Justament März 2004: Der Sport im Zeitalter seiner juristischen Debattierbarkeit*

Wolfgang Schild übersetzt seine Liebe zum Fußball in die Sprache des Rechts

Thomas Claer

Schild CoverGemessen an Phänotyp und bevorzugten Forschungsgebieten ist der Bielefelder Strafrechtler, Rechtshistoriker und -philosoph Wolfgang Schild (Jahrgang 1946) für den Stand der Rechtsgelehrten nicht gerade repräsentativ. Noch bis Anfang der Neunziger soll Vollbartträger Schild seine Erstsemester im legendären grünen Wollpulli mit den Worten “Hallo, ich bin der Wolfgang” begrüßt haben. In seinen seit zwei Jahrzehnten überaus beliebten Vorlesungen zur Strafrechtsgeschichte präsentiert und kommentiert der gebürtige Wiener bis heute – im völlig abgedunkelten Hörsaal – seine umfangreiche einschlägige Dia-Sammlung mit zeitgenössischen Darstellungen verbrennender Hexen, geräderter Jungfrauen und anderer, meist blutiger Hinrichtungsrituale. Gerüchte gehen um, dass es während dieser Veranstaltung im studentischen Publikum  schon vereinzelte Eheanbahnungen gegeben haben soll. In seinen Forschungen treiben Schild zum großen Teil Dinge um, deren rechtliche Relevanz der Mehrzahl seiner Kollegen nicht viel bedeutet. Neben der mittelalterlichen Hexenverfolgung – in einem Fernsehinterview zur Walpurgisnacht wurde er schlicht als “Hexenforscher” etikettiert -, den dämonisch-abstrusen Rechtslehren des Nationalsozialismus und der Hegelschen Rechtsphilosophie gilt seine Vorliebe auch der Welt des Sports, im besonderen der des Fußballs (vor allem wenn es sich um die Vereine Bayern München und Rapid Wien handelt). Nach zahlreichen Einzelveröffentlichungen in den vergangenen Jahren stellt das “Sportstrafrecht” nun die Summe seiner Überlegungen zur rechtlichen Relevanz sportlicher Großveranstaltungen dar.
Im Eingangskapitel widmet sich Schild der historischen Herausbildung des modernen Sports, differenziert dabei detailliert zwischen Körperlichkeit und Leiblichkeit des Sportlers und  bestimmt schließlich das Sporthandeln als ein kulturelles Handeln und ein “leibliches Genießen seiner Selbst”. Die Herausbildung des Sports als eines eigenständigen gesellschaftlichen Bereichs sieht Schild vor allem auch als Reaktion auf den Nationalsozialismus: Dieser hatte die Leibesertüchtigung als Triumph des Willens über den Körper und als wesentlichen Bestandteil des gesellschaftlichen Bildungsprozesses propagiert. Da alles Leben Kampf zu sein hatte, gab es keinen Freiraum für einen besonderen Sport. Heute hingegen vermittle der Sport zunächst eine “zwecklose Freude an der Bewegung” und jenes “Glücksgefühl, das mit einem Ganzheitserleben verbunden ist”. Durch die Medienwelt könne der Sport sogar zum “religiösen Fest” werden, zum “mythischen Ritual”, das eine “dramatische Symbolwelt” bilde, die in vielem Gemeinsamkeiten zu archaischen Verhaltensmustern habe.
Sodann geht es bereits ans Eingemachte, um Grundsatzfragen wie die nach einer etwaigen Rechtsnatur der Regeln im Sport. Sind die Fußballregeln Gewohnheitsrecht, rechtlich relevante (Verkehrs-) Sitte, rechtsanaloge Bestimmungen oder vielleicht sogar eine Verwirklichung von Gerechtigkeit im naturrechtlichen Sinne? Für Schild sind sie, was ihren Wert nicht schmälern soll, am Ende doch nur rechtlich irrelevante Spielregeln. Folglich seien die sportspezifischen Regeln für die juristische Beurteilung sportlichen Handelns außer Acht zu lassen. Diesen Überlegungen schließt sich schwerpunktmäßig die Erörterung der Frage einer “Strafbarkeit des Sportlers durch Verletzung des Gegners” an. Kann ein “Foul” eine Körperverletzung (und kann – nebenbei gefragt – eine “Schwalbe” ein Betrug) im Sinne des StGB sein? Ein erstes Problem liegt hier in der Vorsätzlichkeit. Nach Durchexerzieren aller Vorsatztheorien plädiert Schild dafür, zumindest in den zu Verletzungen führenden Situationen des Kampfsports, grundsätzlich von vorsätzlichen Verletzungshandlungen und nicht von bloßer Fahrlässigkeit auszugehen. Noch viel ausufernder ist der Theorienstreit in der Frage eines Tatbestands ausschließenden Einverständnisses bzw. einer rechtfertigenden Einwilligung des Sportlers zumindest in das Risiko von Sportverletzungen. Schild betritt hier theoretisches Neuland, indem er den Grund für die Straflosigkeit der sportadäquaten Verletzungshandlung (trotz der zurechenbaren Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges) nicht in einer rechtlichen Erlaubnis sieht, sondern in der “Freilassung” des Sports als eines “rechtlich (nur) zugelassenen Risikobereichs” durch den Staat.
Als wenig ergiebig erweist sich die ebenfalls noch behandelte Frage einer möglichen Strafbarkeit des Trainers: Begriffe wie Magier (für bestimmte Trainer) und Kampfmaschinen (für manche Spieler) bringen hier eine – letztlich natürlich abzulehnende – mittelbare Täterschaft ins Spiel. Allenfalls die Trainingsmethoden manches “Schleifers” oder “harten Hundes” könnten eine strafrechtliche Überprüfung nahe legen. Vornehmlich der Sonderproblematik des Fahnenraubes unter konkurrierenden Fangruppen widmet sich ein anschließender Exkurs zur Strafbarkeit des Zuschauers, bevor das Schlusskapitel dieser anregenden und kurzweiligen Veröffentlichung die Strafbarkeit des Dopings unter die Lupe nimmt.

Wolfgang Schild
Sportstrafrecht
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 2002

194 Seiten, € 22,00
ISBN: 3-789-07918-9

* Die damalige Justament-Redaktion hatte den Titel seinerzeit fürs Heft abgeändert in: “Juristische Debatten auf dem Fußballplatz”.

Leave a Reply

Fill in your details below or click an icon to log in:

WordPress.com Logo

You are commenting using your WordPress.com account. Log Out /  Change )

Facebook photo

You are commenting using your Facebook account. Log Out /  Change )

Connecting to %s

%d bloggers like this: