S.5 ff. (15); Horst Sendler, Über Rechtsstaat, Unrechtsstaat und anderes, in: NJ 1991, S.379 („im Kern Unrechtsstaat“); Rudolf Streinz, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.153 f., Rudolf Wassermann, Die SED-Diktatur kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997,S.102 ff. (103); Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S.404, Heiner Wilms/Burkhardt Ziemske, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht?, in: ZRP 1994, S.170 ff. (172) und der Bürgerrechtler Wolfgang Templin (Welt am Sonntag, 6.11.94). In Art. 17 des Einigungsvertrages ist die Rede vom „SED-Unrechtsregime und seinen Opfern“. So auch Klaus Füßer, Geheime Führerbefehle als Rechtsquelle? Minima Juris und das Erfordernis „minimaler Rechtskultur, in: ZRP 1993, S.180 ff. (184) und der Bürgerrechtler Günter Nooke (Süddeutsche Zeitung, 27.11.99). Von einem „Unrechtssystem“ sprechen Klaus Kinkel, Wiedervereinigung und Strafrecht, in: JZ 1992, S.485 ff. (487); Ernst-Joachim Lampe, Systemunrecht und Unrechtssysteme, in: ZStW 1994, S.683 ff. (709), Christian Starck, Die Probleme: Was ist wie aufzuarbeiten?, in ders., Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S. 11ff. (16) und Andreas Zielcke, Der Kälteschock des Rechtsstaats, in: Rechtsphilosophische Hefte Nr.2 (1993), S.79. A.A. sind hingegen Rudolf Bahro, Spiegel-Gespräch, in: Der Spiegel 26/1995, S.46 ff. (48), Uwe-Jens Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, Baden-Baden 1995, S.621; Reinhard Höppner, Gemeinsame Werte als Voraussetzung für Gemeinschaft – Erfahrungen aus dem Prozeß der deutschen Vereinigung, in: RuP 1997, S.63 ff. (69); Jutta Limbach, Recht und Unrecht in der Justiz der DDR, in: ZRP 1992, S.170; Ingo Müller, Die DDR – ein „Unrechtsstaat“?, in: NJ 1992, S. 281 ff. (282); Herwig Roggemann, Systemunrecht und Strafrecht am Beispiel der Mauerschützen in der ehemaligen DDR, Berlin 1993, S.7 ff.; Henning Rosenau, Tödliche Schüsse in staatlichem Auftrag (Diss.), 2.Auflage Baden-Baden 1998, S.121 ff., Volkmar Schöneburg, Recht im nazifaschistischen und im realsozialistischen deutschen Staat – Diskontinuitäten und Kontinuitäten, in: NJ 1992, S.49, Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, München 1997, S. 508 f., die Schriftstellerin Christa Wolf, Auf dem Weg nach Tabou, Köln 1994, S.331, und Teile der PDS (Süddeutsche Zeitung vom 26.1.99, S.2). Für Erhard Denninger, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.159, war die DDR „eine Gemengelage von Unrechtsstaat und Gesetzesstaat“. Für Rudolf Augstein, Amnestiert sie!, in: Der Spiegel 14/1991, S.21, war sie „ein einziges Konzentrationslager“. 7 Gustav Radbruch, Fünf Minuten Rechtsphilosophie, Rhein-Neckar-Zeitung vom 12.9.1945, S.3, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.209; ders., Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, SJZ 1946, S.1-8, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.211 ff. (217) sowie ders., Entwurf eines Nachworts zur „Rechtsphilosophie“ (um 1947), abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.194. I.Müller, DDR, S.282, verkennt Radbruchs Urheberschaft an der Bezeichnung „Unrechtsstaat“; Schöneburg, Recht, S.49, bestreitet diese sogar ausdrücklich. Ihm ist zu widersprechen. 8 Deutscher Juristentag 1966, vgl. Ernst-Walter Harnack, Zur Frage geminderter Schuld der vom Unrechtsstaat geprägten Täter, in: Verhandlungen des 46. deutschen Juristentages, Band II (Sitzungsberichte), Essen 1966; Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.), Der Unrechtsstaat, Frankfurt 1979; Udo Reifner (Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaates. Arbeitsrecht und Strafrechtswissenschaften im Faschismus, Frankfurt 1981; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat, Frankfurt 198, S.168 f., und Felix Ecke, Die braunen Gesetze: über das Recht im Unrechtsstaat, Berlin 1990. Der Literaturwissenschaftler und Jurist Hans Mayer wirft in seiner Autobiographie „Ein Deutscher auf Widerruf“, Bd.2, Frankfurt 1984, zitiert nach der Taschenbuchausgabe, Frankfurt 1988, S.117 ff., die Frage auf, ob er 15 Jahre (1948-1963) in einem „Unrechtsstaat“ gelebt habe. Er könne darauf „keine schlüssige Antwort finden“. In einem 1987 aufgezeichneten ZDF-Fernsehgespräch der Reihe „Zeugen des Jahrhunderts“ erklärte er zu dieser (von ihm selbst erneut gestellten) Frage, sie sei schwer zu beantworten, es gebe gute Argumente dafür und dagegen. 9 Laut Ralf Dreier, Juristische Vergangenheitsbewältigung, Baden-Baden 1995, S.18, hat der Begriff „Unrechtsstaat“ die nicht zu unterschätzende Funktion eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals in Normen, die auf verschiedene Weise für die juristische Vergangenheitsbewältigung relevant sind und für deren Interpretation es auf zugrunde liegende Basiswertungen ankommt. Doch gerade in dieser Funktion sei er problematisch! 