Strafrechtsgeschichte SoSe 1996: Zur Problematik der Staatskriminalität

Über Unrechtssysteme in der Strafrechtsdogmatik und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortung für das Unrecht krimineller Staaten

Thomas Claer

A Einleitung

Mit dem Zusammenbruch der DDR wurde der Rechtsstaat vor Probleme gestellt, die in anderer Form bereits nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs bestanden: Ist es möglich und überhaupt sinnvoll, offensichtliches Unrecht in einer Diktatur nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt individueller Schuld zu betrachten, obwohl gerade das Unrechtssystem als ganzes dieses Unrecht produziert hat? Ist es nicht eine Art „Siegerjustiz”, einzelne Menschen gleichsam stellvertretend für das System als Sündenböcke bestrafen zu wollen, obwohl sie sich innerhalb des anderen (Un-)Rechtssystems (un)rechtstreu verhalten haben? Selbst der langjährige politische Häftling Rudolf Bahro bezeichnete jüngst seine Verurteilung als nach den Maßstäben des sozialistischen Rechts gerecht, die jetzigen Verfahren gegen seine damaligen Richter wegen Rechtsbeugung hingegen als Siegerrecht. Blickt man über den deutschen Tellerrand, zeigt sich eine ähnliche Problemlage beim Tribunal für Kriegsverbrecher des (ex)jugoslawischen Bürgerkrieges in Den Haag: Vom höheren humanitären Standpunkt aus sollen Verbrechen einzelner gegen die Menschlichkeit aufgearbeitet werden. Aber waren die Greueltaten nicht zunächst ein Instrument der Kriegsführung und ihre Verwirklichung die Erfüllung von Befehlen, deren Durchsetzbarkeit sich aber wiederum erst aus dem Funktionieren der Strukturen der Armeen als Systeme ergab?

Bezieht man die historischen Erfahrungen aus den Nürnberger und Tokioter Prozessen sowie die übrigen Versuche einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung nach dem Ende von Kriegen oder dem Zusammenbruch von Diktaturen in die Überlegungen ein, ergibt sich eine gemeinsame Grundproblematik: Wie kann jenes Unrecht rechtsstaatlich erfaßt werden, das seinem „Wesen” nach nicht durch die Summe der individuellen Taten, sondern erst durch das sie ermöglichende System begangen wurde?

Dazu gilt es zunächst zu untersuchen, welche Unrechtssysteme überhaupt in der Strafrechtsdogmatik eine Rolle spielen, also auch solche unterhalb der staatlichen Ebene, und welche unsere Rechtsordnung kennt.

B Unrechtssysteme in der Strafrechtsdogmatik

Strafrechtliche Unrechtssysteme sind, so Ernst-Joachim Lampe in seinem richtungsweisenden Aufsatz über das Systemunrecht, auf Unrechtsziele hin organisierte Beziehungen von Menschen.

Eine einheitliche Theorie des Systemunrechts konnte bisher aber wahrscheinlich deshalb nicht entstehen, weil die Strafrechtsdogmatik, wie auch in ihrem Gefolge die Kriminologie, ausschließlich vom auf eigene Faust handelnden Täter ausging und somit primär auf Individual- und nicht auf Systemstrukturen des Unrechts traf. Der typische Täterb des Strafgesetzbuches ist das Individuum, das nur für eigenes personales Unrecht und nur für eigene personale Schuld (§ 29 StGB) einzustehen hat.

I. Unrechtssysteme in unserer Rechtsordnung

Unsere Rechtsordnung erkennt Systemunrecht mit sich daraus ergebender besonderer Unrechtsqualität jedoch in folgenden Normen an:

§ 223a qualifiziert die „von mehreren gemeinschaftlich begangene” Körperverletzung wegen der möglichen erhöhten Gefährdung des Opfers als „Gefährliche Körperverletzung” mit verschärfter Haftung.

§ 125 (Landfriedensbruch) sieht in der Zusammenrottung mit anderen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und dadurch ein eigenes Rechtsgut verletzt. Gleiches gilt für die anderen „Rottendelikte” § 121 (Gefangenenmeuterei: „mit vereinten Kräften”) und § 124 (Schwerer Hausfriedensbruch). Voraussetzung ist dabei ist dabei für den systemischen Charakter des Unrechts immer ein lockerer organisatorischer Hintergrund: Die Menge muß durch eine feindselige Haltung die Basis für Ausschreitungen abgeben. Gemeinsame Aktionen sind keine Rottendelikte, wenn sie nicht Ausdruck der kriminellen Haltung der Menge sind.

§ 244 I Nr.3 stellt denjenigen, der als Mitglied einer Bande stiehlt unter höhere Freiheitsstrafe als den gewöhnlichen Dieb. Ebenso verfährt § 250 I Nr.4 mit dem Täter, der einen Raub als Mitglied einer Bande begeht. Ferner stellt § 373 II Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) den bandenmäßigen Schmuggel und die bandenmäßige Steuerhinterziehung unter schwerere Strafe als gewöhnlichen „Bannbruch” oder Hinterziehung von Eingangsangaben. Diese „Bandendelikte” gehen von dem Begriff der schon seit Jahrhunderten als klassisches Unrechtssystem bekannten Bande aus, also einer Verbindung mehrerer Personen zwecks Verübung von im einzelnen noch unbestimmten Verbrechen.

§ 244a setzt ein erhöhtes Strafmaß für bandenmäßig begangenen „Besonders schweren Fall des Diebstahls” und „Diebstahl mit Waffen” aus.

