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“der stacheldraht”, Nr. 9/2011: Kritik: Keine Unrechtsideologie?

Bericht über meinen Vortrag im „Roten Ochsen“ auf dem Halle-Forum 2011 zum Thema „War die DDR ein Unrechtsstaat? Diskursive Forschung versus ostalgische Verklärung“ in der Zeitschrift „der stacheldraht“, Nr. 9/2011:

http://www.uokg.de/download/20280

Gefährliche Tendenzen deutscher Geschichtsdarstellung

Das Halle-Forum 2011 beschäftigte sich mit dem Thema „War die DDR ein Unrechtsstaat? Diskursive Forschung versus ostalgische Verklärung“. Den Eröffnungsvortrag hielt der Berliner Jurist und Herausgeber der Zeitschrift „Justament“, Dr. Thomas Claer. Nach eigener Auskunft selbst ein Kind der DDR, reiste er später in die Bundesrepublik aus und schlug dort eine akademische Laufbahn als Rechtstheoretiker ein.

Dr. Claer erwies sich als einer derjenigen „diskursiven Forscher“, die auf die Hauptfrage der Veranstaltung eine negative Antwort geben und entsprechend argumentieren. Nein, so Claers grundlegendes Fazit, die DDR war kein Unrechtsstaat! Diese Charakteristik treffe nur für eine bislang bekannte Diktatur zu, nämlich für Nazi-Deutschland, für die damit verbundenen Verbrechen, die singulär seien und für die es nichts Vergleichbares gäbe. Vor Beginn seines Vortrages ließ der Jurist für jeden Teilnehmer der Tagung ein Thesenpapier zur Verfügung stellen: „Warum eine differenzierende Betrachtung weder die DDR verharmlost noch die Würde der Opfer verletzt“. Claer verliert sich dort in einer Reihe rechtstheoretischer Betrachtungen, die schließlich in zwei ausschlaggebenden Thesen gipfeln: 1. Das letztlich entscheidende Merkmal eines „Unrechtsstaates“ ist eine „Unrechtsideologie“; der „Unrechtsstaat“ sei mehr als nur „Nicht-Rechtsstaat“. 2. Ein „Unrechtsstaat“ müsse Unrecht im Sinne der Radbruchschen Formel zielgerichtet produzieren.

Doch was heißt das konkret? Eigenartigerweise blieb der Referent diesbezüglich eine Erklärung schuldig, gab aber den lapidaren Hinweis, daß genau das, was nach Radbruch „unerträgliches Unrecht“ sein soll, „hier leider ausgespart bleiben“ muß. Dennoch: Durch die Hintertür formuliert Claer eine klare und unmißverständliche Antwort, die aufhorchen und zugleich erschaudern läßt.

Er sieht im Marxismus als politikbestimmende und etablierte Weltanschauungsdoktrin in der DDR eben keine Unrechtsideologie als Grundlage für eine machtbesessene Parteinomenklatur. Im Gegenteil: Claer behauptet allen Ernstes die Gleichartigkeit der Zielsetzungen des westlichen Liberalismus und des Marxismus als angeblicher „Weltbefreiungsideologie“. Die DDR wird somit als „fehlgeschlagenes Experiment“ verklärt – zugegeben mit „viel Leid“ für die Opfer des Systems (unermeßliches Leid, das also in einer Werteskala offenbar nur von minderwertigem Range ist). Denn schließlich war und ist es eine gute Idee, die dem Ganzen zugrunde lag, folgt man der erschreckenden Logik Claers, der den zahlreichen Meinungsbekundungen und Entgegnungen der Teilnehmer des Halle-Forums wohl kaum zu folgen in der Lage war.

Claer beruft sich in seinem Vortrag auf die Traditionen der Aufklärung und der Moderne – und damit auch auf Karl Marx, den er hier verwurzelt sieht. Natürlich – Marx war ein Kind seiner Zeit, doch er war zugleich visionärer Machtmensch, der die Utopie des neuen Menschen hervorbrachte. Der Marxismus zielte auf alles andere als auf Rechtsstaatlichkeit oder Aufklärung. Der „bürgerliche Rechtsboden“ war ihm suspekt, Freiheit, Gerechtigkeit und Demokratie galt es zu überwinden – nicht herzustellen, wie es Claer suggeriert. Und dafür definierte Marx völlig andere Bezüge, sein Denken und Handeln galt nicht dem „Diskurs der Moderne“, auf den sich Claer immer wieder beruft, sondern auf deren Überwindung und schließlich Vernichtung, denn Diskurs heißt auch Offenheit. Doch von einer offenen Gesellschaft kann man in Anlehnung an den großen Geisteswissenschaftler Karl Popper weder im Marxismusbild des 19. Jahrhunderts noch in dem des realen Sozialismus in der DDR sprechen. Nicht liberale Individualität, sondern das kollektive Diktat bestimmte den Marxismus, und das auch mit strafrechtlichen Mitteln. Ein Gespür für die politische Strafjustiz in der DDR war indes den Ausführungen Claers nicht zu entnehmen. Das kommt wohl auch nicht von ungefähr. Schließlich war es der Bundesgerichtshof selbst, der nach 1990
DDR-Unrecht quasi im Nachhinein legalisierte.
Man fühlt sich fast an die Worte eines bekannten Politikers erinnert, der einmal sagte: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein.“ Und in diesem Kontext verweist nun Claer auf Radbruch: Unrecht ja, wenn es „unerträglich“ ist. Was das konkret heißt, ist bis heute umstritten. Nur eines scheint klar und politisch korrekt zu sein: der Unrechtsstaat ist aus diesem Verständnis oder vielleicht besser Unverständnis heraus gesehen einmalig präsent und kann nur am Dritten Reich festgemacht werden, also, was nicht sein kann, das nicht sein darf…

Der Einblick in die Denkweise und in den akademischen Diskurs an deutschen Universitäten und Hochschulen, namentlich durch den Vortrag Dr. Thomas Claers, der sich auf zahlreiche seiner Zunftkollegen beruft und mit diesen in Einklang steht, mag für die Teilnehmer des Halle-Forums – die wie ich selbst Opfer der Willkürjustiz der SED waren – sowohl ernüchternd als auch erschreckend und äußerst befremdlich gewesen sein. Für die deutsche Geschichtsdeutung ist dieses Statement fatal!

Dr. Claer möchte ich auffordern, einerseits die „Würde der Opfer“ mit derartigen Verlautbarungen, wie vorgetragen, nicht in Frage zu stellen, denn es gibt keine Opfer erster und zweiter Klasse. Andererseits möge er den breiteren Diskurs zur Thematik ernst nehmen. Eine „differenzierende“ Betrachtung ist nötig und erschöpft sich keineswegs in einem politischen Schlagabtausch, sie ist aber auch wichtig und erforderlich, um die verbrecherischen Diktaturen des 20. Jahrhunderts in Deutschland und ausgehend von deutschem Boden zu verstehen, namentlich die Verwurzelung der ideologischen Vordenker der Linkspartei.

Doch den Anfängen zu wehren hat die deutsch-deutsche Zivilgesellschaft nach dem Untergang des Kommunismus als Staatsgebilde vor über zwanzig Jahren offenbar längst verpaßt.

Dr. Georg Beyer, Gevelsberg
(Roter Ochse 1974/75, Cottbus bis 1976)

 

Richtigstellungen:

Ich bin nicht Herausgeber, sondern verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift Justament. Von einer “akademischen Laufbahn als Rechtstheoretiker” kann nicht unbedingt die Rede sein. Ich habe nie behauptet, dass es keine weiteren “Unrechtsstaaten” außer dem Dritten Reich gebe oder gegeben habe; nur für Deutschland habe ich diese Aussage getroffen. Die absolute Singularität der Nazi-Verbrechen, für die es nichts Vergleichbares gebe, habe ich ebenfalls nicht behauptet. Die “Unrechtsideologie” ist für mich keineswegs das entscheidende Merkmal eines “Unrechtsstaates”, sondern nur eins unter vielen. Entscheidend (wenn auch nicht alleinentscheidend) ist sie bei mir nur für die Kategorisierung der DDR als kein “Unrechtsstaat”. Was “unerträgliches Unrecht” bei Radbruch im einzelnen bedeutet, musste ich im Vortrag aussparen, weil es zeitlich völlig den Rahmen gesprengt hätte. Wer mag, kann es in meinem Buch “Negative Staatlichkeit” (Hamburg 2003) sehr detailliert nachlesen. Die These der Gleichartigkeit zentraler Zielsetzungen des Marxismus und westlichen Liberalismus stammt übrigens vom dezidiert konservativen Kulturphilosophen Günther Rohrmoser, der alles andere als ein Marxist oder DDR-Versteher war. Dass der Marxismus eine Art Weltbefreiungsideologie ist, lässt sich m.E. kaum vernünftig bestreiten. Dass er praktisch auch als Unterdrückungsideologie gewirkt hat, ebensowenig. Eine Verklärung der DDR liegt mir völlig fern, was auch ihre Kategorisierung in meinem Vortrag als Nicht-Rechtsstaat, Diktatur und totalitärer Staat beweist. Dass der Marxismus von Anfang an bereits den Keim des Totalitären in sich trug, bestreite ich ebenfalls nicht. Wohl aber, dass er sich darauf reduzieren lässt. Dass der Marxismus von Anbeginn keine “offene Gesellschaft” im Sinne Karl Poppers (den ich ganz besonders schätze) im Sinn hatte, würde ich auch unterschreiben. Daraus folgt aber nur, wenig überraschend, dass er kein Liberalismus war. Der Konservatismus des 19. Jh. strebte sicherlich noch weniger eine “offene Gesellschaft” an als der Marxismus. Mir ist nicht klar, warum es die Würde der Opfer verletzen soll, wenn man die DDR “nur” als Nicht-Rechtsstaat, Diktatur und totalitären Staat, aber nicht als Unrechtsstaat ansieht. Nach meiner Meinung folgt daraus auch keineswegs eine Unterscheidung von “Opfern erster und zweiter Klasse”.

Thomas Claer, Berlin, 1.7.2018 

Salzgitter Zeitung, 27.9.2015: Jurist: Diktatur – kein Unrechtsstaat

Bericht über meinen Vortrag am 26.9.2015 bei den 21. Helmstedter Universitätstagen zum Thema “Die schwierige Einheit”

Adresse dieses Artikels: http://www.salzgitter-zeitung.de/helmstedt/article152035665/Jurist-Diktatur-kein-Unrechtsstaat.html#

Helmstedt.  Ein Anwalt sorgt mit seiner Definition für Diskussionen.

Von Stefani Koch

27.09.2015 – 16:44 Uhr

Referierte zum Thema „Unrechtsstaat“: der Jurist Thomas Claer.

War die DDR ein Unrechtsstaat? Der Jurist Dr. Thomas Claer sagt: Nein. Und eckt mit dieser Meinung bei den Helmstedter Universitätstagen durchaus an. Schließlich hatte die Mehrheit der Besucher seines Vortrages eingangs die Hand gehoben, als er fragte, wer die DDR für einen Unrechtsstaat halte.
Eine Definition des Begriffes allerdings hatte er zunächst nicht mitgeliefert. Aus juristischer Sicht beleuchtete der 1971 in Wismar geborene Claer dann das Thema. Wichtigstes Kriterium für Claer: Einem Unrechtsstaat müsse auch eine Unrechts-Ideologie zugrunde liegen. Und das sei in der DDR nicht der Fall gewesen. „Die DDR sollte ein Staat der Arbeiter und Bauern sein. Ein Staat, in dem alle Menschen gleich sind“, erklärte der Jurist seine Sicht der Dinge. Gestattete jedoch auch die Frage, ob das nicht eine Verharmlosung der DDR sei. „Eigentlich nicht. Meiner Meinung nach wird nur differenziert.“ Festhalten könne man aus seiner Sicht, dass die DDR eine Diktatur war. Ebenso ein „Nicht-Rechtsstaat“ und ein totalitärer Staat. Und ein Verbrecher-Staat? „Die DDR war ein Staat, der politische Verbrechen beging, aber eher in bescheidenem Umfang“, argumentierte Claer. Und: „Die DDR hat Aktenberge hinterlassen – keine Leichenberge. Ich hoffe, das klingt jetzt nicht zu zynisch: Wenn schon, dann Leichenhügel.“
Unrechtsstaaten seien seiner Definition nach das Dritte Reich sowie unter anderen die Sowjetunion unter Stalin – tendenziell –, China unter Mao – ebenfalls zumindest tendenziell – und Nordkorea (tendenziell).
Allerdings sei das Kind in Sachen DDR in der öffentlichen Meinung längst in den Brunnen gefallen. Im alltäglichen Sprachgebrauch sei der Begriff Unrechtsstaat längst übernommen worden. „Mir geht es in diesem Zusammenhang einzig und allein um eine differenzierte Betrachtungsweise.“ Und die sorgte in der Pause und der Abschließenden Podiumsdiskussion für reichlich Gesprächsstoff.

Okt. 2016: Beitrag in “Die schwierige Einheit” (Leseprobe)

einheitIm Sammelband von Martin Sabrow (Hg.), “Die schwierige Einheit” (Leipzig 2016), basierend auf den Vorträgen bei den Helmstedter Universitätstagen 2015, findet sich auf S. 133-155 der Beitrag:

Thomas Claer – “War die DDR ein Unrechtsstaat?”

Es handelt sich um eine aktualisierte Version des gleichnamigen Justament-Textes (2011), der sich wiederum an “Negative Staatlichkeit” (Diss., 2003) orientiert.

Den vollständigen Text im Sammelband von Martin Sabrow (Hg.) – “Die schwierige Einheit” gibt es hier. Mit Beiträgen von Martin Sabrow, Andreas Rödder, Gerhard A. Ridder, Winfried Süß, Werner Abelshauser, Lothar Probst, Karl-Siegbert Rehberg, Thomas Claer, Lothar de Maiziere, Richard Schröder und Ulrike Poppe.

 

Gliederungspunkte in “War die DDR ein Unrechtsstaat?”:

  • Demoskopie
  • Politische Debatte
  • Was ist denn überhaupt ein Unrechtsstaat?
  • Definition
  • Die DDR – ein Unrechtsstaat?
  • Was war die DDR?
  • Die DDR – ein Verbrecherstaat?
  • Gerechtigkeit für die DDR?

Leseprobe:

Demoskopie
Die öffentliche Meinung, jedenfalls auf gesamtdeutscher Ebene, hat ihre Entscheidung längst getroffen: In einer Umfrage von Infratest dimap für den ARD-Deutschlandtrend im November 2009 erklärten 72 Prozent der Befragten, die DDR sei ein „Unrechtsstaat“ gewesen, nur 19 Prozent hielten sie für keinen „Unrechtsstaat“, weitere 9 Prozent wussten auf diese Frage keine Antwort. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt eine Emnid-Umfrage für das Nachrichtenmagazin “Focus” im Oktober 2014, bei welchem 1003 repräsentativ ausgewählten Personen befragt wurden. Demnach sagten 64 Prozent der Bundesbürger, der Begriff „Unrechtsstaat“ treffe auf die Deutsche Demokratische Republik zu, 28 Prozent waren gegenteiliger Ansicht. Die Umfrage untersuchte übrigens auch die Abhängigkeit der Positionierung in der Unrechtsstaats-Debatte von der parteipolitischen Präferenz der Befragten: Nahezu alle Anhänger der Grünen (98 Prozent) sind der Auffassung, dass die DDR ein Unrechtsstaat war. Im SPD-Lager vertreten diese Ansicht 77 Prozent, in dem der Union 73 Prozent. Bei Anhängern der Linkspartei sind allerdings nur 28 Prozent dieser Auffassung.
Interessant an diesen Umfragewerten ist, dass bei gesonderten Umfragen unter Ost- und Westdeutschen die Frage nach dem „Unrechtsstaat“ in Abhängigkeit vom Wohnort der Befragten sehr unterschiedlich beantwortet wurde, wobei die Ost-West-Asymmetrie sich in den vergangenen Jahren noch verschärfte: Schon in der erwähnten Infratest dimap-Umfrage von 2009 lehnten zum damaligen Zeitpunkt 41% der befragten Ostdeutschen den Begriff Unrechtsstaat ab, während nur 28% ihn als Bezeichnung der DDR für zutreffend hielten.

Nahezu identische Zahlen präsentierte im Herbst 2009 das Leipziger »Institut für Marktforschung« im Auftrag der Zeitschrift SUPERillu. Zusätzlich fanden die Leipziger Forscher aber noch heraus, dass der Blick auf die DDR auch mit dem Alter der Befragten zusammenhängt. Am DDR-kritischsten fällt das Urteil bei den 18- bis 29-Jährigen Ostdeutschen aus, die den Staat nur noch als Kind oder gar nicht mehr erlebt haben. Wer hingegen relevante Teile seines Lebens selbst in der DDR verbracht hat, ist offenbar weniger dazu geneigt, die DDR als einen Unrechtsstaat anzusehen.
Die nach meiner Kenntnis aktuellste Umfrage zu dieser Frage, die ebenfalls schon erwähnte Emnid-Untersuchung für das Magazin Focus aus dem Oktober 2014, kam sogar zu dem Ergebnis, dass im Osten lediglich 30 Prozent die DDR für einen Unrechtsstaat halten, im Westen hingegen 72 Prozent der Bevölkerung. Für bemerkenswerte 57 Prozent der Befragten in den neuen Bundesländern war die DDR demnach kein Unrechtsstaat. Darüber hinaus kamen die Emnid-Forscher zu der Erkenntnis, dass der heutige materielle Wohlstand der befragten Ostdeutschen eine wesentliche Rolle für die Beantwortung dieser Frage spiele: Je höher das Einkommen, desto eher werde die DDR als Unrechtsstaat bezeichnet.
Anzumerken ist allerdings, dass diese Umfrage im Herbst 2014 vor dem Hintergrund der laufenden Koalitionsverhandlungen in Thüringen stattfand. Damals verhandelten Linkspartei, SPD und Bündnis 90/Grüne – am Ende erfolgreich – über die erstmalige Bildung einer gemeinsamen rot-rot-grünen Koalitionsregierung auf Landesebene. Die Thüringer SPD und insbesondere die Thüringer Grünen verlangten als Bedingung für ihre Wahl des Linken Bodo Ramelow zum neuen Ministerpräsidenten, dass die Linkspartei sich deutlich dazu bekennen müsse, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Dies hat die Linkspartei am Ende zähneknirschend getan, ihre abschließende Formulierung lautete, die DDR sei „in der Konsequenz ein Unrechtsstaat“ gewesen. So bleibt festzuhalten, dass es nach diesem machtpolitisch motivierten „Umfallen“ der Linkspartei derzeit keine relevante politische Kraft mehr gibt, die in ihren offiziellen Verlautbarungen mehrheitlich bezweifeln würde, dass die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei. Dies steht allerdings, wie wir sehen, im Widerspruch zur Mehrheitsmeinung in der ostdeutschen Bevölkerung.
Auch der „Sachsen-Anhalt-Monitor“, eine groß angelegte politische Umfrage, welche die Landesregierung alle zwei Jahre erstellen lässt, ist hier interessant. Den Zahlen von 2014 zufolge war die untergegangene DDR für die große Mehrheit der 1050 Befragten in Sachsen-Anhalt zwar eine Diktatur – aber nur für eine Minderheit war die DDR ein Unrechtsstaat. An dieser Haltung hat sich seit Jahren kaum etwas geändert. Die größte Zustimmung erfährt in dieser Umfrage der Satz, dass in der DDR “nicht alles schlecht” gewesen sei. Acht von zehn Befragten sehen das so.

(…)

www.justament.de, 4.10.2010: War die DDR ein Unrechtsstaat?

Warum eine differenzierte Betrachtung weder die DDR verharmlost noch die Würde der Opfer verletzt

Thomas Claer

drum-herum-tc-war-die-ddrAlle Jahre wieder lebt diese Debatte wieder auf, zuletzt anlässlich der 20-jährigen Jubiläen von Mauerfall und Wiedervereinigung: Kann man, darf man oder muss man sogar die DDR als einen „Unrechtsstaat“ ansehen? Regelrecht erbittert wird um die Anwendbarkeit dieses nebulösen Begriffs auf das Staatswesen der fast 41 Jahre bestehenden Deutschen Demokratischen Republik gestritten. Dabei hat die öffentliche Meinung ihre Entscheidung längst getroffen: In einer Umfrage von Infratest dimap im November 2009 erklärten 72 Prozent der Befragten, die DDR sei ein „Unrechtsstaat“ gewesen, nur 19 Prozent hielten sie für keinen „Unrechtsstaat“, weitere 9 Prozent wussten auf diese Frage keine Antwort. Auch in den politischen Debatten sind die „Unrechtsstaats-Befürworter“ klar in der Überzahl. Abgelehnt wird der Begriff, wie es aussieht, inzwischen fast nur noch im Umfeld der Linkspartei. Ausnahmen bilden die SPD-Politiker Erwin Sellering, Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern („kein totaler Unrechtsstaat“), Gesine Schwan („Nicht alles war unrecht, was in diesem Staat geschehen ist.“) und Friedrich Schorlemmer („Mit dem Begriff „Unrechtsstaat“ wird man dem wirklichen Leben in der DDR nicht gerecht.“), wobei letzterer mittlerweile etwas zurückgerudert ist („Man muss über die DDR als politischen Unrechtsstaat reden, aber darf ihn auch nicht auf eine Stufe mit dem Dritten Reich stellen.“) Vor kurzem lehnte auch der letzte Ministerpräsident der DDR, Lothar de Maizière (CDU), die Verwendung des Begriffs “Unrechtsstaat” für die DDR ab, den er für „unglücklich“ hält, denn der Begriff unterstelle, „dass alles, was dort im Namen des Rechts geschehen ist, Unrecht war“.

Indessen erhob sich im Bundesland Brandenburg im Herbst 2009 starker Protest der oppositionellen CDU gegen die Ernennung des Brandenburgischen Justizministers Volkmar Schöneburg (Die Linke). Dieser hatte einige Jahre zuvor die Klassifizierung der DDR als „Unrechtsstaat“ abgelehnt und den Begriff eine „unwissenschaftliche, moralisierende Verdrängungsvokabel“ genannt. Die Brandenburgische CDU sah darin eine „Verklärung der SED-Diktatur“.
Ferner schoben in Nordrhein-Westfalen die Regierungsparteien SPD und Grüne das schnelle Scheitern der Koalitionsverhandlungen mit der Linkspartei nach der Landtagswahl im vergangenen Mai u.a. darauf, dass sich die Linkspartei hartnäckig geweigert habe, die DDR als einen Unrechtsstaat anzusehen. Außerdem begründete in diesem Jahr das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen die anhaltende Überwachung der Linkspartei damit, „dass sich die Linke immer noch nicht klar von der DDR-Diktatur distanziere“. Als Beleg dafür wurde ein Text der innerparteilichen Gruppierung „Marxistisches Forum“ genannt, in dem es heißt: „Wir verwahren uns gegen die Diffamierung der DDR als Unrechtsstaat.“
Als im Juni dieses Jahres die Kandidatin der Linken für das Bundespräsidentenamt, Luc Jochimsen, die DDR nicht als „Unrechtsstaat nach juristischer Definition“ bezeichnet hatte, da der Begriff „nicht juristisch und staatsrechtlich haltbar“ sei, schlug ihr scharfe Kritik aus allen anderen politischen Lagern entgegen: von „schäbig und beschämend“ (Wolfgang Thierse) bis hin zur „Verhöhnung der Opfer des DDR-Unrechtsregimes“ (CSU-Generalsekretär Hermann Gröhe) reichten die Vorwürfe. Der ebenfalls unterlegene Präsidentschaftskandidat von SPD und Grünen, Joachim Gauck, erklärte daraufhin, man müsse klären, in welchem Zusammenhang der Begriff „Unrechtsstaat“ gebraucht werde – in einer politischen oder in einer wissenschaftlichen Debatte. Politisch gesehen sei die DDR ein Unrechtsstaat gewesen, wobei ihm bewusst sei, dass diese Definition nicht in ein juristisches Seminar passe.

Und hier erhebe ich Einspruch. Als Jurist, der sich mehrere Jahre intensiv mit diesem Thema beschäftigt hat (d. Verf., „Negative Staatlichkeit. Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“, Diss. Hamburg 2003, Rezension in justament 1/2004, S.24 ), möchte ich an dieser Stelle noch einmal in die Debatte eingreifen. Das juristische Seminar ist hiermit eröffnet.

Was ist ein Unrechtsstaat?
Der Begriff „Unrechtsstaat“ soll also, wie es Luc Jochimsen und mit ihr vermutlich die gesamte Partei „Die Linke“ behauptet, „nicht juristisch und staatsrechtlich haltbar“ sein, gar „unwissenschaftlich“? Zwar gab es schon vor Jahren eine entsprechende Anfrage ans Auswärtige Amt. Die damalige Antwort des wissenschaftlichen Dienstes lautete: „Den Begriff ’Unrechtsstaaten’ gibt es im Völkerrecht nicht. Für Fragen der allgemeinen politischen Begrifflichkeit beansprucht die Bundesregierung keine Definitionshoheit.“ Tatsächlich gibt es aber sehr wohl eine – seit zwei Jahrzehnten kontinuierlich wachsende – rechtswissenschaftliche Literatur zu diesem schillernden Begriff (zahlreiche Nachweise finden sich in meinem angeführten Buch), in welcher auch einige Definitionsversuche unternommen wurden, von denen sich allerdings letztlich keiner durchsetzen konnte, weder im Schrifttum noch in den politischen Debatten. Aber „juristisch nicht haltbar“ oder „unwissenschaftlich“ ist dieser Begriff deshalb noch lange nicht. Es gilt weiter die Freiheit der Wissenschaft! Unterdessen wird gegenwärtig leider vorwiegend mittels vager Gesamteinschätzungen im Ungefähren argumentiert. Oder es wird, wie dies Gerd Roelleke getan hat (Gerd Roellecke: War die DDR ein Unrechtsstaat?. FAZ.net, 15. Juni 2009), der „Unrechtsstaat“ zum schlichten Gegenbegriff des Rechtsstaats verkürzt, womit der Autor bedauerlicherweise hinter seine ursprüngliche, viel differenziertere Definition von 1997 zurückfällt. Wer unter „Unrechtsstaat“ einen „Un-Rechtsstaat“ versteht, also einen Nicht-Rechtsstaat (einen Staat, der kein Rechtsstaat ist), der mag die DDR und mit ihr zahllose andere Staaten der Welt als „Unrechtsstaaten“ ansehen. Wer aber, wie es die meisten stillschweigend tun, den „Unrechtsstaat“ als „Unrechts-Staat“ sieht, also als einen Staat, der in einer noch näher zu bestimmenden Weise mit Unrecht verknüpft ist, der sollte sich einmal den Definitionen des Schrifttums zuwenden.