10 Josef Isensee in ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bnd. IX: Die Einheit Deutschlands – Festigung und Übergang, Heidelberg 1997, § 202 RN 87. 11 Höppner, Werte, S.63 ff. 12 Statt vieler anderer seien hier nur Imanuel Geiss, Geschichte im Überblick, Neuausgabe Reinbek 1995, S.486 ff. und Roman Herzog, Allg. Staatslehre, Frankfurt 1971, S.119 f. erwähnt. Eingehend zu den Kernaussagen der Totalitarismustheorie Hans-Joachim Lieber, Zur Theorie totalitärer Herrschaft, in ders., Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 1991, S.881 (883 ff.). 13 So Geiss, Geschichte, S.486, der diese Vorgehensweise rechtfertigt: Gemeinsamkeiten seien zwar oft sofort durch Unterschiede zu modifizieren. Unterschiede ließen sich aber nicht ohne Gemeinsamkeiten benennen. 14 Letztere Ansicht vertreten vor allem Heuer, Rechtsordnung, S.621; I.Müller, DDR, S.282, und Schöneburg, Recht, S.49. Für Heuer a.a.O., S.619, ist sogar der Rechtsstaat ein bloßer Kampfbegriff. Vgl. dazu auch Schneider, Rechtsstaat, S.5. 15 Die Bezeichnung „Nicht-Rechtsstaat“ findet sich wohl erstmals bei Uwe-Jens Heuer/Gerhard Riege, Der Rechtsstaat – eine Legende?, Baden-Baden 1992 (als „Gegenschlag“ ehemaliger DDR-Juristen gegen den Vorwurf des „Unrechtsstaates“ von der anderen Seite), dann auch bei Berg, Bericht in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.46 (63), Häberle in Starck, Berg, Pieroth, Rechtsstaat (VVDStL 51), S.118, Ralf Dreier, Rechtsphilosophische Aspekte juristischer Vergangenheitsbewältigung, in: ZG 1993, S.300 ff. (304 f.) und Pawlik, Recht, S.101. Bei Erhart Körting, Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht, in: RuP 1998, S.129, lautet die Schreibweise „Nichtrechtsstaat“, was sowohl Nicht-Rechtsstaat als auch Nichtrechts-Staat bedeuten kann; letzteres wiederum käme eher der Bedeutung von Unrechts-Staat nahe. 16 Ernst v.Hippel, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1963, S.206. 17 Die Wortschöpfung „perverser Staat“ stammt vermutlich von Thomas Bernhard (und war auf Österreich gemünzt, das selbst nichts sei „als eine Bühne, auf der alles verlottert, vermodert und verkommen ist“), vgl. Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2000, S.22, und vom 19.11.2001, S.16, ihr juristisch untermauertes Äquivalent findet sich in Fritz von Hippels „Die Perversion von Rechtsordnungen“ (Tübingen 1955). 18 Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, München 1966, S.21. 19 Süddeutsche Zeitung vom 21.6.2000, S.4. 20 Gemeint sind damit in erster Linie Gebilde, die allgemeine Anzeichen für Staatlichkeit aufweisen, weniger der spezifische Bedeutungsgehalt von „res publica“. Da es nur um die Beurteilung von Phänomenen gehen kann, die überhaupt einen Bezug und eine gewisse Nähe zur Problematik aufweisen, muß zumindest eine Art „Schein“ von Staatlichkeit bestehen, der sich bei genauerer Betrachtung bestätigt oder nicht. 21 Nach meiner Kenntnis geht als einziger Karl Albrecht Schachtschneider, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.152 f. so weit, die DDR nicht als einen Staat anzusehen. Er beruft sich auf die „Kantsche Formel vom Staat“ und erklärt, daß „im Gegensatz zur Despotie nur der Rechtsstaat ein Staat sei“. Die Menschen in der DDR hätten im übrigen die deutsche Staatsbürgerschaft gehabt und seien Träger der Grundrechte gewesen, so daß die Bewältigung der Geschehnisse in der DDR folglich nicht von einer Staatlichkeit in der DDR oder gar einer Legalität des Handelns in der DDR behindert werde. Schneider, Rechtsstaat, S.5, führt an, daß der protestantische Bischof Dibelius totalitären Staaten die Staatsqualität schlechthin abspreche und sie „in gut augustinischer Tradition“ als Räuberbanden bezeichne, deren Gehorsamsanspruch ohne Grund und ohne Begründung sei. – Eher humoristisch einen Einzelaspekt beschreibend und wohl nicht zur Kategorisierung des gesamten Staatscharakters gemeint ist die originelle Wortschöpfung „Der Faustrechtsstaat“ als Überschrift eines Artikels über den altkommunistischen Putsch in Moskau 1991 von Sonja Margolina in der Süddeutschen Zeitung vom 18.8.2001, S.15, und wird daher hier nicht weiter verfolgt. 22 Innerhalb der Staatswissenschaften fällt heute in das ausschließliche Gebiet der Rechtswissenschaft lediglich die rechtswissenschaftliche Staatslehre, die vor allem verfassungsrechtliche Normen analysiert. Die allgemeine Staatslehre als typologisierende und erklärende Wissenschaft von den Erscheinungsformen staatlicher Gebilde vereinigt Methoden und Erkenntnisse aus den Gebieten der Philosophie, Soziologie, Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Geschichte. (Meyers Taschenlexikon (1998), Band 20, S.312). Vgl. a. Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre, 5.Auflage Opladen 1994 § 1 (S.11). Zur geschichtlichen Entwicklung des staatswissenschaftlichen Forschungsfeldes und zur Abgrenzung von den politischen Wissenschaften ders. a.a.O. S.17. —————
————————————————————
—————
————————————————————