§§ 260 I Nr.2 und 260a richten sich gegen bandenmäßige Hehlerei. § 261 VII S.3 bestimmt im Falle der bandenmäßig begangenen Geldwäsche die Anwendung von § 43a (Vermögensstrafe) und § 73d (Erweiterter Verfall). Gleiches gilt gem. § 150 für die bandenmäßig begangene Geld- und Wertzeichenfälschung und gem. § 181c für bandenmäßig begangenen Menschenhandel und ebenso vollzogene Zuhälterei.

§ 284 III Nr. 2 stellt die bandenmäßig begangene unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels unter erheblich höhere Strafe als das Grunddelikt.

§ 30 I Nr.1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) setzt ein erhöhtes Strafmaß für das bandenmäßige Anbauen und Herstellen von Betäubungsmitteln sowie den Handel mit ihnen aus.

Als Normen zur Abwehr von Staatskriminalität ließen sich ebenfalls § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges), § 100 (Herstellung friedensgefährdender Beziehungen) und § 220a (Völkermord) anführen, die kaum anders als von staatlicher Ebene aus geplant und nur von dort her befohlen werden können. Doch auch diese Strafrechtsnormen richten sich an einzelne.

Somit liegt die eigentliche Crux darin, daß die Strafrechtsdogmatik bisher auf jede systemische Delinquenz mit einem auf Einzeltäter zugeschnittenen Instrumentarium reagiert. Das Zusammenwirken mehrerer Personen bei einer Straftat führt aber in Dimensionen des Unrechts, denen das Einzeltäter-Paradigma einer individuellen Verhaltensverpflichtung des jeweiligen Beteiligten nicht gerecht wird. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Dogmatik der Unrechtssysteme.

II. Typen von Unrechtssystemen

1. Einfache Unrechtssysteme

Im Unterschied zu den „verfaßten Unrechtssystemen” kommt den einfachen keine dauerhafte, institutionelle Gestalt zu. Dennoch ergibt sich ihre Systemqualität aus der funktionalen Organisation durch den Willen der in ihnen zusammengeschlossenen Individuen auf ein gemeinsames Ziel hin. Einfachstes und zugleich Hauptbeispiel ist die Mittäterschaft.

Diese erfordert ein allseits bewußtes Solidarverhalten in einem funktionalen System, von dem Verletzungen oder Gefährdungen für die Rechtsgüter Dritter ausgehen. Abweichend vom etwas ungenauen Wortlaut des § 25 II kann es objektiv sowohl auf die Gemeinsamkeit externer Erfolgsverursachung als auch auf ein Mindestmaß an Egalität im Verhältnis zueinander und auf eine im wesentlichen gleiche Rechtsstellung in der sozialen Umwelt ankommen. Keiner dieser Faktoren allein vermag die Mittäterschaft hinreichend zu begründen.

Daraus folgt, daß Mittäterschaft mehr ist als eine Addition von Einzelhandeln: Sie ist ein funktional organisiertes Unrechtssystem, welches eine neue Qualität des Handels schafft, das Solidarhandeln, welches über isoliertes Einzelhandeln hinausgeht. Im Wege der Rückkopplung ergibt sich aus der Spezifik des Systemunrechts auch eine besondere Systemverantwortung, die das Verhalten der anderen, systemisch verbundenen Mittäter einschließt, etwa die Verantwortung für den strafbaren Versuch des Systems oder für die Vollendung der strafbaren Tat durch das System.

2. Verfaßte Unrechtssysteme

Verfaßte oder auch „formelle” Unrechtssysteme sind vom Wechsel ihrer Teile unabhängig und sind Träger einer formellen oder informellen Verfassung, die Ziele und Mittel des Systems und damit sein Unrecht bestimmt. Mitglied ist, wer sich subjektiv einigen der zentralen Auffassungen über die Ziele des Zusammenschlusses und die Wege zu ihrer Erreichung verpflichtet fühlt und dies objektiv durch Teilnahme an einigen Aktivitäten zu erkennen gibt.

a) Kriminelle Vereinigungen

Erste wichtige Gruppe der verfaßten Unrechtssysteme sind die kriminellen Vereinigungen. Darunter sind auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Vereinigungen einer Anzahl von Personen zu verstehen, die Sachmittel zur Verfolgung gemeinsamer krimineller Ziele einsetzen und untereinander derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen.

Banden sollen sich von kriminellen Vereinigungen dadurch unterscheiden, daß zwar auch ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl gefordert wird, jedoch eine lose Zusammenfügung ohne besondere Organisationsform ausreicht. Trotz des Mangels an fester institutioneller Organisation sind sie aber als quasi kriminelle Vereinigungen aufzufassen.

b) Kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen

Auch kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen sind verfaßte Unrechtssysteme. Unter einem Wirtschaftsunternehmen versteht man rechtsformübergreifend eine organisatorische Einheit, die von einem Rechtssubjekt getragen wird und einem wirtschaftlichen Zweck dient. Kriminell anfällig werden können sowohl die Organisation des Unternehmens als auch sein Ziel und dessen Verfolgung in der sozialen Umwelt.

c) Kriminell pervertierte Staaten und staatliche Gebilde

Die für die folgenden Untersuchungen entscheidenden verfaßten Unrechtssysteme sind kriminell pervertierte Staaten oder staatliche Gebilde. In juristischer Betrachtungsweise ist ein Staat eine rechtlich organisierte Wirkungseinheit, also mithin ein verfaßtes System.

Unter pervertiertenstaatlichen Systemen sind Systeme zu verstehen, die rechtswidrig verfaßt sind, deren Gesetze Unrecht beinhalten oder deren Akte den Makel der Rechtswidrigkeit auf der Stirn tragen, ohne daß dies in einem systemkonformen Verfahren berichtigt werden könnte. Ihre Perversion beruht entweder auf einer der Idee des Rechts widersprechenden Staatsphilosophie bzw. Ideologie oder einer den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widersprechenden Staatsorganisation.