Definitionen
In meiner damaligen Auseinandersetzung mit der Thematik bemühte ich mich um eine Definition, die möglichst viele der plausiblen Vorschläge zur Begriffsbestimmung aus der damaligen Literatur (u.a. von Ralf Dreier, Ernst-Joachim Lampe, Christian Starck, Uwe Wesel, Gerd Roellecke, Otfried Höffe sowie die klassische von Gustav Radbruch), einschließen sollte. Ich schlug daher eine sehr komplexe Definition des „Unrechtsstaats“ vor, die wie folgt lautete: „Ein Unrechtsstaat ist ein im Umfeld moderner Rechtsstaatlichkeit existierender Staat, der (1) die zeitgebundenen Grunderwartungen der Beobachter und deren eigene rechtliche Standards stark enttäuscht, dem insbesondere (2) wesentliche Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit fehlen (Nicht-Rechtsstaat), der (3) systematisch das selbst gesetzte Recht beugt und/oder „unerträgliches“ Unrecht setzt (bestimmbar nach den jeweiligen rechtskulturkreisspezifischen Maßstäben, sofern sie nicht über die kodifizierten UN-Menschenrechte hinausgehen; räumlich universell gelten dabei gegenwärtig nur die Anerkennung der Rechtssubjektivität jedes Menschen und das Willkürverbot) und (4) in dessen Verfassung, Gesetzgebung, Akten und Gerichtsurteilen sich der fehlende Bezug zu den elementaren rechtlichen Standards seines zeitlichen und räumlichen rechtskulturellen Umfelds manifestiert (Zugrundelegung einer „Unrechtsideologie“).“

Zugegeben, das war reichlich kompliziert ausgedrückt, schon für den wissenschaftlichen Diskurs und erst recht für politische Debatten. Bis auf eine Fußnote bei Wikipedia erhielt ich auch keinerlei Resonanz auf diesen meinen Vorschlag zur Begriffsbestimmung. Daher möchte ich ihn an dieser Stelle einmal ins Allgemeinverständliche übersetzen und näher erläutern, was dann in etwa heißt:

Erklärung
Von „Unrechtsstaaten“ kann man sinnvoller Weise nur im Umfeld moderner Rechtsstaatlichkeit sprechen, also frühestens seit dem späten 19., eher erst seit dem 20. Jahrhundert. Sie müssen die zeitgebundenen Grunderwartungen der Beobachter und deren eigene rechtliche Standards stark enttäuschen. Sie dürfen weiterhin keine Rechtsstaaten im modernen Sinne sein: Entweder garantiert in ihnen der Staat die von ihm aufgestellte Rechtsordnung nicht, oder die Staatsgewalten sind nicht getrennt, oder es fehlen persönliche Grundrechte, oder es gibt keine Rechtssicherheit, oder es fehlt alles zusammen. Solche „Nicht-Rechtsstaaten“ gibt es bis heute, wohin man blickt, im Dutzend.
Ein „Unrechtsstaat“ muss aber etwas noch viel Gravierenderes sein als einfach nur kein Rechtsstaat, denn mit diesem Superlativ belegte der Urheber des Begriffs „Unrechtsstaat“, der große Rechtsphilosoph und Ex-Justizminister in der Weimarer Republik Gustav Radbruch (1878-1949), allein das Dritte Reich. Er hatte dabei Holocaust, Angriffskriege und Führerprinzip im Blick. In seinem viel zitierten Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ (1946) erklärte er, dass nach seiner berühmten „Radbruchschen Formel“ ganze Partien des NS-Rechts kein Recht, sondern Unrecht seien. Wir müssten hoffen, so Radbruch weiter, „dass ein solches Unrecht eine einmalige Verirrung und Verwirrung des deutschen Volkes bleiben werde“, aber wir hätten uns „für alle Fälle“ … „gegen die Wiederkehr eines solchen Unrechtsstaats (Hervorhebung von Radbruch selbst) zu wappnen“. So also führte Radbruch diesen Begriff mit Aplomb in die Rechtswissenschaft ein. Mit weitaus schwächerer Begründung wurde 1963 dann erstmals auch die DDR als „Unrechtsstaat“ bezeichnet, nämlich von dem für seine verunglückten Reden berüchtigten Bundespräsidenten Heinrich Lübke („Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Neger!“).
Anknüpfend an Radbruch muss ein „Unrechtsstaat“ somit „Unrecht“ im Sinne der Radbruchschen Formel produzieren oder das selbst gesetzte Recht beugen, aber jeweils nicht nur gelegentlich oder aus Versehen, sondern systematisch. Was allerdings genau dieses ominöse „unerträgliche Unrecht“ im Radbruchschen Sinne sein kann oder nicht sein kann, diese Frage füllt ganze Bibliotheken. Ist hierfür ein universeller Maßstab anzulegen oder eher das jeweilige rechtskulturelle Umfeld? Ich plädiere hier für jeweils vermittelnde Kriterien, wobei ich als uneingeschränkt universelle Maßstäbe nur die grundsätzliche Anerkennung der Rechtssubjektivität jedes Menschen und das Willkürverbot ansehe. Alles andere erachte ich prinzipiell für rechtskulturkreisspezifisch dehnbar. So würde man beispielsweise derzeit einen systematisch seine Bürger folternden Staat in Mitteleuropa (wo die Europäische Menschenrechtskonvention gilt) leichter als „unerträgliches Unrecht produzierend“ ansehen können als etwa einen im mittleren Osten, wobei die fortschreitende auch rechtskulturelle Globalisierung die Unterschiede möglicherweise eines Tages ganz zum Verschwinden bringen wird.
Besonders wichtig ist mir aber das vierte Merkmal, die „Manifestation eines finalen Elements“. Es ist sozusagen der „subjektive Tatbestand“, der „Wille zum Unrecht“, die „Unrechtsideologie“. Erst ein Staat, dessen Verfassung, Gesetzgebung, Akte und Gerichtsurteile sich als Ausfluss einer Ideologie erweisen, die keinen Bezug mehr zu den elementaren rechtlichen Standards seines zeitlichen und räumlichen rechtskulturellen Umfelds hat, ist ein „Unrechtsstaat“ in diesem Sinne. Wie komme ich auf dieses Kriterium?  Schon im Radbruchschen Rechtsbegriff muss das Recht, um überhaupt Recht zu sein, „bestimmt sein, der Rechtsidee zu dienen“. Umgekehrt gibt es kein Unrecht ohne die Erfüllung eines subjektiven Tatbestands, ohne ein Wissen und Wollen der Unrechtstat. Und warum sollte das nicht auch für Systemunrecht gelten? In seinem legendären Aufsatz „Systemunrecht und Unrechtssysteme“ aus dem Jahr 1994 bezeichnet Ernst-Joachim Lampe Unrechtssysteme als „auf Unrechtsziele hin organisierte Beziehungen von Menschen“ und schließt ausdrücklich auch staatliche Unrechtssysteme, also „Unrechtsstaaten“ ein, die eine Unrechtsideologie aufweisen müssten. Ähnlich sieht das auch Uwe Wesel, der im Unrechtsstaat den „verbrecherischen Willen einer Führung im Zentrum des Staates“ annimmt.
Aber was macht eine Staatsideologie zur „Unrechtsideologie“? Ihr muss, klassisch rechtsphilosophisch gesprochen, jeder Bezug zum Naturrecht, zur Rechtsidee fehlen. Etwas moderner ausgedrückt: Ihr fehlt der Bezug zu den elementaren rechtlichen Standards ihres rechtskulturellen Umfelds. Und das darf nicht nur auf dem Papier stehen, wenn man von einem Unrechtsstaat sprechen will, sondern es muss sich im Handeln des Staates widerspiegeln, manifestieren.

Warum eine solche Definition?
Aber warum um Himmels willen muss man es so kompliziert machen? Ist es nicht einfacher, zu sagen, wie es der Theologe Richard Schröder tut: „Ein Staat, der systematisch Unrecht begeht, ist ein Unrechtsstaat“? Oder wie er an anderer Stelle vorschlägt: „Unrechtsstaat kann man definieren: wo Macht vor Recht geht.“ Natürlich kann man das so machen, aber dann hat man im Ergebnis eben sehr viele Unrechtsstaaten auf der Welt. Haben die USA nicht in Guantanamo das Grund- und Menschenrecht auf Unverletzlichkeit der Würde des Menschen aufs Schwerste verletzt und dagegen zunächst überhaupt nicht und später nur eingeschränkt den Rechtsweg eröffnet? Ist das nicht systematisches Unrecht? Aber wer außer vielleicht Noam Chomsky, der die USA sogar als „Schurkenstaat“ par excellence ansieht, würde ernsthaft so weit gehen wollen, die USA, immerhin die älteste und stabilste Demokratie der Welt, als Unrechtsstaat zu bezeichnen? Und wo überall Macht vor Recht geht … Wer da zu genau hinschaut, sieht am Ende vielleicht nur noch Unrechtsstaaten.
Wenn der Begriff „Unrechtsstaat“ mehr sein soll als ein politischer Kampfbegriff, wenn er überhaupt etwas aussagen soll, dann muss man ihn vom Begriff „Unrecht“ her definieren. Ein Unrechtsstaat begeht nicht nur dauerhaft und systematisch Unrecht, es fehlen ihm nicht nur die rechtsstaatlichen Mechanismen, um das zu verhindern, sondern all das erfolgt gezielt und bewusst als Umsetzung einer entsprechenden Unrechts-Staatsideologie. Anders ist es, wenn ein Staat systematisch Unrecht begeht, weil er nicht gegen Korruption und Schlamperei vorgeht oder weil in ihm Personen ans Ruder gekommen sind, die ihn, den Staat, für ihre privaten Zwecke benutzen. Ebenfalls anders ist es, wenn ein Staat sich bewusst gegen bestimmte rechtsstaatliche Mechanismen entscheidet, weil er schon von seinen geistigen Grundlagen her andere Prioritäten setzt, die jedoch gerade nicht extrem aus dem Rahmen fallen, sondern vielfache Berührungspunkte zu seinem rechtskulturellen Umfeld aufweisen. Und genau hier sind wir am entscheidenden Punkt.

Die DDR – ein Unrechtsstaat?
Die Merkmale 1 bis 3 der Unrechtsstaatlichkeit erfüllte die DDR ohne Frage. Sie hat zumindest durch ihr Grenzregime zeitgebundene Grunderwartungen und die rechtlichen Standards vieler Beobachter stark enttäuscht. „Mauer und Stacheldraht“ quer durch ein kulturell und wirtschaftlich renommiertes mitteleuropäisches Land haben in der ganzen Welt Beachtung gefunden und ganz überwiegend Empörung ausgelöst. Insbesondere dürfte die Erwartungshaltung an einen „sozialistischen“, angeblich dem moralischen Fortschritt und einer leuchtenden Zukunft zugewandten Staat bei vielen Beobachtern anders ausgesehen haben. Gleichzeitig enttäuschte das Grenzregime der DDR nicht nur die westlichen rechtlichen Standards extrem: Das Verlassen des eigenen Staatsterritoriums für die gesamte Bevölkerung eines Landes militärisch zu sanktionieren, war und ist außerhalb der kommunistischen Welt ohne Beispiel. (Allerdings liegen derzeit restriktive Grenzregime sehr im Trend, die Menschen am Betreten bestimmter Staatsterritorien hindern. Aber das wird wahrscheinlich inzwischen niemandes Grunderwartungen mehr enttäuschen.) Hingegen vermochte die übrige Staatspraxis der DDR – trotz Stasiterrors und politischer Justiz – kaum jemals einen solchen Grad der Enttäuschung auszulösen wie das Grenzregime. Das Spitzelwesen und eine obrigkeitshörige Justiz entsprechen – neben einer in vielen Ländern der Welt bis heute üblichen Praxis – auch der westlichen politischen Tradition und wurden erst durch allmählich zunehmende Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit schrittweise zurückgedrängt. Daher nahm sie vermutlich kaum jemand als extreme Verletzung der eigenen Standards wahr.
Kurz fassen kann ich mich bei der Frage der Nichtrechtsstaatlichkeit der DDR. Selbstverständlich fehlten ihr wesentliche Merkmale der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellte eine Rechtsordnung auf, garantierte diese aber nicht der gesamten Bevölkerung, sondern setzte sich gegenüber Andersdenkenden und Ausreisewilligen über sie hinweg. Es gab keine Trennung der Staatsgewalten, Voraussetzung der Staatsordnung war gem. Art. 1 S.2 DDR-Verfassung der Vorrang der Partei. Die Gewährung persönlicher Grundrechte war zwar verfassungsrechtlich garantiert, in der Praxis aber oft nicht erreicht. Die meisten Grundrechte standen unter dem Vorbehalt der gesellschaftlichen Erfordernisse, womit sie vom Staat leicht unterlaufbar waren. Das selbst gesetzte Recht und sogar fundamentale eigene Verfassungsprinzipien beugte der Staat  durch seine Rechtsprechung und die Praxis der Staatssicherheit regelmäßig.
Auch hat die DDR systematisch unerträgliches Unrecht produziert, wenn auch nicht unbedingt von einer universellen räumlich-kulturellen Ebene aus betrachtet. Mit dem in der DDR begangenen Unrecht wurde weder die Rechtspersonalität von Menschen bestritten (im Gegensatz etwa zum „Dritten Reich“) noch erfolgte es willkürlich (im Gegensatz etwa zur Sowjetunion unter Stalin oder zu China unter Mao, wo „Säuberungen“ nach dem Zufallsprinzip allein zur Abschreckung stattgefunden haben.) Jedoch ist unerträgliches Unrecht nach den Maßstäben ihres rechtskulturellen Umfelds aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention anzunehmen, die von der DDR sogar ausdrücklich anerkannt wurden. Z.B. verletzte die Verurteilung und Inhaftierung politischer Häftlinge wegen Äußerung ihrer abweichenden politischen Meinung nach den einschlägigen DDR-Strafgesetzen in maßgeblicher Weise deren Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK), die regelmäßig praktizierte Folter in DDR-Gefängnissen verletzte das Folterverbot in Art. 3 EMRK und die politisch-ideologisch motivierten Rechtsbeugungen widersprachen dem Anspruch der Verurteilten auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gem. Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK. Die Zugangsverweigerung für Andersdenkende und Ausreisewillige (bzw. deren Angehörige) zu höheren Bildungseinrichtungen aus politischen Gründen verletzte deren Recht auf Bildung gem. Art. 2 des Zusatzprotokolls I der EMRK sowie das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK, das auch Benachteiligungen wegen der politischen Anschauungen verbietet. Schließlich wurde durch die Praktiken der Staatssicherheit in unzähligen Fällen der Schutz des Privatlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Art. 8 EMRK) missachtet, durch Entführungen und Inhaftierungen politischer Gegner ohne gerichtliche Legitimation deren Recht auf körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 5 EMRK) und durch die berüchtigten Stasi-Vernehmungsmethoden das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzt. In etlichen Fällen kamen die Opfer der Staatssicherheit ums Leben (Verletzung von Art. 2 EMRK).

Der Knackpunkt: die Unrechtsideologie
Bleibt das Merkmal 4, die Manifestation eines finalen Elements. Waren also die Verfassung der DDR, ihre Gesetze, Akte und Gerichtsentscheidungen von einer homogenen Rechts- und Staatsideologie getragen, der die grundsätzliche Kompatibilität mit dem rechtskulturellen Umfeld abging? Fündig wird man bereits in der Präambel ihrer Verfassung – ich rede im Folgenden von der zweiten, der 1968er DDR-Verfassung, die in der DDR stets als die „eigentlich sozialistische Verfassung“ bezeichnet wurde und daher ihrem Selbstverständnis eher entsprach als die „antifaschistisch-demokratische Verfassung“ von 1949. In der Verfassungs-Präambel also begreift sich die DDR als „entwickelte sozialistische Gesellschaft“. Diese wird im orthodoxen Marxismus als „Etappe auf dem Weg zur klassenlosen Gesellschaft“ aufgefasst, „in der die Bedingungen für den allmählichen Übergang zum Aufbau des Kommunismus heranreifen“. Auf ihrem „Weg des Sozialismus und Kommunismus“, den sie auch als einen „des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft“ interpretiert, sieht sich die DDR „in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche“. Diese Prozesse, so die zugrunde liegende und auf Karl Marx zurückgehende Vorstellung, sind historisch determiniert und gipfeln (am Ende der Geschichte) in der Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft. Auf ihrem Weg in die vermeintlich leuchtende Zukunft glaubte die DDR, wie die Präambel weiter berichtet, die „revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse“ fortzusetzen. Der I. Abschnitt der DDR-Verfassung über die „Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung“ beschreibt das Selbstverständnis der DDR als eine zum allmählichen Übergang in den Kommunismus heranreifende „entwickelte sozialistische Gesellschaft“: Die DDR sollte ein „sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ sein (Art. 1 DDR-Verf.), der Staat sei „die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“ (Art. 1 S.2 DDR-Verf.). Es werde „alle politische Macht von den Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt“ (Art. 2 Abs. I S.1 DDR-Verf.). Dabei sollte die Privilegierung der „Arbeiter und Bauern“ die übrigen Bevölkerungsgruppen weder diskriminieren noch ausgrenzen, denn „die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen“ galt als „für immer beseitigt“ (Art.2 Abs. III S. 1 DDR-Verf.). „Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes“ bildete eine der „unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung“ (Art. 2 DDR-Verf.). Dieses „Bündnis aller Kräfte des Volkes“ fand schließlich „in der Nationalen Front der DDR seinen organisierten Ausdruck“ (Art. 3 Abs. 1 DDR-Verf.). Für die „anderen Bevölkerungsgruppen“ in der DDR ging es letztlich darum, sich im eigenen historischen Interesse und nur vorübergehend der Führung der Arbeiterklasse und der Partei unterzuordnen, um auf diese Weise (gleichsam naturgesetzmäßig) die Ankunft des Kommunismus zu beschleunigen. Doch immer sollte gelten: „Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates.“ (Art. 2 Abs. I S.2 DDR-Verf.) Soweit die Selbstdarstellung der DDR-Ideologie.
Erster Einwand: Darf man das glauben? Hat überhaupt irgendjemand in der DDR daran geglaubt, dass der edle Zweck, der Endkommunismus, auch den Einsatz hin und wieder bedenklicher Mittel heilige? War die ganze Ideologie womöglich nur eine geschickte Tarnung des russischen Imperialismus? Nun, sicherlich gab es Zyniker bis hinauf in die Spitze von Staat und Partei, und es gab eine wachsende Mehrheit der DDR-Bevölkerung, die nicht bzw. nicht mehr an die Lehren des Marxismus-Leninismus glaubte. Doch lässt sich dagegen der empirisch belegbare Idealismus (im Sinne von selbstloser, hochstrebender Begeisterung) einer großen Zahl treuer Anhänger der kommunistischen Bewegung ins Feld führen. Mehr als jede andere neuzeitliche Lehre wurde die kommunistische Ideologie vom unbedingten Glauben ihrer Anhänger an die gerechte Sache, an die „historische Mission“ getragen, welcher sich  – so gibt eine umfangreiche Literatur Zeugnis – bis in die höchsten Ebenen der Macht hinein erhielt. Auch die DDR konnte sich bis zu ihrem unrühmlichen Ende auf einen „harten Kern“ überzeugter (und zunehmend wirklichkeitsresistenter) Parteigänger stützen. Keinesfalls lässt sich die Rolle der kommunistischen Weltanschauung in der DDR auf ihre herrschaftszynische Instrumentalisierung zu Machtzwecken reduzieren.
Hat sich diese Ideologie hinreichend in den Gesetzen, Akten und Gerichtsurteilen manifestiert? Man kann das nur uneingeschränkt bejahen, denn nahezu jede der bereits dargestellten Durchbrechungen der eigenen Verfassungsgrundsätze in Judikative und Exekutive fand ihre Rechtfertigung in einer gleichsam über dem positiven Recht stehenden „ideologischen Notwendigkeit“. Insofern lieferte die Staatspraxis der DDR – von den Rechtsbeugungen der Gerichte bis zum Stasi-Terror – eine Art Bestätigung der Unbedingtheit und Kompromisslosigkeit der diesem Staate konstitutiven Ideologie. Sie war das Projekt der Stabilisierung und Verteidigung des für historisch notwendig, richtig und gerecht gehaltenen Status Quo, welcher als die Grundlage einer mit strenger Notwendigkeit eintretenden „lichten Zukunft“ angesehen wurde.
Aber wie hat diese sich in der Staatspraxis hinreichend manifestierende Ideologie sich in ihr rechtskulturelles Umfeld eingefügt? Zunächst liegen sowohl ihre Wurzeln als auch ihre abstrakten Zielsetzungen gleich denen des westlichen Liberalismus und der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit im beginnenden politischen Modernismus in der Folge der Französischen Revolution. Günter Rohrmoser schreibt: „Die ganze Moderne, ob Sozialismus oder Liberalismus, war seit der Französischen Revolution auf ein Gesellschaftsmodell ausgerichtet, in dem Freiheit und Gleichheit verwirklicht werden sollten, in dem die Menschheit durch Wissenschaft und Technik die Herrschaft über die Natur und über die sozialen Bedingungen erringen sollte. … Der Mensch sollte die individuellen, naturalen und sonstigen Bedingungen seiner Existenz unter die eigene Verfügung bekommen und sich auf diesem gesicherten Grunde dann in Freiheit entfalten können. Das war nicht nur das Ideal von Karl Marx, es war und ist das Ideal aller progressiven Kräfte gewesen. Dieses Ideal entspricht der innersten Logik der Moderne.“ Auch der aus dem Wissenschafts-Determinismus des 19. Jh. entsprungene Marxsche Geschichts-Determinismus findet im ökonomischen Determinismus des westlichen Liberalismus ein Äquivalent. Wie der demokratische Verfassungsstaat bekannte sich die DDR-Ideologie zu universalistischen Prinzipien und ist damit ganz „ein Kind der Aufklärung“. Allerdings beschrieben bereits Horkheimer und Adorno die Tendenz zum „sozialen Zwang“ als eine der in der Aufklärung angelegten Möglichkeiten. Rechtskulturell betrachtet akzentuierte der Staatssozialismus unter den drei klassischen Ausfächerungen der in der Geschichte erstrittenen und schließlich normierten Menschenrechte: den Abwehr-, Gestaltungs-, und Leistungsrechten, die letzteren (als vermeintlich unabdingbare Voraussetzung einer späteren Verwirklichung der beiden erstgenannten) so eklatant, dass daraus ein sich letztlich von den eigenen Wurzeln entfernender Zweig der Aufklärung wurde. Ein zentraler Unterschied zwischen Sozialismus und Nationalsozialismus liegt demnach bereits in der Fundierung des ersteren im Projekt der Aufklärung – letzterer war eines ihrer Gegenprojekte. Um es mit Tony Judt zu sagen: „Es gibt einen elementaren Unterschied zwischen einem System, das Leute ermordet und ausgerottet hat, um seine Projekte durchzusetzen, und einem System, dessen Projekt es war, Leute zu ermorden und auszurotten.“
Was ist in diesem Zusammenhang von der Auffassung Gerd Roelleckes zu halten, für den „beide Regime (also NS- und SED-Regime) aus der Entwicklung der Moderne herausfallen“, weil sie „nicht die Gleichheit aller Menschen voraussetzen, wie es die moderne Funktionsorientierung verlangt, sondern Arbeiterklasse beziehungsweise arische Rasse für von der Natur herausgehobene Gruppen und Kapitalisten beziehungsweise Juden für von Natur aus minderwertig“ ansehen?  Das, so Roellecke, sei ein verheerender kultureller Rückschritt gewesen, der es rechtfertige, beide Regime in gleichem Sinne Unrechts-Regime zu nennen. Der Fehler dieser Einschätzung, meine ich, liegt in einer Verkennung der kommunistischen Ideologie. Nein, gerade nicht von Natur aus war in ihr die Arbeiterklasse herausgehoben und galten die Kapitalisten als minderwertig, sondern im Rahmen eines politisch-revolutionären Programms sollten die aufgrund gesellschaftlicher Fehlentwicklungen eigentlich Schwächeren die eigentlich Stärkeren auf den Weg in die klassenlose Gesellschaft der Gleichheit führen. Eine Gleichsetzung der kommunistischen Ideologie mit der Rassentheorie des Nationalsozialismus hinsichtlich der fehlenden Anerkennung der „Gleichheit aller Menschen“ halte ich jedenfalls für gänzlich verfehlt, so als ob man die Befürworter einer Frauenquote mit Sexisten oder die Befürworter einer Migrantenquote mit Rassisten gleichsetzen wollte.
In der Staatspraxis der DDR hat sich demnach kein fehlender Bezug zu den elementaren rechtlichen Standards des westlichen Rechtskulturkreises manifestiert. Ihre Basisideologie, an die zumindest ein „harter Kern“ überzeugter Anhänger vermutlich bis zum bitteren Ende glaubte, erweist sich vor allem durch ihren Ursprung (in der Aufklärung) und hinsichtlich fast aller zentralen Zielsetzungen als grundsätzlich kompatibel mit ihrem rechtskulturellen Umfeld. Mangels einer „Unrechtsideologie“ ist die DDR folglich nicht als Unrechtsstaat anzusehen.

Was war die DDR?
Aber liegt in einer solchen Betrachtung nicht eine Verharmlosung der DDR? Wird nicht die Würde der Opfer mit Füßen getreten, wenn man die Unrechtsstaatlichkeit der DDR bestreitet? Eigentlich nicht, meine ich, es wird nur differenziert. Schließlich gibt es doch andere, viel passendere Bezeichnungen für die DDR. Dass sie kein Rechtsstaat, also ein Nicht-Rechtsstaat war, haben wir bereits festgestellt. Man könnte hier ergänzen, dass sie ohne jede Frage eine Diktatur war, denn „Diktaturen sind Staaten im postmonarchischen Umfeld, in denen die Herrschaftsgewalt unbeschränkt einem Einzelnen oder einer Gruppe zusteht und nicht auf verschiedene Organe verteilt ist“ (Creifelds-Rechtswörterbuch). Wegen des Fehlens einer Kontrolle der Staatsgewalt durch das Volk wird die Diktatur auch als begriffliches Gegenstück zur repräsentativen Demokratie angesehen. Damit sind die Verhältnisse in der DDR sicherlich zutreffend beschrieben, unabhängig davon, ob der von Marx und Engels stammende Begriff „Diktatur des Proletariats“ von der DDR zur Kennzeichnung ihrer Herrschaftsform verwendet wurde. Nach meiner Kenntnis wurde er zumindest in der Spätphase der DDR nur noch zur Beschreibung von Sowjetrussland nach der Oktoberrevolution und nicht mehr bezüglich der Verhältnisse in der DDR benutzt. Auch als totalitär kann man die DDR mit Fug und Recht bezeichnen, denn sie garantierte letztlich keine persönlichen Grundrechte und bot ihren Bürgern so keinen grundrechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe. Die staatliche Ordnung zielte auf die Erfassung und Beherrschung des gesamten politischen, gesellschaftlichen und geistigen Lebens ab, um so dem Einzelnen möglichst jeglichen Spielraum zu nehmen.
Ferner ist noch zu erwähnen, dass die DDR eines sicherlich nicht gewesen ist: ein Schurkenstaat, englisch: Rogue State. Denn dieser, inzwischen offiziell längst nicht mehr verwendete, Begriff entstand erst in den 1990er Jahren in der US-amerikanischen Außenpolitik, um der neuen weltpolitischen Situation nach dem Ende des kalten Krieges Rechnung zu tragen. Gemeint waren damit Länder, die aus US-amerikanischer Sicht unberechenbar und bedrohlich waren und mit denen ein friedliches Zusammenleben nicht möglich sei. Eine rückwirkende Anwendung der Bezeichnung auf die Ostblockstaaten, die sich 40 Jahre lang im alternativlos berechenbaren Zustand einer friedlichen Koexistenz mit der westlichen Welt befanden, verbietet sich daher.

