Die Systematisierung “negativer Staatlichkeit” und das Beispiel DDR
Jörn Reinhardt
Aus der Perspektive des klassischen Völkerrechts sind die Dinge noch einfach. Ein Staat ist dann ein Staat, wenn er die drei Elemente aufweist, die ihn definieren, also seine Staatsgewalt über ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet ausübt. Die Einfachheit der Formel liegt darin, dass sie ganz ohne tiefgreifende Wertungen auskommt. Ob Diktaturen oder Demokratien, das Völkerrecht lässt alle an seiner Rechtsgemeinschaft teilhaben. Dass Staaten dennoch wertenden Betrachtungen ausgesetzt sind, versteht sich von selbst. In der Völkerrechtsordnung haben sich über kulturelle und ideologische Barrieren hinweg mittlerweile Grundlinien einer verbindlichen Ordnung herauskristallisiert, die Staaten schauen kritisch auf die interne Verfasstheit der jeweils anderen.
Thomas Claer geht in seiner Dissertation der Frage nach, ob und wie sich dabei allgemeinverbindliche Kriterien gewinnen lassen, anhand derer man entscheiden könnte, ob ein Staat ein Rechtsstaat oder ein Unrechtsstaat ist und wann das Maß des Unrechts so groß wird, dass man ihm sogar die Staatlichkeit selbst absprechen muss, weil er nicht mehr ist als eine “Räuberbande”, wie Augustinus das formuliert hat. Eine Systematisierung “negativer Staatlichkeit” nennt dies der Autor und zeichnet im ersten Teil der Arbeit die großen Linien der Rechts- und Staatsphilosophie nach, die er jeweils in Zwischenergebnisse festhält. Im zweiten Teil werden die gefundenen Begriffsbestimmungen dann auf eine konkrete Frage angewandt: “Was war die DDR?”. Man merkt an der engagierten Diskussion zu diesem Punkt, dass es diese Frage ist, die den Autor erkennbar dazu motiviert hat, den ganzen Forschungsaufwand zu betreiben.
Nun, was war die DDR? Ein “Nicht – Rechtsstaat”, meint Claer, weil alle rechtsstaatlichen Grundsätze vom Staat beliebig unterlaufen werden konnten, aber noch kein “Unrechtsstaat”. Man mag das so sehen. Die kritische Anmerkung, die man wohl machen muss, ist dass der Autor offen lässt, welche rechtlichen Konsequenzen er aus der gefundenen Bewertung ableiten will. Was würde dies zum Beispiel für die Mauerschützenprozesse bedeuten? Ein anderer Einwand betrifft die Argumentation zur Bewertung des Grenzregimes. Hier stützt sich Claer auf eine so beliebte, wie fragwürdige Argumentation. Das Unrecht des Grenzregimes, schreibt er, werde “dadurch relativiert, dass staatliche Untaten dieser Größenordnung im vergangenen Jahrhundert von zahlreichen nichtkommunistischen Staaten, punktuell auch von liberal-demokratischen Rechtsstaaten, ebenso begangen, gefördert, geduldet oder sogar übertroffen wurden”. Können die Verbrechen eines Staates dazu führen, dass die Verbrechen eines anderen Staates keine Verbrechen mehr sind? Dass dieser Schluss nicht tragfähig ist, macht man sich am besten anhand einer Formel aus dem öffentlichen Recht klar. Sie lautet: Keine Gleichheit im Unrecht. jr
Thomas Claer
Negative Staatlichkeit
Von der “Räuberbande” zum “Unrechtsstaat”
Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2003
322 Seiten, € 95,00
ISBN 3-8300-0895-3