Kriminell sind pervertierte staatliche Systeme, wenn ihre Funktionäre Straftaten begehen, die Ausdruck der Staatsphilosophie sind oder durch einen bewußten Mangel an rechtlicher Kontrolle veranlaßt oder begünstigt werden.

Von der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortung für solches Unrecht handeln die folgenden Abschnitte.

C Strafrechtliche Verantwortung für das Unrecht krimineller Staaten

Obwohl es auf den ersten Blick geboten schiene, die theoretische Begründung vor der praktischen Umsetzung zu behandeln, soll hier andersherum verfahren werden, um die aktuelle theoretische Diskussion vor dem Hintergrund der historischen und gegenwärtigen Erfahrungen austragen zu können.

I. Praktische Umsetzung

Wenn auch die Kriegsverbrechen und das Unrecht in Diktaturen in diesem Jahrhundert ungewöhnliche Ausmaße erreicht haben, gab es ähnliche Konstellationen auch in früheren Jahrhunderten. Heute werden bisweilen die Vorgänge, die der Vernichtung der athenischen Flotte bei Aigopotamoi im Jahre 405 v. Chr. Durch den lakedaimonischen Admiral Lysander folgten, als Vorläufer der Nürnberger Prozesse diskutiert.

Exemplarisch werden nun kurz die Verfahrensweisen mit staatlichem Systemunrecht im Deutschland dieses Jahrhunderts betrachtet:

1. Versuche nach dem Ersten Weltkrieg

Schon nach dem Ersten Weltkrieg beabsichtigten die Alliierten in Deutschland, den Kaiser, höhere Politiker und Militärpersonen sowie Rüstungsproduzenten vor internationale Militärgerichte bzw. einen „besonderen Gerichtshof” zu stellen. Dieses Vorhaben scheiterte letztlich an der Weigerung der Reichsregierung, die als Kriegsverbrecher genannten Personen auszuliefern. Die Anzahl der daraufhin nach Zusage der Reichsregierung an die Alliierten vor dem Reichsgerichtshof angeklagten Personen war jedoch so niedrig und zudem die Zahl der Freisprüche so hoch, daß dies von den Alliierten als Affront bewertet wurde.

2. Die Nürnberger Prozesse

Zwischen dem 1. Oktober 1947 und dem 14. April 1949 wurden in Nürnberg insgesamt 13 Prozesse gegen 199 Personen durchgeführt, die wegen Begehung von Kriegs- und Humanitätsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und ihrer Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen angeklagt waren. 38 Personen wurden freigesprochen, 36 zum Tode verurteilt, 23 Angeklagte erhielten lebenslängliche Freiheitsstrafen, die übrigen zeitliche Strafen zwischen 1 ½ und 25 Jahren.

Der erste, der „Hauptverbrecherprozeß” (gegen Göring u.a.) fand vor dem Internationalen Militär Tribunal (IMT) statt, die weiteren Prozesse gegen SS-Angehörige, hohe Militärs, Mitglieder des auswärtigen Amtes und andere hohe Beamte, Justizfunktionäre, Ärzte und Industrielle wurden dann infolge der Spannungen zwischen den alliierten vor US-Military Tribunals durchgeführt.

Rechtsgrundlage waren für den Prozeß vor dem IMT materiell und formell die regeln des Londoner Statuts vom August 1945. Die Nachfolgeprozesse wurden bei materiell-rechtlicher Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (KRG 10) formell durch die vom amerikanischen Militärbefehlshaber General McNarny erlassene Verordnung Nr. 7 geregelt. Die entscheidende Verordnung Nr. 7 stellte sich als ein Gemisch aus Elementen anglo-amerikanischer und kontinentaler Verfahrensregeln dar, wobei auf anglo-amerikanischem Rechtsverständnis beruhende Regeln deutlich überwogen.

Drei zentrale Kritikpunkte wurden gegen die Nürnberger Prozesse wiederholt geltend gemacht:

Zunächst wurde innerhalb der Völkerrechtswissenschaft die Jurisdiktionsbefugnis der Gerichtshöfe bezweifelt. Sie entbehrten der völkerrechtlich gerechtfertigten Zuständigkeit.

Weiter wurde von Strafrechtlern der Vorwurf erhoben, in Nürnberg sei gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege” verstoßen worden.

Schließlich rügten die beteiligten Anwälte und Angeklagten die prozeßordnungsrechtliche und tatsächliche Chancenungleichheit zwischen Ankläger und Angeklagten sowie die Voreingenommenheit der Richter.

Daher war es die in der gesamten Bevölkerung weit verbreitete Meinung, daß die Nürnberger Prozesse nur ein Mittel der Politik seien, insbesondere der amerikanischen, zunächst der Außen- und später der Besatzungspolitik.

So wurde mit den Nürnberger Prozessen ein Exempel statuiert, das letztendlich viele Fragen offen ließ.

3. Aufarbeitung des DDR-Unrechts nach der Wiedervereinigung

Kaum drohte die Diskussion über NS-Täter, die der deutschen Justiz „durch die Lappen gingen” aus biologischen Gründen im Laufe der Zeit langsam zu verstummen, wurden durch den Zusammenbruch des Regimes in der DDR – nun auf gesamtdeutschen Boden – neue Kontroversen entfacht.

a) Allgemeine Grundsätze

Trotz tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit es rechtspolitisch wünschenswert und rechtsstaatlich vertretbar ist, auf das DDR-Unrecht mit strafrechtlichen Mitteln zu reagieren, bildet Art. 315 des Einführungsgesetzes zum StGB (EGStGB) eine abschließende gesetzgeberische Entscheidung, die auf folgenden Prinzipien beruht:

Das frühere DDR-Recht wird im Anwendungsbereich von § 2 I-III für das Beitrittsgebiet als das vorausgegangene Recht behandelt, das der Einigungsvertrag aufgehoben und durch das Recht der BRD ersetzt hat. Die Bundesrepublik ist in die Verantwortung für die Überleitung des DDR-Strafrechts eingerückt. Nach § 2 ist grundsätzlich das Tatzeitrecht der DDR maßgebend, es sei denn, daß ein milderes Zwischengesetz oder das zur Zeit der Aburteilung geltende Gesetz die Strafbarkeit aufgehoben oder gemildert hat, wobei die in Art. 315 I-III EGStGB vorgesehenen Milderungen des DDR-Rechts zu berücksichtigen sind. In der DDR erlassene Amnestien sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

Sogenanntes artverschiedenes Unrecht ist anzunehmen, wenn eine Vorschrift des DDR-Rechts keine Entsprechung im BRD-Recht hat. In diesen Fällen liegt teilweise keine Unrechtskontinuität vor. Bei den Tatbeständen zum Schutz von Individualrechtsgütern wie z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen besteht in der Regel Unrechtskontinuität. Gleiches gilt für Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 158, 159 StGB/DDR a.F.).

b) Die „Mauerschützen”

Bei Tötungshandlungen der sogenannten Mauerschützen zur Verhinderung der Republikflucht ist die Unrechtskontinuität unstrittig anzunehmen, problematisch ist jedoch die Strafbarkeit zur Zeit der Tat.

Gem. § 112 StGB/DDR waren die Tötungshandlungen tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt, wenn sie sich im Rahmen der einschlägigen Dienstvorschriften über den Schußwaffengebrauch und ab 1982 im Rahmen des § 27 GrenzG/DDR hielten, darüber hinaus entschuldigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 258 StGB/DDR (Handeln auf Befehl) genügten. Weil aber in Folge der Ausreisepolitik der DR die rechtfertigende Wirkung des Schußwaffengebrauchs auch in Fällen vorlag, in denen jemand nur das ihm verweigerte, völkerrechtlich aber zustehende Ausreiserecht durchsetzen wollte, hat die in der Bundesrepublik herrschnde Meinung diesem Rechtfertigungsgrund schon vor dem Beitritt die Anerkennung versagt. Daran hat die Rechtsprechung auch nach dem Beitritt festgehalten unter Hinweis auf „allgemein anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze”, mit untermauernder völkerrechtlicher Argumentation und „menschenrechtsfreundlicher Auslegung” des GrenzG/ DDR, auf „vorgeordnete allgemeine Rechtsprinzipien” und einen „extremen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip” gestützt.

Teilweise nahm die Rechtsprechung bei Grenzsoldaten, selbst wenn sie auf Befehl gehandelt haben und besonderer ideologischer Indoktrination ausgesetzt waren, an, daß die Rechtswidrigkeit des Befohlenen wirklich offensichtlich und in ihrer Lage ein Verbotsirrtum vermeidbar war.

Überwiegend anerkannt ist aber, daß jedenfalls Exzesse rechtswidrig waren, wenn sie offensichtlich gegen anerkannte Normen des Völkerrechts verstießen oder auf exzessiven, auch im Kontext des DDR-Systems mit dem Grenzgesetz unvereinbaren Befehlen beruhten.

Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme gilt § 22 StGB/ DDR, nach dem die leitenden Funktionäre eines Machtapparates nicht mittelbare Täter, sondern nur Anstifter waren.

c) Weitere Grundsätze

Taten, die gegen die DDR als solche oder ihre verfassungsgemäße Ordnung gerichtet waren (§§ 96-111 StGB/ DDR a. F.) scheiden als artverschiedenes Unrecht aus.

Bei Straftaten gegen die staatliche oder öffentliche Ordnung (§ 210-224 StGB/ DDR a. F.), gegen die Rechtspflege (§ 225-244 StGB/ DDR a. F.) und gegen sonstige Gemeinschaftsgüter fehlt es an Unrechtskontinuität, wenn die Tatbestände schon nach ihrem Schutzzweck allein der Systemerhaltung dienten, weshalb z.B. die Angehörigen des DDR-Machtapparates nicht mit Hilfe des § 129 als kriminelle Vereinigungen erfaßt werden, weil alle in Frage kommenden Tatbestände des DDR-Rechts artverschiedenes Unrecht beschreiben.

Bei Rechtsbeugung (§ 244 StGB/ DDR) liegt Unrechtskontinuität vor, wenn die Strafbarkeit der Tat sowohl nach DDR-Recht als auch nach § 336 und den ihnen zugrunde liegenden rechtsstaatlichen Maßstäben begründbar ist. Damit können Vorgänge ausgeschieden werden, in denen ein Richter oder Staatsanwalt gehandelt hat, um rechtsstaatswidrige, vom DDR-Recht aber geforderte Ergebnisse abzuwenden oder zu mildern. Im umgekehrten Fall politischer Anpassung haben die jetzt möglichen Einblicke in die Justizpraxis der DDR gezeigt, daß es in politischen Verfahren nicht nur vereinzelt zu exzessiven, dem § 244 StGB/ DR eindeutig widersprechenden Sachverhaltsfälschungen, Strafvereitelungen und falschen rechtlichen Würdigungen kam, bei denen die Annahme von Unrechtskontinuität begründet ist. In Anlehnung an seine Rechtsprechung in den Fällen der „Mauerschützen” bejaht der BGH „abgesehen von Einzelexzessen” die Tatbestandsmäßigkeit erst, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich ist, daß sie sich als Willkürakt darstellt, der Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenwürde, schwerwiegend verletzt hat.

Für die Strafzumessung sind die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens maßgebend, nicht die Erwartung, mit welcher Strafe nach den politischen Anschauungen der DDR zu rechnen gewesen wäre. Die ideologische Überzeugung des Täters rechtfertigt deshalb nicht schon als solche eine Strafmilderung, doch kann seine Verstrickung in das Unrechtssystem und die damit verbundene Minderung des Unrechtsbewußtseins zu Buche schlagen.

d) Kritikpunkte

Die Aufarbeitung des DDR-Unrechts nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten muß zwangsläufig fragmentarisch bleiben. In gewisser Weise setzte sich die Justiz durch ihre derart begrenzte Handlungsfähigkeit auch dem Hohn und Spott der Bevölkerung aus, etwa in der Anklage des ehemaligen Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke wegen zweier Morde in Straßenkämpfen der zwanziger Jahre (!) und dem Prozeß gegen den ehemaligen Staats- und Parteichef Honecker, der nach großer Aufregung schließlich aus humanitären Gründen wegen der Krankheit des Angeklagten abgebrochen wurde.

Durch die Auseinandersetzung über die jüngst angewendete Rechtspraxus erhielt die Diskussion über den Umgang mit Systemunrecht im allgemeinen neue Nahrung.

4. Fazit zur praktischen Umsetzung

Der einzige bisher und gegenwärtig gegangene Weg der rechtsstaatlichen Aufarbeitung von Systemunrecht ist demnach der, einzelne Repräsentanten des Systems für die konkret von ihnen persönlich verwirklichten Tatbestände haftbar zu machen. Früher geschah dies noch etwas unverblümter im Sinne der historischen Sieger, heute dagegen nur, soweit dadurch nicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien wie „nulla poena sine lege” verstoßen wird. Dieses aber kann seinerseits durchbrochen werden durch völkerrechtliche Konstruktionen oder – wenn diese nicht ausreichen – quasi naturrechtliche Vorstellungen wie die von „wirklich offensichtlichem Unrecht” oder die von „allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen”.

Somit läßt sich am Ende schließlich doch die Rechtsvorstellung des historischen Siegers durchsetzen, allerdings dieser gemäß in überwiegend symbolischer Form.

II. Theoretische Begründung

1. Makrokriminalität als Gegenstand der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft

a) Plädoyer

Zwar gibt es – wie bereits festgestellt – auch in unserer Strafrechtsordnung Straftatbestände, deren Verwirklichung überhaupt nur mit geasamtgesellschaftlichen Entwicklungen der Makroebene und bestimmten staatlichen Zielsetzungen, Einflüssen und Steuerungsvorgängen vorstellbar ist (§§ 80, 220a). Diese aber, wie auch die in den Nürnberger Prozessen abgeurteilten Verbrechen, also Tatbestände des sogenannten Völkerstrafrechts, kommen in der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft nur am Rande vor. Warum aber werden gerade die schwersten und folgereichsten Formen menschlichen Unrechts aus den straf- und kriminalwissenschaftlichen Denkkonzepten so weitestgehend ausgeblendet?

In seinem „Versuch über Makrokriminalität” konstatiert Herbert Jäger, daß die Geschichte dieses Jahrhunderts mit ihren Großereignissen in der Kriminologie kaum irgendwelche Spuren hinterlassen habe. Beide Weltkriege, eine kaum mehr zu überblickende Vielzahl bewaffneter Konflikte, Genozide und Minoritätsverfolgungen, Staatsterrorismus und kollektive Gewalt in den unterschiedlichsten Varianten, zudem die Bedrohung mit nuklearer Massenvernichtung werden praktisch nicht als „kriminologisch relevantes Verhalten” aufgefaßt.

Die vordergründigste Erklärung dafür sind die enormen Schwierigkeiten, die sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Erfassung von Makrokriminalität bereitet. In Verbrechen verstrickte Staatsführungen verstehen es, jede Untersuchung wirksam zu unterdrücken. Nur in den seltenen Fällen des Zusammenbruchs des jeweiligen politischen Systems oder schwerwiegender innenpolitischer Konflikte kommt es zu strafrechtlichen Verfolgungsaktivitäten.

Aber sind vielleicht nur Konflikte und Handlungsweisen einer bestimmten Größenordnung sinnvoll als Kriminalität zu bezeichnen? Verharmlost nicht, wer etwa Hitler einen gemeinen Verbrecher nennt, seine Erscheinung und verzaubert sie ins Begreifliche?

Jäger räumt diesem Argument eine gewisse Überzeugungskraft ein, bleibt aber dabei, dasß eine rechtlich wie ethisch wertende Betrachtungsweise eben doch nicht vor der Makrokriminalität Halt machen kann, ohne ihrer Neutralisierung – und dadurch zugleich ihrer Ermöglichung – Vorschub zu leisten, so wie auch die Erforschung des Verbrechens nicht einfach auf die Untersuchung seiner extremsten Erscheinungsformen verzichten könne.

So ist es für Jäger nach den Wendejahren nicht auszuschließen, daß die großen weltpolitischen Veränderungen und Umbrüche der letzten Jahre dem Völkerstrafrecht die Chance eines Neuanfangs eröffnen.

Als „heikles Sonderproblem” sieht er die Selektivität der Strafverfolgung, d.h. die Frage, wem das kollektive Unrecht tatsächlich individuell zugerechnet wird. Die Aburteilung eines noch so gravierenden Einzelfalles könne angesichts des ständigen weltweiten staatlichen Unrechts zum Willkürakt geraten. Das würde einmal bedeuten, daß andere Komplexe von Massenunrecht ignoriert und vernachlässigt werden, weil das Scheinwerferlicht der Medien nicht auf sie gerichtet ist und daher die Weltöffentlichkeit weit weniger auf sie aufmerksam wird. Zum anderen kann man kaum die Auswahl des Einzelfalles aus einer Fülle ähnlicher Verbrechen des makrokriminellen Phänomens rechtfertigen, so daß bei den Verurteilten das Gefühl entstehen muß, in die Rolle stellvertretend bestrafter Sündenböcke geraten zu sein.