Die DDR – ein Verbrecherstaat?

Zu diskutieren ist aber noch ein weiterer Begriff, den Karl Jaspers in den Sechzigerjahren – bezogen auf das Dritte Reich – geprägt hat: der Verbrecherstaat. Ein solcher ist für Jaspers nicht nur ein Staat, der Verbrechen begeht, sondern einer, der „im Prinzip keine Rechtsordnung stiftet und anerkennt“. Er ist nicht nur das Werk von Verbrechern, sondern selbst ein Verbrechen. So wird staatliche Politik zum Gegenstand der Kriminologie, der Staat zum kriminellen Staat. Darf man also die DDR in diesem Sinne als einen Verbrecherstaat bezeichnen, wie es etwa der Buchtitel von Uwe Wesel von 1994, „Der Honecker-Prozess. Ein Staat vor Gericht“, nahe legt?
Zwar behauptet Ehrhart Neubert im „Schwarzbuch des Kommunismus“, in der DDR „wurde aber auch fast nichts von dem ausgelassen, was Kommunisten der Menschheit angetan haben“. Es habe „nahezu alle politisch motivierten Massenverbrechen“ gegeben. In der Tat war die DDR aber an keinem einzigen Krieg (außer dem kalten) beteiligt. Auch der praktizierte Massenterror fällt quantitativ und qualitativ erheblich hinter den anderer kommunistischer Staaten zurück: In der DDR gab es keine staatlich betriebenen oder in Kauf genommenen systematischen Vernichtungen von Menschenmassen. Von zehn Internierungslagern, die der sowjetische Geheimdienst NKWD 1945 in der SBZ eingerichtet hatte, bestanden nur drei bis in die am 7.10.1949 gegründete DDR hinein fort (bis Anfang 1950 mit ca. 14.000 Insassen) und wurden dann aufgelöst. Pläne der DDR-Führung zur Einrichtung von Isolierungslagern, die seit den Fünfzigerjahren existierten, blieben in den „Schubladen“. Auch gab es in der DDR keine staatlich inszenierten Hungersnöte wie in der Sowjetunion oder China. Gleichwohl gab es in der DDR „unmenschliche Handlungen“ anderer Art, die durchaus als „politische Verbrechen“ zu beurteilen sind: Die Justiz der DDR war bis 1989 ein staatliches Macht- und mitunter auch Terrorinstrument, wenngleich sie seit den 70er Jahren stark formalisiert und abgemildert und alles in allem weit weniger „blutig“ agierte als in den sozialistischen Bruderländern. Zwischen 1949 und 1982 gab es ganze 231 Todesurteile, danach keine mehr. Insgesamt wurden ca. 200.000 Menschen aus politischen Gründen zu Haftstrafen verurteilt. Die Zahl der politischen Gefangenen schwankte meist um die 30.000, 1989 waren es nur noch 5.000. Häufig gab es Amnestien. Die große Mehrheit der willkürlichen Verhaftungen fiel in die Zeit vor Gründung der DDR und ist – wie die Internierungslager und die Enteignungen von Grundeigentümern durch die Bodenreform – der sowjetischen Militäradministration anzulasten. In den Fünfzigerjahren führte die DDR politische Prozesse gegen vermeintliche und tatsächliche Oppositionelle durch. Das herausragende Grunddelikt, mit dem sich die politische Strafjustiz zu befassen hatte, blieb der Versuch, die DDR zu verlassen. „Die Justiz fungierte in der DDR als eine zwar überaus verlässliche, doch gleichwohl nur kleine Säule zur Stabilisierung des DDR-Systems, da ihr Beitrag zur Legitimationsbeschaffung des Regimes relativ unbedeutend blieb (wie ja auch Recht und Gesetz in der marxistisch-leninistischen Ideologie eine eher marginale Rolle spielen). Das Verfahrensaufkommen in allen Bereichen (mit Ausnahme der Ehescheidungen) war – soweit überhaupt ein Rechtsweg zur Verfügung stand – außerordentlich niedrig.“ (Hubert Rottleuthner) Das Grenzregime kostete etwa 1.000 Menschen das Leben. Noch mehr wurden bei Fluchtversuchen teilweise schwer verletzt. Ca. 70.000 Menschen wurden an der Grenze gestellt und anschließend – oft zu Freiheitsstrafen – verurteilt. Darüber hinaus sind auch die gewaltsame Niederschlagung des Arbeiteraufstands am 17.6.1953 (allerdings überwiegend durch sowjetische Panzer), die konspirative Gewalt des Ministeriums für Staatssicherheit bis hin zur individuellen „Zersetzung“ seiner Opfer, die Gewaltaktionen gegen Politiker der anfangs noch unabhängigen Blockparteien CDU und LDP sowie gegen Mittelständler zu Beginn der Fünfzigerjahre, die Zwangsumsiedlungen, der Einsatz von Schlägertrupps der FDJ gegen unangepasste Jugendliche, die physischen und psychischen Foltermethoden gegen Häftlinge sowie schließlich manche offenen und versteckten Repressionen im Alltag der Bürger als politischer Terror und damit als politische Verbrechen aufzufassen.
Jedoch wird der vorliegende Befund dadurch relativiert, dass staatliche Untaten dieser Größenordnung im vergangenen Jahrhundert von zahlreichen nichtkommunistischen Staaten, punktuell auch von liberal-demokratischen Rechtsstaaten, ebenso begangen, gefördert, geduldet oder sogar übertroffen wurden. Nur ein paar Stichworte mögen hier genügen: Atombombenabwürfe der USA 1945 in Japan; politische Verfolgungen, Prozesse und Verurteilungen in den USA während der McCarthy-Ära; gewaltsame Niederschlagung des Volksaufstands im südkoreanischen Kwangju 1980 unter Billigung der dortigen US-amerikanischen Militäradministration; Staatliche Folter, Misshandlungen, Deportationen, Beschlagnahme von Land und Tötungen bis in die unsere Tage in Israel; 800.000 Todesopfer von Demoziden im Britischen Weltreich im 20. Jh. … Die Liste ließe sich fortsetzen. Zudem können die Untaten der DDR, selbst das Grenzregime und der Justizterror der frühen Fünfzigerjahre, kaum als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Sinne des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals gelten, zumal die größten „politischen Verbrechen“ im Osten Deutschlands mit der Gründung der DDR bereits oder fast abgeschlossen waren. Folglich war die DDR ein Staat, der politische Verbrechen beging, allerdings – insbesondere verglichen mit anderen deutschen oder anderen kommunistischen Regimes – in eher „bescheidenem“ Umfang.
War also die Existenz der DDR ein Verbrechen? Die Menge und die Art der begangenen „politischen Verbrechen“ spricht eindeutig gegen die Annahme dieses Superlativs. Ist es aber vielleicht nur ein historischer Zufall, dass sich die „politischen Verbrechen“ der DDR in solchen Grenzen hielten? Wurde die DDR nicht nur durch besondere Umstände, vielleicht durch ihre privilegierte Lage im Zentrum Europas, Stalins frühen Tododer die noch frische nationalsozialistische Vergangenheit, an der Ausrichtung von „Blutbädern“ wie in der Sowjetunion der 20er bis frühen 50er Jahre gehindert, die doch eigentlich ihrem „wahren Staatscharakter“ entsprochen hätten? Bei Ehrhart Neubert heißt es im Schwarzbuch des Kommunismus: „Die kommunistische Idee war und ist tödlich, sie war ein Liquidationsprogramm von Anfang an.“ In der Tat befinden sich in der im „Lexikon der Völkermorde“ zusammengestellten „quantitativen Gesamtübersicht“ der „demozidalen Regime“ im 20. Jahrhundert auffällig viele kommunistische Regierungen und stellt deren Opferbilanz insgesamt alle nichtkommunistischen völkermordenden Regimes in den Schatten. So kommt das Schwarzbuch des Kommunismus zu dem Schluss, das kommunistische System habe, wenn auch in unterschiedlicher Stärke, eine grundsätzlich verbrecherische Dimension. Jede nationale Ausprägung des Kommunismus sei wie über eine Nabelschnur mit der sowjetischen Matrix verbunden gewesen und habe gleichzeitig zur Entwicklung dieser weltweiten Bewegung beigetragen.
Entscheidend für die Bewertung eines Staates als „Verbrecherstaat“ können aber nicht allein die etwaigen – möglicherweise aus seiner Staatsideologie resultierenden – verbrecherischen Potentiale sein. Eine solche Annahme entspräche dem, was in der Rechtswissenschaft „Gesinnungsstrafrecht“ genannt wird und keinem Richter gestattet ist. Die DDR hat, so sagt es ein inzwischen geflügeltes Wort, Aktenberge hinterlassen, aber gerade keine Leichenberge (allenfalls, ich hoffe, es klingt nicht zu zynisch, Leichenhügel). Eine „Mithaftung“ der DDR für die Gräueltaten in der Sowjetunion (deren Behandlung im Schwarzbuch des Kommunismus aus gutem Grund 1953 abbricht; was danach folgte, war – gemessen an den 36 Jahren zuvor – nicht mehr der Rede wert), China (das mit der Sowjetunion und der DDR ideologisch entzweit war) oder Kambodscha kann kaum in Betracht kommen. Dann schon eher umgekehrt eine Mitverantwortung der Großmacht Sowjetunion für die Ereignisse in ihren Satellitenstaaten. Darüber hinaus kann im Falle der DDR von einer „Nichtachtung und Nichtanerkennung jeglicher Rechtsordnung“ im Sinne von Karl Jaspers keine Rede sein. Sogar ist die DDR das klassische Beispiel dafür, dass nicht jeder kommunistische Staat kraft seiner Existenz „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ begehen muss, wenngleich kommunistische Staatsformen aus strukturellen Gründen zweifellos eher dazu tendieren als Demokratien. Die DDR war folglich kein Verbrecherstaat.

Gerechtigkeit für die DDR?
Noch ein weiterer Aspekt ist in einer differenzierten Kategorisierung der DDR enthalten: der Aspekt der Gerechtigkeit gegenüber der DDR. Nun kann man einwenden, dass man einem Staat, dessen Propaganda fast ständig die Gerechtigkeit im Munde führte, der aber in vielfacher Hinsicht nicht gerade für gerechte Verhältnisse gesorgt hat, keine Gerechtigkeit schuldig ist. Denn die DDR ist dem Kapitalismus in der ideologischen Auseinandersetzung schließlich auch nicht gerade mit Fairness begegnet. Doch genau deshalb sollte es der Anspruch in einer postideologischen, weltoffenen, toleranten Gesellschaft sein, auch dem untergegangenen einstigen Klassenfeind Gerechtigkeit zukommen zu lassen. Gerechtigkeit nicht im Sinne von ausgleichender Verteilung der eigenen Besitzstände, sondern im Sinne von Friedrich Nietzsche, der sogar von einer „Genialität der Gerechtigkeit“ sprach in der Bedeutung von: einer Sache, einem Gegenstand oder einer Person gerecht werden. Und das schließt immer auch ein, sie nach ihren eigenen Maßstäben zu beurteilen, sie auch daran zu messen, was sie eigentlich beabsichtigt hat.
Zur Verdeutlichung dessen, was ich meine, möchte ich eine andere Institution ins Spiel bringen, die derzeit ebenfalls in aller Munde ist: Wie ist es denn mit der Kirche? Was würden wohl Joachim Gauck, Wolfgang Thierse und Richard Schröder sagen, wenn man die Kirche als eine Kriminelle Organisation bezeichnete, denn sie hat ja nicht nur die Kreuzzüge, diverse Judenverfolgungen und Hexenverbrennungen auf dem Gewissen, sondern, wie wir in diesen Tagen erfahren, auch unzählige Fälle von Kindesmissbrauch. Und niemand wird behaupten wollen, das sei nur zufällig und vereinzelt geschehen. Nein, das alles gab es weltweit und systematisch. Vor allem konnte das geschehen, weil es keine wirkungsvollen organisatorischen Schutzeinrichtungen dagegen gab. Aber heißt das auch, dass sich in diesen Vorfällen gerade das Ziel, der Sinn und Zweck der Kirche offenbart hätte? Natürlich nicht! Sogar im Gegenteil, wie Martin Mosebach in einem Aufsatz in der Süddeutschen Zeitung sehr schön gezeigt hat. Demnach kann und muss man zwar der Kirche heute den Vorwurf machen, dass sie
Strukturen zugelassen hat, die Unrecht und Verbrechen begünstigen. Aber es wäre sicherlich böswillig, ihr zu unterstellen, sie sei eine Unrechtsorganisation, der es gerade auf die Begehung von Verbrechen ankomme. Und ähnlich verhält es sich mit der – um eine schöne Formulierung von Peter Sloterdijk zu benutzen – „atheistischen Kirche des Kommunismus“. Eine Weltbefreiungsideologie, die sich auf die gleichen Wurzeln und ähnliche Zielsetzungen berufen kann wie der westliche Liberalismus, ist keine Unrechtsideologie. Und ein Staat, der sich von dieser Ideologie leiten ließ und genau dadurch gescheitert ist, ist ein fehlgeschlagenes Experiment der Weltgeschichte, das seinen Opfern viel Leid zugefügt hat, aber kein Unrechtsstaat.

Wer ist denn nun ein Unrechtsstaat?
Wenn die DDR kein Unrechtsstaat war, so könnte man jetzt fragen, wer denn dann? Natürlich war das Dritte Reich der Prototyp des Unrechtsstaats, schon beim Urheber dieses Begriffs, Gustav Radbruch. Aber wer war oder ist sonst noch ein Unrechtsstaat? Das lässt sich, wie ich hoffentlich zeigen konnte, so pauschal nicht sagen und erfordert jeweils eine umfassende Untersuchung, die ich hier nicht leisten kann. Ich würde aber die Sowjetunion unter Stalin und China unter Mao, vielleicht auch Kambodscha unter Pol Pot und Nordkorea unter Kim Il Sung und Kim Jong Il tendenziell schon als Unrechtsstaaten ansehen, trotz Zweifeln hinsichtlich der Unrechts-Ideologie. Aber anders als die DDR haben diese Länder zumindest phasenweise zur Begründung ihrer Massenmorde eine sehr eigenständige ideologische Linie entwickelt, die den klassischen Marxismus sehr weit hinter sich gelassen hat. Doch soll das kein abschließendes Urteil darstellen.

Verselbständigung von Begriffen
Und doch ist es, wenn nicht alles täuscht, zu spät für einen differenzierteren öffentlichen Gebrauch des Begriffs „Unrechtsstaat“. Das Kind ist schon längst in den Brunnen gefallen. Es ist so, wie mit anderen Begriffen auch, die eine ursprüngliche Bedeutung hatten, aber später einen Bedeutungswandel erlebt haben, „Neoliberalismus“ zum Beispiel. Die ersten Neoliberalen traten für soziale Korrekturen des Liberalismus ein, wie manche Wirtschaftsredakteure heute nicht müde werden zu betonen. Aber es hilft nichts: Als neoliberal gilt heute wirtschaftsliberal. Der öffentliche Sprachgebrauch lässt sich in einer freien Gesellschaft nun einmal so wenig reglementieren wie der private. Oder wer wollte heute unbefangen das Wort „Sozialismus“ benutzen, nach allem was war? Ein Sozialdemokrat der gegenwärtig vom „demokratischen Sozialismus“ redet, will sich in erster Linie die Linkspartei als möglichen Koalitionspartner warm halten. Und jemand aus dem politischen Betrieb, der sagt, die DDR sei kein „Unrechtsstaat“ gewesen, ist wahrscheinlich auch auf die Stimmen der Linken scharf. Nur ich selbst kann versichern, dass ich mir nichts, aber auch gar nichts von der Linkspartei erhoffe oder erwarte. Es geht mir einzig und allein um eine differenzierte Betrachtungsweise.

Der Beitrag basiert auf einem Vortrag des Verfassers, der am 17. September auf dem Halle-Forum 2010 in der Gedenkstätte „Roter Ochse“, Halle (Saale) hätte stattfinden sollen. Leider wurde die Veranstaltung zum Thema „War die DDR ein Unrechtsstaat ? Diskursive Forschung versus nostalgische Verklärung“ mangels Finanzierbarkeit durch das Land Sachsen-Anhalt kurzfristig abgesagt.

PS: Aber ein Jahr später konnte der Vortrag dann auf dem Halle-Forum 2011 doch noch gehalten werden. Der Referent erfuhr dort im Publikum wenig Zustimmung und fast einhellige Ablehnung… 

Sommer 2002: Negative Staatlichkeit (Leseprobe)

Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“

Thomas Claer

Dr. Kovac – Verlag Hamburg

 

Historischer Determinismus in der marxistischen Ideologie (Quelle: Vom Sinn unseres Lebens, Berlin 1983, S. 98)

Historischer Determinismus in der marxistischen Ideologie (Quelle: Vom Sinn unseres Lebens, Berlin 1983, S. 98)

Inhalt 

Einleitung             1

Erster Teil: Kategorien staatlicher Negativität

1. Kapitel: Staat und materialer Nicht-Staat

A. Vorüberlegung: Historischer und neuzeitlicher Begriff vom Staat     7

B. Aurelius Augustinus (354-430)          8

C. Jean Bodin (1529-1596)        12

D. Positivistische Staatsbegriffe vom 17. Jahrhundert bis zur Aufklärung  13

I.  Thomas Hobbes (1588-1679)       13

II. Charles de Montesquieu (1689-1755)      14

III. Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)      15

IV. Konsequenz         15

E. Nichtpositivistische Staatsbegriffe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert  16

I. Hugo Grotius (1583-1645)       16

II. Baruch de Spinoza (1632-1677)      16

III. John Locke (1632-1704)       17

IV. Immanuel Kant (1724-1804)       17

V. Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831)    20

VI. Arthur Schopenhauer (1788-1860)      24

VII. Konsequenz         27

F. Sozialistische Staatsbegriffe (sui generis)      27

I. Karl Marx (1818-1883) und Friedrich Engels (1820-1895)   27

II. Franz Oppenheimer (1864-1943)      28

G. Positivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts    29

I. Georg Jellinek (1851-1911)       29

II. Hans Kelsen (1881-1973)       30

III. Richard Thoma         31

IV. Kurt Schilling         32

V. Konsequenz         32

H. Präfaschistische Staatsbegriffe (sui generis)      33

I. Rudolf Smend         33

II. Carl Schmitt (1888-1985)       35

III. Konsequenz         38

J. Nichtpositivistische Staatsbegriffe des frühen 20. Jahrhunderts   38

I. Hugo Krabbe         38

II. Heinrich Kipp         39

III. Hermann Heller (1891-1933)       39

IV. Kosequenz         40

K. Nichtpositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg   41

I. Gustav Radbruch (1878-1949)       41

II. Otfried Höffe         43

III. Robert Alexy         44

IV. Konsequenz         44

L. Neopositivistische Staatsbegriffe nach dem zweiten Weltkrieg   45

I. Hans Nawiasky            45

II. Niklas Luhmann (1927-1998)       46

M. Stellenwert der begrifflichen Bestimmung in der Gegenwart    46

N.  Zwischenergebnis         47

2. Kapitel Meta- und extrajuristische Perspektiven

A. Gottesstaat, moralischer Staat, satanischer Staat     50

I. Staat und Religion        51

1. Aurelius Augustinus (354-430)      51

2. Martin Luther (1483-1546)      53

3. Theokratie und Hierokratie      54

II. Religiöse und moralische Staatskategorisierungen                  54

1. Thomas Manns Leo Naphta      54

2. Ernst von Hippel        55

3. Agnes Heller        57

III. Religiös-moralische Staatsutopie      58

IV. Stellungnahme und Konsequenz      58

B. Pervertiertes Recht, perverser Staat       60

I. Ausgangspunkt         60

II. Begriff des Perversen        60

III. Fritz von Hippel         61

IV. Konsequenz         63

C. Verbrechen im Staat, Verbrecherstaat      63

I. Ausgangspunkt         63

II. Karl Jaspers (1883-1969)       63

III. Konsequenz         64

D. Schurkenstaat          64

I. Begriffsgeschichte        64

II. John Rawls         65

III. Noam Chomsky         66

IV. Stellungnahme und Konsequenz      67

E. Zwischenergebnis         69

3. Kapitel: Rechtsstaat und Nicht-Rechtsstaat

A. Ausgangspunkt          70

B. Begriff des Rechtsstaats         70

I. Universaler (weiter) Rechtsstaatsbegriff     70

II. Rechtsstaat als neuzeitlicher Verfassungsbegriff     71

1. Formaler Rechtsstaatsbegriff      72

2. Material angereicherter Rechtsstaatsbegriff    72

III. Merkmale moderner Rechtsstaatlichkeit westlicher Provenienz  73

1. Formale Merkmale       73

2. Materiale Merkmale       73

C. Bestimmung von Nicht-Rechtsstaatlichkeit      74

I. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im weitesten Sinne     74

II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne     74

1. Formale Nicht-Rechtsstaatlichkeit     75

a) Keine Garantie der Rechtsordnung    75

b) Keine Gewaltenteilung       75

aa) Diktatur       75

bb) Absolutismus      76

cc) Autokratie      76

2. Materiale Nicht-Rechtsstaatlichkeit     76

a) Keine individuellen Grundrechte ( totaler Staat)  76

b) Keine Rechtssicherheit      77

c) Bestehende Ungerechtigkeit (ungerechter Staat)  78

aa) Tyrannei       78

bb) Despotie       81

D. Zwischenergebnis         82

4. Kapitel Unrecht im Staat – Unrecht des Staates – Unrechts-Staat

A. Ausgangspunkt          84

B. Recht – Nichtrecht – Unrecht        85

I. Rechtsbegriffe         85

1. Klassische naturrechtliche Rechtsbegriffe    85

a) Aristoteles (384-322)      85

b) Augustinus (354-430)      86

c) Thomas von Aquin (1225-1274)    86

d) Hugo Grotius (1583-1645)     86

e) John Locke (1632-1704)      87

f) Samuel Pufendorf (1632-1694)     87

g) Gottfried Wilhelm Leibniz (1646-1716)   88

h) Immanuel Kant (1724-1814)     88

j) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814)    90

k) Arthur Schopenhauer (1788-1860)      90

l) Konsequenz       91

2. Klassische positivistische Rechtsbegriffe    91

a) Niccolò Machiavelli (1469-1527)              91

b) Thomas Hobbes (1588-1679)       91

c) Christian Thomasius (1665-1728)    92

d) David Hume (1711-1776)     92

e) Jean-Jacques Rousseau (1712-1778)              92

f) John Austin (1790-1859)       92

g) Rudolf von Ihering (1818-1892)     93

h) Karl Marx (1818-1883)       93

j) Konsequenz        93

3. Neopositivistische Rechtsbegriffe      94

a) Hans Kelsen (1881-1973)      94

b) Max Weber (1864-1920)       94

c) Niklas Luhmann (1927-1998)      95

d) Herbert Hart (1907-1992)      96

e) Konsequenz        97

4. Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe    97

a) Blaise Pascal (1623-1662)      97

b) Charles de Montesquieu (1689-1755)      98

c) Georg Wilhelm Friedrich Hegel ( 1770-1831)   99

d) Gustav Radbruch (1878-1949)      101

e) „Wahrer Kern“ des Naturrechts – ethisches Minimum  101

aa) Hans Welzel       101

bb) Günter Bemmann     102

cc) Ralf Dreier      103

dd) Otfried Höffe      103

ee) Helmut Lecheler      104

f) Juristische Hermeneutik      104

aa) Emilio Betti      105

bb) Theo Mayer-Maly     106

cc) Gerhard Sprenger     107

g) Juristische Argumentationstheorie    108

aa) Karl-Otto Apel       108

bb) Jürgen Habermas     109

cc) Peter Koller      110

h) „General Principles of Law“     110

j) Dialektische Rechtslehren     111

aa) Arthur Kaufmann (1923-2001)   112

bb) Robert Weimar      112

cc) Wolfgang Schild      113

k) Naturrecht aus der Naturwissenschaft    114

aa) Konrad Lorenz (1903-1989)    115

bb) Erwin Quambusch     116

cc) Ernst-Joachim Lampe     117

dd) Formal-analytischer Einwand    117

l) Konsequenz       118

II.  Nicht-Recht und Unrecht        119

III. Die Geltung von Recht        120

1. Stufen der Rechtsgeltung      120

a) Faktische Geltung im weiteren Sinne    120

b) Normative Geltung       120

c) Verbindlichkeit       120

2. Rechtsgeltung nach den dargestellten Rechtsbegriffen  120

a) Klassisches Naturrecht      121

b) Positivismus       121

aa) Faktische Geltung     121

bb) Normative Geltung     122

cc) Konsequenz      122

c) Nichtpositivistische (vermittelnde) Rechtsbegriffe  122

aa) Radbruchs Vorkriegsphilosophie   123

bb) Radbruchsche Formel     124

(1) Wortlaut      124

(2) Systematische Vereinbarkeit    125

(3) Rezeption in der Rechtsprechung  127

cc) Krielesche Formel     128

dd) Gegenwärtige Diskussion    128

IV. Die Berechtigung  eines nichtpositiven Rechtsbegriffs    129

1. Ideologische Funktionen des NR  und des RP    129

2. Leistungen des Naturrechts und des Rechtspositivismus  131

3. Die gegenwärtige Auseinandersetzung    132

a) Argumente für einen nichtpositiv. Rechtsbegriff       132

aa) Empirischer Zusammenhang v. Recht und Moral 132

(1) Moralbezogenes Grenzorgan             132

(2) Wertbegründung des Rechts             133

(3) Rückgriff auf Prinzipien   133

(4) Ethische Einflüsse der Rechtspraxis         134

bb) Analytischer Zusammenhang v. Recht und Moral  134

cc) Normativer Zusammenhang v. Recht und Moral 135

b) Argumente gegen einen nichtpositivist. Rechtsbegriff  138

aa) Kritik auf empirischer und analytischer Ebene 138

(1) Kritik der Vorstellung außerposit. Rechts 138

(2) Kritik der Wertbegründung des Rechts    139

(3) Kritik der „Lösung von Problemfällen“     140

(4) Kritik d. notw. begr. Zusammenhangs        140

bb) Kritik auf normativer Ebene                140

c) Stellungnahme        141

V. Materialer Gehalt eines nichtpositiven Rechtsbegriffs             144

1. „Moralbezug“ des Rechts                144

a) Begriff der Moral      145

b) Unbegründbarkeit einer absoluten Moral              145

c) Recht und „Moral“                146

2. Menschenrechte als Maßstab           148

a) Theorie und Praxis der Menschenrechte               148

aa) Begriff der Menschenrechte              148

bb) Geschichte der Menschenrechte   150

cc) Philosophische Begründbarkeit             151

(1) Gottesebenbildlichkeit           151

(2) Anthropologische  u. transzendentale Begr. 152

(3) Pragmatische Begründungen   154

dd) Die gegenwärtige Praxis der Menschenrechte  157

(1) Das globale Menschenrechtsregime  157

(2) Regionale Menschenrechtsregime           160

(a) Europa              161

(b) Amerika              162

(c) Afrika               162

(d) Islamische Welt    162

(e) Übrige Welt            163

(f) Konsequenz              163

b) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der dt. Rspr.  163

c) MR als „Unerträglichkeitsmaßstab“ in der jur. Lit.        165

aa) Peter Raisch      165

bb) Arthur Kaufmann     165

cc) Ernst-Joachim Lampe     166

d) Stellungnahme       167

3. Universalität westlicher Menschenrechte     168

a) Zeitliche Universalität      169

aa) Historische und prähistorische Implikationen 169

bb) Historische Gebundenheit des Rechts  170

cc) Stellungnahme      171

b) Räumlich-kulturelle Universalität    172

aa) Universeller Anspr. der „westlichen Werte“ 172

bb) Relativist. Einwände und deren Kritik  172

(1) Ethischer Partikularismus   173

(2) Politischer Realismus    175

(3) Kultureller Kontextualismus   176

(a) Wurzeln der westlichen Vernunft 178

(b) Asiatische Menschenrechtskritik 179

(aa) „Asiatische Werte“  179

(bb) Asiat. Rechtstraditionen 183

(c) Die abwert. Sicht des Andersseins 190

(d) Kritik am kulturrelativist. Einwand 191

(aa) Europ. oder mod. Kultur? 191

(bb) Waffe im Freiheitskampf 193

(4) Völkerr.-menschenr. Priorismus  194

(5) Sino-Marxismus     196

(6) Konsequenz und Stellungnahme   198

cc) Globalisierung des Rechts    199

(1) Der Siegeszug der Globalisierung  200

(2) Das Rechtssystem der Weltgesellschaft 201

(3) Zweischichtung d. nicht-westl. Moderne  202

(4) Konsequenz und Stellungnahme  203

4. Transkult. inhaltl. Minimum der gegenwärtigen Rechtsgeltung 204

a) Johann Gottlieb Fichte (1762-1814)    204

b) Hannah Arendt (1906-1975)      205

c) John Rawls        206

d) Ernst-Joachim Lampe      206

e) Otfried Höffe       207

f) Hans-Richard Reuter      207

g) Stellungnahme       209

5. Konsequenz        210

C. Staatliches Unrecht, Staatsunrecht       211

I. Staatsunrecht nach dem Rechtspositivismus     211

1. Georg Jellinek (1851-1911)      211

2. Hans Kelsen (1881-1973)      212

II. Staatsunrecht nach den nichtpositivistischen Rechtslehren   213

1. Gesetzliches Unrecht       213

2. Unrecht in Form staatlicher Akte     214

3. Unrechtsurteile der Gerichte      214

D. Unrechtssystem, Unrechtsstaat       215

I. Definitionen         215

1. Gustav Radbruch (1878-1949)      216

2. Otfried Höffe        217

3. Christian Starck        217

4. Horst Sendler        218

5. Ralf Dreier        218

6. Ernst-Joachim Lampe       219

7. Peter Schneider        219

8. Uwe Wesel         220

9. Gerd Roellecke        220

10. Josef Isensee        221

11. Joachim Lege        222

II. Merkmale          222

1. Enttäuschung der Grunderwartungen des Beobachters  222

2. Nicht-Rechtsstaatlichkeit      223

3. Systematisches Unrecht       224

4. Manifestation eines negativen finalen Elements    224

a) Finales Element       225

b) Manifestation       225

5. Typik         226

III. Definition         226

E. Zwischenergebnis         227

5. Kapitel Der „qualitative Sprung“ zur staatlichen Negativität

A. Partielle Negativität         230

I. Lokale Ausnahmebereiche        230

II. Personale Ausnahmebereiche       230

III.  Sachliche Ausnahmebereiche       231

IV. Intra- und interstaatliche Divergenz      231

B. Quantitative Abgrenzung        231

C. Qualitative Abgrenzung         232

D. Der Punkt des Umschlagens        233

I. Das Umschlagen ins Gegenteil       233

II. Umschlagen entspr. der Richtung der quantitativen Beeinflussung 234

E. Zwischenergebnis         234

Zweiter Teil: Ein „negativer Staat“

6. Kapitel Was war die DDR?

A. Materialer Nicht-Staat?         236

B. Perverser Staat?          237

C. Verbrecherstaat?          238

I. Die verbrecherische Dimension im Kommunismus    238

II. Verbrechen in der DDR        240

III. Die DDR als ein Verbrechen?       243

D. Nicht-Rechtsstaat?         244

E. Unrechts-Staat?          248

I. Starke Enttäuschung zeitgebundener Grunderwartungen    249

II. Nicht-Rechtsstaatlichkeit       249

III. Syst. Beugung des selbstgesetzten Rechts u. „unerträgliches“ Unrecht 250

1. Systematische Beugung des selbstgesetzten Rechts   250

2. Systematisches „unerträgliches“ Unrecht    250

a) Räuml.-kult. universelles „unerträgliches“ Unrecht  251

b) Nach Maßstäben des westl. rechtskulturellen Umfelds 253

IV. Manifestation eines finalen Elements      255

1. Rechts- und Staatsideologie der DDR     255

a) Ideologie im Verfassungstext     255

aa) Wortlaut        256

bb) Einwand der „Unglaubhaftigkeit“   258

b) Ideologie in Gesetzen, Akten und Gerichtsurteilen   261

c) Abstrahierbarkeit der Ideologie von politit. Praxis  261

2. Kompatibilität der Ideologie mit rechtskulturellem Umfeld  262

V. Konsequenz         265

F. Zwischenergebnis         265

Ergebnis           267

Einleitung

Während die (okzidentalen) Menschen des 18. und des 19. Jahrhunderts ihre Epochen auf die plastischen Begriffe „Jahrhundert der Aufklärung“ und „Jahrhundert des Fortschritts“ zu bringen vermochten, gibt es für die zurückliegenden zehn Dekaden kein mehrheitlich, geschweige denn allseits akzeptiertes Etikett1. Der Grund dafür dürfte in der charakteristischen Zerrissenheit des 20. Jahrhunderts, in seiner Zerfallenheit in historische und zivilisatorische Extreme liegen2. Letztere resultierten vor allem aus dem enormen Erfolg machtorientierter Ideologien. Wie in keiner anderen Epoche beeinflußten weltliche Heilslehren die Organisation, den Alltag und vor allem das Selbstverständnis von Staaten auf allen Kontinenten. Im Wettbewerb der drei stilprägenden Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts setzte sich in Deutschland – wie letztlich mehr oder weniger in fast allen europäischen Ländern – der moderne Rechtsstaat westlicher Prägung3 gegen seine Konkurrenten, die nationalsozialistische Volksgemeinschaft (in der ersten Jahrhunderthälfte) sowie den real existierenden sozialistischen Staat (in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts), durch4. Mehr als zehn Jahre nach der Beendigung des kalten Krieges und der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands besteht jedoch nach wie vor keine Einigkeit über das abstrakte Verhältnis dieser drei Staatsmodelle (und damit auch der ihnen zugrundeliegenden Ideologien) zueinander. Ging es im Historikerstreit der 80er Jahre unter westdeutschen Historikern, Philosophen und Journalisten noch um die Einordnung und Bewertung des Nationalsozialismus und insbesondere um die Einzigartigkeit seiner Verbrechen5, so entbrannte in den 90er Jahren eine bis heute anhaltende, vornehmlich auf juristischer und politischer Ebene ausgetragene und mit großer Emotionalität geführte Debatte über den Staatscharakter der Deutschen Demokratischen Republik, die um die zentrale Fragestellung kreiste: War die DDR ein Unrechtsstaat? 6 Die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ war 1945 von Gustav Radbruch (1878-1949) für das Dritte Reich geprägt7 und in den folgenden Jahrzehnten nur noch sporadisch aufgegriffen worden8, bevor sie durch den Zusammenbruch der DDR eine neue Renaissance erlebte. Ein Thema für die Rechtswissenschaft war die charakterisierende Bewertung ganzer Staaten vor allem dann, wenn es – wie zweimal im vergangenen  Jahrhundert in Deutschland – um die strafrechtliche Aufarbeitung von Systemunrecht ging9. Für die Mehrzahl der Beteiligten ist die Auseinandersetzung um den „Staatscharakter“ der DDR nicht nur ein Streit um Worte, sondern ein Politikum ersten Ranges: Manche Westdeutschen halten „zwar nicht den verfassungsrechtlichen Bestand, wohl aber die reale Wirksamkeit des grundgesetzlichen Rechtsstaats“ für tangiert10. Demgegenüber wittern viele Ostdeutsche eine pauschale Diskreditierung ihrer Biographien11. Gleichzeitig ist diese Debatte auch eine Fortsetzung der langjährigen Diskussion um das nach dem Zusammenbruch des Staatssozialismus „diskret rehabilitierte“ (I.Geiss) Totalitarismus-Paradigma auf diesmal juristischer Ebene. Sahen dessen Verfechter bislang den demokratischen und liberalen Rechtsstaat als nichttotalitäres Gegenüber der beiden diktatorischen Groß-Totalitarismen12 (was deren – für nicht wenige provozierende – bedingte Gleichsetzung unter diesem Aspekt beinhaltete), so stellen nunmehr etliche Rechtswissenschaftler in ähnlicher Weise die Begriffe „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“ gegenüber. Die jeweils angewendete Methodik läßt sich mit dem Bild der Bruchrechnung verdeutlichen: Unter dem Bruchstrich finden sich gemeinsame Nenner, darüber differenzierende Zähler13. Die für solche Betrachtungen grundsätzlichste Frage blieb allerdings bislang ohne abschließende Klärung: Besitzt die Bezeichnung „Unrechtsstaat“ überhaupt eine rechtstheoretische Grundlage oder ist sie lediglich dem Bereich politischer Kampfbegriffe zuzuordnen14? Und wie steht es mit dem alternativ ins Feld geführten Terminus „Nicht-Rechtsstaat“ 15, dem im kalten Krieg emphatisch proklamierten „Satanischen Staat“16, dem „perversen Staat“17, mit der Charakterisierung des Dritten Reiches als „Verbrecherstaat“18, der in den USA vorübergehend verwendeten außenpolitischen Kategorie „Schurkenstaat“19 und schließlich damit, bestimmten komplexen, sich als Einheit verstehenden sozialen Herrschaftsverbänden (im folgenden: Gemeinwesen20) die Titulierung „Staat“ völlig zu verweigern21? Auf der Suche nach zufriedenstellenden Antworten soll sowohl die Geschichte der „negativen“ Staatsbilder in der klassischen Staatsphilosophie bis zu ihren Wurzeln – den viel zitierten „Räuberbanden“, als welche Augustinus im fünften Jahrhundert „Reiche ohne Gerechtigkeit“ bezeichnete – zurückverfolgt als auch das gegenwärtige Schrifttum eingehend betrachtet werden. Dieser Versuch einer Systematisierung des „material negativen Staates“  wird auch zeigen, inwieweit die Rechtswissenschaft durch die von ihr vorgenommene Bewertung von Staaten unter rechtlichen Gesichtspunkten einen brauchbaren Beitrag zur Bestimmung des so vielschichtigen Verhältnisses zwischen den Staatsformen des vergangenen Jahrhunderts zu leisten imstande ist.22

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1 Vorgeschlagen wurden u.a. „Jahrhundert der großen Menschheitskatastrophen“ (Stephane Courtois u.a., Le livre noir du communisme, Paris 1997, dt. Das Schwarzbuch des Kommunismus, München 1998, S.13); „Jahrhundert der Demozide“ (Manfred Henningsen, Der Holocaust und andere Demozide, in: Horst Möller (Hrsg.), Der rote Holocaust und die Deutschen, München 1999, S.137-144; „Jahrhundert der Kriege“ (Buchtitel bei Gabriel Kolko, Frankfurt 1999); „Jahrhundert der Obszönität“ (Buchtitel bei Eckhard Henscheid/Gerhard Henschel, Berlin 2000); „Jahrhundert der Lager“ (Buchtitel bei Joel Kotek/Pierre Rigoulot, Berlin u.a. 2001); „Jahrhundert der Ideologien“ , „Jahrhundert der Mobilität und des Fußballs“ und „Amerikanisches Jahrhundert“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27.3.2000, S.15). Eine Kapitelüberschrift im offiziellen Jugendweihe-Erinnerungsbuch, das allen Jugendlichen in der DDR am Tag ihrer Jugendweihe ausgehändigt wurde, lautete „Unser Jahrhundert – das Jahrhundert des Sozialismus“ (Zentraler Ausschuß für Jugendweihe in der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Der Sozialismus – Deine Welt, Berlin 1975, S.133). 2 Andreas Zielcke, Abschied vom 20. Jahrhundert, Süddeutsche Zeitung vom 31.12.99, S.4; Vgl. a. Eric Hobsbawm, Age of extremes, 1994, dt. Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München u.a. 1995, S.79 ff., 694. 3 So titulierte Jutta Limbach, Gerechtigkeit im Rechtsstaat, in: ZG 93, S.289 ff. (291) die zeitlichen und räumlichen Implikationen unseres heutigen Verständnisses vom Rechtsstaat. 4 Daraus aber auf den bevorstehenden endgültigen und weltweiten Sieg des Liberalismus und das „Ende der Geschichte“ zu schließen (so Francis Fukuyama, The end of history, 1990, dt. Das Ende der Geschichte: wo stehen wir?, München 1992, kritisch dazu Günter Rohrmoser, Der Ernstfall. Die Krise unserer liberalen Republik, Berlin u.a. 1994, S.52 ff., 479 ff.), muß aus heutiger Sicht, vor dem Hintergrund der Ereignisse des vergangenen Jahrzehnts – von der innenpolitischen Situation in Russland und China bis zum Kosovokrieg – und erst recht angesichts des spektakulären Terroranschlags auf die USA vom 11.9.2001, zumindest als voreilig angesehen werden. 5 Ausgangspunkt war die These Ernst Noltes, zwischen den Menschen-Vernichtungsmaßnahmen des Sowjetkommunismus und des deutschen Nationalsozialismus bestehe ein „kausaler Nexus“ (Ernst Nolte, Der europäische Bürgerkrieg 1917-1945. Nationalsozialismus und Bolschewismus, München 1987, 5. überarbeitete und erweiterte Auflage München 1997, S.10 f.). 6 Die DDR als einen Unrechtsstaat sehen Karl Dietrich Bracher, Vierzig Jahre Diktatur (SED-Unrecht) – Herausforderung an den Rechtsstaat, in: RuP 1991,S.137; Ralf Dreier, Gesetzliches Unrecht im SED-Staat? Am Beispiel des DDR-Grenzgesetzes, in: Strafgerechtigkeit. Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1993, S.57 ff. (59); Peter Häberle, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.118 („Nichtrechts- und Unrechtsstaat“); Steffen Heitmann, Justizpraktische und justizpolitische Probleme der Deutschen Einheit – eine Zwischenbilanz für den Freistaat Sachsen, in: NJW 1992, S.2177 ff. (2179); Eike v.Hippel, War die DDR kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997, S.150; Josef Isensee, Der deutsche Rechtsstaat vor seinem unrechtsstaatlichen Erbe, in: ders. (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung durch Recht, Berlin 1992, S.91; Günther Jakobs, Untaten des Staates-Unrecht im Staat, in: GA 1994, S.1 ff. (9); Joachim Lege, Der Konkurs eines Unrechtsstaates, Der Staat 38 (1999), S.1 ff. (10 und 13), aber offenlassend auf S.2; Ernst Gottfried Mahrenholz, Justiz- eine unabhängige Staatsgewalt?, in: NJ 1992, S. 1 ff. (3) („heilloser Unrechtsstaat“); Walter Ott, Der Rechtspositivismus, 2. Aufl. Berlin 1992, S.196; Michael Pawlik, Das Recht im Unrechtsstaat, Rechtstheorie 25 (1994), S.101 (setzt allerdings Unrechtsstaat mit Nicht-Rechtsstaat gleich); Bodo Pieroth, Bericht in Starck, Berg, ders., Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.91 ff. (99, 114); Peter Schneider, Rechtsstaat und Unrechtsstaat, in: KritV 1996, S.5 ff. (15); Horst Sendler, Über Rechtsstaat, Unrechtsstaat und anderes, in: NJ 1991, S.379 („im Kern Unrechtsstaat“); Rudolf Streinz, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.153 f., Rudolf Wassermann, Die SED-Diktatur kein Unrechtsstaat?, in: RuP 1997,S.102 ff. (103); Falco Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S.404, Heiner Wilms/Burkhardt Ziemske, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht?, in: ZRP 1994, S.170 ff. (172) und der Bürgerrechtler Wolfgang Templin (Welt am Sonntag, 6.11.94). In Art. 17 des Einigungsvertrages ist die Rede vom „SED-Unrechtsregime und seinen Opfern“.  So auch Klaus Füßer, Geheime Führerbefehle als Rechtsquelle? Minima Juris und das Erfordernis „minimaler Rechtskultur, in: ZRP 1993, S.180 ff. (184) und der Bürgerrechtler Günter Nooke (Süddeutsche Zeitung, 27.11.99). Von einem „Unrechtssystem“ sprechen Klaus Kinkel, Wiedervereinigung und Strafrecht, in: JZ 1992, S.485 ff. (487); Ernst-Joachim Lampe, Systemunrecht und Unrechtssysteme, in: ZStW 1994, S.683 ff. (709), Christian Starck, Die Probleme: Was ist wie aufzuarbeiten?, in ders., Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S. 11ff. (16) und Andreas Zielcke, Der Kälteschock des Rechtsstaats, in: Rechtsphilosophische Hefte Nr.2 (1993), S.79. A.A. sind hingegen Rudolf Bahro, Spiegel-Gespräch, in: Der Spiegel 26/1995, S.46 ff. (48), Uwe-Jens Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, Baden-Baden 1995, S.621; Reinhard Höppner, Gemeinsame Werte als Voraussetzung für Gemeinschaft – Erfahrungen aus dem Prozeß der deutschen Vereinigung, in: RuP 1997, S.63 ff. (69); Jutta Limbach, Recht und Unrecht in der Justiz der DDR, in: ZRP 1992, S.170; Ingo Müller, Die DDR – ein „Unrechtsstaat“?, in: NJ 1992, S. 281 ff. (282); Herwig Roggemann, Systemunrecht und Strafrecht am Beispiel der Mauerschützen in der ehemaligen DDR, Berlin 1993, S.7 ff.; Henning Rosenau, Tödliche Schüsse in staatlichem Auftrag (Diss.), 2.Auflage Baden-Baden 1998, S.121 ff., Volkmar Schöneburg, Recht im nazifaschistischen und im realsozialistischen deutschen Staat – Diskontinuitäten und Kontinuitäten, in: NJ 1992, S.49, Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, München 1997, S. 508 f., die Schriftstellerin Christa Wolf, Auf dem Weg nach Tabou, Köln 1994, S.331, und Teile der PDS (Süddeutsche Zeitung vom 26.1.99, S.2). Für Erhard Denninger, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.159, war die DDR „eine Gemengelage von Unrechtsstaat und Gesetzesstaat“. Für Rudolf Augstein, Amnestiert sie!, in: Der Spiegel 14/1991, S.21, war sie „ein einziges Konzentrationslager“. 7 Gustav Radbruch, Fünf Minuten Rechtsphilosophie,  Rhein-Neckar-Zeitung vom 12.9.1945, S.3, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.209; ders., Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, SJZ 1946, S.1-8, abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.211 ff. (217) sowie ders., Entwurf eines Nachworts zur „Rechtsphilosophie“ (um 1947), abgedruckt in G.R., Rechtsphilosophie, Heidelberg 1999, S.194. I.Müller, DDR, S.282, verkennt Radbruchs Urheberschaft an der Bezeichnung „Unrechtsstaat“; Schöneburg, Recht, S.49, bestreitet diese sogar ausdrücklich. Ihm ist zu widersprechen. 8 Deutscher Juristentag 1966, vgl. Ernst-Walter Harnack, Zur Frage geminderter Schuld der vom Unrechtsstaat geprägten Täter, in: Verhandlungen des 46. deutschen Juristentages, Band II (Sitzungsberichte), Essen 1966; Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.), Der Unrechtsstaat, Frankfurt 1979; Udo Reifner (Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaates. Arbeitsrecht und Strafrechtswissenschaften im Faschismus, Frankfurt 1981; Otfried Höffe, Politische Gerechtigkeit, Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat, Frankfurt 198, S.168 f., und Felix Ecke, Die braunen Gesetze: über das Recht im Unrechtsstaat, Berlin 1990. Der Literaturwissenschaftler und Jurist Hans Mayer wirft in seiner Autobiographie „Ein Deutscher auf Widerruf“, Bd.2, Frankfurt 1984, zitiert nach der Taschenbuchausgabe, Frankfurt 1988, S.117 ff., die Frage auf, ob er 15 Jahre (1948-1963) in einem „Unrechtsstaat“ gelebt habe. Er könne darauf „keine schlüssige Antwort finden“. In einem 1987 aufgezeichneten ZDF-Fernsehgespräch der Reihe „Zeugen des Jahrhunderts“ erklärte er zu dieser (von ihm selbst erneut gestellten) Frage, sie sei schwer zu beantworten, es gebe gute Argumente dafür und dagegen. 9 Laut Ralf Dreier, Juristische Vergangenheitsbewältigung, Baden-Baden 1995, S.18, hat der Begriff „Unrechtsstaat“ die nicht zu unterschätzende Funktion eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals in Normen, die auf verschiedene Weise für die juristische Vergangenheitsbewältigung relevant sind und für deren Interpretation es auf zugrunde liegende Basiswertungen ankommt. Doch gerade in dieser Funktion sei er problematisch! 10 Josef Isensee in ders./Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bnd. IX: Die Einheit Deutschlands – Festigung und Übergang, Heidelberg 1997, § 202 RN 87. 11 Höppner, Werte, S.63 ff. 12 Statt vieler anderer seien hier nur Imanuel Geiss, Geschichte im Überblick, Neuausgabe Reinbek 1995, S.486 ff. und Roman Herzog, Allg. Staatslehre, Frankfurt 1971, S.119 f. erwähnt. Eingehend zu den Kernaussagen der Totalitarismustheorie Hans-Joachim Lieber, Zur Theorie totalitärer Herrschaft, in ders., Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 1991, S.881 (883 ff.). 13 So Geiss, Geschichte, S.486, der diese Vorgehensweise rechtfertigt: Gemeinsamkeiten seien zwar oft sofort durch Unterschiede zu modifizieren. Unterschiede ließen sich aber nicht ohne Gemeinsamkeiten benennen. 14 Letztere Ansicht vertreten vor allem Heuer, Rechtsordnung, S.621; I.Müller, DDR, S.282, und Schöneburg, Recht, S.49. Für Heuer a.a.O., S.619, ist sogar der Rechtsstaat ein bloßer Kampfbegriff. Vgl. dazu auch Schneider, Rechtsstaat, S.5. 15 Die Bezeichnung „Nicht-Rechtsstaat“ findet sich wohl erstmals bei Uwe-Jens Heuer/Gerhard Riege, Der Rechtsstaat – eine Legende?, Baden-Baden 1992 (als „Gegenschlag“ ehemaliger DDR-Juristen gegen den Vorwurf des „Unrechtsstaates“ von der anderen Seite), dann auch bei Berg, Bericht in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992, S.46 (63), Häberle in Starck, Berg, Pieroth, Rechtsstaat (VVDStL 51), S.118, Ralf Dreier, Rechtsphilosophische Aspekte juristischer Vergangenheitsbewältigung, in: ZG 1993, S.300 ff. (304 f.) und Pawlik, Recht, S.101. Bei Erhart Körting, Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht, in: RuP 1998, S.129, lautet die Schreibweise „Nichtrechtsstaat“, was sowohl Nicht-Rechtsstaat als auch Nichtrechts-Staat bedeuten kann; letzteres wiederum käme eher der Bedeutung von Unrechts-Staat nahe. 16 Ernst v.Hippel, Allgemeine Staatslehre, Berlin 1963, S.206. 17 Die Wortschöpfung „perverser Staat“ stammt vermutlich von Thomas Bernhard (und war auf Österreich gemünzt, das selbst nichts sei „als eine Bühne, auf der alles verlottert, vermodert und verkommen ist“), vgl. Süddeutsche Zeitung vom 24.2.2000, S.22, und vom 19.11.2001, S.16, ihr juristisch untermauertes Äquivalent findet sich in Fritz von Hippels „Die Perversion von Rechtsordnungen“ (Tübingen 1955). 18 Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, München 1966, S.21. 19 Süddeutsche Zeitung vom 21.6.2000, S.4. 20 Gemeint sind damit in erster Linie Gebilde, die allgemeine Anzeichen für Staatlichkeit aufweisen, weniger der spezifische Bedeutungsgehalt von „res publica“. Da es nur um die Beurteilung von Phänomenen gehen kann, die überhaupt einen Bezug und eine gewisse Nähe zur Problematik aufweisen, muß zumindest eine Art „Schein“ von Staatlichkeit bestehen, der sich bei genauerer Betrachtung bestätigt oder nicht. 21  Nach meiner Kenntnis geht als einziger Karl Albrecht Schachtschneider, Diskussionsbeitrag in Starck, Berg, Pieroth, Der Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vorrechtsstaatlichen Vergangenheit (VVDStL 51), Berlin u.a. 1992,  S.152 f. so weit, die DDR nicht als einen Staat anzusehen. Er beruft sich auf die „Kantsche Formel vom Staat“ und erklärt, daß „im Gegensatz zur Despotie nur der Rechtsstaat ein Staat sei“. Die Menschen in der DDR hätten im übrigen die deutsche Staatsbürgerschaft gehabt und seien Träger der Grundrechte gewesen, so daß die Bewältigung der Geschehnisse in der DDR folglich nicht von einer Staatlichkeit in der DDR oder gar einer Legalität des Handelns in der DDR behindert werde. Schneider, Rechtsstaat, S.5, führt an, daß der protestantische Bischof Dibelius totalitären Staaten die Staatsqualität schlechthin abspreche und sie „in gut augustinischer Tradition“ als Räuberbanden bezeichne, deren Gehorsamsanspruch ohne Grund und ohne Begründung sei. – Eher humoristisch einen Einzelaspekt beschreibend und wohl nicht zur Kategorisierung des gesamten Staatscharakters gemeint ist die originelle Wortschöpfung „Der Faustrechtsstaat“ als Überschrift eines Artikels über den altkommunistischen Putsch in Moskau 1991 von Sonja Margolina in der Süddeutschen Zeitung vom 18.8.2001, S.15, und wird daher hier nicht weiter verfolgt.   22 Innerhalb der Staatswissenschaften fällt heute in das ausschließliche Gebiet der Rechtswissenschaft lediglich die rechtswissenschaftliche Staatslehre, die vor allem verfassungsrechtliche Normen analysiert. Die allgemeine Staatslehre als typologisierende und erklärende Wissenschaft von den Erscheinungsformen staatlicher Gebilde vereinigt Methoden und Erkenntnisse aus den Gebieten der Philosophie, Soziologie, Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Geschichte. (Meyers Taschenlexikon (1998), Band 20, S.312). Vgl. a. Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre, 5.Auflage Opladen 1994 § 1 (S.11). Zur geschichtlichen Entwicklung des staatswissenschaftlichen Forschungsfeldes und zur Abgrenzung von den politischen Wissenschaften ders. a.a.O. S.17. —————

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