Justament Dez. 2006: Jura-Jux

Jörg-Michael Günthers Klassiker des juristischen Humors

Thomas Claer

14_LITERATUR_Max und Moritz_TCAuch wenn mitunter anderes behauptet wird: Juristerei und Humor sind so unvereinbar wie Feuer und Wasser. Und es kann auch nicht anders sein, denn es liegt in der Logik des Systems, reproduziert es sich doch in seiner staatsexamensgelenkten Selektion alles Subversiven, der Normstabilisierung Abträglichen jahraus, jahrein zuverlässig selbst. Wer es in seiner juristischen Ausbildung einmal gewagt hat, in seine Arbeiten das Stilmittel der Ironie einfließen zu lassen, kann ein Lied davon singen. Rasch hat sich entweder der Kandidat von der Ironie oder die Jurisprudenz vom Kandidaten befreit. Eine Welt des heiligen Ernstes ist also die Welt des Rechts, der jedoch gerade dadurch eine unerhörte Komik innewohnt. Zwar gibt es in der juristischen Welt nicht viel zu lachen, über sie hingegen lacht es sich prächtig. Jedoch erschließt sich das vollständige Ausmaß der systemimmanenten Komik zwangsläufig nur denen, die die Juristenausbildung selbst durchlaufen haben. Der folglich immer sehr begrenzte Konsumentenkreis juristischer Humorika mag auch der Grund dafür sein, dass die erstmals in den Jahren 1988 und 1989 publizierten Meisterwerke “Der Fall Max und Moritz” und “Der Fall Struwwelpeter” von Jörg-Michael Günther noch immer auf eine Neuauflage warten. Aber so what? Der geneigte Leser kann heute dank Ebay oder Amazon ohne größeren Aufwand fündig werden. Lediglich eine aktualisierte Überarbeitung hinsichtlich der damals zugrunde gelegten und heute oftmals veralteten Gesetzestexte wäre dann doch einmal wünschenswert …
Der Verfasser nimmt sich also der beiden vermutlich berühmtesten Pionierwerke des Comicgenres an – 1865 verfasst von Wilhelm Busch und schon 1845 von Dr. Heinrich Hoffmann – und ermittelt jeweils in einem juristischen Gutachten vornehmlich die Strafbarkeit der beteiligten Kunstfiguren: vom Hausfriedensbruch der Buben Max und Moritz bei der armen Witwe Bolte bis zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener – Max’ und Moritz’ – durch die Dorfbewohner, von der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch Struwwelpeters Eltern bis zur unterlassenen Hilfeleistung der Männer mit den großen Stangen bezüglich des frierenden Hans Guck-in-die-Luft. Berücksichtigt werden aber auch zivilrechtliche Aspekte wie etwa die Ansprüche des fliegenden Robert gegen den Regenschirmhersteller bis hin zu völkerrechtlichen Erwägungen wie möglichen Verstößen des fliegenden Robert gegen internationale Raumfahrtabkommen. Methodisch begründet Jörg-Michael Günther die Anwendbarkeit heutiger Rechtssätze auf längst historisierte und dazu frei erfundene Taten mit der Annahme, dass die Straftaten zumindest mit jeder Aufführung der Werke gleichsam erneut begangen würden. Dieser Weg sei, wie Günther im Vorwort zum “Fall Struwwelpeter” süffisant bemerkt und belegt, erfreulicherweise zwischenzeitlich allgemein in der Rechtswissenschaft anerkannt. Und die Gegenstände seiner juristischen Expertise sind wahrhaft gut gewählt. Eine solche Fülle von prüfungswürdigen etwaigen Rechtsverstößen auf engstem Raum wird sich woanders in der Literatur kaum finden lassen. Vor allem aber macht der jederzeit durchgehaltene knochentrockene Gutachtenstil die Untersuchung ein ums andere Mal zum Brüllen komisch. So führt sich auch ganz nebenbei die oft zitierte juratypische “lebensnahe Betrachtungsweise” ad absurdum.
Struwwelpeter CoverEin besonderes Highlight liegt zweifellos in der Erörterung der Täterfrage bezüglich der Tötung von Max und Moritz in der Mühle des Meisters Müller. Denn schließlich hat ihm Bauer Mecke die Buben Max und Moritz im verschlossenen Sack mit den Worten übergeben: “Meister Müller, he, heran! Mahl er das, so schnell er kann!” Wer ist hier Täter, wer Gehilfe? Oder haben wir es gar mit einer mittelbaren Täterschaft, einem Täter hinter dem Täter zu tun? Der Rechtsprechung zu Folge ist für die Feststellung des für eine Täterschaft unverzichtbaren Täterwillens vor allem das Tatinteresse maßgeblich. Und hieran fehlt es Meister Müller, sodass dieser demnach nur als Gehilfe des Bauern Mecke fungiert hat. Dagegen kommt der Verfasser mit der überwiegenden Meinung der Literatur zum Ergebnis, dass Meister Müller, da er den Geschehensablauf jederzeit in den Händen hielt, selbst die Tat begangen hat. Wegen des zudem einschlägigen Mordmerkmals “Grausamkeit” hat sich Meister Müller, der um die mechanische Wirkung seiner Mühle wusste, letztlich sogar wegen Mordes strafbar gemacht.
In den Folgejahren hat Jörg-Michael Günther noch mit einem “Fall Rotkäppchen” (1990), einem “BGB in Reimen” (1994) und einer zweibändigen Sammlung kurioser Rechtsfälle (1995 und 1998) nachgelegt. Vergriffen sind auch sie allesamt, die Sammlerpreise reichen schon bis zu 25 € für das Rotkäppchen.

Jörg-Michael Günther
Der Fall Max und Moritz
Eichborn Verlag
Frankfurt am Main
1988, 124 S.
DM 16,80
ISBN 3-8218-1858-1 (vergriffen)

Jörg-Michael Günther
Der Fall Struwwelpeter
Eichborn Verlag
Frankfurt am Main
1989, 143 S.
DM 16,80
ISBN 3-8218-2185-X (vergriffen)

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