Als Konsequenz empfiehlt Jäger daher, bei der Strafverfolgung von Makrokriminalität Abschied von jenen Gleichheitsvorstellungen zu nehmen, die uns im innerstaatlichen Strafrecht zumindest als Postulat unentbehrlich erscheinen.

Schließlich wird zur Begründung der Notwendigkeit der Strafverfolgung von Makrokriminalität noch ein pragmatisches Argument ins Feld geführt. Da eine von terroristischer Herrschaft oder Kriegsschrecken befreite Gesellschaft die für vergangene Greueltaten Verantwortlichen nicht einfach reaktionslos integrieren könnte, würde ohne Strafverfahren das Feld willkürlicher Vergeltung, Rache und Selbstjustiz überlassen. Insofern habe das Strafrecht eine wohl unverzichtbare Friedensfunktion gerade in diesem Bereich.

b) Gegenrede

Demgegenüber sieht Günther Jakobs in seinem Aufsatz „Untaten des Staates – Unrecht im Staat” nur wenig Raum für eine strafrechtliche Verantwortung für Staatskriminalität.

Strafe als rechtliche Reaktion setze voraus, daß bei der Tat der Täter mit dem Opfer rechtlich verbunden ist, daß also Täter und Opfer als Personen, als sich gegenseitig Respektierende, definiert sind. Der nicht rechtlich gebundene sei Feind und möge kurzerhand erschlagen oder, wenn er zukünftig unschädlich zu sein garantiert, auch bald vergessen werden, aber er sei kein Straftäter, weil seine Tat keine Gemeinsamkeit mit dem Opfer verletzt, ja nicht einmal verletzen könne. Bestrafung dürfe nicht der Stabilisierung eigener, wie gut auch immer begründeter, sondern nur gemeinsamer Normen dienen.

In Anspielung auf die Rechtsprechung zu den „Mauerschützen” fragt Jakobs ironisch, ob das Rückwirkungsverbot nicht offen aufgehoben werden solle, und bezeichnet die „heimliche Lösung” des BGH, daß das Tötungsverbot des DDR-Strafrechts dann gegriffen haben solle, wenn man die Erlaubnis für naturrechtswidrig erklärt, als unklar, verlogen und schlechthin unglücklich.

Die lex naturalis habe heute die Eigenschaft verloren, unwandelbare Gesetze zu stiften, die nur durchgeführt, nicht aber erst einmal gestaltet werden müssen. Eine Vorstellung von richtigem Recht lasse sich aber heute ohne Berücksichtigung des geistigen und materiellen Stands der Gesellschaft nicht begründen.

Insbesondere dort, wo eine schon von der Besatzungsmacht menschenverachtend eingerichtete Ordnung von mehr oder weniger marionettenhaften Figuren fortgeführt wird, fehle die wohlgeordnete Umgebung, vor der sich erst die Tat als subjektive Bosheit abheben könnte. Mangelnde Fähigkeit, dem breiten Strom der Umgebung nicht zu widerstehen, sei nicht rechtliche Schuld. Diese setze vielmehr voraus, daß zur Tat auch die Alternative der Einpassung in die bestehende Ordnung bleibt; ist diese Ordnung ihrerseits pervertiert, lasse sich nichts Individuelles mehr ausmachen. Niemandem könne vorgeworfen werden, über den Geist der Ordnung, in der er lebt, nicht hinausgekommen zu sein.

Ganz besonders gelte das für diejenigen Personen, die nicht leiteten, sondern ausführten. Wenn etwa dem Schützen an der Grenze oder dem Mitarbeiter der Staatssicherheit Schuld zugeschrieben wird, so werde diesen Tätern ein Maß an praktischer Weitsicht unterstellt, das vor dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten auch in westlichen Ländern nicht notwendig zum guten Ton gehörte, noch weniger gang und gäbe war.

Zudem stehe auch nicht zu erwarten, bei Straflosigkeit werde irgend jemand dazu ermutigt, diktatorische Verhältnisse einzuführen. Daher lasse sich vermuten, daß die laufenden Prozesse auch nicht zur Abschreckung geführt werden, sondern zur Vergeltung, moderner gesprochen : zur Normbestätigung. Es gehe darum, einige Täter als Symbol für die menschenrechtsverachtende politische Richtung zu nehmen und mit ihnen gleichsam diese Politik anzuklagen.

Abschließend warnt Jakobs den Rechtsstaat ob seiner Aufarbeitung des DR-Unrechts, es wäre klüger gewesen, es bei der Freude über den historischen Ausgang zu belassen, bei Hilfe für die Opfer und kluger Vorsorge für den gewiß kommenden Tag, an dem die Kosten-Nutzen-Rechnung der gegenwärtigen Gesellschaft aufgemacht werden wird.

c) Kritische Stellungnahme

Makrokriminalität wird in der Strafrechts- und Kriminalwissenschaft mit der nachlassenden Erinnerung an die nationalen Verbrechen wohl wieder an Bedeutung verlieren. Wäre der demokratische Rechtsstaat tatsächlich global dermaßen auf dem Vormarsch, daß das Ende der Geschichte bevorstünde, rückte ein durchsetzbares internationales Völkerstrafrecht in den Bereich des Möglichen. Realistisch scheint diese Voraussetzung angesichts der zukünftig wahrscheinlichen weltweiten Nahrungs- und Ressourcenengpässe wohl nicht zu sein.

Jakobs ist in seiner Charakterisierung der Grenzen einer strafrechtlichen Verfolgung von staatlichem Unrecht grundsätzlich zuzustimmen. Auch die Einwände von Lampe, es sei unrichtig, die Geltung von Rechtsnormen an den staatlichen Willen zu binden und den Grundsatz „nullum crimen sine lege scripta” dafür zu bemühen, daß ein rechtsunwilliger Staat sich sttrafrechtsfreie Räume erhalten kann, erscheint mir unzutreffend.

Zwar ist es denkbar, daß – wie Lampe postuliert – ein ganzes Volk elementare Rechtsnormen anerkennt – auch wenn sie vorübergehend von der staatlichen Macht nicht durchgesetzt werden. Mit diesem Argument ließe sich jedoch höchstens Straftätern unter der „vorübergehenden” Herrschaft von Putschisten (etwa Kapp und Hitler in Deutschland in den 20er Jahren oder die Altkommunistenclique in Moskau 1993) begegnen, nicht aber einem 12 oder 40 oder gar 70jährigen faktischen Herrschaftssystem. Mag die große Mehrheit der Bevölkerung es verabscheut haben, so kann doch Menschen, zumal jungen Menschen, die in diesem System erzogen wurden, die natürliche Bereitschaft es zu verteidigen, nicht vorgeworfen werden.

Ob wirklich jemals die Strafwürdigkeit einer Tat einfach „soziokulturell feststeht” und daher staatlich nicht erst festgesetzt werden muß, ist eine Annahme, ohne welche der Rechtsstaat als ausgleichendes Korrektiv nicht auszukommen scheint, deren Wahrheitsgehalt man aber durchaus anzweifeln kann.

Somit ist die strafrechtliche Verfolgung für das Unrecht krimineller Staaten als Form der Siegerjustiz – vorbehaltlich des zur Tatzeit am Tatort tatsächlich geltenden Völkerrechts – aus den genannten Gründen abzulehnen.

Dennoch bleibt das stärkste Argument für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatskriminalität, deren Befriedungsfunktion, unwidersprochen.

Danach bliebe – etwas überspitzt – als  i m  E r g e b n i s  allen Faktoren gerecht werdende Lösung nur die Verurteilung möglichst vieler Repräsentanten des Unrechtsstaates mit wackligsten Argumentationsketten zu Haftstrafen, um sie nach kurzer Zeit allesamt wieder zu amnestieren.

2. Strafe für das System?

Abschließend bleibt noch das bereits dargestellte Problem zu untersuchen, daß das Systemunrecht als solches die Summe der Einzeltaten übersteigt. Weder die einseitige strafrechtliche Erfassung solcher Tat als Kollektivverbrechen noch die als Einzeltat kann in seiner Vereinzelung den Unrechtsgehalt des Geschehens voll ausschöpfen.

Dennoch wurde in der bisherigen Darstellung theoretischer Begründungen die Bestrafung des Einzeltäters – ganz unserer Rechtsordnung entsprechend – vorausgesetzt.

Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war man allerdings anderer Meinung. Die Lehrbücher jener Zeit erkannten fast ausnahmslos die Strafbarkeit von Städten, Gemeinden und Gilden an, und die Praxis handelte danach.

Bis heute ist solches Rechtsdenken in der Öffentlichkeit lebendig geblieben. So spricht man nicht Individuen, sondern Staaten oder staatlichen Machtapparaten die Schuld am Ausbruch eines Krieges, an ethnischen Säuberungen, einem Massaker oder der Verwendung von Atomwaffen zu, eingedenk der Tatsache, daß die Kraft eines einzelnen nicht ausreicht, um solche verbrechen zu begehen.

a) Plädoyer

Tatsächlich, so kritisiert Lampe, sei es ungerecht, wenn sich für schwerste staatliche Verbrechen nur diejenigen völkerstrafrechtlich verantwortlich machen sollen, die sie persönlich verübt oder angeordnet haben. Denn eine Strafe, welche nur Personen treffe, sühne nicht das Unrecht des Systems, das die Verbrechen provozierte und sich die Handlanger dafür schuf.

Der Gerechtigkeit entspräche es vielmehr, wenn sich die Strafe zuvörderst gegen ds System wendet, das die Verbrechen hervorgebracht hat. Daß die Sanktionsfolgen vor allem das Staatsvolk treffen, schade der Gerechtigkeit nicht. Zum einen stütze sich nämlich jedes politische System – auch das skrupelloseste – auf ein gewisses Maß an Akzeptanz bei der Bevölkerung, sonst würde es zerfallen. Zum anderen befänden sich auch diejenigen seiner Mitglieder, die seine verbrecherischen Taten oder darüber hinaus das System insgesamt ablehnen, in einer durch das System organisierten Solidargemeinschaft, welche die Folgenverantwortung einschließt. Daher habe es auch niemand als ungerecht empfunden, daß wir nach dem Ende der Nazidiktatur insgesamt für das staatliche Unrecht die Folgenverantwortung tragen und an die Opfer Wiedergutmachung leisten mußten.

Gleichwohl müsse bei der Zumessung von Strafsanktionen gegen einen Staat selbstverständlich berücksichtigt werden, wen die Folgenverantwortung trifft. So sollten keine Strafmaßnahmen, unter denen das Volk zu leiden hat, gegen einen Staat ergriffen werden, der sich auf eine fremde Militärmacht stützt. Und ganz allgemein sollten darüber hinaus Unschuldige und Verbrechensopfer von der Folgenverantwortung ausgenommen werden.

Lampe selbst findet die praktischen Bedenken gegen seine Forderungen „gravierend und unübersehbar”, verweist aber darauf, daß es einer solchen Untersuchung nicht um politische Durchsetzbarkeit, sondern „nur” um Gerechtigkeit gehen solle.

Die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofes und insbesondere seine allseitige Unterstützung für die Durchführung seiner Verhandlungen durch die souveränen Staaten gehörten allerdings ins Reich der Illusionen.

Daher bedürfe es der Einsetzung einer Weltregierung, um zwischen den Völkern Strafgerechtigkeit zu verwirklichen. Der Jurist müsse dieses von den Politikern anmahnen, selbst wenn er wisse, daß seine Mahnung kein Gehör finden wird.

Darüber hinaus tragen aber nach Lamps Ansicht alle Systemmitglieder Verantwortung für ihr eigenes Unrecht, auch wenn sie es im Interesse des sozialen Systems oder unter Ausnutzung der von ihm gebotenen Möglichkeiten begangen haben.

b) Kritische Stellungnahme

Der Gedanke, ein System als ganzes haftbar zu machen, vermag mehr zu überzeugen, als einzelne Mitglieder als Sündenböcke mit Hilfe naturrechtlicher Konstruktionen in die Verantwortung zu nehmen. (Anders ist es bei klaren Verstößen gegen dort zu dieser Zeit anwendbares Völkerrecht.) Das Haftbarmachen eines weiter bestehenden Staates als ganzen durch Sanktionen könnte durch eine internationalrechtliche Legitimationsgrundlage seine siegerrechtliche Attitüde verlieren.

Allerdings würde das Abtreten juristischer Kompetenz den Völkern ein wichtiges Stück „Identität” nehmen, weshalb man wohl – trotz heute vielfach gehegter entgegengesetzter Hoffnungen – nicht einmal alle Europäer über das bisher schon praktizierte Maß hinaus dazu überreden können wird.

So wird die Schaffung einer internationalen Strafgerichtsbarkeit für Staatskriminalität auch zukünftig ein Ziel sein, für das es sich einzusetzen lohnt. Mehr aber vermutlich nicht.

D Ergebnis

Es sind als Unrechtssysteme zu unterscheiden: zweckgerichtete Verbindungen krimineller Personen, kriminell ausgerichtete Vereinigungen, kriminell anfällige Wirtschaftsunternehmen, kriminell pervertierte Staaten oder staatliche Institutionen.

In unserer Rechtsordnung wird Systemunrecht anerkannt und besonders sanktioniert. Allerdings wird dabei nur das Individuum, niemals das System als Ganzes in die Verantwortung genommen.

In der Geschichte gab es viele Versuche, staatliches Unrecht strafrechtlich zu ahnden. Diese waren allerdings nur möglich nach Kriegen oder nach dem Zusammenbruch eines staatlichen Systems. Überschattet wurden sie durch die gegen sie erhobenen Vorwürfe der „Siegerjustiz” und der Schaffung von „Sündenböcken”. Die Gesamthaftung eines solchen Systems wurde durch Sanktionen oder Reparationen ohne explizite theoretische Begründung praktisch vollzogen und öffnete der Willkür Tür und Tor.

Theoretisch begründen läßt sich die strafrechtliche Verantwortung einzelner für das Systemunrecht in einem staatlichen Unrechtssystem nur bei Verstoß gegen ausdrückliches Völkerrecht, nicht aber – so das Ergebnis dieser Untersuchung – durch naturrechtliche Konstruktionen. Der rechtsstaatliche Grundsatz „nulla poena sine lege” verhindert eine pauschale Anwendung rechtsstaatlicher Vorstellungen auf Unrecht außerhalb des Rechtsstaates.

Eine rechtlich legitimierte kollektive Bestrafung des staatlichen Systems ist vorstellbar bei Einrichtung wirksamer Institutionen internationaler Strafgerichtsbarkeit, was jedoch aus heutiger Sicht nicht sehr realistisch erscheint.

Literaturverzeichnis

– Enzensberger, Hans-Magnus: Politik und Verbrechen, Frankfurt 1978

– Feldmann, Horst: Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Essen 1948

– Fukuyama, Francis: Das Ende der Geschichte, München 1992

– Heller, Herrmann: Staatslehre, 6. Auflage Tübingen 1983

– Herzberg, Rolf Dietrich: „Mittäterschaft durch Mitbvorbereitung eine actio communis in causa?” in: JZ 1991 S.856-862

– Jäger, Herbert: „Versuch über Makrokriminalität” in: Strafverteidiger 4/1988 S.172-179

– Ders.: „Menschheitsverbrechen und die Grenzen des Kriminalitätskonzeptes” in: Krit V 1993 S.259-275

– Jakobs, Günther: „Untaten des Staates – Unrecht im Staat” in: GA 1994 S.1-19

– Jung, Susanne: Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse, Tübingen 1992

– Küper, Wilfried: Versuchsbeginn und Mittäterschaft, Heidelberg 1978

– Ders.: „Ein neues Bild der Lehre von Täterschaft und Teilnahme” in: ZStW 1993 S.445-482

– Lackner, Karl: Strafgesetzbuch (Kommentar), 21. Auflage München 1995

– Lampe, Ernst-Joachim: „Systemunrecht und Unrechtssysteme” in: ZStW 1994 S.683-745

– Roxin, Claus: „Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate” in: GA 1963 S.193-207

– Schild, Wolfgang: „Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande” in: GA 1982 S.55-84

– Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 2. Auflage Köln 1991

Arbeit zum Erwerb eines Wahlfachscheins in Strafrechtsgeschichte, Sommersemester 1996, Universität Bielefeld. Leider können hier aus technischen Gründen die Fußnoten nicht richtig dargestellt werden. Wer die Version mit Fußnoten benötigt, der möge mich benachrichtigen. 

Am 1. Juni 2002 nahm der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag seine Arbeit auf.

Leave a Reply

Fill in your details below or click an icon to log in:

WordPress.com Logo

You are commenting using your WordPress.com account. Log Out /  Change )

Facebook photo

You are commenting using your Facebook account. Log Out /  Change )

Connecting to %s

%d bloggers like this: